{"status":"available","doknr":"OLD306809","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1001.18B1381.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-01","aktenzeichen":"18 B 1381/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen. \n\n3\n\nDie Zulassung einer Beschwerde scheidet regelmäßig bereits \ndann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 \n- 18 B 510/98 -.\n\n5\n\nSo ist es hier, soweit der angefochtene Beschluß die \nAblehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betrifft. \nInsoweit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von der \nAntragstellerin diesbezüglich geltend gemachten \nZulassungsgründen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \n gegen die ihren Antrag auf Verlängerung ihrer \nAufenthaltserlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 27. November 1996 zu Recht abgelehnt. \nDieser nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist bereits \nunzulässig. \n\n7\n\nEntgegen den Angaben in dem angefochtenen Beschluß ist der \nAntrag auf weitere Verlängerung der - zuletzt bis zum 6. und \nnicht bis zum 16. November 1996 verlängerten - \nAufenthaltserlaubnis von der Antragstellerin nicht am 6., \nsondern erst am 7. November 1996 gestellt worden. Zwar datiert \ndieser Antrag vom 6. November 1996. Er ist aber dem Vermerk \nauf Blatt 295 der Verwaltungsakte zufolge erst am 7. November \n1996 beim Antragsgegner eingegangen. Dementsprechend hat der \nAntragsgegner der Antragstellerin am 8. November 1996 eine \nBescheinigung über die Antragstellung am 7. November 1996 \nerteilt und dieses Datum der Antragstellung auch in dem \nAnhörungsschreiben vom 8. November 1996 zu der beabsichtigten \nAblehnung des Antrags genannt. \n\n8\n\nDer behördlicherseits gefertigte Eingangsvermerk auf dem \nAntrag der Antragstellerin ist eine öffentliche Urkunde im \nSinne von § 98 VwGO iVm § 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung \n- ZPO -,\n\n9\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW \n1993, 254 (255); BVerwG, Urteil vom \n22. Mai 1969 - VIII C 2.65 -, MDR 1969, \n951; Urteil vom 15. Januar 1970 - VIII \nC 164.67 -, Buchholz 310 § 70 VwGO \nNr. 5 und Beschluß vom 1. März 1988 - 7 \nB 144/87 -, NVwZ 1989, 1058,\n\n10\n\ndie den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache des \nEingangs des Antrags beim Antragsgegner am 7. November 1996 \nbegründet. Den gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis der \nUnrichtigkeit dieser bezeugten Tatsache hat die \nAntragstellerin nicht geführt. \n\n11\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, ihr Bekannter P. \nK. habe den Antrag am 6. November 1996 für sie \nausgefüllt, ist für das Datum des Eingangs beim Antragsgegner \nohne Belang. Die seitens der Antragstellerin erfolgte Vorlage \neiner eidesstattlichen Erklärung des Herrn K. vom \n6. September 1999, seiner Erinnerung nach sei der Antrag noch \nam Tage der Ausfüllung - also am 6. November 1996 - beim \nAusländeramt des Antragsgegners eingereicht worden und er sei \ndamals gemeinsam mit der Antragstellerin beim Ausländeramt \ngewesen, ist kein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit \ndes durch den Eingangsvermerk beurkundeten Eingangs des \nAntrags am 6. November 1996, da sowohl der \nProzeßbevollmächtigte der Antragstellerin als auch der \nAntragsgegner übereinstimmend erklärt haben, daß die \nAusländerbehörde des Antragsgegners mittwochs - der \n6. November 1996 war ein Mittwoch - keine Öffnungszeiten hat, \nwohl aber mittwochs die Möglichkeit der Abgabe \nausländerrechtlicher Anträge - den Angaben des Antragsgegners \nzufolge bei seiner Poststelle oder beim Einwohnermeldeamt - \nbesteht. Herr K. kann also nicht, wie er erklärt hat, \nam 6. November 1996 zusammen mit der Antragstellerin \"beim \nAusländeramt\" gewesen sein. War er, wie er sich erinnern will, \ndamals mit der Antragstellerin beim Ausländeramt des \nAntragsgegners, um den Antrag einzureichen, so spricht dies \nfür die Richtigkeit des durch den Eingangsvermerk bezeugten \nSachverhalts, daß der Antrag erst am Donnerstag, dem \n7. November 1996 direkt im Ausländeramt des Antragsgegners \nabgegeben wurde. \n\n12\n\nGegen die Mutmaßung der Antragstellerin, ihr Antrag sei am \n6. November 1996 bei einer Postannahmestelle des \nAntragsgegners abgegeben worden und habe erst nach \nWeiterleitung an das Ausländeramt am 7. November 1996 den von \ndem Sachbearbeiter F. unterzeichneten Eingangsvermerk \nerhalten, spricht zum einen die eidesstattliche Erklärung des \nHerrn K. über