{"status":"available","doknr":"OLD306775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1013.7A998.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"7 A 998/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen die \nihm unter Zwangsgeldandrohung aufgegebene Beseitigung eines \nGebäudes.\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks B. straße \n11, Gemarkung L. , Flur 8, Flurstück 4120. Das \nGrundstück ist mit einem Mehrfamlienwohnhaus bebaut, in dem 3 \nEigentumswohnungen vorhanden sind. Der Kläger ist Eigentümer \nder im Dachgeschoß gelegenen Wohnung und bewohnt diese selbst. \nAn das Grundstück B. straße 11 grenzt östlich das \nGrundstück B. straße 5/7, Gemarkung L. , Flur 8, \nFlurstück 4503 an, das im Eigentum des Beigeladenen im \nVerfahren 7 A 999/99 steht und mit einem Wohnhaus bebaut ist.\nDer Kläger erwarb seine Eigentumswohnung von der Firma Wohnbau \nT. GmbH. Dieser war unter dem 5. März 1991 die \nBaugenehmigung für den \"Neubau von 3 Eigentumswohnungen\" nebst \n2 Garagen auf dem vorbezeichneten Grundstück erteilt worden. \nBei einer Überprüfung des Bauvorhabens - auf eine Eingabe des \nBeigeladenen im Verfahren 7 A 999/99 vom 2. September 1991 - \nstell-te der Beklagte fest, daß der Giebel des Gebäudes um \netwa 1 m und der First um etwa 1,40 m höher als in der \nBaugenehmigung vom 5. März 1991 genehmigt erstellt worden \nwaren. Hierauf reichte die Firma Wohnbau T. GmbH unter \ndem 6. Dezember 1991 einen Bauantrag für den \"Neubau von 3 \nEigentumswohnungen Nachtrag\" ein. In den hierzu beigefügten \nBauvorlagen war eine 45° Abwalmung der Dachgiebel und eine \nteilweise Abschrägung der zum Grundstück des Beigeladenen \ngelegenen seitlichen Gebäudeabschlußwand vorgesehen. Hierzu \nlegte die Firma Wohnbau T. GmbH eine \nAbstandsflächenberechnung des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs S. vor, die eine Berechnung der \nAbstandflächen zum Grundstück des Beigeladenen hin enthält. \nDiese kommt zu dem Ergebnis, daß die Abstandflächen auf dem \nGrundstück B. straße 11 zum Grundstück des Beigeladenen hin \neingehalten sind. Dabei hatte der Vermessungsingenieur zwei \nWandabschnitte gebildet und für die jeweiligen Wandabschnitte \neine gesonderte - jeweils zugehörige - Abstandfläche \nermittelt. Der erste Wandabschnitt ist hiernach 10,27 m lang \nund reicht bis zu einem Punkt an dem das Gelände nach den \nFeststellungen des Vermessungsingenieurs S. um 0,14 m \nnach oben \"verspringt\", die Länge des hieran anschließenden \nWandabschnitts beträgt 3,87 m. Nach der Berechnung beträgt \ndie Tiefe der Abstandfläche des 10,27 m langen Wandabschnitts \n3,28 m, und die des weiteren Wandabschnitts 3,03 m, wobei Herr \nS. den vorhandenen Abstand des Gebäudes zur \nGrundstücksgrenze in diesem Bereich mit ebenfalls 3,03 m \nermittelt hatte. Diese Berechnung ergänzte Herr S. dann \nunter dem 25. Februar 1993 um eine Abstandflächenberechnung \nauch für die anderen Gebäudeseiten des Hauses B. straße 11. \nHiernach reicht die von der zur B. straße hin gelegenen \nGebäudeseite ausgelöste Abstandfläche über die Straßenmitte \nhinaus, im übrigen liegen die Abstandflächen auf dem \nGrundstück B. straße 11.\nMit Bescheid vom 9. Februar 1994 erteilte der Beklagte der \nFirma Wohnbau T. GmbH die Baugenehmigung zum \"Neubau \nvon 3 Eigentumswohnungen - Nachtrag -\", unter gleichzeitiger \nErteilung einer Befreiung von der Einhaltung der Abstandfläche \nzur Straßenmitte hin. Hierbei wurden die unter dem 6. Dezember \n1991 eingereichten Bauvorlagen mittels Grüneintrag als zur \nerteilten Baugenehmigung zugehörig gekennzeichnet. \nHiergegen erhob der Beigeladene des Verfahrens 7 A 999/99 \nunter dem 25. März 1994 Widerspruch, den der Oberkreisdirektor \ndes Kreises B. mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1994 \nu.a. mit der Begründung zurückwies, daß das