{"status":"available","doknr":"OLD306730","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1020.19B49.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"19 B 49/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nergeben sich nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, eine \nRückkehr nach Bosnien-Herzegowina sei ihr nicht zumutbar, weil \ndort die Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft seien, eine \nRegistrierung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei \nund mit staatlicher Hilfe oder Unterstützung durch \nHilfsorganisationen nicht gerechnet werden könne.\n\n3\n\nDaß einer Abschiebung u. a. bosnischer Muslime, zu denen \ndie Antragstellerin gehört, in das Gebiet der \"Föderation \nBosnien und Herzegowina\" (also nicht der \"Republika Srpska\") \nkeine Hindernisse entgegenstehen, hat das erkennende \nGericht,\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 26. März \n1977 - 23 A 686/94.A -, vom 7. Mai 1997 \n- 23 A 2038/94.A -, und vom 2. Juli \n1997 - 23 A 3342/94.A und 23 A \n2339/95.A -,\n\n5\n\nbereits grundsätzlich geklärt. Insbesondere ist geklärt, \ndaß die Wohnraumsituation in der Föderation Bosnien und \nHerzegowina und die dortige Versorgung mit Lebensmitteln \nlandesweit sichergestellt und eine wesentliche \nVerschlechterung der Versorgungslage nicht zu erwarten \nist.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 20. März \n1998 - 17 B 1505/97 -.\n\n7\n\nNeuere Auskunftsquellen stützen diese Beurteilung. Danach \ngestaltet sich zwar die Wohnraumsituation im Föderationsgebiet \nvon Bosnien und Herzegowina nach wie vor als schwierig. \nZwischenzeitlich haben sich jedoch die Erkenntnisse \nverfestigt, daß teilweise höhere Aufnahmekapazitäten bestehen \nals bisher angenommen. Sofern Rückkehrer, die nur geringe \nChancen haben, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu \nverdienen, nicht über eigenen Wohnraum im Föderationsgebiet \nverfügen und auch nicht bei Verwandten oder Freunden \nuntergebracht werden können, besteht die Möglichkeit, in \nSammelunterkünften (sog. Collective Centers, CC) untergebracht \nzu werden. Dort sind Heizung, Instandhaltung, Reparaturen \nsowie die Versorgung mit Essen und sozialen Einrichtungen \ngewährleistet. In den Sammelunterkünften Untergebrachte sind \nregistriert.\n\n8\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n12. Mai 1999, S. 18, 19, 21, sowie \nAuskünfte an das VG Saarlouis vom \n21. April 1999 und an den VGH Baden-\nWürttemberg vom 4. Februar 1999.\n\n9\n\nAuch nach Auskunft des UNHCR ist für Bedürftige die \nVersorgung mit Lebensmitteln sichergestellt. Außerdem haben \nnach Einschätzung des UNHCR organisierte Rückkehrer, zu denen \ndie Antragstellerin bei ihrer Rückkehr gehören würde, \ngrundsätzlich keine Schwierigkeiten, sich entweder bei der \nörtlichen Stelle des Innenministeriums oder der örtlichen \nBehörde für Flüchtlinge und Vertriebene registrieren zu \nlassen; Bedürftigen wird Nahrungsmittelhilfe gewährt.\n\n10\n\nVgl. UNHCR, Die behördliche \nRegistrierung von Rückkehrern in der \nFöderation Bosnien und Herzegowina und \nder Anspruch auf Ausweispapiere, \nLebensmittelhilfe und medizinische \nVersorgung, November 1998, S. 15, \n37 f.\n\n11\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten \nBeschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-20/19-b-49-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-20/19-b-49-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306730","retrieved":"2026-07-09 03:34:53.151989+00:00"}}