{"status":"available","doknr":"OLD306748","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1019.5A6818.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"5 A 6818/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie aus Mazedonien stammenden Kläger sind türkische \nVolkszugehörige moslemischen Glaubens. Sie reisten im Mai 1992 \nauf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragten am 20. Mai 1992 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung gab der Kläger zu 1. an, er \nhabe nicht an dem Krieg in Jugoslawien teilnehmen wollen und \nsei deshalb mit seiner Familie geflohen. Seit Kriegsbeginn \nwürden türkische Volkszugehörige von den Serben unterdrückt. \nSie könnten ihre Religion nicht mehr ausüben, weil die \nMoscheen gesperrt seien. Auch die Kinder könnten nicht mehr in \ndie Schule gehen.\n\n3\n\nDie Kläger nahmen weder den Termin zur Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nfolgenden: Bundesamt) wahr noch äußerten sie sich schriftlich \nzu ihren Asylgründen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Kläger ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes \n(AuslG) nicht vorlägen, und drohte ihnen die Abschiebung nach \n\"Jugoslawien\" an. \n\n5\n\nMit ihrer am 20. Oktober 1992 erhobenen Klage haben die \nKläger vortragen lassen, sie hätten vor ihrer Flucht in dem \nDorf \nT in Mazedonien gelebt. Von den 150 Einwohnern sei \netwa die Hälfte türkische Volkszugehörige moslemischen \nGlaubens, die andere Hälfte Mazedonier griechisch-orthodoxer \nReligionszugehörigkeit gewesen. Die Lage der türkischen \nMinderheit sei unerträglich geworden, nachdem die Mazedonier \ndie Serben im Krieg gegen Bosnien-Herzegowina unterstützt \nhätten. Die mazedonische Regierung habe alle kulturellen und \npolitischen Aktivitäten der türkischen Bevölkerung beschränkt \nsowie Schulen, in denen vorher Türken unterrichtet worden \nseien, geschlossen. Mazedonische Schlägertrupps hätten \ntürkische Volkszugehörige mit Terror verfolgt. Sie, die \nKläger, seien in den Monaten vor ihrer Flucht dreimal von \nsolchen Trupps überfallen worden. Der Kläger zu 1. sei \nverprügelt und die Klägerin zu 2. vergewaltigt worden. \n\n6\n\nBei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 9. Mai 1995 gab der Kläger zu 1. an, \nsein Schwiegervater sei Mitglied in der \"Türkischen Partei\" \ngewesen und 1990 getötet worden. Dieselben Mazedonier und \nSerben, die seinen Schwiegervater getötet hätten, seien zu ihm \nnach Hause gekommen und hätten ihn gefragt, warum er sich mit \nder \"Türkischen Partei\" beschäftige. Er sei insgesamt dreimal \nvon ihnen geschlagen worden. Seit Mai 1991 sei er Mitglied der \n\"Türkischen Partei\"; sie heiße \"Kommunistische Partei\". Er sei \nmit seiner Familie geflüchtet, nachdem er einen Brief erhalten \nhabe, dass er zum Wehrdienst eingezogen werde.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom \n5. Oktober 1992 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen, sowie \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil \ndie Klage abgewiesen.\n\n10\n\nAuf Antrag der Kläger hat das erkennende Gericht durch \nBeschluss vom 5. Januar 1996 die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO zugelassen, weil das \nangegriffene Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung \nschriftlich niedergelegt, unterschrieben und der \nGeschäftsstelle übergeben worden war.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Schlußantrag in erster \nInstanz zu entscheiden.\n\n13\n\nZur Begründung führen sie aus, der Dolmetscher habe in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre Angaben \nunrichtig und unvollständig übersetzt. Statt \"Türkische \nDemokratische Partei\" habe er \"Türkische Partei\" übersetzt. \nAuf die vom Gericht gestellte Frage, wie die \"Türkische \nPartei\" heiße, habe er, der Kläger zu 1., richtig \"Türkische \nDemokratische Partei\" geantwortet, und nicht \"Kommunistische \nPartei\". Ferner habe er, der Kläger zu 1., angegeben, einen \nMitgliedsausweis zu besitzen und in eine Ortsgruppe \neingetreten zu sein. Auch diese Antworten seien falsch \nübersetzt worden.\n\n14\n\nDer Senat hat zu der Frage, ob türkische Volkszugehörige \nmoslemischen Glaubens und Anhänger, Mitglieder oder Aktivisten \nder Türkischen Demokratischen Partei in Mazedonien politischer \nVerfolgung ausgesetzt sind, Beweis erhoben durch Einholung \neiner Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen der Beweisfragen \nund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im einzelnen wird auf \nden Beweisbeschluss vom 20. Januar 1999 sowie die Auskünfte \ndes Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999 und 1. Juli 1999 Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nStreitakten und der Beiakten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen.