{"status":"available","doknr":"OLD306774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1013.7A1230.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"7 A 1230/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Kläger und die \nBeigeladenen tragen die die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils als Gesamtschuldner je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks R. straße 22, \nGemarkung B. , Flur 4, Flurstück 1873. Die \nBeigeladenen sind Miteigentümer des nördlich angrenzenden \nGrundstücks R. straße 24, Gemarkung B. , Flur 4, \nFlurstück 1874. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 8, der unter anderem die Festsetzungen \nAllgemeines Wohnge-biet, Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze \nsowie offene Bau-weise enthält, die überbaubaren \nGrundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Weiter \nsind entlang der jeweiligen Verkehrsflächen Flächen mit \"A\" \nfestgesetzt, die in der \"Zeichenerklärung\" mit \"Nicht \nüberbaubare Fläche \"A\" gem. Ziffer 4) der textlichen \nFestsetzungen\" erläutert sind. In Nr. 4) der Textlichen \nFestsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt B. \nist bestimmt: \n\n3\n\n\"Nebenanlagen und bauliche Anlagen, soweit diese \nnach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen \nzulässig sind, dürfen auf den nicht überbaubaren \nFlächen \"A\" gemäß §§ 14 Abs. (1) und 23 Abs. (5) BauNVO \nnicht errichtet werden.\nAuf den sonstigen nicht überbaubaren Flächen der \nBaugebiete sind Garagen nur zulässig, wenn zwischen der \nBegrenzungslinie der Verkehrsfläche und den Garagen ein \nAbstand von mindestens 5,00 m eingehalten wird.\"\n \nDas Grundstück der Kläger ist mit einem Einfamilienhaus \nbebaut. Das Wohnhaus liegt gegenüber der R. straße um etwa \n5 Meter zurückversetzt und erstreckt sich auf dem Grundstück \nin einer Tiefe von etwa 14 Metern. Zur nördlichen \nGrundstücksgrenze hält es zum Grundstück der Beigeladenen \neinen Abstand von 3 Metern ein. In dem dem Grundstück der \nBeigeladenen zugewandten Bereich hinter dem Wohngebäude ist \nauf dem Grundstück der Kläger eine Terrasse angelegt, die sich \n- beginnend in einer Tiefe von etwa 17 Metern von der \nR. straße aus gesehen - in den rückwärtigen \nGrundstücksbereich bis zu der im Bebauungsplan festgesetzten \nhinteren Baugrenze hinein erstreckt und seitlich bis an die \nGrenze zum Grundstück der Beigeladenen heranreicht.\nAuf dem Grundstück der Beigeladenen ist ein Wohnhaus mit 2 \nEigentumswohnungen errichtet. Das Wohnhaus liegt gegenüber der \nR. straße ebenfalls um etwa 5 Metern zurückversetzt und \nentspricht in seiner Tiefe derjenigen des Hauses der Kläger. \nEs weist zwei Hauseingänge auf, die - von der R. straße aus \ngesehen - seitlich zum anderen Nachbargrundstück R. straße \n26 hin ausgerichtet sind. Grenzständig zum Grundstück der \nKläger ist auf dem Grundstück der Beigeladenen an der \nsüdöstlichen Grundstücksgrenze eine 3 Meter breite und 6 Meter \ntiefe Garage vorhanden. Sie liegt jenseits der im \nBebauungsplan festgesetzten hinteren Baugrenze, wobei sich der \nGaragenzugang in Höhe des Terrassenbereichs des Grundstücks \nder Kläger befindet. Zu der Garage führt von der R. straße \naus entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks \nder Kläger auf dem Grundstück der Beigeladenen eine etwa 20 \nMeter lange und 3 Meter breite Zufahrt. An der nördlichen \nGrundstücksgrenze ist auf dem Grundstück der Beigeladenen \n- ebenfalls grenz-ständig zum Nachbargrundstück - eine Garage \nmit 9 Metern Länge und 3 Metern Breite errichtet. \nGrundlage für diese Bebauung ist die Baugenehmigung \n(Az.:00369/97-02), die der Beklagte den Beigeladenen mit \nBescheid vom 24. September 1997 erteilt hatte. Hierzu hatten \ndie Beigeladenen unter dem 23. September 1997 einen Bauantrag \ngestellt, nachdem ihr Vorhaben vom Beklagten antragsgemäß \nzunächst in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 \nBauO NW behandelt worden war. In der Baugenehmigung ist unter \nanderem bestimmt:\n\n4\n\n\"Entlang der Nachbargrenzen ist unmittelbar vor den \nGaragen 2,00 m hohe Grenzmauern zu errichten, die \nmindestens bis zur Hinterkante der benachbarten Wohngebäude \ngeführt werden\".