{"status":"available","doknr":"OLD306798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1006.7B1766.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-06","aktenzeichen":"7 B 1766/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,--DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den von den Antragstellern im Zulassungsantrag dargelegten Gründen \nergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDie durch die abstandrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO NW geschützten \nnachbarlichen Rechte der Antragsteller, die diese einzig mit ihrem Zulassungsantrag \ngeltend machen, sind durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. \nMai 1999 und den \"Abweichungsbescheid\" vom gleichen Tag nicht verletzt. \n\n5\n\nAllerdings erstreckt sich die von dem Antragsgegner für das Bauvorhaben der \nBeigeladenen angenommene Abstandfläche nach dem mittels Grüneintrag als zur \nBaugenehmigung gehörig gekennzeichneten Lageplan (teilweise) auf das im \nMiteigentum der Antragsteller stehende Flurstück 1094, während nach § 6 Abs. 2 \nBauO NW, die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Nach \nständiger Rechtsprechung des Senats löst auch bereits allein die Nichteinhaltung \nder nach § 6 BauO NW erforderlichen Abstandfläche, unabhängig von einer mit der \nAbstandsunterschreitung verbundenen tatsächlichen Beeinträchtigung des \nNachbarn, einen nachbarlichen Abwehranspruch aus,\n\n6\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/94 -; OVG NW Beschluß \nvom 27. Juni 1995 - 7 B 1413/95 -, OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1999 - 7 B \n974/98 -.\n\n7\n\nGleichwohl ist hier ein solcher Abwehranspruch der Antragsteller nicht gegeben. \nDabei kann hier dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht \nohnehin bauplanungsrechtlich grenzständig errichtet werden kann und welcher \nRegelungsgehalt dem erteilten \"Abweichungsbescheid\" im Einzelnen beizumessen \nist. Denn selbst wenn das Bauvorhaben die von dem Antragsgegner angenommene \nAbstandfläche auslösen sollte, so folgt hieraus kein nachbarlicher Abwehranspruch \nder Antragsteller. Dies ergibt sich aus folgendem: Bei dem Flurstück 1094 handelt es \nsich - wovon im übrigen auch die Antragsteller ausdrücklich ausgehen - um eine \nprivate Verkehrsfläche, die im Miteigentum der Antragsteller, der Beigeladenen und \nder Eigentümer der weiter angrenzenden Garagengrundstücke steht. Diese dient \nlängs der öffentlichen Verkehrsfläche der notwendigen Erschließung der dort \ntatsächlich vorhandenen Garagengrundstücke zum öffentlichen Straßenraum. In \ndieser notwendigen Erschließungsfunktion ist die private Verkehrsfläche hier den \nöffentlichen Verkehrsflächen vergleichbar, auf denen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO \nNW Abstandflächen liegen dürfen. Dabei ist auch unerheblich, ob es sich bei den \neinzelnen auf den Grundstücksparzellen vorhandenen Garagen um notwendige \nGaragen i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NW handelt oder nicht. Ausschlaggebend ist \nallein, daß der privaten Verkehrsfläche hier rein tatsächlich eine notwendige \nErschließungsfunktion für die vorhandenen Garagengrundstücke zukommt.\n\n8\n\nFür solche privaten Wegeparzellen, die im Miteigentum der Angrenzer stehen, ist \nbereits entschieden, daß die Abstandflächenbestimmungen nicht dazu bestimmt \nsind, den Eigentümer bzw. Miteigentümer solcher reiner Wegeparzellen zu schützen. \nDie Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender \nGrundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen \nSozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von \nBauwerken ausschließen soll. Eine reine Wegeparzelle kann nicht in einer Weise \ngenutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte auswirken könnten. Ihr kommt die \nSchutzwirkung der Abstandflächen deshalb nicht zugute.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1986 - 7 A 1106/85 -; OVG NW, Beschluß \nvom 31. Oktober 1996 - 10 B 2613/96 - m.w.N..\n\n10\n\nDies gilt in gleichem Maße für die hier vorliegende private Verkehrsfläche. \nAufrund ihrer notwendigen Erschließungsfunktion kann sie nicht so genutzt werden, \ndaß sie unter den durch § 6 BauO NW geschützten Aspekten beeinträchtigt werden \nkönnte.\n\n11\n\nEine - eine anderweitige Beurteilung rechtfertigende - Verletzung der \nnachbarlichen Eigentumsrechte der Antragsteller wäre allenfalls dann anzunehmen, \nwenn die Antragsteller durch die konkrete Lage und Erstreckung der Abstandfläche \nauf der privaten Verkehrsfläche in der Ausnutzung ihres eigenen Grundstücks \ndeshalb beschränkt wären, weil sie die Abstandfläche ihres eigenen Gebäudes nicht \nauf die private Verkehrsfläche erstrecken könnten, weil dort bereits die Abstandfläche \ndes Bauvorhabens der Beigeladenen liegt, was nach § 6 Abs. 3 BauO NW \ngrundsätzlich unzulässig ist.\n\n12\n\nVgl. OVG NW , Beschluß vom 31. Oktober 1996 - 10 B 2613/96 -.\n\n13\n\nDies ist für eine denkbare Erweiterung des eigenen Wohnhauses der \nAntragsteller ausgeschlossen, da die zwischen dem Grundstück der Antragsteller \nund dem mit der Abstandsfläche belegten Teil des Flurstücks 1094 gelegenen \nFlurstücke 1054 und 1055 nicht im Eigentum der Antragsteller stehen. Nichts \nanderes gilt für eine etwaige Erweiterung der Garage der Antragsteller. Abgesehen \ndavon, daß die Antragsteller nicht dargetan haben welche Garage im hier \nmaßgeblichen Bereich in ihrem Eigentum steht, erscheint eine Überlagerung der \nAbstandsflächen angesichts deren Lage vor den Parzellen 1054 und 1055 (teilweise) \nausgeschlossen.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Der Senat entscheidet über den Zulassungsantrag der Antragstellerin ohne \nAnhörung der Beigeladenen \"im Eingang\". In diesem Stadium des Verfahrens kommt \neine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten eines \nBeigeladenen noch nicht in Betracht,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1995 \n\n17\n\n- 4 B 126.95 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 162 VwGO, Nr. 30; OVG NW, Beschluß vom \n30. Juli 1999 - 7 A 3155/99 -.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-06/7-b-1766-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-06/7-b-1766-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306798","retrieved":"2026-07-09 03:34:59.730713+00:00"}}