{"status":"available","doknr":"OLD306804","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1004.9A319.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-04","aktenzeichen":"9 A 319/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 17. Juni 1964 in Erbil (Arbil), Irak, geborene \nKläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste am 6. Mai 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12. Mai 1997 \nseine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner Angaben \nzu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 15. Mai 1997.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. September 1997 lehnte das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides) und \nstellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen, forderte den \nKläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats auf und drohte dem Kläger für den Fall \nder Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den \nNordirak (Sicherheitszone) an (Nr. 4 des Bescheides).\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben und hat \nbeantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 16. September 1997 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise festzustellen, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen,\n\n8\n\n2. die in dem Bescheid verfügte \nAbschiebungsandrohung aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage mit dem Hauptanträgen stattgegeben und zur Begründung im \nwesentlichen ausgeführt, daß dem Kläger vor seiner Ausreise \nwegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der \nGruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei \nseiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im \neinzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen.\n\n12\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner \nzugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - \nbezieht.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt - sinngemäß -,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist er auf die im Rahmen der Anhörung vor \ndem Bundesamt vorgebrachten Asylgründe. Ergänzend verweist er \ndarauf, daß er aus Kandenawa, einem im Kreise Machmour \ngelegenen Ort stamme und dort auch zuletzt gelebt habe. Der \nKreis Machmour liege im Zentralirak außerhalb der kurdischen \nAutonomiegebiete und könne nicht als inländische \nFluchtalternative angesehen werden.\n\n18\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberstadtdirektors \nder Stadt E. sowie der Erkenntnisse, die in dem den \nBeteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom \n2. August 1999 näher bezeichnet sind.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n22\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 2. August 1999 auf die Rechtsprechung des Senats \nzur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im \nNordirak und auf die im einzelnen bezeichneten diesbezüglichen \nErkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren ist der Kläger \naufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen \nNachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel \nzu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der \nhierfür gesetzten Frist von einem Monat in der im Tatbestand \naufgeführten Form erfolgt. Weitergehendes Vorbringen liegt \nnicht vor. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlaß geboten hätten, \ndie Stellungnahmefrist zu verlängern, sind ebenfalls nicht \ngeltend gemacht worden.\n\n23\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDie Ablehnung der Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom \n16. September 1997 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n25\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil er \nnicht als politisch Verfolgter i.S.d. genannten Bestimmung \nanzusehen ist. \n\n26\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die \nAnnahme einer politischen Verfolgung \ndie Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n27\n\nDenn er kann jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet in \nder Provinz Erbil verwiesen werden. Dieses genügt auch bei \nZugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \nden Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung \nausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen \nsind.\n\n28\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O..\n\n29\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \neine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf \nGebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm \ndort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die \nnach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n31\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1260,\n\n33\n\nkeine ernsthaften Zweifel, daß der Kläger im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen \nBehörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet \ntonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es \nan der für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung \ndieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben.\n\n34\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in \nder übersandten Erkenntnisliste \nbezeichnete Stellungnahme des Deutschen \nOrientinstituts vom 30. März 1999 an VG \nOldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"status \nquo\" noch andauere und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die \nkurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten.\n\n35\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, daß der Kläger vor einem \nAnschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher \nist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach \naußen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle \nFunktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. \n\n36\n\nZu dieser Gruppe gehört der Kläger nicht. Eine andere \nEinschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der \nKläger im Anhörungsverfahren geltend gemacht hat, daß der \nirakische Geheimdienst Druck auf ihn ausgeübt habe, \nInformationen beizubringen, und, nachdem er am 31. August 1996 \nnicht zu dem bestimmten Termin erschienen sei, versucht habe, \nihn umzubringen. Unterstellt, die Schilderung des Klägers \nträfe zu - läßt die drohende Gewaltanwendung schon nicht \nerkennen, daß sie an asylerhebliche Merkmale anknüpft. \nUnabhängig davon stand sie offenkundig im Zusammenhang mit dem \nEinmarsch irakischer Truppen Ende August 1996 in die \nkurdischen Autonomiegebiete, so daß für den Zeitraum nach \nihrem Rückzug nicht mehr mit der Fortsetzung der Verfolgung \ndes Klägers als einfachem Informanten zu rechnen ist. Dies hat \noffenbar auch der Kläger selbst so gesehen, da er nach seiner \neigenen Schilderung im Anhörungsverfahren vor dem Bundesamt \nnach seiner Rückkehr aus dem Iran im November 1996 zunächst \nüber 2 Monate in Sulaimaniya geblieben ist, danach (Februar \n1997) seinen Aufenthaltsort sogar nach Erbil - dem Ort der \nangeblichen Verfolgung, an dem sich, so der Kläger, der \nGeheimdienst auf den Straßen öffentlich bewegen soll - verlegt \nund auch dort rund 2 Monate (bis zum 10. April 1997) gelebt \nhat, ehe er sich nach Zacho aufgemacht hat, um von dort aus \nauszureisen.