{"status":"available","doknr":"OLD306780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1012.3B322.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-12","aktenzeichen":"3 B 322/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.270,57 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt (§ 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO), da er zwar eingangs die Zulassungsgründe des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO (ernstliche Zweifel, \nVerfahrensfehler) anführt, dann aber unter Mischung von Angaben \nzum Sachverhalt und Rechtsausführungen und ohne Zuordnung zu \neinem der genannten Zulassungsgründe - auch die Gliederung der \nAntragsschrift unter römischen Ziffern (I. bis III.) enthält eine \nsolche Strukturierung nicht - sich allgemein in der Art eines \nzulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung wendet.\n\n3\n\nVgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluß \nvom 25. März 1999 - 6 A 2208/98 - \nm.w.N. (zur Veröffentlichung \nbestimmt).\n\n4\n\nDer Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der gescheiterte \n(nicht vollständig erfüllte) Erschließungsvertrag vom 31. Juli \n1991 zwischen der Stadt und der Fa. & \nGmbH & Co Wohnbau KG (nachfolgend: Fa. ) bzw. der nach \ndem Konkurs der Fa. an deren Stelle in den Vertrag \neingetretenen Bauherrengemeinschaft - (nachfolgend: \nBHG) stehe einer Heranziehung der Antragstellerin zu \nVorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für die \nendgültige Herstellung der straße (von der straße \nbis Haus Nr. 42) nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in \ndem angefochtenen Beschluß im einzelnen ausgeführt, daß die \nAntragstellerin aus den dort abgehandelten Vertragsbestimmungen \nbetreffend die Erschließung des Baugebiets - \nzwischen der Stadt und der Fa. (bzw. der BHG) sowie aus \ndem Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und der Fa. WVS - \nund GmbH (nachfolgend: WVS) als Voreigentümerin der \nstreitbefangenen Grundstücke keine Beitragsfreiheit herleiten \nkönne. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Höhe der \ngeforderten Vorausleistung seien unbegründet; insbesondere \nstehe ihr keine Eckgrundstücksvergünstigung zu.\n\n6\n\n1. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n7\n\na) Es unterliegt zunächst keinen ernstlichen Zweifeln, daß \nder oben näher bezeichnete Erschließungsvertrag für die \nstraße die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vorsieht. \nAngesichts der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des \nErschließungsvertrages vorgesehenen Verrechnung von für die \nstraße zu erhebenden Erschließungsbeiträgen erscheint \neindeutig, daß mit den in § 9 des Vertrages erwähnten \n\"Planstraßen A und B\", die erschließungsbeitragsfrei sein \nsollten, nicht die straße gemeint sein kann. Dies will \noffenbar auch die Antragstellerin mit dem Zulassungsantrag \nnicht mehr in Frage stellen. Allein der Umstand, daß die \nstraße Gegenstand einzelner Regelungen des Er-\nschließungsvertrages war, wie die Antragstellerin weiter \ngeltend macht, ist unerheblich; daraus kann die Antragstellerin \nebensowenig eine Beitragsfreiheit für ihre Grundstücke \nherleiten wie aus dem Einwand, sie sei keine sog. \nFremdanliegerin, als welche das Verwaltungsgericht sie aber \nbehandelt habe. Entscheidend ist, daß der Erschließungsvertrag \nvom 31. Juli 1991, in den die BHG aufgrund des Vertrages vom \n1. Februar 1993 anstelle der in Konkurs gefallenen Bauträgerin \neingetreten ist, auch von der BHG nicht (vollständig) erfüllt, \ndie Erschließungsmaßnahme vielmehr von der Stadt zu Ende \ngeführt worden ist und der Stadt dadurch beitragsfähiger \nAufwand entstanden ist, den sie angesichts gesetzlicher \nBeitragserhebungspflicht (§ 127, § 135 BauGB) auf die \nEigentümer der erschlossenen Grundstücke verteilen muß - und \nzwar unabhängig davon, ob die Grundstücke (unmittelbar) vom Er-\nschließungsunternehmer erworben wurden oder nicht.\n\n8\n\nVgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 6 \nRdnr. 53 ff.