{"status":"available","doknr":"OLD306776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1013.7A999.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"7 A 999/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die \nAufhebung einer seinem Rechtsvorgänger erteilten \nBaugenehmigung durch den Beklagten.\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A. straße \n11, Gemarkung K. , Flur 8, Flurstück 4120. Das \nGrundstück ist mit einem Mehrfamlienwohnhaus bebaut, in dem 3 \nEigentumswohnungen vorhanden sind. Der Kläger ist Eigentümer \nder im Dachgeschoß gelegenen Wohnung und bewohnt diese selbst. \nAn das Grundstück A. straße 11 grenzt östlich das Grundstück \nA. straße 5/7, Gemarkung K. , Flur 8, Flurstück 4503 \nan, das im Eigentum des Beigeladenen steht und mit einem \nWohnhaus bebaut ist.\nDer Kläger erwarb seine Eigentumswohnung von der Firma \nW. S. GmbH. Dieser war unter dem 5. März 1991 die \nBaugenehmigung für den \"Neubau von 3 Eigentumswohnungen\" nebst \n2 Garagen auf dem vorbezeichneten Grundstück erteilt worden. \nBei einer Überprüfung des Bauvorhabens - auf eine Eingabe des \nBeigeladenen vom 2. September 1991 - stellte der Beklagte \nfest, daß der Giebel des Gebäudes um etwa 1 m und der First um \netwa 1,40 m höher als in der Baugenehmigung vom 5. März 1991 \ngenehmigt erstellt worden waren. Hierauf reichte die Firma \nW. S. GmbH unter dem 6. Dezember 1991 einen \nBauantrag für den \"Neubau von 3 Eigentumswohnungen Nachtrag\" \nein. In den hierzu beigefügten Bauvorlagen war eine 45° \nAbwalmung der Dachgiebel und eine teilweise Abschrägung der \nzum Grundstück des Beigeladenen gelegenen seitlichen \nGebäudeabschlußwand vorgesehen. Hierzu legte die Firma \nW. S. GmbH eine Abstandflächenberechnung des \nöffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. vor, die \neine Berechnung der Abstandflächen zum Grundstück des \nBeigeladenen hin enthält. Diese kommt zu dem Ergebnis, daß die \nAbstandflächen auf dem Grundstück A. straße 11 zum \nGrundstück des Beigeladenen hin eingehalten sind. Dabei hatte \nder Vermessungsingenieur zwei Wandabschnitte gebildet und für \ndie jeweiligen Wandabschnitte eine gesonderte - jeweils \nzugehörige - Abstandfläche ermittelt. Der erste Wandabschnitt \nist hiernach 10,27 m lang und reicht bis zu einem Punkt an dem \ndas Gelände nach den Feststellungen des Vermessungsingenieurs \nR. um 0,14 m nach oben \"verspringt\", die Länge des hieran \nanschließenden Wandabschnitts beträgt 3,87 m. Nach der \nBerechnung beträgt die Tiefe der Abstandfläche des 10,27 m \nlangen Wandabschnitts 3,28 m, und die des weiteren Wandab-\nschnitts 3,03 m, wobei Herr R. den vorhandenen Abstand \ndes Gebäudes zur Grundstücksgrenze in diesem Bereich mit \nebenfalls 3,03 m ermittelt hatte. Diese Berechnung ergänzte \nHerr R. dann unter dem 25. Februar 1993 um eine \nAbstandflächenberechnung auch für die anderen Gebäudeseiten \ndes Hauses A. straße 11. Hiernach reicht die von der zur \nA. straße hin gelegenen Gebäudeseite ausgelöste \nAbstandfläche über die Straßenmitte hinaus, im übrigen liegen \ndie Abstandflächen auf dem Grundstück A. straße 11. Hierauf \nerteilte der Beklagte der Firma W. S. GmbH mit \nBescheid vom 9. Februar 1994 die Baugenehmigung zum \"Neubau \nvon 3 Eigentumswohnungen - Nachtrag -\", unter gleichzeitiger \nErteilung einer Befreiung von der Einhaltung der Abstandfläche \nzur Straßenmitte hin. Hierbei wurden die unter dem 6. Dezember \n1991 eingereichten Bauvorlagen mittels Grüneintrag als zur \nerteilten Baugenehmigung zugehörig gekennzeichnet. \n\n4\n\nHiergegen erhob der Beigeladene unter dem 25. März 1994 \nWiderspruch.