{"status":"available","doknr":"OLD306826","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0930.13A93.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-30","aktenzeichen":"13 A 93/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo/ \nBundesrepublik Jugoslawien und reiste am 3. November 1992 nach \nDeutschland ein, wo er alsbald politisches Asyl beantragte. \n\n3\n\nDazu gab er vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge an: Am 12. Oktober 1992 habe er als \nLehrer für Mathematik im albanischen Schulsystem an einer \nProtestkundgebung gegen die Schließung von Schulen \nteilgenommen. Zwei Tage später sei er auf dem Wege zur Arbeit \nvon der Polizei mitgenommen und verhört worden. Er habe bis \nzum 20. jenes Monats angeben sollen, wo die albanischen \nSchulen seien, wer sie organisiere, wie sie finanziert würden, \nwer dort unterrichte und wo sich die den Wehrdienst \nverweigernden Männer aufhielten. Er habe dies nicht verraten \nund sich deshalb zu Bekannten begeben. Am 21. Oktober habe die \nPolizei dann bei seinen Eltern nach ihm gefragt und sein \nZimmer durchsucht. Wegen dieses Vorfalls habe er dann den \nKosovo verlassen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 1994 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und forderte den \nKläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. \n\n5\n\nHierauf hat der Kläger Klage erhoben und dazu vorgetragen: \nDer angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Kosovo-\nAlbaner einer Gruppenverfolgung unterlägen. Fast alle \nalbanischen Lehrer seien von den staatlichen Schulen verwiesen \nworden, und die albanischen Kinder hätten diese Schulen nicht \nmehr besuchen dürfen. Wegen seiner illegalen \nUnterrichtstätigkeit im albanischen Schulsystem bestehe für \nihn die Gefahr, Repressalien ausgesetzt zu werden. Bei seinem \npolizeilichen Verhör am 14. Oktober 1992 sei er psychisch \nunter Druck gesetzt worden. Inhalt dieses Verhörs sei auch die \nseinerzeitige Demonstration gewesen. Weil die Polizei zu Hause \nnach ihm gesucht habe, hätten seine zwei Brüder die Heimat \nebenfalls verlassen müssen.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 13. Juli 1994 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, daß die \nVoraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage durch Urteil \nvom 15. Dezember 1997, auf dessen Entscheidungsgründe \nverwiesen wird, abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der \nSenat die Berufung hiergegen wegen Verstoßes des \nVerwaltungsgerichts gegen das Gehörsrecht des Klägers durch \nBeschluß vom 21. Januar 1998 zugelassen. \n\n10\n\nMit Berufungsbegründung vom 28. (Eingang 29.) Januar 1998 \nhat der Kläger vertiefend vorgetragen: Er sei vor einer ihm \nunmittelbar drohenden politischen Verfolgung ausgereist, die \ner nicht habe abwarten brauchen. Die Polizei habe seine \nDemonstrationsteilnahme und Lehrertätigkeit im parallelen \nalbanischen Schulsystem gekannt, ihn deshalb festgenommen und \nunter der Bedingung, binnen gesetzter Frist Informationen zu \nverschaffen, freigelassen. Weil er dem nicht nachgekommen sei, \nhabe ihn die Polizei bei seinen Eltern gesucht. Auch nach \nEinstellung der Kampfhandlungen im Juni 1999 könne ein Ende \nder landesweiten Verfolgung im Kosovo nicht angenommen werden. \nDies sei erst nach Aufgabe des Verfolgungsprogramms durch den \nserbisch-jugoslawischen Staat gerechtfertigt. Das Regime \nbestehe jedoch ebenso fort wie der ethnische Konflikt im \nKosovo, und die Dauer der Anwesenheit der Kfor-Truppen sei \nunklar. Wenn ein Verfolgerstaat nur in einem Teilgebiet die \nGebietsgewalt verloren habe, wie im Kosovo, und dort zwar \nhinreichende Verfolgungssicherheit bestehe, andererseits aber \nGefahren drohten, die nach Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen, könne \nAsyl nicht versagt werden. Letzteres sei im Kosovo der Fall. \nDenn die dortige Infrastruktur sei zerstört, die Versorgung \nmit Lebensmitteln, Trinkwasser und Arzneimitteln sei nicht \ngewährleistet; es drohe Minengefahr auf unabsehbare Zeit und \nÜbergriffe von serbischen paramilitärischen Gruppen seien \nnicht ausgeschlossen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben \nund nach seinem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n13\n\nDie übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht \ngeäußert. \n\n14\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte und der Verwaltungvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der \nKläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. \n16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n18\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß \nsich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende \nRechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die \nVerfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches \nMerkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem \neinzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n20\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n21\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n22\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n24\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n26\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt \nist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht \nvor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \n(sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. \n\n27\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der \nFlucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n29\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n31\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine \nGründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus \ndem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete \nVerfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen \nSchicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der \nÜberzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n32\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die \npolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n33\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des \nVorbringens