\n\n18\n\nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach \nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n19\n\n1. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist nicht bereits durch die \nDrittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG \nausgeschlossen. Diese am 30. Juni/1. Juli 1993 in Kraft getretenen Bestimmungen \nfinden auf die im Mai 1992 auf dem Landweg eingereisten Kläger keine \nAnwendung.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1994 \n- 2 BvR 81/93 -, InfAuslR 1994, 154; OVG NRW, \nUrteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -.\n\n21\n\n2. Den Klägern steht jedoch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nzu, weil ihnen im Falle der Rückkehr nach Mazedonien keine politische Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG droht.\n\n22\n\na) Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine \nVerfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n23\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315, 333, \n335 = DVBl 1990, 101.\n\n24\n\nDem Asylrecht liegt die von der Achtung der Unverletztlichkeit der \nMenschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, \nLeib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden \noder zu verletzen, die allein in diesen asylerheblichen Merkmalen liegen. Politische \nVerfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, \n962/86 -, BVerfGE 76, 143, 157 f., 169; Beschluss \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 333 f.\n\n26\n\nb) Die zu beurteilenden Maßnahmen müssen dem Betroffenen gezielt \nRechtsverletzungen zufügen. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand \naufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Erforderlich ist, dass die staatlichen Maßnahmen den Betroffenen gerade in \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen sollen. Ob eine in dieser Weise \nspezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines Asylmerkmals \nerfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit \nder Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder \nMotiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315, 335 \nm.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204 f.\n\n28\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen. \n\n29\n\nc) Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch \naus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines \nasylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich \nmit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage \nbefindet. Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen gänzlich ab, weil seine \nVerfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als \nsolcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche \nGruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im \nVerfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (sogenannte \nGruppenverfolgung).\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 231 f. = \nDVBl 1991, 531, 532 = NVwZ 1991, 768.\n\n31\n\nDie Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten \nVerfolgung setzt eine bestimmte \"Verfolgungs-dichte\" voraus, welche die \nRegelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139, 142 f.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 208 = DVBl \n1994, 1409, 1410 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123, \n125 = DVBl 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\n\n33\n\nHierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in \nasylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur \num vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner \nÜbergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so \nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen für eine \nGruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbar staatlichen \nGruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen \"Verfolgungsdichte\" im \nGrundsatz gleich.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200, 203 f.; BVerwG, Urteil vom \n19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 169; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai \n1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, \n306.\n\n35\n\nWegen der prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel und ihres \neffektiven Einsatzes zur Durchsetzung der jeweiligen Politikziele kann allerdings eine \nunmittelbar staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar \nReferenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum \nNachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im \nerforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber \nhinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm \nvorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das \nkann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat \nethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus \nseinem Staatsgebiet vertreiben will. In solch extremen Situationen bedarf es nicht \nerst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204.