{"status":"available","doknr":"OLD306739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1019.19B1730.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"19 B 1730/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bestehen nicht. Dieses hat die Anträge des \nAntragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihn im Schuljahr \n1999/2000 vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über \nseinen Antrag auf Aufnahme in die \nR. -H. -Schule am Unterricht \neiner Klasse 7 dieser Schule teilnehmen \nzu lassen, und ihm, dem Antragsteller, \nfür diesen Antrag gemäß § 166 VwGO iVm \n§§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung \n- ZPO - Prozeßkostenhilfe zu \nbewilligen,\n\n4\n\nwegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs \nim Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 \nZPO zu Recht abgelehnt.\n\n5\n\nDer Antragsteller macht geltend, daß der gemäß § 5 Abs. 2 \nder Allgemeinen Schulordnung - ASchO - als Schulleiter für die \nEntscheidung über die Aufnahme eines Schülers in die Schule \nzuständige Antragsgegner ihn in sein Gymnasium hätte aufnehmen \nmüssen, weil seine Schulleistungen in beiden Halbjahren der \nKlasse 6 der von ihm besuchten Gesamtschule überwiegend mit \n\"sehr gut\" bzw. \"gut\", insbesondere im Fach Deutsch zweimal \nmit \"gut\", bewertet worden seien, und weil deshalb der \nEntscheidung der Gesamtschule, nach der wegen deutlicher \nDefizite im sprachlichen Bereich allenfalls die Realschule die \nfür ihn geeignete Schule sei, keine Bedeutung für die \nEntscheidung des Antragsgegners zukomme. Diese Auffassung des \nAntragstellers ist unzutreffend.\n\n6\n\nDas durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung - LV - \nund Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes - GG - \nvermittelte Recht des Antragstellers als Schüler auf Erziehung \nund Bildung schließt zwar ebenso wie das durch die Verfassung \ngewährleistete Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung \nihres Sohnes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 6 \nAbs. 2 Satz 1 GG), den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen \nBildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei \ninsbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden \nSchulformen zu wählen.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 6. August 1998 - 19 B \n1445/98 -, mit weiteren Hinweisen auf \ndie ständige Rechtsprechung des \nSenats.\n\n8\n\nDiese verfassungsrechtlich gewährleistete \nSchulformwahlfreiheit gilt aber nicht unbegrenzt. Im Rahmen \nder sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnisse des \nStaates, das Schulsystem zu bestimmen, kann insbesondere die \nAufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege (hier: \nWechsel von einer Gesamtschule zum Gymnasium) an \nZulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung \nim einzelnen Sache der Länder ist.\n\n9\n\nVgl. hierzu Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Urteil vom 6. Dezember 1972 \n- 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, \n165 (184 f.); Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1957 \n- II C 105.56 -, BVerwGE 5, 153 (156 \nf.).\n\n10\n\nAllerdings verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das \nDemokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die \nwesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen \nund nicht der Schulverwaltung zu überlassen.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember \n1972, a.a.O. (192 f.), sowie Beschluß \nvom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, \nBVerfGE 45, 400 (417 f.), und vom \n21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR \n147/75 -, BVerfGE 47, 46 (78 ff.).\n\n12\n\nDiesem Erfordernis entsprechend hat der nordrhein-\nwestfälische Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 des \nSchulordnungsgesetzes - SchOG - bestimmt, daß der Bildungsgang \nsowohl vom Willen der Erziehungsberechtigten als auch von den \nAnlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes abhängt. \nDarüberhinaus hat er in § 26 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des \nSchulverwaltungsgesetzes - SchVG - den Kultusminister \nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des \nAusschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags \nAusbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen, die u. a. \nRegelungen über die Aufnahmevoraussetzungen enthalten. Hiervon \nhat