\n\n37\n\nSoweit der Kläger demgegenüber erstmals im \nBerufungsverfahren geltend gemacht hat, er habe bis zu seiner \nAusreise in Kandenawa, einem Ort im Kreis Machmour gelebt, \nvermag der Senat dieser Sachverhaltsdarstellung angesichts \nseiner vor dem Bundesamt hinreichend substantiiert \ngeschilderten Flucht aus Erbil nicht zu folgen. Vielmehr geht \nder Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß damit nichts \nanderes ausgesagt werden sollte, als das, was der Kläger schon \nim Anhörungsverfahren geltend gemacht hat: daß nämlich das \nAnwesen, auf dem er vor seiner Flucht in den Iran gearbeitet \nhat, im Kreis Machmour liegt, nicht aber, daß das gesamte in \nbezug auf seine Geburts- und Heimatstadt Erbil geschilderte \nVorfluchtgeschehen sich nunmehr in einer die Glaubhaftigkeit \ndes Vorbringens in Frage stellenden Weise völlig anders \ndarstellen soll.\n\n38\n\nDem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in \nden von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten \ngedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n39\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O..\n\n40\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, daß nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen gewährleisteten,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n42\n\nläßt sich hieraus mit Blick auf die begehrte \nAsylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn \ndieser ist dort in seine Sippe eingebunden (zwei Schwestern, \nein Bruder, seine Mutter und seine Ehefrau leben dort) und \nkann deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, daß er bei \netwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten mit \nRat und Tat unterstützt wird, so daß er bei der gebotenen \ngeneralisierenden Betrachtungsweise keine existentiellen Nöte \nfürchten muß. Die Gewährleistung des wirtschaftlichen \nExistenzminimums wird nachdrücklicher belegt durch den \nUmstand, daß der Kläger 2 Monate nach seiner Rückkehr nach \nErbil in der Lage gewesen ist, an die 2 Schlepper, die ihm bei \nder Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geholfen haben, \ndie nicht nur für irakische Verhältnisse hohe Summe von \ninsgesamt 5.500 US-Dollar zu zahlen, ohne daß ersichtlich ist, \ndaß hierfür etwa das gesamte Familienvermögen verwendet worden \nist. Dies rechtfertigt die Annahme, daß der Kläger, der die \nSchule mit dem Abitur abgeschlossen und darüber hinaus ein \nagrarwissenschaftliches Studium absolviert hat, auch nach \nseiner Rückkehr aus eigener Kraft und/oder aufgrund von \nZuwendungen seiner Sippe sein wirtschaftliches Existenzminimum \nsicherstellen kann.\n\n43\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, daß \nder Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen \ntürkischen Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk oder Erbil \nberührt zu werden, konkret im Sinne einer \"realen\" Möglichkeit \nbetroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. \nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n45\n\nAls Kurde, der weder PUK-Mitglied noch PUK-Peshmerga \ngewesen ist, kann er seinen Aufenthalt etwa in dem von der KDP \nmilitärisch gehaltenen Autonomiegebiet in der Provinz Erbil \nnehmen.\n\n46\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n48\n\nDie danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im \nübrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für ihn ohne \nweiteres zu erreichen.\n\n49\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 \n- 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n50\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Erbil zu gelangen, muß der Kläger \nzentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann \nvielmehr unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak \nund das kurdische Autonomiegebiet in die Provinz Erbil \neinreisen.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n52\n\nAuch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid \nvom 16. September 1997, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da \nder Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine \ngegenteilige Feststellung hat. \n\n53\n\nDer Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine \nAusführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 \nAuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen \nVerfolgung als auch in bezug auf die zur Anwendung gelangenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen \nFluchtalternative mit den sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG \nergebenden Anforderungen identisch ist. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n55\n\nAngesichts des oben festgestellten Bestehens einer \ninländischen Fluchtalternative kommt es auch nicht auf etwaige \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG unbeachtliche, von § 51 Abs. 1 AuslG \ngleichwohl umfaßte (insbesondere subjektive) Nachfluchtgründe \nan, wie etwa die Asylantragstellung in Verbindung mit einem \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie die \nAusübung von (hier allerdings nicht geltend gemachten) \nexilpolitischen Tätigkeiten. \n\n56\n\nVgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 \nAuslG: BVerfG, Beschluß vom 18. Juni \n1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, \n1002; BVerwG, Urteil vom 10. Januar \n1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, \n572.\n\n57\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die unabhängig von \neiner Zulassungsentscheidung durch das Rechtsmittel des \nBeteiligten gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem \nHauptantrag automatisch in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen \nsind,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember \n1979 - 7 C 43.78 - DVBl. 1980, 597, \nBeschluß vom 3. Februar 1997 - 9 B \n657.96 -, Urteil vom 15. April 1997 - 9 \nC 19.96 -, InfAuslR 1997, 420,\n\n59\n\nbestehen nicht, so daß auch insoweit der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist \nund den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. \n\n60\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 \nAbs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis \nder Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat \nIrak - konkret-individuell drohenden Maßnahme.