{"status":"available","doknr":"OLD306755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1018.20A689.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-18","aktenzeichen":"20 A 689/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 16.000 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.\nDie allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der \nRechtssache nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine \nbisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in \ndem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im \nInteresse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts \nder Klärung bedarf. Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO) verlangt insoweit, daß eine Rechts- oder Tatsachenfrage \nder beschriebenen Art unter Aufarbeitung des bisherigen \nProzeßstoffs hinreichend konkret aufgeworfen wird und ihre \nErheblichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit begründet \nwerden.\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. \n1998, § 124 Rdnr. 10 m.w.N.\nEine solche Frage ist in der Antragsschrift nicht bezeichnet. \nDie unter Bezugnahme auf S. 10 f. des angegriffenen Urteils \nsinngemäß gestellte Frage, ob \"den Bescheinigungen eines \nausländischen Schießsportvereins grundsätzlich die Anerkennung \nversagt\" ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist in der \nRechtsprechung des Senats im Sinne des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils geklärt, und zwar unter den \nbeiden - auch im Falle des Klägers maßgeblichen - Blickwinkeln \ndes § 32 WaffG: Danach sind Mitglieder ausländischer \nSchießsportvereine nicht gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vom \nNachweis eines Bedürfnisses befreit, weil diese Vorschrift nur \nbei der Mitgliedschaft in Schießsportvereinen in Deutschland \nzum Tragen kommt. Ebensowenig läßt sich mit ausländischen \nBescheinigungen ein Bedürfnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 \nWaffG begründen, weil auch diese Bestimmung bei einer \nschießsportlichen Betätigung im Ausland schon im Ansatz nicht \neingreift.\nVgl. Senatsbeschluß vom 26. November \n1998 - 20 A 2508/96 -.\nDie - mit Blick auf die vorgelegten Bescheinigungen - \nausdrücklich als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, \n\"welche Voraussetzungen überhaupt an eine Vereinsbestätigung \nzu stellen sind, wenn der Gesetzgeber selbst keine Vorgaben \nmacht\", wäre mithin in einem Berufungsverfahren schon nicht \nentscheidungserheblich. Denn solche Bescheinigungen könnten \nder Klage ungeachtet ihres Inhalts und ihrer Gestaltung nicht \nzum Erfolg verhelfen. Deshalb bedarf auch keiner Vertiefung, \nob sich die sehr allgemein gehaltene Frage aus dem \nZusammenhang der Antragsschrift hinreichend präzisieren ließe. \nIm übrigen ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG selbst, was \nim einzelnen durch Vereinsbescheinigungen nachzuweisen ist. Ob \nder Nachweis geführt ist, ist eine Frage der Würdigung aller \nUmstände des Einzelfalls und entzieht sich \nrechtsgrundsätzlicher Beantwortung; eine hierauf bezogene \nkonkrete Frage ist der Antragsschrift auch nicht zu entnehmen.\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO).\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-18/20-a-689-99","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-18/20-a-689-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306755","retrieved":"2026-07-09 03:34:55.609298+00:00"}}