\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1994 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises A. die \"Widersprüche vom 2. \nSeptember 1991 und vom 25. März 1994\" u.a. mit der Begründung \nzurück, daß das Bauvorhaben die Abstandflächen unter \nInanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs einhalte, was \nnach den Feststellungen des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs R. unzweifelhaft sei. \nDas von dem Beigeladenen hiergegen angestrengten \nKlageverfahren - VG Aachen 3 K 3131/94 - wurde durch Vergleich \nvom 25. Oktober 1994 beendet. In diesem Vergleich war unter \nanderem vorgesehen, daß die Firma W. S. GmbH \nnachträglich Bauunterlagen vorlegen sollte, die den \ntatsächlichen Zustand auf ihrem Grundstück und des errichteten \nGebäudes wiedergeben sollten. Dem lag zugrunde, daß das \nGericht bei der durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt \nhatte, daß die genehmigten Unterlagen den tatsächlichen \nGeländeverlauf, jedenfalls an der Grundstücksgrenze zum \nGrundstück des Beigeladenen nicht zutreffend wiedergäben. \nHierauf reichte die Firma W. S. GmbH unter dem \n25. November 1994 einen weiteren Bauantrag betreffend das \nBauvorhaben A. straße 11 ein, dem unter anderem nochmals die \n- unveränderten - Berechnungen des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs R. sowie eine Schnittzeichnung des \nBauvorhabens beigefügt waren. In dieser Schnittzeichnung ist \ndie Höhe der östlichen Seitenwand des Hauses A. straße 11 an \nder der A. straße zugewandten Ecke mit 6,73 m und am \nrückwärtigen Ende mit 6,46 m über der Geländeoberfläche \nangegeben. Mit Bescheid vom 24. Januar 1995 erteilte der \nBeklagte der Firma W. S. GmbH die Baugenehmigung \n\"Nachtrag - Neubau von 3 Eigentumswohnungen\". Dies teilte der \nBeklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 13. Februar 1995 \nmit. Mit Schreiben vom 8. März 1995 erhob der Beigeladene \n\"Widerspruch ... gegen Bescheid vom 13. Februar 1995\". Zur \nBegründung führte er im wesentlichen aus, daß die nach dem \ngerichtlichen Vergleich vorzulegenden Unterlagen durch die \nFirma W. S. GmbH nicht vorgelegt worden seien. Im \nweiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens legte der \nBeigeladene die Abstandflächenberechnung eines von ihm \nbeauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs - des \nHerrn G. - vom 10. Oktober 1995 vor. Diese kommt zu dem \nErgebnis, daß die Abstandfläche teilweise (max. 45 cm) auf dem \nGrundstück des Beigeladenen liegt. Herr G. hatte bei \nseiner Berechnung keine Wandabschnitte gebildet, sondern die \nmittlere Wandhöhe der östlichen Gebäudewand zugrundegelegt. \nFerner hatte er die Abwalmung im Giebelbereich mit 51° \nangenommen. Nachdem Herr R. durch eine erneute Vermessung \nund Berechnung die Abwalmung des Giebels nochmals mit 45° \nfestgestellt hatte, legte Herr G. in einer geänderten \nAbstandflächenberechnung vom 18. März 1996 ebenfalls diesen \nWert zugrunde. Nach der geänderten Berechnung erstreckt sich \ndie Abstandfläche über eine Länge von 4,22 m in einer Tiefe \nvon 0,27 m (auf 0,00 m auslaufend) auf das Grundstück des \nBeigeladenen.\nMit Bescheid vom 22. April 1997 (Az. 00440-95-06) - gerichtet \nan den Beigeladenen - traf der Beklagte die Regelung: \"auf den \nWiderspruch vom 09.03.1995 hin, hebe ich die \nNachtragsbaugenehmigung vom 24.01.1995 auf\". Dieser Bescheid \nwurde dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 23. April \n1997 (Az.00504-96-06) als Anlage übermittelt. Diesem Schreiben \nwar eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach \"gegen den \nals Anlage beigefügten Abhilfebescheid\" innerhalb eines Monats \nnach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Mit \nBescheid vom gleichen Tag (Az.00719-97-06) forderte der \nBeklagte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung zur Beseitigung \ndes Gebäudes A. straße 11 auf.