{"status":"available","doknr":"OLD306773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1013.24A851.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"24 A 851/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens je \nzur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Erben des am 3. Dezember 1995 verstorbenen \nfrüheren Klägers Herrn A. L. . Diesem hatte der \nBeklagte mit Bescheid vom 12. Juli 1993 Pflegegeld für die \nZeit ab dem 1. März 1993 in Höhe von monatlich 526,50 DM und \nfür die Zeit ab dem 1. Juli 1993 in Höhe von monatlich 549,- \nDM gewährt. Den Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des \nR. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1994, \ndem Kläger zugestellt am 13. Mai 1994, zurück. \n\n3\n\nDie von Herrn A. L. am 18. Juni 1994 erhobene \nKlage setzen die Kläger als seine Erben fort.\n\n4\n\nDie Kläger haben erstinstanzlich beantragt,\n\n5\n\n1. Den Beklagten unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides vom 12. \nJuli 1993 und des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des R. \n -Kreises vom 10. Mai 1994 zu \nverpflichten, den Klägern als Erben \ndes Herrn A. L. für die \nZeit ab dem 1. März 1993 \nHöchstpflegegeld in der jeweils \ngesetzlichen Höhe zu gewähren.\n\n6\n\n2. Festzustellen, daß der Beklagte \nverpflichtet ist, den Klägern ab dem \n1. Juli 1994 bis zum 3. Dezember \n1995 das jeweilige Höchstpflegegeld \ngemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG iVm \n§ 76 Abs. 2 BSHG zu gewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage wegen Verfristung als \nunzulässig abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Klage im übrigen als erneuten Antrag auf die \nGewährung von Höchstpflegegeld ab Juni 1994 gewertet. Die \nVoraussetzungen für eine derartige Bewilligung lägen aber \nnicht vor. \n\n10\n\nDer Beklagte hat „ersatzweise\" beantragt, auf die \nDurchführung eines - im Ergebnis unveränderten - Vorverfahrens \nzu verzichten und das Klageverfahren hinsichtlich des \nbegehrten Pflegegeldes für die Zeit ab Juni 1994 \nfortzuführen.\n\n11\n\nDie Kläger halten die Berufung auf die Verfristung für \ntreuwidrig und teilen die Auffassung des Beklagten, daß die \nKlage als Neuantrag anzusehen sei.\n\n12\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unzulässig, im übrigen auch \nals unbegründet abgewiesen.\n\n13\n\nHiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt mit dem \nsinngemäßen Antrag\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und entsprechend den \nerstinstanzlichen Anträgen zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben \nsich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang des \nBeklagten; hierauf wird Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des \nVerpflichtungsbegehrens bis einschließlich Mai 1994 zu Recht \nals unzulässig abgewiesen, weil sie verfristet ist. Die \nUnzulässigkeit einer verfristeten Klage folgt aus dem Gesetz, \nso daß unerheblich ist, daß sich der Beklagte in späteren \naußergerichtlichen Verhandlungen auf die Versäumung der \nKlagefrist nicht berufen hat.\n\n21\n\nHinsichtlich des Feststellungsantrags hat das \nVerwaltungsgericht keine Entscheidung getroffen. Für den Senat \nist nicht eindeutig erkennbar, ob der entsprechende Antrag in \nerster und in zweiter Instanz aufrechterhalten werden sollte. \nJedenfalls wäre die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO \nunzulässig, weil die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- \noder Leistungsklage - hier der Verpflichtungsklage - nach \nentsprechendem Vorverfahren verfolgen konnten.\n\n22\n\nFür den Zeitraum von Juni 1994 bis zum 3. Dezember 1995 ist \ndie Klage mangels Vorverfahrens unzulässig. Daß der Beklagte \nden Klageantrag als erneuten Antrag auf Gewährung von \nHöchstpflegegeld gewertet hat, macht die Klage nicht zulässig. \nSchon wegen der gemäß § 114 Abs. 2 BSHG erforderlichen \nBeteiligung sozial erfahrener Personen vor Erlaß eines \nWiderspruchsbescheides - die nicht zur Disposition der \nBeteiligten steht - kann in sozialhilferechtlichen \nStreitigkeiten auf das Vorverfahren nicht verzichtet werden \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS \n36, 1). Gründe der Prozeßökonomie rechtfertigen es daher \nnicht, von der Durchführung eines Vorverfahrens abzusehen. \n\n23\n\nUnabhängig davon ist die Klage auch unbegründet. Der \nAnspruch auf Pflegegeld ist höchstpersönlich und nicht nach \nMaßgabe der §§ 58, 59 SGBI vererblich (vgl. Senatsurteil vom \n23. Juni 1993 - 24 A 3693/91 -, FEVS 44, 284). Auch das \nBundesverwaltungsgericht hat die Vererblichkeit eines \nAnspruchs auf Pflegegeld mit der Begründung verneint, daß nach \ndem Tod des Hilfesuchenden (regelmäßig) die Leistung von \nPflegegeld zur Erfüllung des mit ihm verfolgten Zwecks nicht \nmehr erbracht werden könne, weil eine etwa vorhanden gewesene \nNotlage in der Person des (verstorbenen) Pflegebedürftigen, \nder mit der Gewährung von Pflegegeld abgeholfen werden sollte, \nsich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden \nbeheben lasse (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, \nFEVS 45, 221). Eine Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht \na.a.O. für die Fälle zugelassen, in denen die Kosten der \nPflege von der Pflegeperson gestundet oder von einem Dritten \ndarlehensweise vorgeschossen worden sind, weil der Träger der \nSozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt \nhat. Danach sind aus Gründen der gesetzlichen Gewährung des \nRechtsanspruchs auf Sozialhilfe und der sie sichernden \nEffektivitätsgehalte vererblich nur die in der Person des \nSozialhilfeberechtigten entstandenen Ansprüche insoweit, als \ndiesem durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden \nentstanden sind. Dafür, daß der verstorbene A. L. \nSchulden für die Inanspruchnahme von Dritthilfe gemacht hat, \nist aus den Akten und auch aus dem gerichtlichen Vortrag \nnichts ersichtlich. Daher kommt ein Anspruch der Kläger gemäß \n§ 58 Satz 1 und § 59 Satz 2 SGB I nicht in Betracht. Diese \nVorschriften ermöglichen im Bereich des Sozialhilferechts nur \neinen Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Dienst- und \nSachleistungen von dritter Seite, mithin von Geldleistungen \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994, a.a.O.). Finanzielle \nAufwendungen Dritter, beispielsweise der Klägerin zu 1., für \ndie dem verstorbenen A. L. geleistete Pflege sind \naber nicht ersichtlich. \n\n24\n\nDiese von den Klägern als ungerecht angesehene Rechtslage \nist erst durch die Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG geändert \nworden. Danach steht der Anspruch des Berechtigten auf \nPflegegeld nach seinem Tode demjenigen zu, der die Pflege \ngeleistet hat. Diese Vorschrift ist jedoch erst durch das \nGesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088) mit Wirkung vom 1. \nAugust 1996 eingeführt worden. Mangels Rückwirkung dieser Norm \nkann die Klägerin zu 1. ihren Anspruch darauf nicht \nstützen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 ZPO sowie § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-13/24-a-851-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-13/24-a-851-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306773","retrieved":"2026-07-09 03:34:57.298001+00:00"}}