{"status":"available","doknr":"OLD306756","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1018.8B1374.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-18","aktenzeichen":"8 B 1374/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 1999 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen \nEinschreibung im zweiten vorklinischen Semester des \nStudiengangs Medizin zu Recht abgelehnt, weil ein \nentsprechender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist \n(§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der \nEinschreibung des Antragstellers im bezeichneten Studiengang \nsteht § 64 Abs. 3 Satz 2 UG NW entgegen. Dies hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. \n\n4\n\nDie hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwendungen \ndes Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung. \nInsbesondere lassen Wortlaut und Sinn des § 64 Abs. 3 Satz 2 \nUG NW die vom Antragsteller vorgetragene Auslegung, die \nErforderlichkeit des Doppelstudiums müsse nach dieser \nBestimmung nur in bezug auf den angestrebten \nberufsqualifizierenden Abschluß gegeben sein, nicht zu. Nach \ndem Wortlaut der Bestimmung muß die gleichzeitige \nImmatrikulation für mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge \nfür die Studiengangkombination und nicht für den \nberufsqualifizierenden Abschluß erforderlich sein. Ein solches \nParallelstudium ist - wovon auch der Antragsteller ausgeht - \nnach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom \n28. November 1994 nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 WBO). Nach \ndem erkennbaren Gesetzeszweck soll die Inanspruchnahme von \nStudienplätzen, die dem Auswahlverfahren unterliegen, strengen \nVoraussetzungen unterworfen werden und insbesondere die \nStudienbewerber begünstigen, die noch nicht an hochschulischen \nAusbildungsplätzen teilhaben konnten, indem \nMehrfacheinschreibungen in solchen im Auswahlverfahren \nbewirtschafteten Studiengängen grundsätzlich ausgeschlossen \nsind.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 21. Oktober 1994 \n- 13 B 3115/94 -; vgl. auch Leuze/ Bender, UG NW, \nStand: Juli 1996, Rdn. 29 zu § 64.\n\n6\n\nDaß der Antragsteller nicht die Einschreibung ins erste \nFachsemester begehrt, sondern sein schon begonnenes \nDoppelstudium fortsetzen will, ist unerheblich. Das Verbot der \nparallelen Einschreibung in Studiengängen, für die eine \nZulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht (§ 64 \nAbs. 3 Satz 2 UG NW), gilt unabhängig davon, ob die \nEinschreibung in das erste oder in höheres Fachsemester \nbegehrt wird. Maßgeblich ist allein, daß die Studiengänge auch \nin dem Semester, für das die Immatrikulation beantragt wird, \nzulassungsbeschränkt sind.\n\n7\n\nVgl. Leuze/Bender, a.a.O., Rdn. 33 zu § 64.\n\n8\n\nWeder enthält der Wortlaut eine Einschränkung auf \nErstsemestereinschreibungen noch ist eine dahingehende \nAuslegung unter Berücksichtigung des dargelegten erkennbaren \nGesetzeszwecks gerechtfertigt. Beide Studiengänge unterlagen \nzum Wintersemester 1998/99 und unterliegen auch zum \nWintersemester 1999/2000 selbst in höheren Fachsemestern noch \nZulassungsbeschränkungen und werden im Auswahlverfahren u.a. \ndurch den Antragsgegner vergeben. Für Zahnmedizin gilt dies \nbis zum 10. Fachsemester, das der Antragsteller bis jetzt \nnicht erreicht hat (vgl. §§ 1, 2 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 \nder Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und \ndie Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr \n1998/99 vom 19. August 1998, in der Änderungsfassung vom \n1. Dezember 1998, GV NW, S. 490, 717 und zum Studienjahr \n1999/2000 vom 10. August 1999, GV NW, S. 485 ff.). Im Hinblick \ndarauf, daß der Antragsgegner den Antragsteller im Fach \nMedizin zum zweiten Semester zugelassen hat, ist ohnehin von \neinem \"fast beendeten\" Doppelstudium nicht auszugehen. Aus \neiner gegen § 64 Abs. 3 Satz 2 UG NW erfolgten Einschreibung \nan der Universität K. kann der Antragsteller - wie im \nangefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt - jedenfalls keine \nAnsprüche gegen den Antragsgegner herleiten.\n\n9\n\n2. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist \nkeine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen \nSchwierigkeiten aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen \nauf. Weder die Zulassung zum Studium der Medizin im zweiten \nSemester, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. November \n1998 ausgesprochen hat, noch § 1 des \nHochschulzulassungsgesetzes NW - HZG NW - i.V.m. Art. 15 \nAbs. 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen \nbegründen Rechtsansprüche des Antragstellers auf Einschreibung \nim bezeichneten Studiengang. Die Zulassung zum gewünschten \nStudium durch die ZVS oder die betreffende Hochschule hat \ngänzlich andere Voraussetzungen als die Einschreibung im \ngewählten Studiengang. Das Zulassungsverfahren ist an den \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgerichtet (vgl. §§ 27 \nbis 25 HRG), das Immatrikulationsverfahren demgegenüber regelt \nim wesentlichen subjektive Zugangsvoraussetzungen (vgl. § 64 \nAbs. 2 und 3 UG NW). Die Verpflichtung der Hochschule zur \nEinschreibung im Falle der Zulassung ist dementsprechend nach \nArt. 15 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von \nStudienplätzen auch ausdrücklich nur gegeben, wenn die übrigen \nVoraussetzungen für die Aufnahme als Student vorliegen, die \ndie Universität als Selbstverwaltungsangelegenheit regelt.\n\n10\n\nVgl. Leuze/Bender, a.a.O., Anm. 1 zu § 64.\n\n11\n\n3. Die Beschwerde ist schließlich nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Antragsteller \ninsoweit sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das Verbot aus § 64 \nAbs. 3 Satz 2 UG NW auch bei Fortsetzung eines begonnenen \nDoppelstudiums eingreift, bedarf keiner grundsätzlichen \nKlärung. Sie beantwortet sich - wie dargelegt - ohne weiteres \naus der Bestimmung selbst. Im übrigen geht der Senat in \nständiger Rechtsprechung davon aus, daß materielle Fragen im \nEilverfahren regelmäßig keiner grundsätzlichen Klärung \nzugeführt werden können.\n\n12\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1999 - 8 B \n2372/98 -, vom 26. Januar 1999 - 8 B 1705/98 - \nm.w.N. und vom 28. September 1999 - 8 B 1724/99 -\n.\n\n13\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 \nSatz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO \nabgesehen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG, wobei sich der Senat an Nr. II 15.1. des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 \n(NVwZ 1996, 563) orientiert. Im Hinblick darauf, daß hier nur \neine vorläufige Regelung erstrebt wird, ist der Wert um die \nHälfte gekürzt worden (Nr. I. 7. des Streitwertkataloges). \nEilverfahren der vorliegenden Art kommt nicht in gleicher \nWeise eine - endgültige - Befriedungstendenz zu wie Verfahren, \nbei denen Kapazitätsfragen im Vordergrund stehen und bei denen \nes einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht \nbedarf. Dies rechtfertigt eine Differenzierung gegenüber der \nfür die letztgenannten Verfahren abweichenden Streitwertpraxis \ndes 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, die das Verwaltungsgericht in der \nangefochtenen Entscheidung zugrundegelegt hat (Beschluß vom \n3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -). Die Befugnis zur Änderung der \nerstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-18/8-b-1374-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-18/8-b-1374-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306756","retrieved":"2026-07-09 03:34:55.698343+00:00"}}