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Mai 1997 erhob u.a. der Kläger, \nbezugnehmend auf die \"Ordnungsverfügung vom 23. April 1997\" \nWiderspruch. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß \ndas Bauvorhaben nach der Abstandflächenberechnung des Herrn \nR. genehmigungsfähig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom \n19. August 1997 wies der Oberkreisdirektor des Kreises A. \nden Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er \nim wesentlichen aus: Die Auslegung des Begehrens des Klägers \nergebe, daß sich der Widerspruch gegen die Abrißverfügung und \ndie Androhung des Zwangsgeldes richte. Diese seien aber aus \nden Gründen des Ausgangsbescheides rechtmäßig ergangen. \nMit Schreiben vom 27. August 1997 wies der Beklagte den Kläger \n- auf Bitten des Oberkreisdirektors des Kreises A. - auf \nfolgendes hin: Der Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997 \nenthalte keine Entscheidung über den von dem Kläger gegen die \nAbhilfeentscheidung des Beklagten vom 22. April 1997 erhobenen \nWiderspruch. Der Grund hierfür sei § 68 Abs. Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 VwGO, wonach es der Nachprüfung eines Verwaltungsakts in \neinem Vorverfahren dann nicht bedürfe, wenn der Abhilfe-\nbescheid erstmalig eine Beschwer enthalte. So liege der Fall \nhier, da mit der Aufhebung der Baugenehmigung erstmals in die \nRechte des Klägers eingegriffen worden sei. Diesem Schreiben \nwar eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen den \nAbhilfebescheid vom 22. April 1997 innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Schreibens Klage erhoben werden könne.\n\n6\n\nHierauf hat der Kläger am 25. September 1997 mit der \nBegründung Klage erhoben, daß das Bauvorhaben nach der \nAbstandflächenberechung des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs R. genehmigungsfähig sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n22. April 1997 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Das \nBauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da die Abstandflächen \nauf dem Grundstück A. straße 11 nach der \nAbstandflächenberechnung des Herrn G. nicht eingehalten \nseien. Die Abstandflächenberechnung von Herrn R. könne \nnicht zugrundegelegt werden, da dessen Berechnungsmethode \naufgrund der zu Unrecht erfolgten Berücksichtigung des \nvorhandenen Geländeversprungs fehlerhaft sei.\n\n12\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt: Der Aufhebungsbescheid vom 22. April 1997 sei \nrechtmäßig, da der Beklagte dem Widerspruch des Beigeladenen \nhabe abhelfen müssen. Dieser sei durch die erteilte \nBaugenehmigung in seinen Rechten verletzt, da das Bauvorhaben \nnach den zutreffenden Berechnungen des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs G. die erforderlichen \nAbstandflächen nicht einhalte. Dieser habe die Wandhöhe der \ndem Grundstück des Beigeladenen zugewandten \nGebäudeabschlußwand zutreffend aus der gemittelten Wandhöhe an \nden beiden Eckpunkten des Gebäudes berechnet. Hierbei habe er \nzu Recht davon abgesehen bei dem vorliegenden Versprung der \nGeländehöhe die Wandhöhe getrennt nach Wandabschnitten zu \nermitteln, da dies nach der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 \nBauO NW unzulässig sei.