{"status":"available","doknr":"OLD306784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1008.15A3305.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-08","aktenzeichen":"15 A 3305/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.146,24 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A \nFlur 121 Flurstück 151 mit der postalischen Anschrift W \n 21. Die Straße W ist eine Fußgängerzone in der Innenstadt \n -A . 1963 oder 1965 wurde der Abschnitt der Straße W \n vom A M bis zur Straße H , an dem das \nklägerische Grundstück liegt, von einer Straße im Trennsystem \nzu einer Fußgängerzone umgestaltet, wobei ein Straßenoberbau \nhergestellt wurde aus einer 20 cm bis 26 cm starken \nFrostschutzschicht aus einem Mineralgemisch und einer 20 cm \nbis 24 cm starken Betontragschicht, auf der in einer 3 cm bis \n5 cm dicken Mörtelbettung 6 cm bis 7 cm dicke \nWaschbetonplatten verlegt wurden. Auch der übrige Teil der \nStraße W wurde so 1971 zur Fußgängerzone umgestaltet. Der \nBeklagte erbrachte ständige Unterhaltungsmaßnahmen, indem er \nbeschädigte Platten u.a. durch Pflastersteine austauschte und \nlose Platten wieder befestigte.\n\n4\n\nNach einem Wettbewerb zur Attraktivitätssteigerung der \nInnenstadtbereiche in A und D beschloß der Rat \nder Stadt B am 26. September 1988, die Straße W \nvom \nA M bis zur Kleinen F straße nach einem \nWettbewerbskonzept des Architekten umzugestalten. Neben \nder architektonischen Neugestaltung, in deren Rahmen u.a. \nAnpflanzungen, Skulpturen und Spielpunkte vorgesehen waren, \nsollte auch ein neues Pflaster in einer neuen Bettung verlegt \nwerden. Der Straßenoberbau im übrigen blieb unverändert. Am \n30. November 1989 wurden die eigentlichen Straßenbauarbeiten, \nim Mai 1992 wurde die Errichtung des letzten Spielpunktes \nabgenommen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 1993 zog der Beklagte die \nKlägerin zu einem Straßenbaubeitrag von 9.219,35 DM heran. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch wies er durch \nWiderspruchsbescheid vom 11. November 1993 zurück. Mit der \nrechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die \nHeranziehung gewandt und vorgetragen: Die Heranziehung sei \nschon wegen Verfahrensfehlern unzulässig. Sie als auswärtige \nGrundstückseigentümerin sei nicht ausreichend in die \nNeuplanung der Straße einbezogen worden. Sie sei auch nicht \nvor Erlaß des Beitragsbescheides angehört worden. Die \nabgerechnete Maßnahme sei nicht als Erneuerung beitragsfähig, \nda ein Bedarf für die Erneuerung der Straße nicht bestanden \nhabe. Soweit der Beklagte eine Lockerung der Platten wegen \neiner Beschädigung der Bettung durch Einsatz von Tausalzen \ngeltend mache, habe er selbst einen eventuellen Bedarf für \neine Erneuerung zu vertreten. Die Maßnahme sei auch deshalb \nnicht beitragsfähig, weil nicht die gesamte Oberdecke \nabgetragen worden sei. Der Ausbau insgesamt sei nur zur \nSteigerung der Attraktivität der Innenstadt und aus Gründen \ngleichzeitiger Verlegung von Versorgungsleitungen durchgeführt \nworden. Weil es sich um eine städtebauliche und \nkommunalpolitische Maßnahme gehandelt habe, sei auch ein \nIdeenwettbewerb veranstaltet und ein Architekt in den Ausbau \neinbezogen worden. Die Neuherstellung der Entwässerungsanlage \nsei durch die Erhebung einer Abwasserbeseitigungsgebühr \nabgegolten und darüber hinaus auch deshalb nicht \nbeitragsfähig, weil sich die Entwässerungssituation durch \nBildung von Pfützen bei stärkerem Regen gegenüber dem \nVorzustand verschlechtert habe. In jedem Falle seien Teile des \nAufwandes, insbesondere der Aufwand für Plastiken, Kanaldeckel \naus Bronze, den Architekten, die Herstellung des Rathauscafés, \ndes sogenannten Astropfades und der Spielpunkte nicht \nbeitragsfähig. Auch sei eine Abschnittsbildung erforderlich, \nda der Abschnitt, an dem ihr, der Klägerin, Grundstück liege, \nnur 9 m statt sonst 12 m breit sei.