{"status":"available","doknr":"OLD306735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1020.9B1584.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"9 B 1584/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung \nfür beide Rechtszüge auf 800,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat hat keine Veranlassung, von Amts wegen für das \nZulassungsverfahren die Mitglieder des Beigeladenen \nbeizuladen, für die der Antragsteller im Verwaltungsverfahren \nvor dem Funktionsvorgänger (Stadtdirektor) der jetzigen \nAntragsgegnerin als Bevollmächtigter aufgetreten ist (§ 65 \nAbs. 1 VwGO). \n\n4\n\nEin Fall der notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 \nVwGO liegt nicht vor. Die Zurückweisung des Antragstellers als \nVerfahrensbevollmächtigter für das/die damals anhängigen \nVerwaltungsverfahren der einzelnen Vereinsmitglieder kann von \njedem Vereinsmitglied zu gegebener Zeit mit Rechtsmitteln \nangegriffen werden, unabhängig davon, ob auch der \nAntragsteller gegen die Zurückweisung Rechtsmittel eingelegt \nhat - wie im vorliegenden Fall - oder nicht. Im Falle des \nUnterliegens des Antragstellers wird dem einzelnen \nVereinsmitglied seine Rechtsschutzmöglichkeit nicht genommen, \nim Falle eines Erfolgs des Antragstellers wird jedes \nVereinsmitglied tatsächlich durch diese Entscheidung \nbegünstigt. \n\n5\n\nDer Senat sieht auch keine Veranlassung, für das \nZulassungsverfahren, das sich nur auf ein Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes bezieht, nämlich auf den Antrag des \nAntragstellers, \n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 30. März 1993 gegen \nden Zurückweisungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 16. März 1999 \nwiederherzustellen,\n\n7\n\ndie Beiladung der einzelnen Vereinsmitglieder im Wege des \nErmessens zu beschließen (§ 65 Abs. 3 VwGO). \n\n8\n\nDie von dem Antragsteller geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nbestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, \ndaß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer \nrechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, \nwenn also ein Erfolg der Beschwerde wahrscheinlicher ist als \nein Mißerfolg. \n\n9\n\nHieran gemessen bestehen keine ernstlichen Zweifel, daß das \nVerwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Antrag des \nAntragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die \nVoraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegen auch \nunter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im \nZulassungsverfahren nicht vor. \n\n10\n\nSoweit der Antragsteller unter I 1 seines Schriftsatzes vom \n20. August 1999 Fehler der Sachverhaltsermittlung rügt, \nberühren diese Fehler nicht die Richtigkeit der vom \nVerwaltungsgericht getroffenen Feststellung, daß das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nZurückweisungsverfügung das Interesse des Antragstellers \nüberwiegt, weiterhin für die einzelnen Vereinsmitglieder in \nden Verwaltungsverfahrens als Bevollmächtigter auftreten zu \nkönnen, und zwar deshalb, weil die Verfügung der \nAntragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig ist und \ngewichtige, die privaten Interessen des Antragstellers \nüberwiegende Gründe dafür sprechen, ihn mit sofortiger Wirkung \nals Bevollmächtigten zurückzuweisen. Denn für die Frage, ob \nder Antragsteller geschäftsmäßig fremde Rechtsgeschäfte \nbesorgt, ohne hierzu befugt zu sein, spielt es keine Rolle, ob \nder Antragsteller für 100 oder nur 50 Vereinsmitglieder \naufgetreten ist und ob er daneben auch noch bereits \nVerstorbene oder Nichtvereinsmitglieder vertreten hat oder \nnicht. Für das Entscheidungsergebnis spielt es ebenfalls keine \nRolle, ob der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren einen \nBeiladungsantrag gestellt und zugleich beantragt hat, dem \nAntrag des Antragstellers stattzugeben. \n\n11\n\nEntgegen der Rüge des Antragstellers hat das \nVerwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Geschäftsmäßigkeit \ndes Handelns des Antragstellers im Sinne einer selbständigen, \nmit Wiederholungsabsicht ausgeübten Tätigkeit, die nicht nur \naus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt worden ist, \nbejaht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der erstmals im \nZulassungsverfahren vorgelegten neuen Vereinssatzung in der \nForm vom 6. November 1997. Denn diese neue Vereinssatzung \nenthält gegenüber der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten \nVereinssatzung vom 18. August 1994 keine für den vorliegenden \nRechtsstreit rechtserheblichen Änderungen. An der Stellung des \nAntragstellers als Vorstandsvorsitzenden und damit als \nMitglied des vertretungsberechtigten Teils des Vorstandes, der \nim Gegensatz zu anderen Vorstandsmitgliedern den Verein allein \nvertreten kann (siehe § 8 Abs. 2 der neuen Satzung), hat sich \nnichts geändert. Als Mitglied des Vorstandes ist der \nAntragsteller zur Geschäftsführung wie ein Beauftragter befugt \n(siehe § 8 Abs. 3 der neuen Satzung i.V.m. § 27 Abs. 3 BGB). \nEine abweichende Satzungsbestimmung im Sinne von § 40 BGB \nbesteht nur insoweit, als zu Geschäften, die einen Wert von \nmehr als 1.000,-- DM haben, die vorherige Zustimmung des \ngesamten Vorstandes, zu Geschäften von mehr als 5.000.-- DM \ndie vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig \nist (§ 8 Abs. 4 der neuen Satzung). Derartige \nzustimmungsbedürftige, sich auf das Vermögen des Beigeladenen \nbeziehende Geschäfte liegen jedoch nicht vor, wenn der \nAntragsteller einzelne Mitglieder in deren Angelegenheit \nrechtlich berät und für sie als Bevollmächtigter auftritt. \n\n12\n\nIn dieser Stellung als geschäftsführendes Vorstandsmitglied \ndes Beigeladenen und zugleich auch als Beauftragter des \neinzelnen Vereinsmitglieds, für das er unentgeltlich die \nGeschäfte im Sinne des § 662 BGB besorgt, ist er selbständig \n(wie ein Rechtsanwalt) und nicht unselbständig (wie ein \nAngestellter des Vereins oder ein Angestellter des Mitglieds) \ntätig geworden. Denn Merkmal der Selbständigkeit ist, daß der \nAntragsteller in eigener Verantwortung tätig wird und nicht in \neinen Betrieb organisatorisch eingegliedert ist, in dem er \nabhängig tätig und dem sogenannten Direktionsrecht des \nDienstherrn unterworfen ist. Daß ein Beauftragter wie der \nAntragsteller oder ein Geschäftsbesorger im Sinne von § 675 \nBGB wie ein Rechtsanwalt konkrete Weisungen des Auftraggebers, \nfalls sie ergehen, beachten muß, nimmt ihrer Tätigkeit nicht \nden Charakter der Selbständigkeit. Ausdruck dieser \nselbständigen Tätigkeit ist die Abweichungsbefugnis nach § 665 \nBGB. \n\n13\n\nDaß die beratende und fremde Rechtsangelegenheiten \nbesorgende (nämlich Rechtsangelegenheiten der Mitglieder \nbetreffende) Tätigkeit des Antragstellers mit \nWiederholungsabsicht ausgeführt worden ist, kann nicht \nzweifelhaft sein, wenn man berücksichtigt, daß der \nAntragsteller bereits mehrere Jahre für eine Vielzahl von \nVereinsmitgliedern (nach eigenen Angaben 50) tätig geworden \nist. \n\n14\n\nUnstreitig ist, daß der Antragsteller persönlich keine \nErlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hat, wie \nsie nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erforderlich ist. \nSoweit der Antragsteller meint, er bedürfe keiner Erlaubnis, \nweil er auch seine eigenen Rechtsangelegenheiten \n(Widerspruchsverfahren, Klageverfahren) verfolgt, liegt dieser \nEinwand neben der Sache. Die Verfügung der Antragsgegnerin \nbezieht sich nur auf die Tätigkeit des Antragstellers als \nBevollmächtigter für andere Personen, nicht auf seine \nTätigkeit in eigener Sache. Wer in eigener Sache tätig wird, \nist kein Bevollmächtigter im Sinne von § 14 Abs. 5 \nVerwaltungsverfahrensgesetz oder § 80 Abs. 5 Abgabenordnung. \n\n15\n\nEine solche Erlaubnis ist auch nicht deshalb entbehrlich, \nweil der Antragsteller als Vorstandsmitglied gesetzlicher \nVertreter des Beigeladenen ist und dieser etwa nach Art. 1 § 7 \nRechtsberatungsgesetz berechtigt wäre, seinen Mitglieder Rat \nund Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren. Die \nentsprechende Rüge des Antragstellers greift ebenfalls nicht \ndurch. Bei dem Beigeladenen handelt es sich nämlich nicht um \neine berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete \nVereinigung. Da die Mitglieder des Beigeladenen in keiner \nWeise durch besondere berufliche Gemeinsamkeiten \ngekennzeichnet sind - nach § 3 der Satzung kann jeder Bürger \nMitglied werden, dazu jede beliebige juristische Person - ist \nder Beigeladene keine auf berufsständischer Grundlage \ngebildete Vereinigung. \n\n16\n\nEr ist aber auch keine auf berufsständisch ähnlicher \nGrundlage gebildete Vereinigung. Denn der Beigeladene verfolgt \nkein einem Berufsstand oder einer Interessengruppe \neigentümliches Interesse, sondern ein Interesse, das jedermann \nhaben kann, nämlich den Wunsch, sich gegen (tatsächliches oder \nvermeintliches) \"Behördenunrecht\" zu wehren (§ 1 der Satzung). \nDemgemäß steht der Beitritt jedem Bürger offen (§ 3 der \nSatzung).