\n\n14\n\nGegen das ihm am 13. Januar 1999 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 10. Februar 1999 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. \nMit Beschluß vom 30. Juli 1999, den Prozeßbevollmächtigten des \nKlägers zugestellt am 5. August 1999 hat der Senat die \nBerufung auf den Antrag des Klägers zugelassen. Mit am 19. \nAugust 1999 bei Gericht eingegangenem Antrag hat der Kläger \ndie Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n15\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Hier sei \nausnahmsweise eine nach Wandabschnitten getrennte Ermittlung \nder Abstandflächen zulässig. Dies sei immer dann der Fall, \nwenn die durch § 6 Abs. 4 BauO NW geforderte Mittelwertbildung \ndie tatsächlichen Auswirkungen der Wand auf das \nNachbargrundstück nicht hinreichend erfaßt würden. Dabei \ndürften an das Vorliegen eines Ausnahmefalls keine hohen \nAnforderungen gestellt werden, da andererseits bereits jede \nVerletzung der Abstandflächenvorschriften zu einer Verletzung \nder Rechte des Nachbarn führe. Selbst wenn hier eine \nVerletzung der Abstandflächenvorschriften vorliegen sollte, \nhabe die Baugenehmigung nicht aufgehoben werden dürfen, da \ndies gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des \nVertrauensschutzes verstoße. Diese Grundsätze seien bereits \nbei der Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden \nVerwaltungsakts zu berücksichtigen, was der Beklagte bei \nseiner Entscheidung unterlassen habe. Dem stehe im übrigen \nauch nicht die Vorschrift des § 50 VwVfG entgegen. Dabei sei \ndas Vertrauen des Klägers in besonderem Maße schutzwürdig, da \ner erst im Jahre 1996 von der fehlenden Bestandskraft der \nBaugenehmigung erfahren habe, und er jedenfalls aufgrund der \nbeiden Nachtragsbaugenehmigungen auf deren Rechtmäßigkeit habe \nvertrauen dürfen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nund nach dem Schlußantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er in Ergänzung zu seinem \nerstinstanzlichen Vorbringen vor: Für die Frage der Verletzung \nder Abstandflächenvorschriften sei unerheblich, ob die \nUnterschreitung der Abstandfläche den Beigeladenen spürbar \nbeeinträchtige. Ferner könne der Kläger gegenüber der \nAufhebung der Baugenehmigung keinen Vertrauensschutz für sich \nbeanspruchen. Es habe ihm im eigenen Interesse oblegen, sich \nvor Erwerb der Eigentumswohnung bei dem Beklagten über die \nöffentlich-rechtliche Genehmigungslage zu informieren. Wenn er \ndies unterlassen habe, so gehe das zu seinen Lasten.\n\n21\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des \nVerfahrens 7 A 998/99 und die dort vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig. \nInsbesondere hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Gemäß\n§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muß die Anfechtungsklage, wenn - wie \nvorliegend nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO - ein \nWiderspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. \nAllerdings hat der Kläger die Klage nicht innerhalb eines \nMonats, nachdem ihm die Aufhebung der Baugenehmigung bekannt \ngegeben worden war, erhoben. Die Bekanntgabe erfolgte am 24. \nApril 1997 während der Kläger die Klage am 25. September 1997 \nerhoben hat. Jedoch hat die Bekanntgabe der Baugenehmigung \nhier nicht die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Lauf \ngesetzt. Die dem Schreiben des Beklagten vom 23. April 1997 \nbeigefügte Rechtsmittelbelehrung, daß gegen den \n\"Abhilfebescheid\" innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben \nwerden könne, ist i.S.v. § 58 Abs 2 VwGO unrichtig, da es hier \ngemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht der Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens bedurfte. Danach galt für die Erhebung \nder Klage zunächst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Ob diese Frist wirksam durch die dem Schreiben des \nBeklagten vom 27. August 1997 beigefügte Rechtsmittelbelehrung \nverkürzt worden ist, kann dagegen dahinstehen. Denn der Kläger \nhat jedenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nSchreibens Klage erhoben.