{"status":"available","doknr":"OLD306825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0930.13A2807.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-30","aktenzeichen":"13 A 2807/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wird abgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist albanischer Volkszugehöriger aus dem \nKosovo/Bundesrepublik Jugoslawien und reiste am 22. Juli 1991 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er alsbald \npolitisches Asyl beantragte und dazu vortrug: Er sei 1986 \nwegen Teilnahme an einer Demonstration in P. von der \nPolizei festgenommen und verhört, nach Einwirkung seiner \nalbanischen Lehrer jedoch wieder freigelassen worden. Er habe \ndeswegen die Schule verlassen müssen. Im November 1986 sei er \nMitglied der LPRK und für sie durch Verteilung von \nSchriftstücken an die Bevölkerung aktiv geworden. Nach seinem \nSchulabschluß sei er in P. tätig geworden, habe aber in \nseiner Heimatstaat G. zunächst streikende Arbeiter mit \nKleidung und Tee unterstützt und sodann an vielen \nDemonstrationen teilgenommen bzw. diese organisiert, weshalb \ner im Juni 1990 von der Polizei, die ihn anhand von Bildern \nwiedererkannt habe, verhört worden sei. Am 23. Juni 1990 habe \nihn die Polizei zu Hause abholen wollen. Er sei jedoch nach \nS. geflohen, wo er sich vier Monate aufgehalten habe bis \ndie Polizei die Suche eingestellt habe. Am 16. oder 17. Mai \n1991 habe ihn die Polizei zu Hause in seiner Abwesenheit - \nwegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz - wieder gesucht. \nEr habe sich fortan versteckt gehalten und sich für seine \nOrganisation betätigt. Wegen der weitergehenden Suche der \nPolizei nach ihm habe er schließlich das Land verlassen. \n\n3\n\nIn der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge gab der Kläger vertiefend an: 1986 \nsei er in der Schule Führer einer Schülerbewegung gewesen und \nhabe mit anderen Schulen eine Demonstration organisiert. Bei \ndieser sei er festgenommen, zwei Tage lang verhört und \nmalträtiert worden. Von da ab sei er auch einfaches Mitglied \nder Levizja populore gewesen und habe Flugblätter verteilt und \ndas Volk politisch aufgeklärt. Alle drei Monate sei er von der \nPolizei, die ihn gekannt habe, zu Hause oder sonst wo \nfestgenommen und verhört worden. Man habe ihn für eine \npolizeiliche Mitarbeit gewinnen wollen. Bei einer u. a. von \nihm 1989 mitorganisierten Demonstration in G. , bei der \ner und andere Teilnehmer maskiert gewesen seien, habe man mit \nHilfe eines Bildes vergeblich nach ihm gesucht. Anläßlich \nseiner Geburtstagsfeier am 23. Juni 1990 sei nachts plötzlich \ndie Polizei erschienen, er sei aber entkommen und es sei seine \nFamilie malträtiert worden. Während er sich daraufhin vier \nMonate in S. aufgehalten habe, habe die Polizei drei \nMonate lang alle zwei Wochen zu Hause nach ihm gesucht. Nach \nseiner Rückkehr habe er dann bei einem Freund gearbeitet, bis \ndie Polizei Mitte Mai 1991 von seiner Anwesenheit erfahren und \ndas ganze Haus durchsucht habe. Daraufhin habe er sich mit \nFreunden einen Monat u. a. im Wald versteckt gehalten, bis daß \ndie Polizei das Versteck entdeckt habe. Man habe sich dann \ngetrennt und er sei außer Landes gegangen. Er habe keine Angst \nvor den Verkehrspolizisten, wohl aber vor der Kriminalpolizei \ngehabt, und zwar vor einem serbischen Polizisten aus seinem \nDorf. Den vielfachen Ladungen zur Polizei sei er nie gefolgt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. Mai 1992 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Der frühere \nBeklagte zu 2) forderte sodann den Kläger unter \nAbschiebungsandrohung zur Ausreise auf. \n\n5\n\nHierauf hat der Kläger Klage erhoben, die er im Verlaufe \ndes Verfahrens gegen den früheren Beklagten zu 2) \nzurückgenommen hat.\n\n6\n\nDer Kläger hat vorgetragen: In seiner Heimat werde er in \nerster Linie wegen seiner journalistischen Tätigkeit gesucht. \nTelefonisch habe er erfahren, daß er durch dahingehende \nAussagen von Freunden vor der Polizei belastet worden sei, die \nantiserbischen Flugblätter stammten von ihm. Auch bestehe die \nGefahr einer Gruppenverfolgung. Ferner habe er sich in \nDeutschland durch Verfassen eines antiserbischen Flugblattes \nin albanischer Sprache im Rahmen seiner Arbeit für einen \nalbanischen Freundeskreis betätigt, wofür ihm bei Rückkehr in \nden Kosovo Verfolgung drohe. Seit 1993 gebe er auch eine \nalbanischsprachige Zeitung heraus, in der er als Redakteur \ngenannt sei und Menschenrechtsverletzungen im Kosovo \nveröffentlicht seien. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie (frühere) Beklagte zu 1. unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 29. Mai \n1992 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, daß in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch das \nangefochtene Urteil der Asylklage mit der Begründung, die \nKosovo-Albaner unterlägen einer Gruppenverfolgung, \nstattgegeben. Der Senat hat auf Antrag des Beteiligten die \nBerufung hiergegen zugelassen.\n\n11\n\nDer Beteiligte bezieht sich auf die Rechtsprechung des \nSenats, nach welcher eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner \nnicht feststellbar ist, und beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage gegen die beklagte \nBundesrepublik abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie mit ihrem \nasylrechtlichen Teil noch anhängig ist, zu Unrecht \nstattgegeben. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n19\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist \nderjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche \noder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem \neinzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n21\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n22\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n23\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n25\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n27\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-\nAsyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender \nasylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. \n\n28\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den \nFall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n30\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n32\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische \nVerfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete \nVerfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des \nvom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist \nim Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n33\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \ngilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die \nDifferenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n34\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42.