die persönliche Abgabe des Antrags im \nAusländeramt und zum anderen der Umstand, daß der \nAntragsgegner glaubhaft dargelegt hat, am Mittwoch bei seiner \nPoststelle oder beim Einwohnermeldeamt abgegebene Anträge \nwürden nach der allgemeinen Praxis dort sofort bei Eingang mit \neinem den jeweiligen Eingangstag enthaltenden Eingangsstempel \nversehen, und die Bestätigung des Eingangs durch bloßen \nTagesstempel mit Handzeichen - wie hier - erfolge \nausschließlich bei persönlicher Abgabe direkt bei der \nAusländerbehörde. \n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin die Richtigkeit der \nletztgenannten Angaben des Antragsgegners dadurch in Zweifel \nziehen will, daß sie nunmehr - anders als noch im Schriftsatz \nvom 1. September 1999 - behauptet, der Eingangsvermerk sei \nnicht von dem im Ausländeramt tätigen Sachbearbeiter F. \nunterzeichnet worden, ist ihr entgegenzuhalten, daß es zum \neinen unerheblich ist, welche Person im Ausländeramt den \nAntrag mit dem Eingangsvermerk versehen hat, und zum anderen \ndie Paraphe \"Fi\" neben dem Eingangsvermerk und dem \nDatumsstempel handschriftlich ganz offensichtlich mit anderen \nParaphen des Herrn F. (z. B. S. 201, 210, 212, 223, \n232, 234, 274, 285, 297 R, 312 der Beiakte Heft 2 c) \nübereinstimmt, mag der Buchstabe \"F\" bei einer vollständigen \nUnterschrift des Herrn F. auch anders ausgeführt worden \nsein (z. B. S. 211 R, 241, 246, 249, 250 R, 297). \n\n14\n\nNach alledem hat die Antragstellerin den gemäß § 418 Abs. 2 \nZPO zulässigen Beweis der Unrichtigkeit des durch den \nEingangsvermerk bezeugten Eingangs des Antrags am 7. November \n1996 weder erbracht noch substantiiert angetreten. Vielmehr \nspricht alles für die Richtigkeit des Eingangsvermerks vom \n7. November 1996. \n\n15\n\nSelbst wenn die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen \nZweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellung \nhervorgerufen hätte, würde dies den Anforderungen an den \nAntritt eines substantiierten Gegenbeweises im Sinne des § 418 \nAbs. 2 ZPO nicht genügen. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juni \n1991 - 2 BvR 511/89 -, NJW 1992, 224 \n(225).\n\n17\n\nDie Beweiswirkung einer Urkunde ist nämlich nach § 418 Abs. \n2 ZPO nicht widerlegt, solange - wie hier - die Möglichkeit \nbesteht, daß die Urkunde inhaltlich richtig ist, \n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai \n1969, a.a.O., Urteil vom 5. Januar \n1970, a.a.O. und Beschluß vom 25. März \n1982 - 8 C 100.81 -, Buchholz 310 § 98 \nVwGO Nr. 20, \n\n19\n\nbzw. solange - wie hier - nicht eine gewisse \nWahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der durch die Urkunde \nbezeugten Tatsachen dargelegt worden ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November \n1984 - 9 C 23.84 -, NJW 1985, 1179 \n(1180) und Beschluß vom 16. Mai 1986 \n- 4 C 8.86 -, NJW 1986, 2127 (2128) = \nDÖV 1986, 974; vgl. auch BSG, Beschluß \nvom 28. September 1998 - B 11 AL 83/98 \nB -, NVwZ-RR 1999, 352.\n\n21\n\nWeil dem am 7. November 1996 gestellten Antrag der \nAntragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis \ndie Fiktion eines vorläufigen Bleiberechts gemäß § 69 Abs. 2 \noder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - bis zur Entscheidung \nder Ausländerbehörde über den Antrag nicht zukam, kann die \nAntragstellerin durch eine die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis betreffende Anordnung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die Fortgeltung einer Bleiberechtsfiktion im Sinne des \n§ 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht erreichen und ihre \nRechtsstellung nicht verbessern. \n\n22\n\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom \n12. März 1991 - 18 B 333/91 -, NVwZ \n1991, 910, vom 14. Dezember 1993 - 18 B \n628/93 -, InfAuslR 1994, 138 = DVBl. \n1994, 539, vom 26. März 1998 - 18 B \n2195/96 - und vom 22. Januar 1999 - 18 \nB 2568/98 -.\n\n23\n\nMit der Antragstellung am 7. November 1996 ist weder die \nFiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 AuslG - nur diese Alternative kommt vorliegend \nallenfalls in Betracht - noch die Duldungsfiktion des § 69 \nAbs. 2 Satz 1 AuslG entstanden. \n\n24\n\nFür eine Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist \nhier schon deshalb kein Raum, weil diese von ihrem \nAnwendungsbereich her nur solche Fälle erfaßt, in denen der \nAusländer bislang von dem Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit war oder aber mit einem ohne \nZustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist \nund nunmehr erstmalig die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung beantragt. Das ist hier jedoch nicht \nder Fall, weil die Antragstellerin die Verlängerung ihrer \nAufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Derartige \nFallgestaltungen werden allein von § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG \nerfaßt. \n\n25\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai \n1994 - 18 B 64/93 - und vom 1. Juni \n1994 - 18 B 438/93 -.