\n\n26\n\nDie Klage ist aber unbegründet. \n\n27\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. April 1997, mit dem \ndieser die der Firma W. S. GmbH erteilte \n\"Nachtragsbau-genehmigung vom 24. Januar 1995\" aufgehoben hat, \nist recht-mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 72 \nVwGO. Hier hat sich der Beklagte unmißverständlich für das \nVerfahren der Abhilfe nach § 72 VwGO und nicht etwa dasjenige \nder Rücknahme nach § 48 VwVfG entschieden, so daß die \nbezüglich einer Rücknahme geltend gemachten Bedenken auf sich \nberuhen können.\n\n29\n\nVgl. zu dem insoweit bestehenden \nWahlrecht der Ausgangsbehörde BVerwG, \nUrteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C \n6.95 -, BVerwGE 101, 64ff.\n\n30\n\nDies ergibt sich zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut des \nangefochtenen Bescheides, wenn dort formuliert ist \"auf den \nWiderspruch vom 9. März 1995 hin hebe ich die \nNachtragsbaugenehmigung vom 24. Janaur 19995 auf\". Bestätigt \nwird dies durch die \"Entstehungsgeschichte\" diese Bescheides. \nSo hatte der Oberkreisdirektor des Kreises A. den \nBeklagten mit Schreiben vom 15. April 1997 ausdrücklich darum \ngebeten, dem Widerspruch des Beigeladenen nach § 72 VwGO \nabzuhelfen und darauf zu achten, daß \"die Baugenehmigung nicht \nnach § 48 VwVfG zurückgenommen wird\".\n\n31\n\nDer Beklagte mußte gemäß § 72 VwGO dem Widerspruch des \nBeigeladenen abhelfen und die Baugenehmigung vom 24. Januar \n1995 aufheben.\n\n32\n\nDer Widerspruch des Beigeladenen vom 8. März 1995 war \nzulässig und begründet. \nDabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß sich \nder Widerspruch des Beigeladenen gegen die der Firma W. \nS. erteilte Baugenehmigung vom 24. Janaur 1995 \nrichtete. Zwar ist der Widerspruch wörtlich gegen den \n\"Bescheid vom 13. Februar 1995\" gerichtet. Jedoch handelt es \nhierbei um eine unschädliche Falschbezeichnung. Mit diesem \nSchreiben vom 13. Februar 1995 hatte der Beklagte dem \nBeigeladenen mitgeteilt, daß der Firma W. S. GmbH \ndie Baugenehmigung vom 24. Januar 1995 erteilt worden war. \nDadurch, daß dem Schreiben weiter eine Rechtsmittelbelehrung \nbeigefügt war, daß der Beigeladene gegen diese Baugenehmigung \nWiderspruch erheben könne, hat der Beigeladene mit der \nBezugnahme auf dieses Schreiben in seinem Widerspruch \nhinreichend deutlich gemacht, daß sich der Widerspruch gegen \ndie erteilte Baugenehmigung vom 24. Janauar 1995 richtete.\n\n33\n\nDieser Widerspruch war begründet.\n\n34\n\nDie der Firma W. S. GmbH erteilte \nBaugenehmigung vom 24. Januar 1995 verstößt gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und \nverletzt den Beigeladenen dabei in seinen Rechten.\n\n35\n\nDie Baugenehmigung verstößt zu Lasten des Beigeladenen \ngegen die nachbarschützende Abstandflächenvorschrift des 6 \nBauO NW, weil das der Firma W. S. GmbH genehmigte \nVorhaben in der Gestalt, wie es durch die Baugenehmigung vom \n24. Janaur 1995 genehmigt worden ist, zum Grundstück des \nBeigeladenen nicht den erforderlichen Abstand einhält.\n\n36\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sind vor Außenwänden von \nGebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten \n(Abstandflächen). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NW müssen die \nAbstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Gemäß § 6 \nAbs. 4 BauO NW bemißt sich die Tiefe der Abstandfläche nach \nder Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als \nWandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur \nSchnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen \nAbschluß der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im \nMittel gemessene Wandhöhe maßgebend; bei gestaffelten Wänden \nist auf die Höhe des jeweiligen Wandabschnitts abzustellen. In \nAusführung dieser gesetzlichen Vorschrift gilt danach \nvorliegend folgendes: Für die Berechnung der Abstandflächen \nist hier auszugehen von den der Baugenehmigung vom 24. Janaur \n1995 zugrundeliegenden