Bauvorhaben die \nAbstandflächen unter Inanspruchnahme des sog. \nSchmalseitenprivilegs einhalte, was nach den Feststellungen \ndes öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs S. \nunzweifelhaft sei. \nDas von dem Beigeladenen des Verfahrens 7 A 999/99 hiergegen \nangestrengten Klageverfahren - VG B. 3 K 3131/94 - wurde \ndurch Vergleich vom 25. Oktober 1994 beendet. In diesem \nVergleich war unter anderem vorgesehen, daß die Firma Wohnbau \nT. GmbH nachträglich Bauunterlagen vorlegen sollte, die \nden tatsächlichen Zustand auf ihrem Grundstück und des \nerrichteten Gebäudes wiedergeben sollten. Dem lag zugrunde, \ndaß das Gericht bei der durchgeführten Ortsbesichtigung \nfestgestellt hatte, daß die genehmigten Unterlagen den \ntatsächlichen Geländeverlauf, jedenfalls an der \nGrundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen des \nVerfahrens 7 A 999/99 nicht zutreffend wiedergäben. Hierauf \nreichte die Firma Wohnbau T. GmbH unter dem 25. \nNovember 1994 einen weiteren Bauantrag betreffend das \nBauvorhaben B. straße 11 ein, dem unter anderem nochmals \ndie - unveränderten - Berechnungen des öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs S. sowie eine Schnitt-zeichnung des \nBauvorhabens beigefügt waren. In dieser Schnitt-zeichnung ist \ndie Höhe der östlichen Seitenwand des Hauses B. straße 11 \nan der der B. straße zugewandten Ecke mit 6,73 m und am \nrückwärtigen Ende mit 6,46 m über der Gelände-oberfläche \nangegeben. Mit Bescheid vom 24. Januar 1995 erteilte der \nBeklagte der Firma Wohnbau T. GmbH die Baugenehmigung \n\"Nachtrag - Neubau von 3 Eigentumswohnungen\".\nDies teilte der Beklagte dem Beigeladenen des Verfahrens 7 A \n999/99 mit Schreiben vom 13. Februar 1995 mit. Mit Schreiben \nvom 8. März 1995 erhob dieser \"Widerspruch ... gegen Bescheid \nvom 13. Februar 1995\".\nZur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß die nach dem \ngerichtlichen Vergleich vorzulegenden Unterlagen durch die \nFirma Wohnbau T. GmbH nicht vorgelegt worden seien. Im \nweiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens legte der \nBeigeladene die Abstandflächenberechnung eines von ihm \nbeauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs - des \nHerrn H. - vom 10. Oktober 1995 vor. Diese kommt zu dem \nErgebnis, daß die Abstandfläche teilweise (max. 45 cm) auf dem \nGrundstück des Beigeladenen liegt. Herr H. hatte bei \nseiner Berechnung keine Wandabschnitte gebildet, sondern die \nmittlere Wandhöhe der östlichen Gebäudewand zugrundegelegt. \nFerner hatte er die Abwalmung im Giebelbereich mit 51° \nangenommen. Nachdem Herr S. durch eine erneute Vermessung \nund Berechnung die Abwalmung des Giebels nochmals mit 45° \nfestgestellt hatte, legte Herr H. in einer geänderten \nAbstandflächenberechnung vom 18. März 1996 ebenfalls diesen \nWert zugrunde. Nach der geänderten Berechnung erstreckt sich \ndie Abstandfläche über eine Länge von 4,22 m in einer Tiefe \nvon 0,27 m (auf 0,00 m auslaufend) auf das Grundstück des \nBeigeladenen.\n\n4\n\nDer Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 13. September \n1996 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm \nbeabsichtigten Beseitigungsverfügung. Mit Bescheid vom 10. \nOktober 1996 (Az. 00488-96-06) forderte der Beklagte den \nKläger auf, das Gebäude B. straße 11 innerhalb von drei \nMonaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu \nbeseitigen. Gleichzeitig drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld \nin Höhe von 2.000,--DM für den Fall der Nichteinhaltung der \nzur Beseitigung gesetzten Frist an. Zur Begründung führte der \nBeklagte im wesentlichen aus: Das Gebäude B. straße 11 sei \nabweichend von der am 5. März 1991 erteilten Baugenehmigung \nerrichtet worden. Es könne für das Bauvorhaben auch keine \nnachträgliche Bauge-nehmigung erteilt werden, weil nach