{"status":"available","doknr":"OLD306725","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1021.7B1771.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-21","aktenzeichen":"7 B 1771/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 1999 wird wiederhergestellt bzw. \nhinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der \nBeteiligten im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache \nüber den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und zugleich über \ndie Beschwerde selbst. \n\n3\n\nDie Beschwerde war zuzulassen, da an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung aus den nachstehenden Gründen mit \ndem Zulassungsantrag angesprochene ernstliche Zweifel \nbestehen. \n\n4\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n6\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung ist die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 19. Juli 1999 zwar aus den vom \nVerwaltungsgericht genannten Gründen rechtmäßig. Die \nRechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein rechtfertigt \njedoch nicht, ihre sofortige Vollziehung anzuordnen. Das \nGesetz verlangt in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ein \nbesonderes öffentliches Interesse, daß das vom Gesetz \nvorgegebene Interesse an der Erhaltung des Suspensiveffekts \neines Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) überwiegt. Dazu \nreicht regelmäßig das Interesse, das den Erlaß des \nVerwaltungsakts als solchen rechtfertigt, nicht aus. Vielmehr \nmuß das die sofortige Vollziehung rechtfertigende Interesse \ngerade darauf gerichtet sein, daß die von der Behörde \ngetroffene Maßnahme bereits vor Abschluß des \nRechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. \n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n24. November 1988 - 7 B 2677/88 -, \nEildienst StNW 1989, 285 = StGRat 1989, \n246.\n\n8\n\nFür Ordnungsverfügungen, die die Beseitigung von \nBausubstanz fordern, ist anerkannt, daß angesichts der \ngewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs das Interesse \ndes Ordnungspflichtigen an der Erhaltung des Suspensiveffekts \nregelmäßig das öffentliche Interesse an der Sofortigkeit der \nBeseitigung der Bausubstanz oder der baulichen Anlage \nüberwiegt. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot \neffektiven Rechtsschutzes muß nur insoweit zurücktreten, als \nes um die Abwendung schwerwiegender, konkreter Gefahren geht. \nEin derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es \nrechtfertigen könnte, auch eine Maßnahme sofort zu vollziehen, \ndie mit weitgehenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu \nmachenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden sind, \nkann in dem Umstand, daß ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage \nformell und materiell illegal ist, in der Regel nicht erblickt \nwerden. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n24. November 1988 - 7 B 2677/88 -, \na.a.O.; Beschluß vom 13. September 1990 \n- 7 B 2151/90 -; Beschluß vom \n6. Juni 1994 - 7 B 1083/94 -; Beschluß \nvom 23. Januar 1997 \n- 7 B 3154/96 -.\n\n10\n\nAusnahmsweise kann die Beseitigung einer formell und \nmateriell rechtswidrigen Anlage durch sofort vollziehbare \nBeseitigungsanordnung auch dann in Betracht kommen, wenn die \nbauliche Anlage ohne Substanzvernichtung oder erhebliche \nSchädigung der Bausubstanz demontiert werden kann.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n25. April 1996 - 7 B 650/96 -.