\n\n37\n\nFür die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer \nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. \nAllein die Feststellung \"zahl-reicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe ist unzureichend. Denn \neine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten \nmöglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe \nvergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in bezug auf die Zahl der \nGruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der \nGruppe darstellt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 206 = DVBl 1994, \n1409, 1411.\n\n39\n\nd) Das Grundrecht auf Asyl gilt dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. \nVerfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch \nbegründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. \n\n40\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, \n181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 358; BVerfG, \nBeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, \nBVerfGE 76, 143, 169 = DVBl 1988, 45, 46; BVerwG, \nUrteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, \nBVerwGE 74, 160, 162 f.; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 = DVBl \n1990, 1064 = NVwZ 1990, 1175; BVerwG, Urteil vom \n23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 371 \n= DVBl 1991, 1089 = NVwZ 1992, 578.\n\n41\n\nEin asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für \nVerfolgungsmaßnahmen Dritter ist dann anzunehmen, wenn die \nVerfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen \nUnterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen. Übergriffe sind darüber \nhinaus auch dann einem Staat zurechenbar, wenn der an sich schutzwillige Staat zur \nVerhinderung von Verfolgungsmaßnahmen prinzipiell auf gewisse Dauer \naußerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und \nseine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen \nvermag. Demgegenüber kann eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für \ndas Verhalten Dritter nicht schon dann angenommen werden, wenn innerstaatliche \nBefriedungsbemühungen des zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen \nan sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder \nzeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Denn kein Staat kann seinen \nBürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch \nmotivierten Übergriffen Dritter gewährleisten. Misshelligkeiten, denen die Bürger \neines Staates in diesem Rahmen ausgesetzt sind, sind unter asylrechtlichen \nGesichtspunkten vielmehr ebensowenig von Bedeutung wie die Bevölkerung sonst \ntreffende Unglücksfolgen aus allgemeiner Kriminalität oder innerstaatlichen Unruhen. \nDeshalb entfällt die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, wenn er der Gefahr \nvor Übergriffen im großen und ganzen erfolgreich begegnet, selbst wenn ihm eine \nlückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden \nVorfälle misslingt.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 \nu.a. -, BVerwGE 74, 160, 162 f.\n\n43\n\ne) Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Ist ein Asylsuchender als Verfolgter aus seinem \nHeimatland ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine \nWiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon \ndann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender \nVerfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (sogenannter herabgesetzter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt \nverlassen, kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur \nErfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, \n181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 359 ff.; BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315, 344 ff. = DVBl 1990, 101, 105; \nBVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 -, \nBVerwGE 67, 314, 316 f. = NJW 1983, 2588 = DVBl \n1984, 95; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 \n- 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, DVBl 1995, 565, 566 = \nNVwZ 1995, 391.\n\n45\n\nf) Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt \neine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten voraus. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann die \nGlaubwürdigkeit des Asylsuchenden infrage stellen. Soweit die asylbegründenden \nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat \nder Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. \n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 29. November 1977 \n- 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; BVerwG, Urteil \nvom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, \n181 f.