{"status":"available","doknr":"OLD306786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1008.18B1755.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-08","aktenzeichen":"18 B 1755/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat mit seinem Vorbringen in dem \nZulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Ergebnisses des \nangefochtenen Beschlusses begründet, durch den sein Antrag, dem \nAntragsgegner seine Abschiebung bis zu seiner Eheschließung mit \neiner in Deutschland lebenden anerkannten Asylberechtigten zu \nuntersagen, abgelehnt worden ist. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller geltend \ngemachten Anordnungsanspruch zum einen wegen nicht unmittelbar \nbevorstehender Eheschließung und zum anderen in die \nEntscheidung selbständig tragender Weise - dies wird durch die \nEinleitung der Alternativbegründung mit dem Wort \"Zudem\" \nkenntlich gemacht - deswegen abgelehnt, weil es mit dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, einem \nAusländer - selbst bei Inanspruchnahme des durch Art. 6 des \nGrundgesetzes - GG - vermittelten aufenthaltsrechtlichen \nSchutzes - auf das in § 3 Abs. 3 Satz 1 des \nAusländergesetzes - AuslG - vorgeschriebene \nSichtvermerksverfahren zu verweisen. Dieser auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 - \n(InfAuslR 1998, 213 ff = DVBl 1998, 722 f) gestützten \nBegründung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller in \nseinem Zulassungsantrag nur mit der Ansicht entgegengetreten, \ndiese Entscheidung habe mit dem hier zur Entscheidung stehenden \nProblem nichts zu tun. Dies trifft nicht zu. Das \nBundesverwaltungsgericht befaßt sich in dieser Entscheidung \nvielmehr u. a. mit der Frage, inwieweit es mit Art. 6 GG \nvereinbar ist, einen Ausländer abzuschieben, der - wie hier der \nAntragsteller - ohne das für einen asylunabhängigen \nDaueraufenthalt erforderliche Visum eingereist und deshalb nach \nrechtskräftigem negativem Abschluß des Asylverfahrens \nunanfechtbar ausreisepflichtig ist. In diesem Zusammenhang hält \ndas Bundesverwaltungsgericht ein aufgrund der Grundrechte \nzwingendes Hindernis für die Abschiebung dann für gegeben, \n\"wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären \nBeziehungen durch Ausreise zu unterbrechen\". Abgesehen davon, \ndaß der Antragsteller in seiner Situation vor der Eheschließung \nohnehin keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann, und nach \nständiger Rechtsprechung des Senats nicht einmal die Absicht \neines Ausländers, eine Deutsche zu heiraten, seine Abschiebung \nhindert, \n\n5\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar \n1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, \nvom 4. Oktober 1993 - 18 B 2514/93 -, vom \n11. Januar 1999 - 18 B 2712/98 - und vom \n12. August 1999 - 18 B 1391/99 -,\n\n6\n\nund selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen \nStaatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches \nAbschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch begründet, \n\n7\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom \n20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom \n5. März 1992 - 18 B 761/92 -, vom \n5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 - und \nvom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 -,\n\n8\n\nwäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich \ngehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. Der \nAntragsteller hat weder einen konkreten, unmittelbar \nbevorstehenden Termin für die Eheschließung benannt noch hat er \nsubstantiiert dargelegt, daß ihm im Falle der Rückkehr in seine \nHeimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung \nund -führung mit einer anerkannten Asylberechtigten und die \nanschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter \nunzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Vielmehr geht er \noffenbar - so auf Seite 5 des Zulassungsantrags - selbst davon \naus, daß ihm unverzüglich nach seiner Ausreise im Wege der \nVisumserteilung die Wiedereinreise zu gestatten und auch \ntatsächlich möglich sei. \n\n9\n\nIst eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet, so muß im Hinblick auf \njeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden \nund gegeben sein. \n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B \n19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO \nNr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, \nBuchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. \nund vom 16. Dezember 1994 - 11 B \n182.94 -; Senatsbeschluß vom 15. Juli \n1999 - 18 B 1166/99 -.\n\n11\n\nDa die vom Verwaltungsgericht gegebene Alternativbegründung \nsich aus den vorstehenden Gründen im Ergebnis als richtig \nerweist, bedarf es keines Eingehens auf die vom Antragsteller \ngegenüber der Erstbegründung des Verwaltungsgerichts geltend \ngemachten Zulassungsgründe. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-08/18-b-1755-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-08/18-b-1755-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306786","retrieved":"2026-07-09 03:34:58.587885+00:00"}}