der Beteiligten kann der Senat eine dem Kläger bei Rückkehr in die \nHeimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob \nder Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt \nbei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung - jeweils durch den jugoslawischen \nStaat und/oder die serbische Republik - verlassen hat. Denn der Senat ist im gemäß \n§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \ndavon überzeugt, daß der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo vor einer gleichartigen \npolitische Verfolgung hinreichend sicher ist. Die Überzeugung des Senats beruht auf \nfolgenden Erwägungen:\n\n35\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der \nvorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage \nder seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, daß für Kosovo-Albaner eine \npolitische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar \nwar noch für absehbare Zeit danach drohte.\n\n36\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - \n14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 \n- 13 A 3894/94.A -.\n\n37\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch \ndie serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar \n1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler \nalbanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden \nunter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende \nalbanischer Kosovaren vertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres \nEigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles \nergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre \nvon UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der \nFlüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, daß \ndieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die \nKosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, \nso daß die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen \nGruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es einer abschließenden Entscheidung \nhierzu sowie zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur \nAnwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende \nKosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt,\n\n38\n\nvgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE \n79, 79,\n\n39\n\nnicht. Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende \neingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung \nder Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf \njugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen \nsowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte \ngeschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die \nKosovo-Friedensresolution, \n\n40\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), \nEuGRZ 1999, 362,\n\n41\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (Kfor) vorsieht. Bis \nzum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, \nsonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo \nabgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und \nBehörden\n\n42\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und \n6. August 1999, FAZ vom 27. Juli \n1999,\n\n43\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine \ngroße Anzahl Roma - den Kosovo verlassen.\n\n44\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, \nSZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom \n8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., \n26. und 30. August 1999.\n\n45\n\nGleichzeitig sind die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-\nKräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind \nnach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, \ndamit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, \nsowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis \neine \"internationale zivile Präsenz\" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die \nVerantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution \nund dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller \nparamilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung \nsich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo \neffektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und \nihre Einwohner sind jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Gesamtstaat \nund dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische \nVerfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.\n\n46\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche Verfolgung \nvgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O.\n\n47\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \n\"internationale zivile Präsenz\" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der \nMaßgabe, daß dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts \nanderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle \nAutonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld \nfür alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung \naufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und \nungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo \ngewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete \nwerden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte \nAufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von \nMinenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen \nGrenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kfor \nund die internationale zivile Präsenz den Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen \noder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer \nVerfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung \nvergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden.\n\n48\n\nSo im Ergebnis auch Beschlüsse des \nSenats vom 5. Juli 1999 - 13 A \n1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 \nA 1135/98.A -, sowie OVG NRW, Beschluß \nvom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -\n.\n\n49\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen \nnahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den \nAnrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge \nfreiwillig zurückgekehrt.