\n\n47\n\n3. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie unter \nWürdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse kann \nder Senat mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass den \nKlägern bei einer Rückkehr in ihre Heimat politische \nVerfolgung droht. Er kann daher offen lassen, ob die Kläger - \nwas sehr zweifelhaft ist - ihr Heimatland auf der Flucht vor \npolitischer Verfolgung verlassen haben.\n\n48\n\na) Die vom Kläger zu 1. befürchtete Einziehung zum \nWehrdienst bzw. strafrechtliche Verfolgung wegen \nWehrdienstentziehung stellt keine politische Verfolgung dar. \nDabei kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1. vor seiner Flucht \nüberhaupt zum Wehrdienst eingezogen werden sollte. Die \nHeranziehung zum Wehrdienst dient grundsätzlich der Erfüllung \neiner allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht und ist deshalb \n- für sich genommen - ebensowenig asylerheblich wie ihre \nzwangsweise Durchsetzung oder die strafrechtliche Ahndung von \nWehrdienstentziehung, Desertion oder \nWehrdienstverweigerung.\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 31. März 1981 \n- 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 ff.; \nUrteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -\n, NVwZ 1992, 274, 275.\n\n50\n\nEine Bestrafung von Wehrdienstentziehung, Desertion oder \nWehrdienstverweigerung kann zwar dann als politische \nVerfolgung gewertet werden, wenn besondere Umstände \nhinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Inpflichtnahme \nund den Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung politische Motive \nzugrundeliegen, mit ihnen also auch beabsichtigt ist, \nWehrpflichtige wegen asylerheblicher Merkmale, etwa wegen \neiner wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden \nStaatsdoktrin abweichenden Überzeugung zu treffen, z.B. durch \npolitische Disziplinierung, politische Umerziehung oder \nEinschüchterung.\n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 \n- 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774; ferner \nBVerwG, Urteil vom 31. März 1981 \n- 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123, 124 f.; \nUrteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -\n, NVwZ 1992, 274, 275.\n\n52\n\nSolche Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers zu 1. \njedoch nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die \nAnnahme, in Mazedonien werde bei einer Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder Desertion die Volks- oder \nReligionszugehörigkeit oder die politische Überzeugung \nstrafschärfend berücksichtigt (sogenannter Politmalus). Wehr- \noder Kriegsdienstverweigerer und Fahnenflüchtige der \nehemaligen jugoslawischen Volksarmee, die etwa zeitgleich mit \nder Flucht des Klägers zu 1. aus Mazedonien abgezogen ist, \nwerden ohnehin in Mazedonien nicht strafrechtlich belangt.\n\n53\n\nBerichte des Auswärtigen Amtes über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, \n4. Juni 1997 und 26. August 1998.\n\n54\n\nb) Den Klägern droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland \nauch mit hinreichender Sicherheit keine Verfolgung wegen ihrer \ntürkischen Volkszugehörigkeit oder wegen ihres moslemischen \nGlaubens. In Mazedonien findet weder eine unmittelbare noch \neine mittelbare politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur \nGruppe der türkischen Minderheit oder zur moslemischen \nGlaubensgemeinschaft statt. Mazedonien hat sich in seiner \nVerfassung vom 20. November 1991 einen umfassenden \nGrundrechtskatalog nach westlichem Vorbild gegeben. Die Rechte \nder Minderheiten werden in Art. 48 wie folgt \ngewährleistet:\n\n55\n\n\"Die Angehörigen der Minderheiten haben das Recht, ihre \nIdentität und die nationalen Besonderheiten frei zu äußern, zu \npflegen und zu entwickeln. Die Republik garantiert den Schutz \nder ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen \nIdentität der Minderheiten. Die Angehörigen der Minderheiten \nhaben das Recht, Kultur- und Kunstinstitutionen, \nwissenschaftliche und andere Vereine zur Äußerung, Pflege und \nEntwicklung ihrer Identität zu gründen. Die Angehörigen der \nMinderheiten haben das Recht auf Unterricht in ihrer Sprache \nin der Grund- und Mittelschule auf gesetzlich festgelegte \nWeise. In den Schulen, in denen die Ausbildung in der \nMinderheitensprache erfolgt, wird auch die mazedonische \nSprache gelehrt.\"\n\n56\n\nBerichte des Auswärtigen Amtes über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, \n4. Juni 1997 und 26. August 1998.