\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. September 1997 (Az.:00067/97-03) \nteilte der Beklagte den Klägern mit, daß er den Beigeladenen \neine Baugenehmigung erteilt habe und keine Möglichkeit sehe, \ngegen das Bauvorhaben der Beigeladenen einzuschreiten, da \ndieses die baurechtlichen Vorschriften einhalte. \nMit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom \n29. September 1997 erhoben die Kläger \"Widerspruch\". Zur \nBegründung führten sie im wesentlichen aus. Die Benutzung der \nihrem Grundstück zugewandten Garage störe sie über das \nzumutbare Maß hinaus. Denn der hierbei entstehende Lärm und \ndie Gerüche wirkten auf den Terrassenbereich ihres Wohnhauses \nein, an den die Garage unmittelbar angrenze. Diese \nBeeinträchtigung werde auch nicht durch die auf dem Grundstück \nder Beigeladenen vorgesehene 2 Meter hohe Mauer hinreichend \ngemindert. Denn dadurch, daß ihr Grundstück in diesem Bereich \nim Vergleich zum Grundstück der Beigeladenen um etwa 50 bis \n60 cm höher liege, erreiche die Mauer auf ihrem Grundstück nur \neine Höhe von 1,40 m bis 1,50 m über Geländeniveau. Ferner \nverstoße die Garage gegen die Abstandflächenvorschriften. Die \nvorgesehene Garage füge sich auch nicht in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein, da sie nicht - wie sonst in der \nR. straße üblich - unmittelbar in Straßennähe errichtet \nwerde. \nMit Bescheid vom 4. Februar 1998 wies der Landrat des Kreises \nAachen den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung \nführte er im wesentlichen aus: Die von der Benutzung der \nGarage ausgehenden Störungen seien den Klägern zumutbar. Die \nGarage sei einer reinen Wohnnutzung zugeordnet und lasse in \nder Regel nur einen Zu- und Abfahrtsvorgang am Tag erwarten, \nzumal die 2 Meter hohe Mauer die Kläger gegen \nBeeinträchtigungen abschirme. Die Einhaltung einer \nAbstandfläche sei nach den einschlägigen Vorschriften hier \nnicht erforderlich. Die genehmigte Garage sei auch \nbauplanungsrechtlich zulässig. Sie werde zwar außerhalb der \nnach dem maßgeblichen Bebauungsplan überbaubaren \nGrundstücksfläche errichtet, jedoch schließe dies der \nBebauungsplan nicht aus, so daß die Garage gemäß § 23 Abs. 5 \nBauNVO zulässig sei.\nNachdem die Kläger anschließend ihre Einwände gegen das \nVorhaben der Beigeladenen aufrechterhielten und am 4. März \n1998 nochmals ausdrücklich einen \"Nachbarwiderspruch\" erhoben, \nwies der Landrat des Kreises Aachen diesen Widerspruch mit \nBescheid vom 15. Mai 1998 \"mangels Widerspruchsinteresses\" als \nunzulässig zurück.\nNachdem der Beklagte in der Folgezeit festgestellt hatte, daß \ndie Beigeladenen auf ihrem Grundstück das Geländeniveau \nabweichend von der Baugenehmigung durch Anschüttung erhöht \nhatten, beantragten die Beigeladenen mit Schreiben vom 4. Juli \n1998 die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung unter anderem \nfür die Veränderung der \"Geländehöhen im Garten. Hierzu \nreichten sie einen Lageplan vom 1. Juli 1998 ein, in dem die \nGeländehöhen sowohl auf dem Grundstück der Beigeladenen als \nauch auf dem Grundstück der Kläger eingetragen sind. Dabei ist \ndie Höhenlage an der Rückseite der dem Grundstück der Kläger \nzugewandten Garage (von der R. straße aus gesehen) mit \n132,81 m ü.NN gegenüber 132,14 m ü.NN in dem zur \nBaugenehmigung vom 24. September 1997 gehörenden Lageplan \nangegeben. Die Gelän-dehöhe im vorderen Bereich der Garage \nbeträgt danach 132,73 m ü.NN gegenüber zuvor 132,13 m ü.NN. \nDie Höhenangabe an dem Meßpunkt auf der Terrasse der Kläger \nist mit 132,84 m ü.NN unverändert geblieben. Mit Bescheid vom \n28. Juli 1998 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die \nbeantragte \"Nachtrags-baugenehmigung\" und erklärte den \neingereichten Lageplan mittels Grüneintrag als der \nNachtragsbaugenehmigung zugehörig.\nDie Kläger hatten bereits zuvor am 6. März 1998 Klage erhoben. \nZur Begründung haben sie - über ihr Widerspruchsvorbringen \nhinaus - im wesentlichen ausgeführt: Von der Benutzung der \nGarage gingen für sie unzumutbare Störungen aus. Die Annahme \nim Widerspruchsbescheid von einer Zu- und Abfahrtbewegung \ntäglich sei fehlerhaft. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß \ndort mehrmals am Tag Fahrbewegungen stattfänden, zumal damit \nzu rechnen sei, daß der Platz vor der Garage zusätzlich als \nAbstellplatz benutzt werde. Ferner hätten die Beigeladenen die \nGarage 35 cm zu hoch errichtet. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\ndie den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 24. September 1997 \nin der Fassung vom 28. Juli 1998 und in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 4. Februar 1998 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er in Ergänzung zu den Ausführungen in \nden angefochtenen Bescheiden ausgeführt: Die von den \nBeigeladenen vorgenommene Anschüttung sei von der erteilten \nNachtragsbaugenehmigung gedeckt. Die Kläger hätten auch mit \nder Errichtung einer Garage an ihrem jetzt genehmigten \nStandort rechnen müssen. Denn Nummer 4) der textlichen \nFestsetzung lasse Garagen auf den \"sonstigen nicht \nüberbaubaren Flächen der Baugebiete\" ausdrücklich zu.\n\n11\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht dem \nKlageantrag der Kläger entsprochen. Zur Begründung ist im \nwesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben der Beigeladenen \nverstoße mit seiner südlichen, an das Grundstück der Kläger \nangrenzenden Garage, gegen § 51 Abs. 8 BauO NW. Zwar führe \neine einzelne Garage in aller Regel noch nicht zu einer \nunzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn. Vorliegend bestehe \naber eine besondere Situation darin, daß die Garage nach der \nangefochtenen Baugenehmigung an dem für die Kläger unter \nnachbarschutzrechtlichen Gesichtspunkten ungünstigsten \nStandort errichtet werden dürfe, ohne daß die Kläger wegen \neiner ähnlichen Situation im näheren Umfeld mit einer solchen \nEntwicklung hätten rechnen müssen.\n \nGegen das ihm am 16. Februar 1999 zugestellte Urteil hat der \nBeklagte am 15. März 1999 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Die Beigeladenen haben auf das ihnen am 13. Februar \n1999 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung am 12. März \n1999 beantragt.\n\n13\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 30. Juli 1999 die Berufung \nauf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen zugelassen. \nDieser Beschluß ist dem Beklagten am 4. August 1999 und den \nVerfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen am 6. August 1999 \nzugestellt worden. Mit am 1. September 1999 bei Gericht \neingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung \nbegründet und einen Berufungsantrag gestellt. Die Beigeladenen \nhaben mit am 9. September 1999 bei Gericht eingegangenem \nSchriftsatz die Berufung begründet und einen Berufungsantrag \ngestellt. \n\n14\n\nDer Beklagte trägt in Ergänzung zu seinem erstinstanzlichen \nVorbringen vor, zugunsten der Beigeladenen sei zu \nberücksichtigen, daß es sich bei der Garage um eine notwendige \nGarage i.S.v. § 52 Abs. 1 BauO NW handele und daß er deshalb \ngehalten sei, im Zusammenhang mit einer etwaigen neuen \nBaugenehmigung jedenfalls einen Stellplatz entlang der Grenze \nzum Grundstück der Kläger zu genehmigen, was die Kläger im \nVergleich zu der jetzigen Garage unter Umständen sogar stärker \nbenachteilige.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung vertiefen sie ihre Ansicht, daß die \nBenutzung der Garage mit für sie unzumutbaren Störungen \nverbunden sei. So habe die erstinstanzlich durchgeführte \nOrtsbesichtigung ergeben, daß die Geräuschbelästigungen auf \nder Terrasse so stark seien, daß eine Konversation auf der \nTerrasse nicht mehr möglich gewesen sei. Im übrigen entspreche \ndie Anordnung der Garage im ansonsten unbebauten \n\"Hintergelände\" nicht der Bebauung in der Umgebung, die durch \nstraßennahe Garagen gekennzeichnet sei. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDer Senat entscheidet über die Berufungen gemäß §§ 125 Abs. \n1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung.\n\n25\n\nDie Berufung der Beigeladenen ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz \n1 und Satz 5 VwGO unzulässig.