\n\n50\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR \nKosovo Emergency Update vom 8. Juli \n1999, WN vom 12. August und \n15. September 1999.\n\n51\n\nDie Kfor-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo \nweitgehend hergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, daß die Machthaber in \nBelgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf den Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch \nfehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare \nZeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften \nim Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die \nEinrichtung einer internationalen Zivilverwaltung und sodann die Einführung eines \nAutonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo \naufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen \nsind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der Kfor-Truppen schließt eine \nRückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte \nauf absehbare Zeit aus. \n\n52\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen Gründen \nunzumutbar.\n\n53\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der \nserbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen \ndie albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO-\nLuftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im \nKosovo zeigen, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber \nbereits spürbar verbessert. Die Kfor-Soldaten unternehmen erhebliche \nAnstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - \nansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche \ninformiert, so daß sie sich ihnen fernhalten können.\n\n54\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. August 1999 (Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluß des Niedersächs. OVG vom \n28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -).\n\n55\n\nDie EU hat umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im \nKosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen werden zur \nSicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage beitragen, wobei \njedoch gewisse Engpässe im Winter - wie in der übrigen Republik Serbien - auch \nnicht auszuschließen sind.\n\n56\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6, und Gesellschaft \nfür bedrohte Völker vom 9. September \n1999.\n\n57\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution \nschreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard \nKouchner und von über vierhundert UN-Administratoren sind bereits internationale \nzivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in den Kosovo \nentsandt worden.\n\n58\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n59\n\nDie Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland wollen bis zu \ndreihundert Polizisten in das Kosovo entsenden.\n\n60\n\nVgl. hierzu FAZ vom 12. Juni und \n9. Juli 1999.\n\n61\n\nAuch andere Kfor-Staaten verstärken in ihren Sektoren des Kosovo die \nPolizeipräsenz.\n\n62\n\nVgl. hierzu WN vom 1. September \n1999.\n\n63\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt \ndie Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung, \n\n64\n\nvgl. hierzu FAZ vom 18. August \n1999,\n\n65\n\neinschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates,\n\n66\n\nvgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999,\n\n67\n\ndes Grenzkontrolldienstes \n\n68\n\nvgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999,\n\n69\n\nsowie der Justiz.\n\n70\n\nVgl. hierzu taz vom 14./15. August \n1999 zur Installation eines \nGerichtshofes in Prizren und zur \nEinstellung von Richtern, FAZ vom \n26. August 1999.\n\n71\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere \nGeschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt.\n\n72\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999;\n\n73\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in \nForm tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen.\n\n74\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September \n1999.\n\n75\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem \nherausgelöst.\n\n76\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September \n1999.\n\n77\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n78\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils \nvom 11. August 1999, FR vom 21. Juli \n1999 (Kfor hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n79\n\ngehen die albanisch-stämmigen Rückkehrer in dieser Phase der Verfestigung \ngesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau \nan. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und in Pristina ist der \nPostdienst wieder angelaufen.\n\n80\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n81\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von Kfor-Soldaten wieder \ninstandgesetzt worden\n\n82\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n83\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der \nUmwandlung der UCK in ein Zivilkorps.\n\n84\n\nVgl. hierzu FR vom 22. September \n1999 und SZ vom 13. September 1999.\n\n85\n\nVor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die \nÄnderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht \nersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre \nHeimat zurückgekehrten Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der \nBundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten,\n\n86\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom \n10. August 1999,\n\n87\n\nund Rückführungen von Kosovo-Albanern für das kommende Frühjahr \nerwägen.\n\n88\n\nVgl. hierzu ai asyl-info 7-\n8/1999.\n\n89\n\nDer Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, daß die gegenwärtigen und künftigen \nSicherheitsbehörden im Kosovo gegen das serbisch-jugoslawische Regime \ngerichtete Tätigkeiten eines Asylbewerbers vor oder nach seiner Ausreise zum Anlaß \nfür asylrechtserhebliche Verfolgungsmaßnahmen nehmen.