\n\n57\n\nDie türkische Minderheit, die einen Bevölkerungsanteil von \n4 % stellt, \n\n58\n\nBerichte des Auswärtigen Amtes, \na.a.O.; Schrameyer, in: Südosteuropa \n12/1997, S. 661, 670; Wieland, in: Das \nParlament vom 12. Dezember 1997,\n\n59\n\nhat an diesen grundlegenden Minderheitenrechten teil. Sie \nwird in der Präambel der mazedonischen Verfassung als eine der \nBevölkerungsgruppen aufgeführt, die zusammen mit den \nMazedoniern die Bevölkerung der Republik Mazedonien \nbilden.\n\n60\n\nAmnesty International vom 15. Juni \n1994 an VG Karlsruhe.\n\n61\n\nNach den langjährigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes \nwerden diese Minderheitenrechte auch gewahrt. Es gibt \nkeinerlei Anzeichen für eine unmittelbare oder mittelbare \nstaatliche Verfolgung der türkischen Minderheit. \nNationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, \nreligiös oder anders definierte Gruppen werden durch die \nstaatlichen Organe unverzüglich unterbunden und verfolgt. \nGegen individuelle Übergriffe von Privaten gewährt der \nmazedonische Staat im Rahmen seiner allgemeinen Möglichkeiten \nSchutz.\n\n62\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom \n31. Mai 1999 an den Senat; Berichte des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in \nMazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni \n1997 und 26. August 1998.\n\n63\n\nDies wird bestätigt durch eine repräsentative Umfrage unter \nden Volksgruppen Mazedoniens Anfang 1996; danach fühlten sich \ndie Volksgruppen der Türken und Roma nach eigenem Bekunden von \nden staatlichen Stellen, Gerichten und der Polizei am besten \nbehandelt.\n\n64\n\nVgl. Auswärtiges Amt vom 29. Januar \n1997 an VG Regensburg.\n\n65\n\nDie türkischen Volkszugehörigen in Mazedonien werden auch \nnicht als Moslems verfolgt. Die freie Religionsausübung ist \ndurch das Grundrecht des Art. 19 der mazedonischen Verfassung \nvom 20. November 1991 geschützt. Moslems werden in der \nAusübung ihres Glaubens nicht behindert und wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit nicht benachteiligt. Unter anderem \nwurde im Mai 1998 nahe Skopje eine islamische Fakultät \neröffnet. \n\n66\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom \n31. Mai 1999 an den Senat; Berichte des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- nd \nabschiebungsrelevante Lage in \nMazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni \n1997 und 26. August 1998.\n\n67\n\nDies wird bestätigt durch eine Auskunft von Amnesty \nInternational aus dem Jahre 1994,\n\n68\n\nAmnesty International vom 15. Juni \n1994 an VG Karlsruhe,\n\n69\n\nwonach die Religionsfreiheit in Mazedonien gewährleistet \nist. Soweit in dieser Auskunft für den Zeitraum vor 1994 \nBerichte über Übergriffe von christlichen Mazedoniern auf \nmoslemische Mazedonier erwähnt werden, konnten diese von \nAmnesty International selbst nicht verifiziert werden. \nVergleichbare Berichte sind später jedenfalls nicht mehr \nbekanntgeworden. Vielmehr ist nach den langjährigen \nErfahrungen des Auswärtigen Amtes eine Behinderung oder \nBenachteiligung von Türken wegen ihres moslemischen Glaubens \nin Mazedonien nicht feststellbar. \n\n70\n\nVgl. zuletzt Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999 an \nden Senat.\n\n71\n\nc) Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie Kläger wegen der angeblichen Mitgliedschaft des Klägers \nzu 1. in der Türkischen Demokratischen Partei bei einer \nRückkehr nach Mazedonien politischer Verfolgung ausgesetzt \nsein könnten.\n\n72\n\nDer Senat schenkt bereits der Behauptung des Klägers zu 1., \ner sei Mitglied der Türkischen Demokratischen Partei in \nMazedonien, keinen Glauben. Der Kläger zu 1. hat bei seiner \nAnhörung vor dem Verwaltungsgericht lediglich ausweichende \noder vage Angaben zu seiner Mitgliedschaft und zu seinem \nangeblichen Engagement in dieser Partei gemacht. Insbesondere \nhat er stets nur von der \"Türkischen Partei\" gesprochen und \nsie auf Nachfrage zum genauen Namen als \"Kommunistische \nPartei\" bezeichnet. Dies offenbart einen solch grundlegenden \nMangel an Kenntnissen sowie eine derartige Fehlvorstellung \nüber die Partei, der er zugehören will, dass die behauptete \nMitgliedschaft unglaubhaft ist. Die Einlassung des Klägers \nzu 1. im Berufungszulassungsverfahren, der Dolmetscher habe \nseine, des Klägers zu 1., Angaben falsch übersetzt, überzeugt \nschon deshalb nicht, weil das Sitzungsprotokoll nochmals \nrückübersetzt und vom Kläger zu 1. genehmigt worden ist.\n\n73\n\nDessen ungeachtet haben Anhänger, Mitglieder oder \nAktivisten der Türkischen Demokratischen Partei keine \nVerfolgung durch staatliche Organe in Mazedonien zu \nbefürchten. Seit der Unabhängigkeit im November 1991 ist \nMazedonien eine parlamentarische Demokratie. Die Abgeordneten \ndes Parlaments werden in freier, gleicher und geheimer Wahl \ngewählt. Bis zu den Parlamentswahlen im Oktober/November 1998 \nwar die Türkische Demokratische Partei mit einem Abgeordneten \nim mazedonischen Parlament vertreten. \n\n74\n\nSchrameyer, a.a.O., S. 676; Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes an den Senat vom \n31. Mai 1999; ferner Reuter, in: \nPolitik und Zeitgeschichte, B 37/93, S. \n21, 24; Wieland, a.a.O.