der \nAbstandflächen-berechnung von Herrn H. die \nAbstandfläche teilweise auf das Nachbargrundstück B. straße \n5/7, Gemarkung L. , Flur 8, Flurstück 4503 erstrecke \nund dessen Eigentümer nicht bereit sei, die Abstandfläche auf \nsein Grundstück zu übernehmen. Die Abstandflächenberechnung \nvon Herrn S. , nach der die Abstandflächen auf dem \nGrundstück B. straße 11 eingehalten seien, könne nicht \nzugrundegelegt werden, da diese auf der unzutreffenden \nPrämisse beruhe, daß zwei Wandab-schnitte zu bilden seien. Der \nKläger sei als Rechtsnachfolger der Firma Wohnbau T. \nGmbH als jetziger Eigentümer nach § 18 OBG für die Beseitigung \nin Anspruch zu nehmen. Bei der gebotenen Ermessensausübung \nerweise sich die angeordnete Beseitigung als geeignet, \nerforderlich und verhältnismäßig. So sei es aus rechtlichen \nGründen nicht möglich, dem Kläger nur die Absenkung des Daches \naufzugeben, da dies die Gestaltungs-freiheit des Bauherrn in \nunzulässiger Weise beeinträchtigen würde. Weiter werde der \nEigentümer des Nachbargrundstücks B. straße 5/7 durch die \nauf seinem Grundstück liegende Abstandfläche beeinträchtigt.\nAuf den hiergegen u.a. von dem Kläger erhobenen Widerspruch \nvom 11. November 1996 hob der Beklagte seine Ordnungsverfügung \nvom 10. Oktober 1996 mit Bescheid vom 23. April 1997 auf. Mit \nBescheid vom gleichen Tag (Az. 00719-97-06) forderte er den \nKläger auf, das Gebäude B. straße 11 innerhalb von drei \nMonaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung und \nrechtskräftiger Aufhebung der Baugenehmigung vom 24. Januar \n1995 zu beseitigen, wobei die Begründung derjenigen der \nvorhergehenden Abrißverfügung entsprach. Gleichzeitig drohte \ner dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,--DM für den \nFall der Nichteinhaltung der zu Beseitigung gesetzten Frist \nan. Dieser Verfahrensweise lag zugrunde, daß der \nOberkreisdirektor des Kreises B. den Beklagten darauf \nhingewiesen hatte, daß die Beseitigungsverfügung gegenüber dem \nKläger rechtmäßig erst dann erfolgen könne, wenn zuvor noch \ndie der Firma Wohnbau T. GmbH erteilte Baugenehmigung \nvom 24. Januar 1995 zurückgenommen worden sei. Dem war der \nBeklagte mit Bescheid vom 22. April 1997 an den Beigeladenen \ndes Verfahrens 7 A 999/99 nachgekommen, in dem er auf dessen \nWiderspruch vom 9. März 1995 die Nachtragsbaugenehmigung vom \n24. Januar 1995 aufhob. \nMit Schreiben vom 21. Mai 1997 erhob u.a. der Kläger, \nbezugnehmend auf die \"Ordnungsverfügung vom 23. April 1997\" \nWiderspruch. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß \ndas Bauvorhaben nach der Abstandflächenberechnung des Herrn \nS. genehmigungsfähig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom \n19. August 1997 wies der Oberkreisdirektor des Kreises B. \nden Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er \nim wesentlichen aus: Die Auslegung des Begehrens des Klägers \nergebe, daß sich der Widerspruch gegen die Abrißverfügung und \ndie Androhung des Zwangsgeldes richte. Diese seien aber aus \nden Gründen des Ausgangsbescheides rechtmäßig. Insbesondere \nsei das Ermessen zutreffend ausgeübt worden. Der Beklagte habe \nrechtmäßig davon abgesehen, dem Kläger anstelle des Abrisses \ndes Gebäudes dessen Rückbau aufzugeben, da andernfalls der \nKläger in seiner Dispositionsfreiheit verletzt sei. Der Kläger \nsei jedoch seinerseits berechtigt, den Rückbau als \nAustauschmittel gemäß § 21 OBG anzubieten. Auch sei die \nInanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer nicht zu \nbeanstanden, da dieser als Eigentümer der Dachgeschoßwohnung \nvon einem Austauschmittel am direktesten betroffen sei. \nGegenüber den übrigen Miteigentümern des Wohnhauses seien \nDuldungsverfügungen erlassen worden. \n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 19. September 1997 Klage \nerhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Es \nsei unverhältnismäßig, von ihm den Abriß des Gebäudes \nB. straße 11 zu fordern. Denn die Unterschreitung der \nAbstandfläche sei geringfügig, während das Gebäude B. straße \n11 einen Wert von 700.000,--DM bis 750.000,--DM aufweise. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 23. April 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises B. \nvom 19. August 1997 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen sein Vorbringen aus \nden angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt: Der Beklagte habe dem Kläger rechtsfehlerfrei den \nAbriß des Gebäudes B. straße 11 aufgegeben. Insbesondere \nhabe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen zutreffend \nausgeübt. Sein Entschließungsermessen sei auf Null reduziert \ngewesen, da die Baurechtswidrigkeit des Gebäudes auf einem \nVerstoß gegen die nachbarschützenden \nAbstandflächenvorschriften beruhe. Auch eine lediglich \ngeringfügige Überschreitung der Abstandflächen löse einen \nnachbarlichen Abwehranspruch aus. \n\n12\n\nGegen das ihm am 13. Januar 1999 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 10. Februar 1999 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Der Senat hat mit Beschluß vom 30. Juli 1999 die \nBerufung zugelassen, der den Prozeßbevollmächtigten des \nKlägers am 5. August 1999 zugestellt worden ist. Mit am 19. \nAugust 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der \nKläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag \ngestellt. \n\n13\n\nZur Begründung der Berufung trägt er im wesentlichen vor: \nDie Abrißverfügung sei fehlerhaft. Dies ergebe sich zunächst \ndaraus, daß die Baugenehmigung aus den im Verfahren 7 A 999/99 \ndargelegten Gründen nicht habe aufgehoben werden dürfen. Sie \nsei aber jedenfalls ermessensfehlerhaft erlassen worden. Denn \neine Beeinträchtigung des Nachbarn durch die - unterstellte -\nUnterschreitung der Abstandfläche sei hier nicht gegeben. Da \ndas auf dem Grundstück des Nachbarn vorhandene Gebäude 10 m \nentfernt vom Grundstück B. straße 11 liege, könne der \nNachbar eine etwaige Erweiterung seines Gebäudes auch dann \nverwirklichen, wenn die streitige Abstandfläche teilweise auf \nseinem Grundstück liege. Ferner führe die Unterschreitung der \nAbstandfläche angesichts ihrer Geringfügigkeit auch nicht zu \neiner spürbaren Beeinträchtigung des Nachbarn unter den \nGesichtspunkten der Belichtung und Belüftung seines \nGrundstücks. Weiter stehe der Abriß des Gebäudes angesichts \ndes damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens in keinem \nVerhältnis zu der geringfügigen Unterschreitung der \nAbstandfläche. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nund nach dem Schlußantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung trägt er in Ergänzung zu seinem \nerstinstanzlichen Vorbringen vor: Für die Frage der Verletzung \nder Abstandflächenvorschriften sei unerheblich, ob die \nUnterschreitung der Abstandfläche den Nachbarn spürbar \nbeeinträchtige.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des \nVerfahrens 7 A 999/99 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. April 1997 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors \ndes Kreises B. vom 19. August 1997 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n24\n\nDie an den Kläger gerichtete Aufforderung, das Gebäude \nB. straße 11 binnen drei Monaten nach Bestandskraft der \nOrdnungsverfügung und rechtskräftiger Aufhebung der \nBaugenehmigung vom 24. Januar 1995 zu beseitigen, ist durch \ndie Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW \ngedeckt. \n\n25\n\nDas Gebäude B. straße 11 ist formell illegal errichtet \nworden. Es wird durch die der Firma Wohnbau T. GmbH \nerteilte Baugenehmigung vom 5. März 1991 nicht gedeckt. Denn \nder Baukörper war nach den - unbestrittenen - Feststellungen \ndes Beklagten erheblich abweichend von den genehmigten \nBauvorlagen erstellt worden, indem der Giebel des Gebäudes um \netwa 1 m und der First um etwa 1,4 m höher als in der \nBaugenehmigung vom 5. März genehmigt errichtet worden waren. \nDas gleiche gilt für die mit Bescheid vom 9. Februar 1994 \nerteilte Baugenehmigung zum \"Neubau von 3 Eigentumswohnungen - \nNachtrag\". Denn auch von den hierzu gehörenden Bauvorlagen \nwurde erheblich abgewichen, indem z.B. in der in den \nBauvorlagen enthaltenen Schnittzeichnung die Höhe der \nöstlichen Gebäudeabschlußwand mit 6,08 m angegeben ist, \nwährend deren Höhe nach der Schnittzeichnung zur \nBaugenehmigung vom 24. Januar 1995 an den Gebäudeecken 6,73 m \nbzw. 6,46 m beträgt.\nDie Baugenehmigung vom 24. Januar 1995 scheidet als \nGenehmigungsgrundlage für das Bauvorhaben aus, da diese aus \nden Gründen des Urteils des Senats vom heutigen Tag im \nVerfahren 7 A 999/99 wirksam durch den Beklagten aufgehoben \nworden ist.\n\n26\n\nDas Gebäude B. straße 11 ist aufgrund der im Urteil des \nSenats vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 999/99 \nfestgestellten Unterschreitung der Abstandfläche und des \nweiteren Umstandes, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks \nB. straße 5/7 nicht bereit ist, die Abstandfläche auf sein \nGrundstück zu übernehmen, auch nicht gemäß § 75 Abs. 1 BauO NW \ngenehmigungsfähig (sog. materielle Illegalität).\n\n27\n\nDer Beklagte hat bei dem Erlaß der streitgegenständlichen \nAbrißverfügung das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt \n(§ 114 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dem \nangefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird \nzutreffend ausgeführt, daß vorliegend das Ermessen des \nBeklagten sowohl hinsichtlich des \"Ob\" als auch des \"Wie\" des \nEinschreitens dahingehend \"auf Null\" reduziert war, daß \nermessensfehlerfrei nur die Beseitigung des Gebäudes \nB. straße 11 angeordnet werden konnte. \n\n28\n\nErgänzend und mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen des \nKlägers ist lediglich noch folgendes auszuführen:\n\n29\n\nDie allein als ermessensfehlerfrei getroffene Entscheidung \ndes Beklagten ist zutreffend auf den vollständigen Abbruch des \nGebäudes B. straße 11 gerichtet. Der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Der Rückbau des \nHauses B. straße 11 auf ein zulässiges, die Einhaltung der \nAbstandfläche sicherstellendes Maß, ist kein milderes Mittel, \ndas der Beklagte anstelle des vollständigen Abrisses wählen \nkönnte und müßte. Eine solche Wahl ist ihm vielmehr aus \nRechtsgründen verschlossen. Es sind nämlich viele \nMöglichkeiten denkbar, wie der Rückbau hier erfolgen könnte \nund dem Bauherrn darf nicht eine bestimmte Form des Gebäudes \naufgedrängt werden. \n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. Januar \n1996 - 10 A 1464/92 -.\n\n31\n\nDementsprechend hat hier der Kläger die Möglichkeit, nach § 21 \nSatz 2 OBG in dem ordnungsbehördlichen Verfahren eine \nbestimmte andere, die Einhaltung der Abstandflächen \ngewährleistende, Form der baulichen Gestaltung des Gebäudes \nB. straße 11 als Austauschmittel anzubieten und damit den \nvollständigen Abriß des Gebäudes abzuwenden. \n\n32\n\nDer Beklagte konnte bei der von ihm getroffenen \nErmessensentscheidung fehlerfrei davon absehen zu \nberücksichtigen, inwieweit die Unterschreitung der \nAbstandfläche hier zu einer Wertminderung des \nNachbargrundstücks und zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung \ndes Nachbarn führt. Denn bereits allein die Nichteinhaltung \nder nach § 6 BauO NW erforderlichen Abstandfläche löst \nunabhängig vom Grad der mit der Abstandunterschreitung \nverbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn einen nachbarlichen \nAbwehranspruch aus,\n\n33\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 