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n62\n\nSowohl der irakische Staat als auch die zur Zeit innerhalb \nder kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen \nverfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive \nGebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand \nauch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. \n\n63\n\nDem Kläger drohen auch bei seiner Rückkehr in die \nkurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. \n\n64\n\nHiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. \n\n65\n\nIm Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu \n§ 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch \nsie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich \nauf das Bestehen einer \"konkreten\" Gefahr ab, ohne Rücksicht \ndarauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest \nzuzurechnen ist. Für die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr \ngenügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muß eine \n\"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das \nElement der \"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert ist. \nIn diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits \nerlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab \nrechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. \nSchließlich muß die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung \nkommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten \nGefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen \ndurch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes \nentziehen kann. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n67\n\nDies ist hier der Fall. Der Kläger kann sich im Hinblick \nauf einen ihm möglicherweise drohenden Zugriff durch den \nirakischen Staat dadurch entziehen, daß er in die autonomen \nKurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt \ndort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und \nadministrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer \nGeheimdienstangehöriger hat er aus den oben dargelegten \nGründen ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n68\n\nVon einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger \ninnerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret-\nindividuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, kann, wie im Rahmen der \ninländischen Fluchtalternative zu Art. 16 a Abs. 1 GG \ndargelegt, nicht ausgegangen werden.\n\n69\n\nGefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa \naufgrund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen \nmit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer \nterroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische \nund/oder iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als \nallgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die \nAbschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. \nhochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges \ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n71\n\nDerartige gerade dem Kläger drohende extreme Leibes- oder \nLebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, \ninnerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen \nbzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische \nTerroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch \nräumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein \nabstrakte Möglichkeit hinaus nicht in bezug auf den Kläger \nkonkretisieren.\n\n72\n\nSchließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem \nReiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu \nbefürchten.\n\n73\n\nFür ihn besteht die Möglichkeit, mit einem Paß und einem \ngültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den \noffenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen \nSicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten \nGrenzübergang Habur,\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.,\n\n75\n\nin den Nordirak einzureisen. Abgesehen davon ist die \nEinreise in den Nordirak auch im übrigen - mit oder ohne Paß - \nvöllig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte \nirakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die \nbesuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik \nDeutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt \nanerkannten Irakern nachdrücklich belegen.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n77\n\nSoweit der Kläger zur Erlangung der notwendigen \nEinreisepapiere mit seiner Familie im Nordirak Kontakt \naufnehmen muß, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die \nkurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein \nselbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine \nandere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die \nirakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Die Dokumente \nkönnen dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien \nmitgebracht und nach Deutschland geschickt werden.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n79\n\nDarüber hinaus gibt es auch eigenständige \nTelefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen \nSicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n81\n\nSoweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über \nden Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, \nhindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine derart \nlegale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran \nangesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen \noffenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen \nRückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige \nAusreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates \n(hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des \nSchutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. \n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n83\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der \nKläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt; die dem Kläger gesetzte \nAusreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n84\n\nIn der Abschiebungsandrohung ist zwar entgegen § 50 Abs. 2 \nAuslG nicht der eigentlich zutreffende Zielstaat \"Irak\" \nsondern nur ein - hinreichend bestimmtes - Teilgebiet des \nStaates Irak \"Nordirak (Sicherheitszone)\" bezeichnet worden. \nDies rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufung des \nBeteiligten insoweit zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, \nob hierdurch die Abschiebungsandrohung schon rechtswidrig ist, \nkann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes nur erfolgen, soweit der Kläger durch die \nRechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt ist. Hatte der \nKläger - wie hier - in Ermangelung von auf den Staat Irak \nbezogenen Abschiebungshindernissen eine auf den Staat Irak \nbezogene uneingeschränkte Abschiebungsandrohung zu gewärtigen, \nkann eine die Abschiebung auf ein Teilgebiet dieses Staates \nbeschränkende Abschiebungsandrohung sich lediglich zugunsten \ndes Klägers auswirken und eine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO naturgemäß nicht begründen. \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n86\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-04/9-a-319-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-04/9-a-319-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306804","retrieved":"2026-07-09 03:35:00.336913+00:00"}}