\n\n6\n\nDer Beklagte hat nach einer Reduzierung des \nsatzungsrechtlichen Anliegeranteils den angefochtenen Bescheid \nmit Schriftsatz vom 21. Februar insoweit aufgehoben, als er \neinen Beitrag von mehr als 6.146,24 DM festsetzt. Insoweit \nhaben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 28. Juli 1993 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 11. November \n1993 in der Fassung des \nErmäßigungsbescheides vom 21. Februar \n1995 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Der Beitragsbescheid, zu dem eine \nAnhörung nicht erforderlich gewesen sei, sei rechtmäßig. Es \nhandele sich bei der abgerechneten Maßnahme um die Erneuerung \neiner abgenutzten Anlage. Die bestimmungsgemäße Nutzungsdauer \nsei im Abschnitt zwischen A M und H mit \n29 Jahren und im Abschnitt zwischen H und der Kleinen F \nstraße mit 18 Jahren abgelaufen. Im Laufe der Jahre sei durch \nden Einsatz von Auftaumitteln insbesondere die Mörtelschicht \nstark angegriffen worden, so daß der Plattenbelag nicht mehr \nüber eine stabile vollflächige Auflagefläche verfügt habe. \nDadurch sei es zu Rissen und Verkantungen der Platten \ngekommen, die einen permanenten mehrmaligen wöchentlichen \nunzumutbaren Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufwand \nausgelöst hätten. Deshalb habe man sich zur Neuherstellung der \ngesamten Decke entschieden. Der geltend gemachte Aufwand sei \nbeitragsfähig, auch soweit es sich um die Möblierung der \nFußgängerzone, die der Kommunikationsfunktion der Straße \ndiene, handele.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.\n\n13\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der \nBeklagte das Ziel der Klageabweisung weiter und trägt vor: Das \nVerwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß ein \nVerschleiß wegen der als gelungen bezeichneten \nInstandsetzungsarbeiten nicht festgestellt werden könne. Unter \nZugrundelegung dieser Auffassung führten \nUnterhaltungsmaßnahmen zu einer schleichenden Erneuerung, so \ndaß eine beitragsfähige Erneuerung nie möglich wäre, was den \nIntentionen des Kommunalabgabengesetzes widerspreche. Unter \nBerücksichtigung von Befestigungsart und Beanspruchung \ninsbesondere durch den Anlieferverkehr sei die Straße W \nverschlissen gewesen. Die übliche Nutzungsdauer einer \nFußgängerzone sei abgelaufen gewesen, wie sich schon daraus \nergebe, daß in anderen Städten bereits nach zehn Jahren eine \nNeuplattierung erfolge. Der Umstand, daß mit dem Ausbau \nzusätzlich eine Attraktivitätssteigerung des \nInnenstadtbereiches beabsichtigt gewesen sei, hindere nicht \ndie Beitragsfähigkeit. Die Stadt habe sich, vor die Wahl \nzwischen immer häufigeren Einzelinstandsetzungen und einer \nErneuerung gestellt, für die Neuherstellung der gesamten Decke \neinschließlich der unter den Platten liegenden Bettungsschicht \nentschieden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts vom 14. März 1996 \ndie Klage abzuweisen, soweit nicht die \nBeteiligten übereinstimmend die \nHauptsache für erledigt erklärt \nhaben.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches \nVorbringen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen sowie auf \ndas Protokoll des Erörterungstermins vom 16. September 1999 \n(GA 132 - 134) Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage in dem nach der teilweisen \nHauptsacheerledigung rechtshängig gebliebenen Umfang zu Recht \nstattgegeben. Der angegriffene Beitragsbescheid ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil \ner keine Ermächtigungsgrundlage im hier allein in Betracht \nkommenden § 8 KAG NRW findet.\n\n23\n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen bei \nden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Beiträge \nerhoben werden zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung \nder Straßen oder deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende \nUnterhaltung und Instandsetzung. Diese Voraussetzungen liegen \nnicht vor, weil die abgerechnete Maßnahme allenfalls eine \nsolche der Instandsetzung ist.\n\n24\n\nDie Maßnahme stellt keine beitragsfähige nachmalige \nHerstellung (Erneuerung) dar. Diese liegt vor, wenn eine \nStraße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der \nüblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 22. März \n1999 - 15 A 1047/99-, ZMR 1999, \n515.