14. Januar \n1994 - 7 A 2002/94 -; OVG NW Beschluß \nvom 27. Juni 1995 - 7 B 1413/95 -, OVG \nNW, Beschluß vom 10. Februar 1999 - 7 B \n974/98 -,\n \ndem der Beklagte hier mit der Abrißverfügung Rechnung zu \ntragen hatte. Maßgeblich für diese Sichtweise ist, daß der \nLandesgesetzgeber mit der Bestimmung fester und durch Messung \nüberprüfbarer Maße für den Grenzabstand nicht etwa unterstellt \nhat, daß eine Beeinträchtigung des Nachbarn bei einem die \nAbstandflächenregelung nicht vollständig ausnutzenden Bauwerk \nvöllig fehlt und erst dann abrupt einsetzt, wenn die \nAbstandwerte unterschritten werden. In § 6 BauO NW ist \nvielmehr lediglich gesetzlich verankert, daß das Heranrücken \neines Bauwerks und die damit immer verbundene Beeinträchtigung \ndes Nachbarn erst dann rechtlich mit der Folge des Entstehens \neines nachbarlichen Abwehranspruchs relevant wird, wenn die \ngesetzlich festgelegten Abstandmaße unterschritten werden.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 10. \nFebruar 1999 - 7 B 974/98 -.\n\n35\n\nDanach kommt es - entgegen dem Vorbringen des Klägers - \nnicht darauf an, inwieweit hier die bauliche Nutzbarkeit des \nNachbargrundstücks eingeschränkt ist und die Unterschreitung \nder Abstandfläche zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des \nNachbarn führt.\n\n36\n\nNicht zu beanstanden ist auch, daß der Beklagte die \nwirtschaftlichen Interessen des Klägers an einem Erhalt des \nGebäudes nicht mit in die Ermessensentscheidung eingestellt \nhat. Errichtet ein Bauherr rechtswidrig ein Nachbarrechte \nverletzendes Gebäude, so handelt er vielmehr auf eigenes\n - wirtschaftliches - Risiko.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1983 \n- 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191.\n\n38\n\nDies muß sich der Kläger als Rechtsnachfolger der Firma \nWohnbau T. GmbH bzgl. des Eigentums entgegenhalten \nlassen, unabhängig davon, ob er von der Verletzung von Rechten \ndes Nachbarn Kenntnis hatte oder nicht.\n\n39\n\nSchließlich hat der Beklagte auch zu Recht den Kläger zur \nBeseitigung des Gebäudes in Anspruch genommen. Verantwortlich \nfür den Zustand eines Gebäudes ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG \nder Eigentümer. Dabei ist hier unerheblich, daß der Kläger nur \nMiteigentümer des Grundstücks B. straße 11 ist. Denn die \nOrdnungsbehörde kann nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats jeden Miteigentümer für sich mit dem Ziel des Abbruchs \ndes gesamten Abbruchs in Anspruch nehmen.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 2. Mai 1996 \n- 7 A 5454/94 -.\n\n41\n\nIm übrigen sind hier auch Duldungsverfügungen gegen die \nübrigen Miteigentümer ergangen, deren Fehlen allerdings \nohnehin nur zu einem behebbaren Vollzugshindernis führen \nwürde.\n\n42\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 2. Mai 1996 \n- 7 A 5454/94 -.\n\n43\n\nDie Ordnungsverfügung vom 23. April 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises \nB. vom 19. August 1998 ist auch insoweit rechtmäßig als \nder Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,--DM angedroht \nhat. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 55 \nAbs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NW sind erfüllt. \nInsbesondere ist der Kläger in der Lage, der Ordnungsverfügung \nauch nachzukommen, ohne hieran durch zivilrechtliche Rechte \nder übrigen Miteigentümer gehindert zu sei. Denn der Beklagte \nhat - nach den unwidersprochenen Feststellungen des \nWiderspruchsbescheides - Duldungsverfügungen gegen die übrigen \nMiteigentümer erlassen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-13/7-a-998-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-13/7-a-998-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306775","retrieved":"2026-07-09 03:34:57.524308+00:00"}}