\n\n26\n\nGemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb \neines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die \nZulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 3 Satz 2 \nVwGO). Diese Frist hat der Prozeßbevollmächtigte der \nBeigeladenen - diesen aufgrund der erfolgten Bevollmächtigung \nzurechen-bar - versäumt. Der - mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittel-belehrung versehene - Beschluß vom 30. Juli 1999, \nmit dem der Senat die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zugelassen hat, ist dem \nProzeßbevollmächtigten der Beige-ladenen am 6. August 1999 \ngegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Frist des § \n124a Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der Berufung endete \ndamit gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 \n1. Halbsatz BGB mit Ablauf des 6. Septem-ber 1999, während die \nBerufungsbegründungsschrift der Beigela-denen beim \nOberverwaltungsgericht erst am 9. September 1999 eingegangen \nist.\n\n27\n\nDen Beigeladenen ist auch nicht - wie von diesen beantragt \n- gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nhinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu \ngewähren. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt. \nSelbst wenn man zugunsten der Beigeladenen unterstellt, ihr \nProzeßbevollmächtigter hätte mit dem Vorbringen im Schriftsatz \nvom 7. Oktober 1999 Umstände dargetan, die die Annahme \nrechtfertigten, daß er im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne \nVerschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist \neinzuhalten, so liegen jedenfalls die weiteren Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 2 VwGO für eine Wiedereinsetung in den vorigen \nStand nicht vor. \nGemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag \nbinnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. \nDiese Frist hat der Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen \n- diesen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO \nzurechenbar - versäumt. Das Hindernis im Sinn von § 60 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO ist weggefallen, sobald das Fortbestehen der \nVerhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem \nZeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen \nbekannt ist oder bekannt sein mußte, wenn er die erforderliche \nPrüfung anwendet oder angewendet hätte, und in dem es ihm \nmöglich ist, den versäumten Antrag unverzüglich nachzuholen. \nKennenmüssen hinsichtlich des Wegfalls des Hindernisses genügt \nfür den Fristbeginn.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, S. 2966 \nff(2970) m.w.N.; Kopp, VwGO, 11. \nAuflage 1998, § 60 Rdn. 26.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen mußte dem \nProzeßbevollmächtigten der Beigeladenen bei Anwendung der \nerforderlichen Sorgfalt die Versäumung der \nBerufungsbegründungsfrist am 7. September 1999 bekannt sein. \nDies war der Tag, an dem er die Berufungsbegründung zum \nvorliegenden Verfahren gefertigt und erstmals einen \nBerufungantrag gestellt hatte. Der Prozeßbevollmächtigte der \nBeigeladenen durfte sich - entgegen der von ihm vertretenen \nAuffassung - bei der Abfassung der Berufungsbegründungsschrift \nnicht auf das schlichte Absetzen des Schriftsatzes \nbeschränken, sondern hätte bei Anwendung der erforderlichen \nanwaltlichen Sorfalt zusätzlich die Einhaltung der \nBerufungsbegründungsfrist selber überprüfen müssen. Dies folgt \ndaraus, daß es sich bei der Berufungsbegründung im \nVerwaltungsprozeß nicht um eine jederzeit mögliche schlichte \nVerfahrenshandlung handelt, diese vielmehr eine fristgebundene \nHandlung darstellt, zu deren gesetzlichen \nTatbestandsvoraussetzungen u.a. die Einhaltung der \neinmonatigen Berufungsbegründungsfrist gehört.\n\n30\n\nVgl. dazu, daß die Wahrung der \nFristsicherung dem Rechtsanwalt wieder \nselbst obliegt, wenn ihm die Akten im \nZusammenhang mit der befristeten \nProzeßhandlung zur Bearbeitung \nvorgelegt werden: BGH Beschluß vom \n18.02.1998 - VIII ZB 1/98 -, NJW 1998, \n2676 f; BGH Beschluß vom 10. Februar \n1999 - IV ZB 2/99 -, RuS 1999, \n307f.