{"status":"available","doknr":"OLD306768","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1014.18B1190.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-14","aktenzeichen":"18 B 1190/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 9. Februar 1998 wird bis zur Entscheidung der \nWiderspruchsbehörde hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis \nwiederhergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nDie im vorliegenden Verfahren anzustellende \nInteressenabwägung fällt für die Zeit bis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides zugunsten des Antragstellers aus. \n\n4\n\nEs kann offenbleiben, ob die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 9. Februar 1998 unter Zugrundelegung der im \nZeitpunkt ihres Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage \noffensichtlich rechtmäßig war. Denn die Widerspruchsbehörde \nwird bei ihrer noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung die \nnunmehr bestehende Sach- und Rechtslage zu würdigen haben. \n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni \n1996 - 18 B 1633/95 - m.w.N.\n\n6\n\nZwischen den Beteiligten ist vornehmlich die Frage nach dem \nBestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 \nAbs. 1 AuslG zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau \nsowie seiner Tochter S. streitig. Hierzu liegen \nbeachtenswerte Anhaltspunkte dafür vor, daß jedenfalls \ngegenwärtig eine derartige Gemeinschaft besteht. Die im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherungen und Erklärungen lassen das Bestehen einer \nernsthaften familiären Lebensgemeinschaft als möglich \nerscheinen. Insoweit ergeben sich zwar - ungeachtet der sich \nfür die Vergangenheit aus anderen Umständen ergebenden \nBedenken - nach wie vor Zweifel insbesondere daraus, daß der \nAntragsteller und seine Ehefrau in verschiedenen Gemeinden \nWohnungen angemietet haben. Der Begriff der familiären \nLebensgemeinschaft erfordert jedoch nicht unbedingt \ndurchgängig eine häusliche Gemeinschaft. Insbesondere können \nsich aus - wie hier behaupteten - beruflichen oder ähnlich \nbedingten äußeren Zwängen verschiedene Wohnsitze ergeben, ohne \ndaß damit die familiäre Lebensgemeinschaft in Frage gestellt \nsein muß. Erforderlich bleibt jedoch auch in derartigen Fällen \neine gemeinsamen Lebensführung in der Form der \nBeistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der \nErziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen \nAngehörigen. Leben die Familienmitglieder getrennt, so bedarf \nes zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre \nLebensgemeinschaft annehmen zu können. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, \n272.\n\n8\n\nHinsichtlich einer - hier auch in Rede stehenden - \nErziehungsgemeinschaft können entsprechende Anhaltspunkte im \nVerhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in \nintensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der \nÜbernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung \nund der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren \nBeistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen \neines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, daß \nder spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die \nBetreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, \nsondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - \nwesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, \ndie gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft \naufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG \nentfalten können. Erschöpft sich dagegen der familiäre Kontakt \nin Besuchen, so handelt es sich um eine bloße \nBegegnungsgemeinschaft, die kein Aufenthaltsrecht begründet. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom \n20. März 1997 - 2 BvR 260/97 - und vom \n31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 \nC 16.96 -, a.a.O.\n\n10\n\nNach dem durch eidesstattliche Versicherungen belegten \nVorbringen des Antragstellers kann eine familiäre \nLebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau oder \nzumindest mit seiner Tochter S. nicht ausgeschlossen \nwerden. Beide Eheleute versichern übereinstimmend, daß eine \nintakte Beziehung zwischen ihnen bestehe und es einen festen \nFamilienverbund zwischen ihnen und ihrer Tochter gebe. Der \nAntragsteller will sich vornehmlich um seine Tochter kümmern, \nwenn er in der Früh- bzw. Nachtschicht arbeitet. Für die \nSpätschicht benötige er die Zweitwohnung in Solingen, weil er \nkeinen Führerschein besitze und nachts die Verbindung mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Solingen und Monheim \nunzureichend sei. Diesem Vorbringen ist der Antragsgegner \nzuletzt in wesentlichen lediglich damit entgegengetreten, daß \ner auf die beiden Wohnsitze der Eheleute verwiesen hat und er \ndie Unterhaltung zweier Wohnsitze unter Berücksichtigung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Antragstellers \nfür nicht nachvollziehbar hält. Damit werden zwar \nbeachtenswerte Argumente aufgezeigt, die allerdings in der \nvorgenommenen isolierten Betrachtungsweise nicht geeignet \nsind, das substantiierte Vorbringen des Antragstellers zur \ngegenwärtigen familiären Situation gerade auch unter \nBerücksichtigung des Vater-Kind-Verhältnisses entscheidend zu \nentkräften. \n\n11\n\nEine abschließende Klärung des wenig übersichtlichen \nSachverhalts wird der Widerspruchsbehörde möglich sein und \nobliegen, die alle Möglichkeiten der Sachaufklärung \nauszuschöpfen haben wird. Bis dahin überwiegt das Interesse \ndes Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib. Eine \nzeitlich darüber hinaus gehende Vollziehungsaussetzung ist \nnicht angezeigt. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-14/18-b-1190-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-14/18-b-1190-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306768","retrieved":"2026-07-09 03:34:56.909027+00:00"}}