\n\n12\n\nOb im Einzelfall wegen überwiegender öffentlicher Belange \nein durchgreifendes und schnelles Einschreiten der \nBauaufsichtsbehörde aus spezial- oder generalpräventiven \nGründen eine mit sofortiger Vollziehung versehene \nBeseitigungsanordnung rechtfertigen kann, \n\n13\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n28. August 1995 - 11 B 1957/95 - sowie \ndie weiteren Nachweise im angefochtenen \nBeschluß des Verwaltungsgerichts,\n\n14\n\nbedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es \nbestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß \nes zu Lasten des Antragstellers gerechtfertigt sein könnte, \ndie Beseitigung der von ihm errichteten baulichen Anlage im \nSofortvollzug durchzusetzen, weil es dem Antragsgegner nicht \ndurch die gängigen bauaufsichtlichen Maßnahmen möglich wäre, \nweitere illegale Bautätigkeiten im Bereich des H. \nwirkungsvoll zu unterbinden. \n\n15\n\nDer aktenkundige Sachstand und der Vortrag der Beteiligten \nläßt zunächst den Schluß nicht zu, daß es dem Antragsgegner \nnicht durch die gängigen bauaufsichtlichen Maßnahmen (mit \nVollziehungsanordnung versehene Stillegungsverfügung oder \nNutzungsuntersagung; ohne Vollziehungsanordnung verfügte \nBeseitigungsverfügung) - zu diesen Maßnahmen treten die \neilfälligen Bußgeldverfahren hinzu - nicht tatsächlich möglich \ngewesen wäre, weitere illegale Bautätigkeiten im Bereich des \nH. wirkungsvoll zu unterbinden. Es kann keine Rede \ndavon sein, daß es dem Antragsgegner in der Vergangenheit \n\"durch die gängigen Maßnahmen (nicht gelungen sei), die \nFertigstellung und den Bezug (illegaler) Vorhaben zu \nunterbinden\" und daß aus diesem Grunde nunmehr mit \nVollziehungsanordnung versehene Beseitigungsverfügungen \nerforderlich wären. Vielmehr hat der Antragsgegner in der \nVergangenheit zwar mehrfach versucht, illegale Nutzungen oder \nBaumaßnahmen durch Stillegungen oder im Wege von \nOrdnungsverfügungen zu unterbinden; diese Maßnahmen blieben \njedoch aus Gründen erfolglos, die dem Antragsgegner selbst \nzuzurechnen waren. Das Verwaltungsgericht Köln hat \"(seine) \nentsprechenden Verfügungen bisher nicht bestätigt, weil \n(er)...keine Gleichbehandlung...belegen konnte.\" Daß (in \ndiesem Zusammenhang unterstellte) rechtswidrige \nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners von den \nOrdnungspflichtigen nicht befolgt werden mußten und daß \ndeshalb allein aus der Nichtbefolgung dieser \nordnungsbehördlichen Maßnahmen auch nicht das Erfordernis \nabgeleitet werden kann, nunmehr mit Vollziehungsanordnung die \nBeseitigung baulicher Anlagen zu verlangen, versteht sich von \nselbst.\n\n16\n\nBei dieser Ausgangslage besteht kein Anlaß für die \nBefürchtung, daß das gängige Instrumentarium nicht ausreichen \nwerde, dem formellen und materiellen Baurecht hinreichende \nWirksamkeit zu verschaffen. In zwei anderen, vom Antragsgegner \nangesprochenen Verfahren, in denen mit Vollziehungsanordnung \nversehene Stillegungs- bzw. Nutzungsuntersagungsverfügungen \nVorhaben im Bereich des H. betreffend \nstreitgegenständlich waren, hat der Senat den Antrag auf \nZulassung der Beschwerde gegen die den einstweiligen \nRechtsschutzantrag ablehnenden Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom 8. Oktober 1999 \n- 7 B 1770 und 1772/99 - abgelehnt. Daß die diesen Verfahren \nzugrundeliegenden und bestätigten Ordnungsverfügungen sowie \ndie weiteren ordnungsbehördlichen Maßnahmen des Antragsgegners \nnicht im Bereich des H. bekannt würden und nicht \nnunmehr - wie auch anderenorts - den gewünschten, \nmöglicherweise überwachungsbedürftigen Erfolg sicherstellen \nwürden, ist nicht belegt und auch nicht erkennbar, zumal die \nauf Abbruch gerichtete, im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nnicht aufgehoben ist, sondern sogleich nach Bestands- bzw. \nRechtskraft vollstreckt werden kann. Letztgenanntem Umstand \ndürfte zudem ein hinreichender, vom Antragsgegner gewünschter \n\"Abschreckungseffekt\" zukommen.\n\n17\n\nDie beabsichtigte Bebauungsplanung für den Bereich des \nH. führt nicht auf ein das Interesse des \nAntragstellers überwiegendes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Beseitigung baulicher Anlagen. Aus formell und \nmateriell illegalen baulichen Anlagen, deren Beseitigung \ndurchgesetzt werden soll, läßt sich keine eine \nBebauungsplanung hindernde Rechtsposition ableiten. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-21/7-b-1771-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-21/7-b-1771-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306725","retrieved":"2026-07-09 03:34:52.652189+00:00"}}