\n\n31\n\nNichts anderes ergibt sich hier daraus, daß dem \nProzeßbevollmächtigten der Beigeladenen nach seinem Vorbringen \nim Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 die Handakte am 7. \nSeptember 1999 nicht anläßlich der Fertigung der \nBerufungsbegründung, sondern aufgrund eines Telefonanrufs \neines Vertreters des Beklagten vorgelegt worden war. Denn \njedenfalls bei dem anschließenden Abfassen des \nBerufungsbegründungsschriftsatzes selbst mußte der \nProzeßbevollmächtigte der Beigeladenen - bei Anwendung der \nerforderlichen Sorgfalt - erkennen, daß er eine \nProzeßhandlung vornahm, deren Rechtsverbindlichkeit auch von \nderen Rechtzeitigkeit abhing, die er dementsprechend selbst \nfeststellen mußte. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der \nBeigeladenen die Berufungsbegründungsfrist geprüft, als er die \nBerufungsbegründungsschrift am 7. September 1999 abfasste, so \nhätte er festgestellt, daß diese Frist bereits am 6. September \n1999 abgelaufen war. Damit hätte er bereits zu diesem \nZeitpunkt erkennen müssen, daß die Zweiwochenfrist für den \nWiedereinsetzungsantrag lief und kann sich nicht darauf \nberufen, daß er erst durch den Hinweis des Berichterstatters \nvom 24. September 1999 - ihm zugegangen am 27. September 1999 \n- von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfahren \nhabe und erst ab diesem Zeitpunkt einen \nWiedereinsetzungsantrag habe stellen können. \nNach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 \n1. Halbsatz BGB endete die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO für den Wiedereinsetzungsantrag dementsprechend \nmit Ablauf des 21. September 1999, während der \nWiedereinsetzungsantrag erst am 11. Oktober 1999 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen ist.\n \nDen Beigeladenen kann hier auch nicht die - grundsätzlich \nmögliche - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich \nder durch ihren Prozeßbevollmächtigten versäumten Frist für \nden Wiedereinsetzungsantrag gewährt werden. Die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 60 Abs. 1 \nVwGO voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine \ngesetzliche Frist einzuhalten. Dies trifft hier nicht zu, da \nder Prozeßbevoll-mächtigte der Beigeladenen die Frist für den \nWiedereinsetzungsantrag schuldhaft versäumt hat und die \nBeigeladenen sich dessen Verschulden gemäß § 173 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Nach dem \nbereits Dargelegten hätte der Prozeßbevollmächtigte der \nBeigeladenen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits \nam 7. September 1999 die Versäumung der \nBerufungsbegründungsfrist und den Beginn der \nWiedereinsetzungsfrist erkennen müssen. Daß der Fristbeginn \nfür die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht erst bei \npositiver Kenntnis des Fristversäumnisses beginnt, sondern \nbereits das Kennenmüssen hinsichtlich des Wegfalls des \nHindernisses i.S.v. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den \nFristbeginn genügt, mußte dem Prozeßbevollmächtigten der \nBeigeladenen ebenfalls bekannt sein, da dies der \nveröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung \nentspricht.\n\n32\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist dagegen \nbegründet.\n\n33\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n34\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. \nSeptember 1997 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom \n28. Juli 1998 verstößt nicht gegen nachbarschützende \nVorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt die \nKläger damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n35\n\nDies gilt zunächst für die Vorschriften des \nBauordnungsrechts.\n\n36\n\nDie Baugenehmigung verstößt mit der genehmigten Errichtung \neiner zum Grundstück der Kläger grenzständigen Garage nicht \ngegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NW. Nach § 6 \nAbs. 11 BauO NW sind in den Abstandflächen eines Gebäudes \nsowie ohne eigene Abstandfläche u.a. zulässig an der \nNachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m, \nwobei deren mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3,0 m über der \nGeländeoberfläche an der Grenze betragen und die Grenzbebauung \nentlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht \nüberschreiten darf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \nerfüllt. Die Länge der dem Grundstück der Kläger zugewandten \nGarage beträgt 6,0 m, wobei die Grenzbebauung nach § 6 Abs. 11 \nBauONW auf dem Grundstück der Beigeladenen insgesamt 15 m \nnicht