die für das Schul- und Bildungswesen zuständige Ministerin \nfür Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung durch \nErlaß der Verordnung über die Ausbildung in der \nSekundarstufe I - AO-S I - vom 21. Oktober 1998 (GVBl. NW S. \n632) Gebrauch gemacht, die mit den hier einschlägigen \nVorschriften für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 \nbis 8 am 1. August 1999 in Kraft getreten ist (§ 34 Satz 2 AO-\nS I). Nach § 4 AO-S I setzt die Aufnahme in die Klasse 5 einer \nSchule der Sekundarstufe I grundsätzlich (nur) ein \nVersetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule voraus. \nDer auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der \nKlasse 9 mögliche spätere Wechsel der Schulform sowie der \nVerbleib in der Schule der gewählten Schulform am Ende der \nErprobungsstufe hängen jedoch von einer Entscheidung der \nVersetzungskonferenz über die Eignung der Schülerin oder des \nSchülers für einen Wechsel in die gewünschte Schulform bzw. \nfür einen Verbleib in der besuchten Schulform ab (vgl. §§ 5 \nAbs. 1, 13 Abs. 2 AO-S I).\n\n13\n\nFür den vom Antragsteller nach Abschluß der Klasse 6 \ngewünschten Schulformwechsel von der Gesamtschule zum \nGymnasium trifft gemäß § 5 Abs. 1 AO-S I die Klassenkonferenz \nin der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz der abgebenden \nSchule die Entscheidung über die Eignung für einen Wechsel in \ndie gewünschte Schulform, wobei gemäß § 5 Abs. 2 AO-S I \nVoraussetzung für einen Wechsel zum Gymnasium ist, daß \naufgrund des bisherigen Leistungsbildes eine erfolgreiche \nMitarbeit erwartet werden kann. Ausweislich des Schreibens des \nSchulleiters der abgebenden Schule vom 11. August 1999 an die \nProzeßbevollmächtigten des Antragstellers hat die \nZeugniskonferenz der vom Antragsteller besuchten Klasse, womit \ndie Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der \nVersetzungskonferenz im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-S I gemeint \nsein dürfte, am 9. Juni 1999 über den gewünschten Wechsel der \nSchulform beraten und wegen einer Beeinträchtigung des \nGesamtleistungsbildes durch deutliche Defizite im sprachlichen \nBereich einstimmig die Realschule, nicht aber das Gymnasium \nals geeignete Schulform empfohlen. An die hierin liegende \nEntscheidung über die Eignung für einen Wechsel in die \ngewünschte Schulform im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-S I ist der \nAntragsgegner bei seiner Entscheidung über die Aufnahme des \nSchülers nach § 5 Abs. 2 ASchO gebunden. Das ihm als \nSchulleiter der gewünschten aufnehmenden Schule grundsätzlich \nnach § 5 Abs. 2 ASchO eröffnete Ermessen wird eingeschränkt \ndurch § 6 Abs. 1 ASchO, wonach ein Schüler, der die Schule \nwechselt, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder \nJahrgangsstufe aufgenommen wird, die seinem bisherigen \nBildungsgang und seinem Zeugnis entsprechen, und darüberhinaus \ndurch § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 3 ASchO, wonach besondere \nAufnahmevoraussetzungen für einzelne Schulformen in der \njeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden \nkönnen. Die in § 5 Abs. 1 AO-S I vorgesehene \nEignungsentscheidung der abgebenden Schule und die in § 5 \nAbs. 2 Satz 1 AO-S I normierte Voraussetzung für einen Wechsel \nsind Aufnahmevoraussetzungen in diesem Sinn. Eine Überprüfung \ndieser ausdrücklich der abgebenden Schule zugewiesenen \nEntscheidung auf ihre Richtigkeit durch den Schulleiter der \ngewünschten aufnehmenden Schule ist nach dem klaren Wortlaut \ndieser Vorschrift nicht vorgesehen und findet deshalb auch \nnicht inzidenter in einem gegen diesen Schulleiter gerichteten \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren statt. Einer entsprechenden \nAuslegung steht entgegen, daß etwaige ergänzende Prüfungen \ndurch den Schulleiter der gewünschten aufnehmenden Schule \nnicht vorgesehen sind und ihm deshalb als \nBeurteilungsgrundlage allein die Zeugnisse zur Verfügung \nstehen. Die in einer Schulform gegebenen Noten allein sind \naber nicht hinreichend aussagekräftig für die Frage, ob \naufgrund des bisherigen Leistungsbildes eine erfolgreiche \nMitarbeit des Schülers in einer gewünschten anderen Schulform \nerwartet werden kann. Denn die Bewertung von Schülerleistungen \nknüpft auch an die besonderen Leistungsanforderungen der \njeweiligen Schulform an.\n\n14\n\nVgl. Pöttgen, Jehkul, Zaun, \nKommentar zur Allgemeinen Schulordnung, \n16. Aufl. 1997, § 25 Rdnr. 1 \n(S. 142).