\n\n90\n\nIm übrigen unterliegt es Bedenken, allein schon aufgrund \nder - glaubhaften - Schilderungen des Klägers über seinen \nKontakt mit der Polizei von einer unmittelbar bevorstehenden \npolitischen (Vor-)Verfolgung auszugehen. Davon, daß ihm vor \nseiner Ausreise aus der Heimat tatsächlich noch keine \npolitische Verfolgung widerfahren ist, geht er selbst aus. \nZwar sind nach der Erkenntnislage Fälle bekannt, in denen \nLehrer des parallelen albanischen Schulsystems im Kosovo von \nder Polizei unter Druck gesetzt und sogar verprügelt worden \nsind, doch kann nicht schon deshalb grundsätzlich für jeden \nals Lehrer des illegalen Schulsystems erkannten Kosovo-Albaner \neine unmittelbar drohende Gefahr gleichartiger Behandlung \nangenommen werden.\n\n91\n\nAus alledem folgt zugleich, daß auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger nicht vorliegen. \n\n92\n\nDie allgemeinkundigen und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen \nvermitteln ein umfassendes Bild von der Lage im Kosovo. Deshalb ist ein Abwarten \ndes vollständigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 - nicht \nerforderlich.\n\n93\n\nDer Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG, von dem hier nur \nAbs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen.\n\n94\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt \nvoraus, daß dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu \nverantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer \nsonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 \nEMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu \nwerden.\n\n95\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ \nBeil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 \nC 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE \n104, 265.\n\n96\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht. \n\n97\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, \nUrteile vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.\n\n98\n\nDerartige Gefahren drohen dem Kläger bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu \nbeachten, daß Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser \nRegelungen und ihres Zusammenwirkens \n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember \n1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR \n1995, 251; BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193\n\n99\n\nist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort \ngenannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu \ngewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer \nBevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den \neinzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG zu \ngewähren. Danach erfaßt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und \nin individualisierbarer Weise betreffen. \n\n100\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., \nund vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nDVBl. 1999, 549.\n\n101\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber \ngleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von \nAbschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 \nAbs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nverfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. \n\nEine solche Lage ist für den Kläger auch nicht etwa mit Blick auf eine denkbare und \nvon der Abschiebungsandrohung mitumfaßte Abschiebung nach Belgrad mit \nWeiterreise in den Kosovo, wobei er staatlichen Zugriffen und sonstigen \nAnfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnte, zu bejahen. Zwar ist die \nRückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende \n1996 auf der Grundlage des Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme \nvon ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsbürgern vom \n10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 auf dem Luftwege von den nationalen \nFluggesellschaften - und zwar nach Jugoslawien über den Flughafen Belgrad - \ndurchgeführt worden. Der Europäische Rat hat jedoch der jugoslawischen \nFluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-Staaten entzogen, wodurch \nAbschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach Jugoslawien auf der Grundlage \ndes Rückführungsabkommens nicht mehr möglich sind. Auf Veranlassung des \nnordrhein-westfälischen Innenministeriums sind den betreffenden Ausländern unter \nAufhebung eventueller Abschiebehaft Duldungen erteilt worden. \n\n102\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom \n11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -.\n\n103\n\nAn dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts \ngeändert. Sie schließt eine Abschiebung des Klägers in die Republik Serbien auf \ndem Luftweg über Belgrad, so daß ihm dort oder auf seinem weiteren Wege in den \nKosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen \nkönnten, aus. Die - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung \naller Abkommen über die Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den \nEU-Staaten durch die Bundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998 - so die \nMitteilung des Bundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - \nveranlaßt keine andere Beurteilung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die \nBundesrepublik Jugoslawien die Rückführung albanischer Volkszugehöriger in ihr \nStaatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln \nder zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde.\n\n104\n\nDer Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, daß in der Zukunft \nAbschiebungen unmittelbar in das Kosovo\n\n105\n\nvgl. zu entsprechenden Überlegungen \ndes Bundesinnenministeriums FAZ vom \n27. September 1999,\n\n106\n\nzu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine allgemeine \nextreme Gefahrenlage besteht, ohne daß eine generelle Regelung gemäß § 54 \nAuslG getroffen worden ist. Wie dargestellt begründen bereits gegenwärtig die auf \ndie Rückkehrer in das Kosovo voraussichtlich noch längere Zeit zukommenden \nProbleme keine extremen und unzumutbaren Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n107\n\nNach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n108\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-30/13-a-93-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-30/13-a-93-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306826","retrieved":"2026-07-09 03:35:02.627960+00:00"}}