\n\n9\n\nOb - wie die Antragstellerin weiter geltend macht - die \nStadt den Erschließungsunternehmer ohne \nrechtfertigenden Grund aus seinen Vertragspflichten (hier: auf \nDurchführung der Straßenausbaumaßnahmen) entlassen hat und ob \nes ihr möglich gewesen wäre, die jetzt von den Anliegern durch \nErschließungsbeiträge eingeforderten Kosten durch \nInanspruchnahme des Erschließungsunternehmers bzw. einer von \nihm beigebrachten Bankbürgschaft \"anderweitig\" i.S.v. § 129 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB zu decken, \n\n10\n\nvgl. zu diesem Ansatz Driehaus, \na.a.O., § 6 Rdnr. 44,\n\n11\n\nkann im vorliegenden Beschwerdezulassungsverfahren nicht \ngeklärt werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann hiervon \njedenfalls nicht ausgegangen werden, nachdem die Antragstellerin \nauch im Zulassungsverfahren hierzu - außer Mutmaßungen und vagen \nErinnerungen ihres früheren Mitgeschäftsführers zu einer \nangeblichen (in § 12 des Erschließungsvertrages vorgesehenen) \naufwandsdeckenden Bankbürgschaft zugunsten der Fa. , deren \nExistenz vom Antragsgegner bestritten wird und für die auch die \nVerwaltungsvorgänge keinen Anhaltspunkt ergeben - nichts \nvorgetragen hat. Daß eine Bankbürgschaft zugunsten der BHG \ngestellt worden wäre, behauptet auch die Antragstellerin nicht.\nDie Umlagefähigkeit des Erschließungsaufwandes könnte nur dann \nin Zweifel gezogen werden, wenn hinsichtlich der straße \nein \"echter\" (vollständig abgewickelter) Erschließungsvertrag \ngeschlossen worden wäre, bei dem der Erschließungsunternehmer \nden Straßenausbau auf eigene Kosten durchführt und deswegen bei-\ntragsfähiger Erschließungsaufwand bei der Stadt nach Übernahme \nder Straße(n) nicht anfällt. Dies ist gerade nicht der Fall. Der \nvorliegende Vertrag beinhaltet vielmehr nur eine Vorfinanzie-\nrungsabrede,\n\n12\n\ndie das BVerwG allerdings ebenfalls \nals \"Erschließungsvertrag\" bezeichnet, \nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März \n1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12 (23) \n= NVwZ 1996, 794, und (als Vorinstanz) \ndas Urteil des Senats vom 25. Januar 1994 \n- 3 A 1721/89 -, OVG NRW RSE, § 123 \nBBauG/ § 124 BauGB Erschließungsvertrag; \nDriehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 10 \n(m.w.N.),\n\n13\n\ndie die Last der Vorfinanzierung des Straßenbaus dem \nErschließungsunternehmer anstelle der Stadt zuweist, aber \nnichts daran ändert, daß letztlich auf Seiten der Stadt \nErschließungsaufwand entsteht, der nachträglich durch \nBeitragserhebung refinanziert werden muß.\nFür die weitere Rechtsbehauptung, daß eine gesonderte Abrech-\nnung der straße \"aufgrund des Erschließungsvertrages \nunzulässig\" sein soll, bleibt der Zulassungsantrag eine dem \nDarlegungserfordernis genügende Begründung schuldig.\n\n14\n\nb) Ebenfalls nicht ernsthaft zweifelhaft ist, daß die \nAntragstellerin auch aus dem an die WVS gerichteten Schreiben des \nAntragsgegners vom 26. April 1993 keine Zusage einer \nBeitragsfreiheit für sich herleiten kann. Denn die dortige \nErklärung steht unter dem Vorbehalt, daß der Erschließungsvertrag \nerfüllt werde; an dieser Voraussetzung fehlt es aber. Auf weitere \n- vom Verwaltungsgericht angesprochene - Zweifelsfragen betreffend \ndieses Schreiben (formelle Anforderungen an eine Zusicherung \ni.S.v. § 38 VwVfG; Abtretung der Rechte aus dem Schreiben an die \nAntragstellerin; Zulässigkeit eines Beitragsverzichts) kommt es \ndaher nicht an.\n\n15\n\nc) Sollten - wie die Antragstellerin weiter geltend macht - \nin dem Kaufpreis, den sie in der Erwartung einer Erfüllung des \nErschließungsvertrages beim Erwerb der Grundstücke an die WVS \ngezahlt hat, auch die Kosten für die Erschließung der \nGrundstücke enthalten (mitabgegolten) sein, so läge es im \nRisikobereich der Antragstellerin, wenn sich diese Erwartung \nnicht erfüllt hat und sie sich hiergegen vertraglich nicht \nhinreichend gesichert haben sollte. Gegenüber der öffentlich-\nrechtlichen Erschließungsbeitragspflicht für die von der \nGemeinde fertiggestellte (zu Ende geführte) \nErschließungsmaßnahme ist dies jedenfalls unerheblich.\n\n16\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. \n55.