Bauvorlagen, die ihrerseits mittels \nGrüneintrag als zur Baugenehmigung gehörig gekennzeichnet \nsind. Denn diese legen als Bestandteil der Genehmigung auch \ngegenüber dem Beigeladenen dasjenige fest, was als Bauvorhaben \ngenehmigt worden ist. Danach ist die östliche Seitenwand des \nGebäudes A. straße 11 am rückwärtigen Ende mit einer Höhe \nvon 6,46 m und an der der A. straße zugewandten Ecke mit \n6,73 m über der Geländeoberfläche genehmigt. Hieraus errechnet \nsich als mittlere Wandhöhe i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 1. \nVariante BauO NW eine Höhe von 6,595 m. Denn nach den \nFeststellungen des Vermessungsingenieurs G. ist die \nGeländeoberfläche in dem maßgeblichen Bereich geneigt, indem \nihre Höhe zur an der A. straße hin gelegenen Gebäudeecke \n175,39 m über NN und an der rückwärtigen Gebäudeecke 175,55 m \nüber NN beträgt.\nDagegen kann die einheitliche östliche Gebäudeabschlußwand \nhier nicht - wie von dem öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur R. angenommen - in Anwendung von § 6 \nAbs. 4 Satz 3 2. Variante BauO NW - in zwei Wandabschnitte \ngeteilt und für diese jeweils gesondert die Wandhöhe H \nermittelt werden. Bei der östlichen Gebäudeabschlußwand \nhandelt es sich nämlich nicht um eine gestaffelte Wand wie in \n§ 6 Abs. 4 Satz 3 2. Variante BauO NW für die Bildung von \nWandabschnitten vorausgesetzt. Denn die Wand als solche weist \nnach den vorliegenden Bauzeichnungen ihrerseits keinerlei \nVersprünge auf. Lediglich die Geländeoberfläche \"verspringt\" \nim rückwärtigen Grundstücksbereich am Fuß der Wand um 0,08 m \nbzw. 0,14 m. Der durch diesen Höhenversprung des Geländes \nentstehende Unterschied der Wandhöhen über der \nGeländeoberfläche an der hinteren südöstlichen Gebäudeecke im \nVergleich zu der Höhe der Wand nordwestlich des \nGeländeversprungs rechtfertigt es aber nicht, Wandabschnitte \nzu bilden. Die Möglichkeit der Bildung von Wandabschnitten ist \nnach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vom Geländeverlauf am Fuß \nder Wand abhängig. Dieser Geländeverlauf hat, geht man vom \nText des Gesetzes aus, ausschließlich einen Einfluß auf die \nBerechnung der Wandhöhe als solcher. Die Befugnis, \nWandabschnitte zu bilden, ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 \n2. Variante BauO NW ausschließlich davon abhängig, daß es sich \num eine gestaffelte Wand handelt. Dieses Kriterium orientiert \nsich also an der Gestalt der Wand selbst, nicht aber an dem \nsie nach unten hin begrenzenden Geländeverlauf. Allerdings \nkann die Erscheinungsform der Wand selbst auch durch den \nVerlauf ihres unteren Abschlusses mit bestimmt werden. Das \nkann etwa der Fall sein, wenn der Geländeverlauf einen \ndeutlichen Versprung aufweist. Ein solcher Versprung ist \ngeeignet, das Erscheinungsbild der Wand selbst - auf dieses \nkommt es nach § 6 Abs. 4 Satz 3 2. Variante BauO NW an - so \nstark zu beeinflussen, daß diese Wand trotz ihres Verlaufs in \neiner Ebene architektonisch als gestaffelt in Erscheinung \ntritt. Dies setzt aber wie erwähnt voraus, daß der Versprung \nso deutlich ist, d.h. eine solche Höhendifferenz aufweist, daß \nhierdurch die Erscheinungsform der Wand in ihrer \narchitektonischen Wirkung in Richtung auf eine gestaffelte \nWand abgewandelt wird.\n\n37\n\nEine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. \nDer hier gegebene \"Versprung\" im Geländeverlauf ist nicht \ngeeignet, das Erscheinungsbild der östlichen \nGebäudeabschlußwand so stark zu beeinflussen, daß sie \narchitektonisch als gestaffelt in Erscheinung tritt. Denn der \n\"Versprung\" ist mit einer Höhendifferenz von 0,14 m (nach den \nBerechnungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs \nR. ) bzw. 0,08 m (nach den Festellungen des öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs G. ) so gering, daß ihm \nkein nennenswertes optisches Gewicht für das Erscheinungsbild \nder östlichen Gebäudeabschlußwand zukommt. Der Versprung läßt \ndie Wand weiter auch deswegen nicht als gestaffelt erscheinen, \nweil er vorliegend nicht etwa dazu geführt hat, daß seine \nExistenz bei der sonstigen Gestaltung der östlichen \nGebäudeabschlußwand des Baukörpers - etwa durch Fenster o.