{"status":"available","doknr":"OLD306785","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1008.16A3304.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-08","aktenzeichen":"16 A 3304/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht \nerfüllt sind. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO rechtfertigt die Zulassung nicht. Auf der Grundlage der \nfür die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie \nsie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO vom Kläger \nfordert, lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen. Das Verwaltungsgericht hat im Wege \neiner sorgfältigen Sachverhaltswürdigung unter Herausarbeitung \neiner Reihe von Gesichtspunkten seine Annahme begründet, der \nLeistungsbescheid vom 21. September 1995 sei dem Kläger \nspätestens am 5. Januar 1996 zugegangen. Der Kläger geht in \nder Antragsschrift auf keinen einzigen dieser Gesichtspunkte \nein, sondern behauptet lediglich pauschal, die vom \nVerwaltungsgericht gegebene Begründung sei \"letztlich nicht \ndurchgreifend\", eine Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung \ndes Zeugen G. \"hätte sich insoweit durchaus geboten und \nsogar aufgedrängt\". An Darlegungen, warum sich eine \nBeweisaufnahme trotz der Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nhätte aufdrängen müssen, fehlt es, so daß auch ein \nVerfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan ist. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluß vom \n26. Februar 1998 - 5 B 109.97 - \nm.w.N.\n\n5\n\nAllein der Umstand, daß am 5. Januar 1996 bei der \nVorsprache des Klägers auf dem Jugendamt des Beklagten auch \nüber die Wiederaufnahme der Tochter des Klägers in dessen \nHaushalt gesprochen worden ist, stellt die Würdigung des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n6\n\nAuch die Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Darlegungen \nund Beweisantritte genügt schließlich nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die vom \nGesetz bezweckte Entlastung des Rechtsmittelgerichts ist bei \neiner pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen \nnicht zu erreichen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 15. April \n1999 - 24 B 679/99 - und Beschluß vom \n5. August 1999 - 16 B 1343/99 -, sowie \nzur entsprechenden Problematik im \nRahmen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei \nder Revisionsnichtzulassungsbeschwerde \nBVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1995 \n- 1 B 118.94 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \nGliederungsnummer 130, § 25 RuStAG \nNr. 8 = Informationsbrief \nAusländerrecht 1995, 239.\n\n8\n\nDies gilt um so mehr, als sich das Vorliegen von \nZulassungsgründen erst nach Erlaß der Gerichtsentscheidung \nbeurteilen läßt, so daß früheres Parteivorbringen in der Regel \nnicht geeignet ist, Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 \nVwGO darzutun.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar \n1995 - 1 B 118.94 - a.a.O.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-08/16-a-3304-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-08/16-a-3304-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306785","retrieved":"2026-07-09 03:34:58.495186+00:00"}}