\n\n17\n\nd) Hinsichtlich der Höhe der geforderten Vorausleistungen \nist dem Zulassungsantrag ebenfalls nichts zu entnehmen, was \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts begründen könnte: \nWas die Frage einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung \n(Eckgrundstücksvergünstigung) betrifft, hat das Verwaltungsge-\nrichts ausgeführt, daß derzeit völlig ungewiß sei, ob der im \nmaßgeblichen Bebauungsplan projektierte, zwischen den \nGrundstücken der Antragstellerin verlaufende Weg überhaupt \nhergestellt werde und ob er einmal eine beitragsfähige \nErschließungsanlage sein werde; dem setzt der Zulassungsantrag \naußer dem Hinweis, daß \"im Falle einer späteren Bebauung wegen \nder Grundstückstiefe\" nur Letzteres anzunehmen sei, nichts \nSubstantiiertes entgegen, was die Annahme des \nVerwaltungsgerichts und die Richtigkeit der für die \nVorausleistungserhebung maßgeblichen seinerzeitigen Prognose \nerschüttert.\nAuf den weiteren Einwand der Antragstellerin, ebenso wie den \nanderen Anliegern stünden auch ihr \"Gutschriften\" bzw. \n\"Verrechnungen\" gemäß § 10 des Erschließungsvertrages zu, hat \nder Antragsgegner in seiner Erwiderung zum Zulassungsantrag \nvom 18. März 1999 dargelegt, daß und warum sie solche nicht \nbeanspruchen kann. Das Zulassungsvorbringen ist nicht \ngeeignet, dies ernstlich in Zweifel zu ziehen.\nSoweit die Antragstellerin schließlich einzelne Positionen des \ngeltend gemachten Aufwands beanstandet, fehlt es - zumal ange-\nsichts der Erläuterungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom \n16. Februar 1999 im zugehörigen Klageverfahren 17 K 9366/98 VG \nKöln, aber auch unabhängig davon - ebenfalls an hinreichend \nsubstantiiertem Vortrag.\n\n18\n\n2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen eines \nerstinstanzlichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 146 Abs. 4, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\nSoweit der Zulassungsantrag dem Verwaltungsgericht Mängel der \nSachverhaltsfeststellung und (sinngemäß) einen Verstoß gegen \nden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwirft, \ngenügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den diesbezüglich \nzu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO).\n\n19\n\nVgl. hierzu (zusammenfassend) \nBVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - \n7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 133 \nAbs. 3 VwGO).\n\n20\n\nSo fehlt es etwa - neben Anderem - an substantiiertem \nVortrag, daß bereits erstinstanzlich auf eine \nSachverhaltsaufklärung zu konkret bezeichneten Tatsachen \nhingewirkt worden wäre oder daß sich die von der \nAntragstellerin vermißten weitergehenden Ermittlungen dem \nGericht - zumal im summarischen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes - hätten aufdrängen müssen und welche \nFeststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sach- \nverhaltsaufklärung voraussichtlich hätten getroffen werden \nkönnen.\nEbenfalls unsubstantiiert ist die Rüge, das Verwaltungsgericht \nhabe sich auch nicht ansatzweise mit der Höhe der Beitragsfor-\nderung auseinandergesetzt. Soweit damit zugleich (sinngemäß) \nein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 \nAbs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gerügt sein sollte, wäre auch \ndieser nicht hinreichend dargelegt. Im übrigen geht das Zulas-\nsungsvorbringen an der tragenden Begründung des Verwaltungsge-\nrichts vorbei, daß für eine Überschreitung des im Wege der \nSchätzung prognostizierten endgültigen Beitrags durch die \njetzt geforderte Vorausleistung nichts erkennbar bzw. nichts \nSubstantiiertes vorgetragen sei.\nSoweit die Antragstellerin schließlich rügt, das \nVerwaltungsgericht hätte einen rechtlichen Hinweis geben \nmüssen, daß die von ihr behauptete Abtretung bestimmter \nAnsprüche und Rechte durch die WVS glaubhaft gemacht werden \nmüsse und daß das Schreiben der Stadt Leverkusen vom 24. März \n1993 mit der angeblichen \"Zusage\" einer \nErschließungsbeitragsfreiheit nicht bei den Gerichtsakten \nvorliege, gehen diese Beanstandungen schon deshalb ins Leere, \nweil die angefochtene Entscheidung auf den behaupteten \nVerfahrensmängeln nicht beruht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. \nDenn das Verwaltungsgericht führt zum erstgenannten Punkt aus, \ndaß es auf die behauptete Abtretung nicht ankomme, und zum \nzweitgenannten Punkt, daß die vermeintliche \"Zusage\" unter dem \nVorbehalt stehe, daß der Erschließungsvertrag erfüllt werde, \nwas gerade nicht der Fall sei.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-12/3-b-322-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-12/3-b-322-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306780","retrieved":"2026-07-09 03:34:58.021446+00:00"}}