ä. - \naufgegriffen worden wäre. Es ist vielmehr bei der \n- dominierenden - einheitlichen Gestaltung der Wand in einer \nEbene verblieben.\n\n38\n\nNach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW sind der Wandhöhe zur \nErmittlung des Maßes \"H\" unter den dort genannten \nVoraussetzungen die Höhe weiterer Bauteile hinzuzurechnen. \nHierzu gehört gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauO NW die Höhe \nvon Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn \nnicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben, \nwobei deren Höhe zu einem Drittel in Ansatz zu bringen ist. \nDiese Voraussetzungen treffen hier zu. Nach den vorliegenden \nBauzeichnungen weist das Dach des Gebäudes A. straße 11 an \nden beiden Seiten eine Neigung von unter 70° auf. Allerdings \nist bei der Ermittlung der relevanten Giebelhöhe hier \nzusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Giebel nicht bis \nzum Dachfirst erstreckt, sondern in Form eines \nKrüppelwalmdachs unterhalb der Firsthöhe des Hauses zu dem \nFirst hin abknickt. Insoweit entspricht es der ständigen \nRechtsprechung des Senats, daß die für \"Normal-giebel\" \ngeltende - günstigere - Höhenberechnung auch im Fall einer \nAbwalmung anzuwenden ist,\n\n39\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 23. \nNovember 1995 - 7 B 2752/95 -, BRS 57, \nNr. 143.\n\n40\n\nund zwar dergestalt, daß die Höhe des Krüppelwalms bei der \nBerechnung der Giebelhöhe nicht zu berücksichtigen ist, wenn \ndie Neigung der Walmfläche nicht mehr als 45° aufweist.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Januar \n1997 - 7 B 3156/96 -.\n\n42\n\nIn diesem Fall ist die Höhe der Giebelfläche nur bis zum \nunteren Ansatz des Krüppelwalms zu berücksichtigen.\n\n43\n\nDies trifft hier zu. Denn nach den Bauzeichnungen zur \nBaugenehmigung vom 24. Januar 1995 beträgt die Dachneigung des \nzum Grundstück des Beigeladenen hin liegenden Krüppelwalms \njedenfalls nicht mehr als 45°, was auch durch die erneute \nMessung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs \nR. bestätigt worden ist. Dabei macht die Länge des \nunterhalb der Abwalmung gelegenen oberen horizontalen \nWandabschlusses auch nicht mehr als die Hälfte der Breite der \ndarunterliegenden Außenwand aus.\n\n44\n\nVgl. zum Ausschluß der \nDrittelregelung wenn der horizontale \nVerlauf des oberen Abschlusses mehr als \ndie Hälfte der Breite der \ndarunterliegenden Außenwand ausmacht: \nOVG NW, Beschluß vom 23. November 1995 \n- 7 B 2752/95 -, BRS 57, Nr. 143.\n\n45\n\nHier beträgt die genehmigte Höhe der Giebelfläche vom \nSchnittpunkt Wand/Dachhaut bis zum unteren Ansatz des \nKrüppelwalms ausweislich der Bauvorlagen 4,63 m. Damit ist die \nso ermittelte Höhe der Giebelfläche mit einem Drittel \n(entspricht 1,543 m) in die Berechnung des Maßes H \neinzustellen. Hiernach ergibt sich vorliegend ein Maß \"H\" von \n8,138 m (6,595 m + 1,543 m) für die dem Grundstück des \nBeigeladenen zugewandte Gebäudeseite des Hauses A. straße \n11. Unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs nach § 6 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NW ist deshalb für diese Gebäudeseite von \neiner Abstandfläche von 3,255 m Tiefenerstreckung auszugehen. \nDa sich der Grenzabstand des Gebäudes A. straße 11 von der \nGebäudeecke an der Straße mit 3,28 m (Lageplan zur \nBaugenehmigung vom 24. Januar 1995) bzw. 3,32 m \n(Abstandflächenberechnung des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs G. ) auf 3,01 m an der hinteren \nGebäudeecke (Abstandflächenberechnung des öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs G. ) bzw. 3,03 m \n(Abstand-flächenberechnung des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs R. ) verjüngt, erstreckt sich die \nAbstandfläche teilweise auf das Grundstück des Beigeladenen.