\n\n15\n\nDies folgt aus den für alle Schulformen geltenden \nRegelungen in §§ 21, 25 ASchO, nach denen bei der Bewertung \nvon Schülerleistungen u. a. der Eigenart der Schulform \nRechnung zu tragen ist und die Erteilung der Noten von \n\"ungenügend\" bis \"sehr gut\" davon abhängt, ob die Leistung des \nSchülers den Anforderungen entspricht. Daß die AO-S I von \nbesonderen schulformspezifischen Eignungsvoraussetzungen und \nLeistungsanforderungen ausgeht, ergibt sich nicht nur aus § 5 \nAbs. 1 und 2 AO-S I, die für einen Schulformwechsel nicht die \nVersetzungsentscheidung ausreichen lassen, sondern auch aus \n§ 13 AO-S I, wonach am Ende der Erprobungsstufe nicht nur über \ndie Versetzung in die Klasse 7, sondern z. B. bei einem nicht \nversetzten Schüler auch über die Eignung für die besuchte \nSchulform zu entscheiden ist. Wenn die Leistung den \nAnforderungen einer Schulform voll entspricht und deshalb die \nNote \"gut\" erteilt wird (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 2 ASchO), so \nbedeutet dies folglich nicht zwangsläufig, daß die Leistung \ndes Schülers auch den in einer anderen Schulform gestellten \nAnforderungen im ganzen noch entsprechen und deshalb zumindest \nmit der Note \"ausreichend\" ( vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 4 ASchO) \nbewertet werden wird. Ein derart starkes Auseinanderfallen der \nLeistungsbewertung und der Eignungsentscheidung dürfte \nallerdings nur selten vorkommen.\n\n16\n\nDer Antragsteller kann nach alledem die von ihm gewünschte \nAufnahme in ein Gymnasium nur dadurch erreichen, daß er in \neinem Verfahren gegen die abgebende Schule einen Anspruch auf \ndie von ihm gewünschte Eignungsentscheidung geltend macht. \n\n17\n\nVgl. ebenso OVG NW, Beschluß vom \n24. Januar 1994 - 19 B 2468/93 - zu der \nfür bestimmte Fälle der Aufnahme in \neine weiterführende Schule vorgesehenen \nEignungsentscheidung nach einem zentral \nstattfindenden Probeunterricht gemäß \n§ 14 Abs. 3 der Verordnung über den \nBildungsgang in der Grundschule vom \n30. Mai 1979, GVBl. NW. S. 465, \naufgehoben durch Art. 1 Nr. 13 der \nÄnderungsverordnung vom 13 November \n1996, GVBl. S. 476.\n\n18\n\nDie Entscheidung der abgebenden Schule ist ein \nVerwaltungsakt im Sinne von § 35 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, d.h. die Entscheidung \neiner Behörde zur Regelung eines Einzelfalls, nämlich der \nEignung eines bestimmten Schülers, auf dem Gebiet des \nöffentlichen Rechts, nämlich des Schulrechts; sie ist auch auf \nunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie für \nden Schüler Voraussetzung für die Geltendmachung eines \nAufnahmeanspruchs gegenüber dem Schulleiter einer anderen \nSchule ist. Daß das Schreiben vom 11. August 1999 nicht die \näußere Form eines Verwaltungsakts aufweist, insbesondere auch \nkeine Rechtsmittelbelehrung enthält, steht der Einordnung als \nVerwaltungsakt nicht entgegen, da aus diesem Schreiben \nhinreichend deutlich hervorgeht, daß die zuständige \nVersetzungskonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten des \nAntragstellers abschließend über dessen Eignung entschieden \nhat. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hat allerdings zur \nFolge, daß dem Antragsteller die Einlegung eines Widerspruchs \nnoch möglich ist. Nur ergänzend wird insoweit darauf \nhingewiesen, daß gemäß § 39 VwVfG ein schriftlicher \nVerwaltungsakt schriftlich zu begründen ist, d.h. dem \nAdressaten die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen \nGründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung \nbewogen haben. Die von der Gesamtschule angegebene Begründung, \ndaß das Gesamtleistungsbild des Antragstellers durch deutliche \nDefizite im sprachlichen Bereich beeinträchtigt sei, mag zwar \n- was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - \ndiesen Anforderungen gerade noch genügen. Eine derart \nallgemein gehaltene Formulierung ist aber - auch wenn sie der \nRelativität der schulformbezogenen Benotung seiner an der \nGesamtschule mit \"gut\" oder \"sehr gut\" bewerteten schulischen \nLeistungen deutlich macht - nicht ohne weiteres geeignet, dem \nAntragsteller die Wahrung seiner Rechte zu erleichtern.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-19/19-b-1730-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-19/19-b-1730-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306739","retrieved":"2026-07-09 03:34:53.961375+00:00"}}