\n\n35\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten kann der \nSenat eine dem Kläger bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Dabei kann \noffen bleiben, ob der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei \nnachträglich eingetretener Gruppenverfolgung - jeweils durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische \nRepublik - verlassen hat. Denn der Senat ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo vor einer gleichartigen \npolitische Verfolgung hinreichend sicher ist. Die Überzeugung des Senats beruht auf folgenden \nErwägungen:\n\n36\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art \nzuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen \nentschieden, daß für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung weder vor jenem \nEntscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit danach drohte.\n\n37\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - \n14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 \n- 13 A 3894/94.A -.\n\n38\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die serbisch dominierte \nStaatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen \nVertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden \nunter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren \nvertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert \nund verwüstet. Dies alles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und NATO, von \nRegierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich \nvieles dafür spricht, daß dieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die \nKosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die Annahme einer \n- regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es einer \nabschließenden Entscheidung hierzu sowie zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur \nAnwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für \nvorverfolgt Ausgereiste führt,\n\n39\n\nvgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE \n79, 79,\n\n40\n\nnicht. Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die serbisch dominierte \njugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der \nNATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen \nsowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni \n1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, \n\n41\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), \nEuGRZ 1999, 362,\n\n42\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (Kfor) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle \nserbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem \nKosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden\n\n43\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und \n6. August 1999, FAZ vom 27. Juli \n1999,\n\n44\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große Anzahl Roma - den \nKosovo verlassen.\n\n45\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, \nSZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom \n8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., \n26. und 30. August 1999.\n\n46\n\nGleichzeitig sind die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo \neingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die \nSchaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren \nkönnen, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine \n\"internationale zivile Präsenz\" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben \nübernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei \nsowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der \nMöglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört \nzwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsbürger. Dem \njugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort \nlebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.\n\n47\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche Verfolgung \nvgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O.\n\n48\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \"internationale zivile Präsenz\" sind \nzunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, daß dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-\nSicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie \nder Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo \nschaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die \nsichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. \nNur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, \num sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von \nMinenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es \ngibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kfor und die internationale zivile Präsenz den Kosovo vorzeitig \nverlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer \nVerfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen \nermöglichen werden.\n\n49\n\nSo im Ergebnis auch Beschlüsse des \nSenats vom 5. Juli 1999 - 13 A \n1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 \nA 1135/98.A -, sowie OVG NRW, Beschluß \nvom 19. August 1999 - 14 A \n1229/98.A -.\n\n50\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr \n1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland \naufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt.\n\n51\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR \nKosovo Emergency Update vom 8. Juli \n1999, WN vom 12. August und \n15. September 1999.\n\n52\n\nDie Kfor-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. \nZwar ist bisher nicht erkennbar, daß die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf den Kosovo \naufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare Zeit \ndie Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die \nweitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung und \nsodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo \naufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die \nmilitärische Präsenz der Kfor-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch \nserbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. \n\n53\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar.\n\n54\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch dominierten \nSonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch \ndes Einsatzes der NATO-Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im \nKosovo zeigen, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im \nKosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert. Die Kfor-Soldaten \nunternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige \nBevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen \nfernhalten können.