\n\n26\n\nEine solche Erneuerung muß nicht die Straße in ihrem \ngesamten vertikalen Aufbau erfassen. Es reicht aus, wenn die \nMaßnahme sich auf Teile der Anlage erstreckt, denen nach \nherkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit \nzukommt. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 29. März \n1990 - 2 A 723/87 -, NWVBl. 1991, \n19.\n\n28\n\nDie hier erfolgte Verlegung neuer Platten in einer neuen \nBettung auf dem ansonsten unveränderten Straßenoberbau ist \neine Instandsetzung. Nach in der Straßenbautechnik \nverbreiteter Auffassung ist Instandsetzung ein \"Sammelbegriff \nfür Maßnahmen, die deutlich über das Ausmaß einer \nUnterhaltungsmaßnahme hinausgehen und keine Erneuerung von \nStraßenbefestigungen darstellen (z.B. Oberflächenbehandlung, \nErneuerung lediglich von Deckschichten in voller \nFahrstreifenbreite mit und ohne Fräsen und ggf. einer \nAusgleichsschicht, Spurrinnenbeseitigung in größeren \nzusammenhängenden Längen)\", während Unterhaltung ein \"Sammel-\nbegriff für Maßnahmen kleineren Umfangs und bauliche Sofort-\nmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßenbefestigungen \n(nicht über die volle Fahrstreifenbreite)\" ist.\n\n29\n\nVgl. Forschungsstelle für Straßen- \nund Verkehrswesen, Arbeitsausschuß \n\"Wirtschaftlichkeitsberechnung\", \nBegriffsbestimmungen Straßenbautechnik, \nTeil: Wirtschaftlichkeitsrechnung in \nder Straßenbautechnik (Stand: April \n1982).\n\n30\n\nUnterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung stehen daher in \neinem ansteigenden Stufenverhältnis des Umfangs und der \nIntensität der Baumaßnahme, wobei nur die letzte beitragsfähig \nist. Die Besonderheit einer Pflaster- oder Plattendecke \nbesteht darin, daß sie als solche in ihrer Gesamtheit bei \nordnungsgemäßer Unterhaltung nicht verschleißt. Denn im \nGegensatz zu einer bituminösen Decke, die sich verformt und \nnur durch Eingriff in ihre Substanz unterhalten und \ninstandgesetzt werden kann, ist eine Pflaster- oder \nPlattendecke darauf angelegt, daß das einzelne beschädigte \noder sonstwie abgenutzte Pflaster- oder Plattenstück im Wege \nder Unterhaltung ausgetauscht wird. Es findet also insoweit, \nwie der Beklagte richtig ausführt, im Laufe der Zeit eine \n\"schleichende Erneuerung\" statt, die - weil ein abgenutzter \nGesamtzustand nicht entsteht - als Kette von \nUnterhaltungsmaßnahmen insgesamt nicht beitragsfähig ist. Auch \nhier waren die im Rahmen der hier abgerechneten Maßnahme \nausgetauschten Pflastersteine und Platten selbst nicht \nabgenutzt. Der Austausch erfolgte viel mehr aus ästhetisch-\nstädtebaulichen Gründen. Eine beitragsfähige Erneuerung kommt \ndeshalb bei einer Straße mit Pflaster- oder Plattendecke nur \nin Betracht, wenn auch darunter liegende Schichten, etwa die \nTrag- oder Frostschutzschicht, von der Ausbaumaßnahme \nbetroffen sind.\n\n31\n\nDie Neuerstellung der Pflasterbettung führt ebenfalls nicht \ndazu, daß die Maßnahme schon als Erneuerung anzusehen wäre. \nAllerdings ist hier im Gegensatz zur Pflaster- oder \nPlattendecke ein Verschleiß in ihrer Gesamtheit möglich. \nJedoch stellt deren Neuerstellung nur eine Maßnahme der \nInstandsetzung dar und ist somit nicht beitragsfähig. Die \nBettung ist die \"auf der Tragschichtoberfläche hergestellte \nSchicht aus Sand, Splitt oder einem Brechsand-Splitt-Gemisch, \nggf. unter Einschlämmen von Mörtel\" und stellt \"die untere \nSchicht einer Pflasterdecke oder eines Plattenbelags\" dar.\n\n32\n\nVgl. Forschungsgesellschaft für \nStraßen- und Verkehrswesen, \nArbeitsausschuß \"Begriffsbestimmungen - \nStraßenbautechnik\", \nBegriffsbestimmungen, Teil: \nStraßenbautechnik (Ausgabe 1990).\n\n33\n\nSie dient allein der Fixierung der verlegten Pflastersteine \noder Platten. Damit weist sie nicht die nötige Selbständigkeit \nauf, um eine Neuerstellung dieser Schicht schon als Erneuerung \neinstufen zu können. Es widerspräche dem allgemeinen \nSprachgebrauch, die bloße Neuverlegung eines (ansonsten \nunveränderten) Pflaster- oder Plattenbelages in einer neuen \nBettung als (nachmalige) Herstellung einer Straße statt als \nderen Instandsetzung anzusehen.