\n\n75\n\nDie mazedonische Verfassung gewährt - nach dem Muster \nwestlicher Demokratien - umfassend alle Grund-, Menschen- und \nMinderheitenrechte. Art. 9 der mazedonischen Verfassung \ngarantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren \nFreiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, \nHautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen \nZugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen \nund gesellschaftlichen Lage. Politische Tätigkeit ist nach den \nErkenntnissen des Auswärtigen Amtes in Mazedonien im \nrechtsstaatlichen Rahmen ohne Einschränkung möglich. \n\n76\n\nVgl. die vom Senat eingeholten \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes vom \n31. Mai 1999 und 1. Juli 1999; ferner \nSchrameyer, in: Südosteuropa 12/1997, \nS. 661; Berichte des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in \nMazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni \n1997 und 26. August 1998.\n\n77\n\nSoweit über Mängel bei der Durchsetzung der Grund- und \nMenschenrechte sowie von willkürlichen Aktionen der \nmazedonischen Polizei (Verhaftungen ohne Haftbefehl, \nVerweigerung der Beiziehung eines Rechtsbeistandes, Gewalt \ngegen Inhaftierte) berichtet wird, ist in diesen Fällen eine \nasylrelevante politische Zielrichtung nicht erkennbar.\n\n78\n\nBerichte des Auswärtigen Amtes über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, \n4. Juni 1997 und 26. August 1998.\n\n79\n\nd) Schließlich müssen die Kläger bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland auch nicht wegen ihres in der Bundesrepublik \nDeutschland gestellten Asylantrags mit einer strafrechtlichen \nVerfolgung rechnen. Auslandsaktivitäten gegen Mazedonien, \ninsbesondere Kritik an den Verhältnissen im Lande, sind bei \neiner Rückkehr nach Mazedonien nicht strafbar. Insbesondere \nist nach mazedonischem Strafrecht der Tatbestand der \n\"feindlichen Propaganda gegen den Staat\", der nach altem \njugoslawischen Strafrecht noch strafbar war, aufgehoben \nworden.\n\n80\n\nVgl. Berichte des Auswärtigen Amtes, \na.a.O.\n\n81\n\nII. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß die \nVoraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots \ngemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Nach dieser \nVorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen stimmen \ninsbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung mit den \nVoraussetzungen für die politische Verfolgung im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 1 GG überein; auch für die bei der \nGefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \nergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen.\n\n82\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl \n1992, 843 = NVwZ 1992, 892; BVerwG, \nUrteil vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; \nBVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 52 f. = \nDVBl 1994, 531, 534 f. = NVwZ 1994, \n497, 500.\n\n83\n\nAus § 51 Abs. 1 AuslG ergibt sich mithin kein Verbot, die \nKläger in ihr Herkunftsland Mazedonien abzuschieben.\n\n84\n\nIII. Ob den Klägern ein Anspruch gegen die Beklagte auf \nFeststellung zusteht, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nvorliegen, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. Die Kläger haben sowohl in der mündlichen \nVerhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im \nBerufungs(zu-\nlassungs-)verfahren lediglich die Anerkennung als \nAsylberechtigte und die Feststellung begehrt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n85\n\nIV. Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des \nBundesamtes vom 5. Oktober 1992 entspricht den Anforderungen \ndes § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 50 AuslG. Mit der Angabe des \nZielstaats \"Jugoslawien\" ist den Klägern seinerzeit eine \nAbschiebung in ihren Heimatstaat angedroht worden. Nach dem \nZerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien \nist für die aus der früheren Teilrepublik Mazedonien \nstammenden Kläger der Nachfolgestaat für dieses Gebiet, \nMazedonien, maßgebliches Zielland der Abschiebungsandrohung. \nDies war und ist für die Kläger hinreichend erkennbar und wird \nvon ihnen auch nicht angegriffen.\n\n86\n\nV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n87\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-19/5-a-6818-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-19/5-a-6818-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306748","retrieved":"2026-07-09 03:34:54.913888+00:00"}}