\n\n17\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. \nDer entscheidungsrelevante Sachverhalt ist ausreichend geklärt \nund würde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren keiner \nweiteren Aufklärung zugeführt werden. Besondere rechtliche \nSchwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der angegriffenen \nVerwaltungsmaßnahme nach den Maßstäben des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens, wie sie aus den Ausführungen zum \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ersichtlich sind, \nbestehen nicht. \n\n18\n\nAuch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht \ngegeben. Es ist nicht ersichtlich, welche klärungsbedürftige \nRechtsfrage das vorliegende Eilverfahren aufwerfen könnte, die \nüber den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer \nKlärung im Beschwerdeverfahren bedürfte, noch hat der \nAntragsteller eine solche angeführt. Soweit der Antragsteller \ngeltend macht, durch seine Zurückweisung als Bevollmächtigter \nwerde die Vereinstätigkeit des Beigeladenen praktisch lahm \ngelegt und würden sämtliche Mitglieder des Beigeladenen \nbetroffen, wird eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage \nnicht aufgeworfen. In tatsächlicher Hinsicht wird die \nVereinstätigkeit gegenwärtig auch nur insoweit eingeengt, als \nder Antragsteller als Vorstandsmitglied nicht mehr als \nBevollmächtigter für die übrigen Mitglieder auftreten kann. \nDie Beratung der Vereinsmitglieder ist gegenwärtig weder dem \nAntragsteller noch dem Beigeladenen seitens der \nAntragsgegnerin untersagt worden. Dazu bedürfte es einer \ngesonderten Verfügung der dazu zuständigen Behörde. Unabhängig \ndavon, daß bisher eine Untersagungsverfügung nicht ergangen \nist, sollten sich allerdings Antragsteller und Beigeladener, \nbevor sie ihre Beratungstätigung fortsetzen, überlegen, ob sie \ndamit nicht den Ordnungswidrigkeitstatbestand des Art. 1 § 8 \nRechtsberatungsgesetz erfüllen.\n\n19\n\nSoweit sich der Antragsteller auf den Zulassungsgrund nach \n§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) \nberuft, fehlt es an der erforderlichen Darlegung nach § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO. Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß der \nAntragsteller zumindest angibt, welche andere Kammer aufgrund \nwelcher konkreten Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans des \nVerwaltungsgerichts Köln für eine Verfahrenshandlung auf dem \nGebiet des Benutzungsgebührenrechts zuständig und aufgrund \nwelcher Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans die \nZuständigkeit der 14. Kammer nicht gegeben sein soll. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, aus Gründen der \nBilligkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem \nunterlegenen Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen. \n\n21\n\nDie ändernde Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. In analoger Anwendung von I \nNr. 9 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 1996), NVwZ 1996, 363, \nwonach für Beschwerden gegen die Entscheidung über die \nAblehnung eines Richters 20 v.H. des Wertes der Hauptsache, \nhöchstens 10.000,-- DM angesetzt werden, würde der Senat für \nden Nebenstreit \"Klage gegen eine Zurückweisungsverfügung\" \nebenfalls nur 20 % der Hauptsache (Höhe der \nGebührenstreitigkeiten) ansehen. Die Höhe der noch im \nVerwaltungsverfahren anhängigen streitigen Gebührensumme ist \ndem Senat nicht bekannt. Mangels zureichender sonstiger \nAnhaltspunkte geht der Senat bezüglich der Gebührensumme \nhinsichtlich des Streitwertes für ein Klageverfahren von \n8.000,-- DM aus. 20 % hiervon für den Nebenstreit machen \n1.600,-- DM aus (bezogen auf ein Klageverfahren). Im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter des vorliegenden \nRechtsschutzverfahrens setzt der Senat für dieses Verfahrens \ndie Hälfte des Streitwerts für das Klageverfahren an, das sind \n800,-- DM.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-20/9-b-1584-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-20/9-b-1584-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306735","retrieved":"2026-07-09 03:34:53.607206+00:00"}}