\n \nNichts ausschlaggebend anderes ergibt sich im übrigen dann, \nwenn man - zugunsten des Klägers - (mit der \nAbstandflächenberechnung des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs G. vom 18. März 1996) von einer \nmaßgeblichen Giebelhöhe von 4,59 m ausgeht. Die einzuhaltende \nAbstandfläche betrüge dann 3,249 m.\n\n46\n\nFür den Senat bestand auch keine Veranlassung - etwa durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens - zur weiteren \nAufklärung zu ermitteln, welchen Grenzabstand das Gebäude \nA. straße 11 zum Grundstück des Beigeladenen tatsächlich \ngenau aufweist. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob \ndie Vermessung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs \nR. zutrifft, der den Grenzabstand im hinteren \nGrundstücksbereich mit 3,03 m (was genau der von ihm \nermittelten Abstandsfläche entspricht) ermittelt hat, während \nder öffentlich bestellte Vermessungsingenieur G. den \nvorhandenen Grenzabstand mit 3,01 m festgestellt hatte, wobei \nder Lageplan zur Baugenehmigung vom 24. Januar 1995 für diesen \nBereich überhaupt keine Maßangabe aufweist. Denn nach dem \nDargelegten beruht die Abstandsflächenberechnung des \nVermessungsingenieurs R. auf einer unzutreffenden \nBerechnungsmethode und die maßgebliche Abstandfläche liegt \nnach beiden Vermessungen mit einer - nach den oben dargelegten \nBerechnungen - Tiefenerstreckung von 3,255 m bzw. 3,249 m \njedenfalls teilweise auf dem Grundstück des Beigeladenen. \n\n47\n\nWeiter braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, \nob hier die Grundsätze anzuwenden wären, die der Senat für die \nAbstandflächenberechnung bei einer Giebelwand mit \nunterschiedlichen Traufhöhen aufgestellt hat,\n\n48\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 5. \nSeptember 1995 - 7 B 1886/95 -,\n\n49\n\nAllerdings würde bei einer - wie vom Vermessungsingenieur \nR. vorgenommenen - Bildung von zwei Wandabschnitten - \nzumindest gedanklich - eine solche Situation entstehen. Jedoch \nbraucht dies hier nicht abschließend geklärt zu werden, weil \njedenfalls aus den dargelegten Gründen die Bildung von \nWandabschnitten ausscheidet.\n\n50\n\nDer nach alledem zu bejahende Verstoß gegen das \nAbstandrecht ist nicht etwa deshalb irrelevant, weil der \nBeigeladene - wie der Kläger meint - durch die Unterschreitung \nder Abstandfläche tatsächlich nicht beeinträchtigt würde. Denn \nallein die Nichteinhaltung der nach § 6 BauO NW erforderlichen \nAbstandfläche löst, unabhängig vom Grad der bei isolierter \nBetrachtung mit der Abstandunterschreitung selbst verbundenen \nBeeinträchtigung des Nachbarn, einen nachbarlichen \nAbwehranspruch aus, wie der Senat\n\n51\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 14. Januar \n1994 - 7 A 2002/94 -; OVG NW Beschluß \nvom 27. Juni 1995 - 7 B 1413/95 -, OVG \nNW, Beschluß vom 10. Februar 1999 - 7 B \n974/98 -.\n\n52\n\nbereits mehrfach ausgeführt hat.\n\n53\n\nWar damit der Widerspruch des Beigeladenen begründet, stand \ndem Beklagten bei der von ihm gewählten Abhilfeentscheidung \nnach § 72 VwGO, die Baugenehmigung aufzuheben, kein \nErmessensspielraum zu.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-13/7-a-999-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-13/7-a-999-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306776","retrieved":"2026-07-09 03:34:57.632204+00:00"}}