\n\n34\n\nDie Maßnahme ist auch keine beitragsfähige Verbesserung. \nEine solche liegt nur vor, wenn durch die Maßnahme die \nAusstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen \nAusdehnung (Erwei-terung), hinsichtlich der funktionalen \nAufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der \nBefestigung vorteilhaft verändert wird. \n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 22. November \n1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, \n63.\n\n36\n\nDiese vorteilhafte Veränderung ist unter \nverkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend \nist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, \nFußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, \ngeordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt \nwerden kann als vorher.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März \n1989 - 2 A 1268/85 -, Gemhlt. 1989, \n284.\n\n38\n\nDemnach wird eine Fußgängerzone verbessert, wenn an ihr \nbauliche Veränderungen vorgenommen werden, die die Abwicklung \ndes Fußgängerverkehrs erleichtern. Eine Verbesserung liegt \nsomit vor, wenn der ursprüngliche Ausbauzustand der Straße \ndurch eine bessere Art der Befestigung oder durch eine größere \nräumliche Ausdehnung verändert wird.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n3. September 1980 - 2 A 698/79 -, KStZ \n1981, 72 (74 f.).\n\n40\n\nEine solche Verbesserung liegt hier nicht vor, weil die \nStraße nicht nach verkehrstechnischen, sondern städtebaulichen \nGesichtspunkten umgestaltet worden ist und die neue \nBefestigung gegenüber der alten zu keiner verkehrlichen \nVerbesserung führte, wie der Beklagte zu Recht im \nWiderspruchsbescheid ausgeführt hat.\n\n41\n\nDie im Straßenrecht insbesondere für Fußgängerzonen \nfestzustellende Erweiterung des Verkehrsbegriffs von einem auf \nBewegungsvorgänge zwischen zwei Orten beschränkten zu einem \nauch den Aufenthalt und die Kommunikation umfassenden \nBegriff,\n\n42\n\nvgl. dazu Fickert, Straßenrecht in \nNordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 14 \nRdnr. 1, 31, 32; Walprecht/Neutzer/ \nWichary, Straßen- und Wegegesetz des \nLandes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., \n§ 14 Rdnr. 126, 127; Kodal/Krämer, \nStraßenrecht, 5. Aufl., Kapitel 24 \nRdnr. 65,\n\n43\n\nändert nichts an der fehlenden Beitragsfähigkeit der \nMaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung, selbst wenn \ndie Verhältnisse für diese erweiterte Verkehrsfunktion \nverbessert worden sind.\n\n44\n\nDie Verbesserung löst nämlich eine Beitragspflicht aus, \nweil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Straße \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 \nKAG NRW). Daher kommt es beitragsrechtlich darauf an, ob die \nverkehrliche Erschließung der Anliegergrundstücke vorteilhaft \nverändert wird. Das ist bei einer Verbesserung der \nAufenthalts- und Kommunikationsfunktion einer Fußgängerzone \nnicht der Fall. Derartige Maßnahmen verbessern nur die \nAttraktivität von Stadtkernen in städtbebaulicher Hinsicht. \nDer Umstand, daß dadurch die Chance für die Eigentümer der \nanliegenden Grundstücke erhöht wird, auf ein größeres Publikum \n(etwa durch Schaufensterwerbung) dahin einzuwirken, daß es in \nGeschäftskontakte zu ihnen tritt, ist keine \n- beitragsrechtlich relevante - Folge verbesserter \nErschließung, sondern die Folge einer verbesserten Lage der \nGrundstücke, wie sie auch sonst durch als solche nicht \nbeitragsfähige Maßnahmen städtebaulicher Umfeldverbesserung \nbewirkt wird.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n47\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 \nAbs. 1, 13 Abs. 2 GKG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-08/15-a-3305-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-08/15-a-3305-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306784","retrieved":"2026-07-09 03:34:58.400051+00:00"}}