\n\n26\n\nDie Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG ist nicht eingetreten, denn die \nAntragstellerin hat sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der \nAntragstellung\n\n27\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 \n(394); vgl. auch Senatsbeschlüsse vom \n24. September 1992 - 18 B 3863/92 - und \nvom 20. Mai 1996 - 18 B 424/95 -\n\n28\n\nnicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG im Bundesgebiet aufgehalten. Bei Stellung des \nVerlängerungsantrags am 7. November 1996 war die der \nAntragstellerin zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits \nerloschen. Die Aufenthaltserlaubnis war der Antragstellerin \n- wie bereits erwähnt - nur bis zum 6. November 1996 erteilt \nworden, so daß sie mit dem Ablauf dieses Tages endete. Da für \nden Anfang des Zeitraumes des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, \ninnerhalb dessen der Aufenthalt des Ausländers als erlaubt \ngilt, ein Ereignis - die Stellung des Antrags auf Erteilung \noder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung - maßgebend ist, \nwird bei der Berechnung der Frist - so auch § 187 Abs. 1 BGB - \nder Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. \nDaher läßt sich mit einer Antragstellung am Tag nach dem \nAblauf einer Aufenthaltsgenehmigung der mit § 69 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 AuslG bezweckte lückenlose rechtmäßige Aufenthalt im \nBundesgebiet nicht erreichen. \n\n29\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 1999 \n- 18 B 732/99 -.\n\n30\n\nDaran ändert sich auch nichts dadurch, daß der \nAntragsgegner der Antragstellerin am 8. November 1996 eine \nBescheinigung des Inhalts erteilt hat, daß ihr Aufenthalt \ngemäß § 69 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt gelte, denn \nsolche Bescheinigungen haben nur deklaratorische Wirkung und \nhindern nicht den Rückgriff auf die wahre Rechtslage. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 \n(394).\n\n32\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den außerdem gestellten \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung vom \n27. November 1996 enthaltene Abschiebungsandrohung abgelehnt \nhat, sind dem Zulassungsantrag Gründe im Sinne des § 124 \nAbs. 1 Nr. 1 oder 3 VwGO für die Zulassung der Beschwerde \nnicht zu entnehmen. Die Lage in Mazedonien für Angehörige der \nVolksgruppe der Roma nach dem Ende des Kosovo-Krieges in \nJugoslawien, aus der die Antragstellerin ein \nAbschiebungshindernis herleiten will, ist für die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht \nentscheidungserheblich, weil\n\n33\n\n- die rechtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung \nsich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides richtet\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 \n(196) = BVerwGE 102, 249; vgl. auch \nSenatsbeschluß vom 10. Juli 1996 - 18 B \n3336/95 -\n\n35\n\n und der Kosovo-Krieg erst nach Erlaß des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Februar 1999 begonnen und \nbeendet wurde,\n\n36\n\n- das die Lage der Roma in Mazedonien betreffende Vorbringen \nder Antragstellerin, soweit sie damit ein \nverfolgungsabhängiges Abschiebungshindernis geltend machen \nwill, allein Gegenstand eines Asylverfahrens sein \nkann,\n\n37\n\nvgl. Senatsurteil vom 24. Februar \n1992 - 18 A 1262/91.A -, NWVBl 1992, \n294 = NVwZ 1992, 1114 und \nSenatsbeschlüsse vom 22. Februar 1994 \n- 18 B 1127/93 - und vom 22. April 1999 \n- 18 A 1686/99 -,\n\n38\n\n- dieses Vorbringen, soweit die Antragstellerin damit ein \nverfolgungsunabhängiges Abschiebungshindernis geltend \nmachen will, der Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 \nAuslG nicht entgegengehalten werden kann.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, \n20 Abs. 3, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-01/18-b-1381-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-01/18-b-1381-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306809","retrieved":"2026-07-09 03:35:00.925967+00:00"}}