überschreitet, da die Grenzgarage entlang der nördlichen \nGrundstücksgrenze 9,0 m lang ist. Die mittlere Wandhöhe der \nGarage beträgt an der Grundstücksgrenze auch nicht mehr als \n3 Meter. Dieses Maß wird nach den Höhenangaben in den Bau-\nvorlagen zur Baugenehmigung und Nachtragsbaugenehmigung nicht \nerreicht. Daß die Garage aus anderen Gründen nicht als nach \n§ 6 Abs. 11 BauO NW privilegiert anzusehen ist, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n37\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung \nder Nachtragsbaugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 51 \nAbs. 8 BauO NW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und \nGaragen so angeordnet werden, daß ihre Benutzung die \nGesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten \nund Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht \nüber das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium \nder Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats,\n\n38\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 8. August \n1997 - 7 A 3730/96 -; Beschluß vom 8. \nNovember 1996 - 7 B 2534/96 -,\n\n39\n\nnicht im enteigungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern \nmeint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch \nLärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der \nNachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. \nInsoweit ist das Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend \ndavon ausgegangen, daß sich die Frage, wann die Benutzung von \nGaragen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, nicht \nabstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen läßt. \nVielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, \nin der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist \nvon Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet \nwerden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem \nGrundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des \nbetroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die \nFeststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen oder Garagen \nals unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie \nder Bereich, in dem die Stellplätze/Garagen errichtet werden \nsollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren \nist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits \nhinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß \ndie durch die Nutzung von Stellplätzen/Garagen verursachten \nBelästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen \nder Umgebung führen, wenn die Stellplätze/Garagen wie üblich \nund in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, \nnahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden \nLärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen/Garagen in \nrückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des \nZumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger \nanzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, \nin dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich \nder in § 51 Abs. 8 BauO NW genannten Schutzgüter ist. \nTechnisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es \nEinzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die \nBeurteilung nicht ausschlaggebend.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. August \n1997 - 7 A 3760/96 -; OVG NW, Beschluß \nvom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -.\n\n41\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die den \nBeigeladenen grenzständig zum Grundstück der Kläger genehmigte \nGarage gegenüber den Klägern nicht als unzumutbar. Nach der \ngesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW \nsind Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung an der \nNachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen, und zwar gemäß § 12 \nAbs. 1 BauNVO grundsätzlich in allen Baugebieten. Dies \nbedeutet zugleich, daß auch die mit der Benutzung der Garage \nnotwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen \ndes Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden \nPKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von \ndem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase \nnach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der \nNachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. \nDemgegenüber weist die hier betroffene Garage keine derartigen \nBesonderheiten auf, die sie ausnahmsweise gegenüber den \nKlägern als unzumutbar erscheinen läßt. \nDabei verkennt der Senat nicht, daß durch die mit der \nBenutzung der Garage verbundenen Geräusche und die von dem PKW \nbei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase ein \nzusätzliches - bisher nicht vorhandenes - Störpotential in den \nrückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger hineingetragen wird \nund daß damit eine gewisse Verschlechterung der \nGrundstückssituation für Kläger einhergeht. Jedoch muß dieses \n- zusätzliche - Störpotential bei der hier gegebenen Situation \nden Klägern als zumutbar gewertet und daher hingenommen \nwerden. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die \nGarage nach ihren Abmessungen im Normalfall nur das \nUnterstellen eines PKW ermöglicht und, da die Benutzung der \nGarage ausschließlich dem Wohnhaus R. straße 24 zugeordnet \nist, nur mit einer geringen Anzahl von Fahrbewegungen - im \nDurchschnitt etwa vier mal täglich - zu rechnen ist, die \njedenfalls nicht über das hinausgeht, was der Deckung des \nWohnbedarfs des Hauses R. straße 24 zuzurechnen ist. Mit \neiner solchen auch im Grenzbereich angeordneten Störquelle \nmußten die Kläger grundsätzlich rechnen, denn sie ist mit der \nerlaubten Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen in \neinem allgemeinen Wohngebiet, in dem nach § 12 Abs. 1 BauNVO \nGaragen generell vorgesehen und zugelassen sind, sozialadäquat \nverbunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich, wie hier \nbei der Garage, um eine notwendige Garage im Sinn von § 51 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NW handelt.\n\n42\n\nZwar ist demgegenüber in Rechnung zu stellen, daß die \nGarage hier nicht - wie im Regelfall üblich - straßennah, \nsondern um etwa 20 Meter gegenüber der R. straße \nzurückversetzt im rückwärtigen Grundstücksbereich des \nGrundstücks der Beigeladenen zugelassen worden ist und die \nZufahrt über die gesamte Länge entlang dem Grundstück der \nKläger erfolgt. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der \nunmittelbare Garagenzugang in Höhe des Grundstücksteils des \nGrundstücks der Kläger liegt, den diese an der Rückseite ihres \nWohnhauses als Terrasse und damit als Ruhezone nutzen. Jedoch \nhat auch dies nicht zur Folge, daß das Störpotential der \nGarage als für die Kläger unzumutbar zu werten ist. Wenn auch \ndem Schutz der Gebäuderückseiten aufgrund des Ruhebedürfnisses \nder Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zukommt,\n\n43\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 8. August \n1997 - 7 A 3730/96 -,\n\n44\n\nso ist hier die Schutzwürdigkeit der Kläger jedenfalls \nnicht so hoch einzustufen, daß dies ihrer Klage zum Erfolg \nverhilft. Hierfür ist zunächst maßgebend, daß die Kläger \nangesichts der planungsrechtlichen Gegebenheiten damit rechnen \nmußten, daß auf dem Grundstück der Beigeladenen Garagen \njenseits der rückwärtigen im Bebauungsplan festgesetzten \nBaugrenze genehmigt werden konnten. Dabei bestimmt sich dies \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht danach, an \nwelchen Standorten die Garagen in der Vergangenheit in dem \nBaugebiet tatsächlich errichtet worden sind, sondern danach, \nwo Garagen nach den Festsetzungen des Bebaungsplans Nr. 8 der \nStadt B. in Verbindung mit den Vorschriften der \nBaunutzungsverordnung errichtet werden dürfen. Gemäß § 23 Abs. \n5 BauNVO können - wenn, wie hier, im Bebauungsplan nichts \nanderes festgesetzt ist - u.a. Garagen auf den nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Insoweit \nist die Garage also in Übereinstimmung mit den \nplanungsrechtlichen Vorschriften im rückwärtigen \nGrundstücksbereich genehmigt worden, selbst wenn sie jenseits \nder durch den Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt B. für \ndiesen Bereich festgesetzten hinteren Baugrenze liegt. Eine \ngegenüber der R. straße zurückversetzte Errichtung von \nGaragen auf dem Grundstück der Beigeladenen mußten die Kläger \nzudem auch deswegen in Betracht ziehen, weil der Bebauungsplan \nNr. 8 der Stadt B. entlang der R. straße - mit \"A\" \ngekennzeichnete Flächen ausweist, auf denen nach Nr. 4 der \nTextlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nebenanlagen und \nbauliche Anlagen, soweit diese nach Landesrecht im Bauwich \noder in den Abstandsflächen zulässig sind, gemäß §§ 14 \nAbs. (1) und 23 Abs. (5) BauNVO nicht errichtet werden dürfen. \nDies trifft gerade auch für die Grundstücke der Kläger und der \nBeigeladenen zu.\n\n45\n\nWeiter macht auch der Umstand, daß die Kläger den Bereich \nihres Grundstücks, der in Höhe des Einfahrtsbereichs zur \nGarage liegt, als Terrasse nutzen, die Kläger nicht besonders \nschutzwürdig gegenüber der genehmigten Grenzgarage. Denn die \nmit dieser Nutzung einhergehende erhöhte Empfindlichkeit gegen \nStörungen an der Grundstücksgrenze haben die Kläger durch die \nEinrichtung der Terrasse im Grenzbereich zum Nachbargrundstück \nselbst geschaffen, ohne daß ihnen ein rechtlich relevanter \nVertrauensschutz im Hinblick auf einen dauerhaften Genuß der \ndamit in der Vergangenheit verbunden Vorteile zukommt. So wäre \nes den Klägern unbenommen gewesen, in dem jetzt als Terasse \ngenutzten Grundstücksteil ihrerseits eine Garage zu errichten. \nIndem sie sich statt dessen dafür entschieden haben, ihre \nGarage an der anderen seitlichen Grundstücksgrenze zur Straße \nM. bach hin zu errichten, haben sie insoweit zwar eine \n- für sie vorteilhafte - Abschirmung ihres Terrassenbereichs \ngegenüber der Straße M. bach erreicht, haben aber eine \nerhöhte Empfindlichkeit zur anderen Seite hin geschaffen. Aus \ndieser Form der eigenen Ausnutzung ihres Baugrundstücks können \ndie Kläger aber nun nicht für sich beanspruchen, daß die \nBebauung des Nachbargrundstücks R. straße 24 in einer dieser \nSituation angepassten Weise auf diese Individualitäten \nRücksicht nimmt.\n \nEs sind auch keine sonstigen Umstände erkennbar, die die \nFolgewirkungen des Standortes der Garage dennoch als \nunzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Geländeverhältnisse \nweisen keinerlei für die Frage der Beeinträchtigung der Kläger \nmaßgebliche Besonderheiten auf. Gleiches gilt für die Zufahrt \nund den Einfahrtsbereich zur Garage. Es sind in der \nÖrtlichkeit keine Gegebenheiten ersichtlich, die etwa dazu \nführen, daß über die normalen Fahrbewegungen hinaus \nRangierbewegungen oder ein sonst intensiverer Fahraufwand \nerforderlich sind, um in die Garage hinein oder aus ihr heraus \nzu gelangen. Nach der Lage und Ausrichtung der Garage ist \nvielmehr die Ein- und Ausfahrt in gerader Richtung \ngewährleistet.\n\n46\n\nDen Klägern steht gegen das Vorhaben der Beigeladenen auch \nkein Abwehranspruch aus Vorschriften des Bauplanungsrechts zu, \ninsbesondere verletzt die an der Grenze zu ihrem Grundstück \nerrichtete Garage nicht das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 \nAbs. 1 BauNVO. Zwar ist die Verletzung des Gebots der \nRücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO nicht bereits deswegen \ngrundsätzlich ausgeschlossen, weil das Vorhaben der \nBeigeladenen die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des § 51 Abs. \n8 BauO NW einhält.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar \n1999 - 4 B 128.98 -, DÖV 1999, 558f; \nBVerwG, Urteil vom 16. September 1993 -\n, BVerwGE 94, 151 ff (159f); anders \nnoch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1985 - 2 C 42/83 -, NVwZ 1986, 468.\n\n48\n\nJedoch weist die Garage hier in tatsächlicher Hinsicht \nkeine atypischen Besonderheiten auf, wegen derer, weil noch \nnicht im Rahmen von § 51 Abs. 8 BauO NW berücksichtigt, das \nVorhaben der Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot aus § \n15 Abs. 1 verstößt. Sämtliche durch das Gebot der \nRücksichtnahme geschützten Belange der Kläger sind vielmehr \nhier bereits aus den Gründen, die für die Zulässigkeit der \nGarage im Rahmen von § 51 Abs. 8 BauNVO sprechen, gewahrt.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, \n159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-13/7-a-1230-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-13/7-a-1230-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306774","retrieved":"2026-07-09 03:34:57.402333+00:00"}}