\n\n55\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. August 1999 (Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluß des Niedersächs. OVG vom \n28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -).\n\n56\n\nDie EU hat umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und \ninternationale Hilfsorganisationen werden zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage \nbeitragen, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter - wie in der übrigen Republik Serbien - auch nicht \nauszuschließen sind.\n\n57\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6, und Gesellschaft \nfür bedrohte Völker vom 9. September \n1999.\n\n58\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet erkennbar weiter \nfort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard Kouchner und von über vierhundert UN-\nAdministratoren sind bereits internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung \nin den Kosovo entsandt worden.\n\n59\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n60\n\nDie Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland wollen bis zu dreihundert Polizisten in das \nKosovo entsenden.\n\n61\n\nVgl. hierzu FAZ vom 12. Juni und \n9. Juli 1999.\n\n62\n\nAuch andere Kfor-Staaten verstärken in ihren Sektoren des Kosovo die Polizeipräsenz.\n\n63\n\nVgl. hierzu WN vom 1. September \n1999.\n\n64\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die Errichtung einer \nprovinzeigenen Verwaltung, \n\n65\n\nvgl. hierzu FAZ vom 18. August \n1999,\n\n66\n\neinschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates,\n\n67\n\nvgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999,\n\n68\n\ndes Grenzkontrolldienstes \n\n69\n\nvgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999,\n\n70\n\nsowie der Justiz.\n\n71\n\nVgl. hierzu taz vom 14./15. August \n1999 zur Installation eines \nGerichtshofes in Prizren und zur \nEinstellung von Richtern, FAZ vom \n26. August 1999.\n\n72\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und das frühere Treiben \nzurückgekehrt.\n\n73\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999;\n\n74\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form tätiger oder \nfinanzieller Aufbauhilfen angelaufen.\n\n75\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September \n1999.\n\n76\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst.\n\n77\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September \n1999.\n\n78\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n79\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils \nvom 11. August 1999, FR vom 21. Juli \n1999 (Kfor hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n80\n\ngehen die albanisch-stämmigen Rückkehrer in dieser Phase der Verfestigung gesicherter friedlicher \nStrukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau an. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder \naufgenommen und in P. ist der Postdienst wieder angelaufen.\n\n81\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n82\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von Kfor-Soldaten wieder instandgesetzt worden\n\n83\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n84\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der Umwandlung der UCK in \nein Zivilkorps.\n\n85\n\nVgl. hierzu FR vom 22. September \n1999 und SZ vom 13. September 1999.\n\n86\n\nVor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Änderung der Verhältnisse lediglich \nvorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von \nfreiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der \nBundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten,\n\n87\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom \n10. August 1999,\n\n88\n\nund Rückführungen von Kosovo-Albanern für das kommende Frühjahr erwägen.\n\n89\n\nVgl. hierzu ai asyl-info 7-\n8/1999.\n\n90\n\nDer Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, daß die gegenwärtigen und künftigen Sicherheitsbehörden im \nKosovo gegen das serbisch-jugoslawische Regime gerichtete Tätigkeiten eines Asylbewerbers vor oder nach \nseiner Ausreise zum Anlaß für asylrechtserhebliche Verfolgungsmaßnahmen nehmen.\n\n91\n\nIm übrigen sei angemerkt, daß am Wahrheitsgehalt der vom \nKläger behaupteten regimefeindlichen Tätigkeit vor seiner \nAusreise, deretwegen er (vor-)verfolgt worden sein will, \nerhebliche Bedenken bestehen. Denn sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren ist teilweise ungereimt, teilweise \nerkennbar gesteigert, und das zum Nachweis der Verfolgung \nvorgelegte Dokument ist gefälscht. Wenn er, wie vor dem \nBundesamt angegeben, 1986 vorzeitig die Schule verlassen hat, \nkann er nicht, wie dort an anderer Stelle behauptet, nach 1986 \nin der Schule einer der Führer der Schülerbewegung gewesen \nsein. Kaum vorstellbar ist, daß er zwischen P. und G. \nhin und her gependelt sei und - gleichwohl - Demonstrationen \nin G. organisiert und an ihnen teilgenommen habe. Von \nseiner Identifizierung anhand eines Fotos hat der Kläger vor \ndem Einwohnermeldeamt D. nur im Zusammenhang mit einem \nVerhör im Juni 1990 gesprochen; vor dem Bundesamt ist eine \nDemonstration dieses Jahres überhaupt nicht erwähnt; bei der \ndort angegebenen Demonstration des Jahres 1989 sei er zwar \nanhand eines Fotos gesucht, aber infolge seiner Maskierung \nnicht erkannt worden. Während er vor der Meldebehörde von nur \nzwei Festnahmen und nur einer einmaligen Suche der Polizei \nnach ihm berichtet hat, gab er davon abweichend vor dem \nBundesamt an, alle drei Monate verhört und ein paarmal von \nHause aus mitgenommen sowie während seines Aufenthaltes in \nS. wie auch während seines Versteckes im Wald alle zwei \nWochen zu Hause gesucht worden zu sein. Entspräche letzteres \nder Wahrheit, wäre zu erwarten gewesen, daß er eine derartige \nMassierung polizeilicher Aktionen gegen ihn bereits bei seiner \nersten Anhörung angesprochen hätte. Soweit er im \nerstinstanzlichen Verfahren eine gerichtliche Ladung vorgelegt \nhat, geht der Senat von einer Fälschung aus. Auffällig bei \ndiesem Dokument und völlig unwahrscheinlich ist, daß beim \nAmtsgericht in G. von Anfang bis Mitte Januar schon 107 \nStrafverfahren - so die laufende Eingangsnummer im \nAktenzeichen - eingegangen sein sein sollen. Auffällig und \nungewöhnlich sind auch die vielen Schreibfehler bei den \nlateinisch abgefaßten Eintragungen in den serbischsprachigen, \nkyrillischen Vordruck, die auf die Erstellung des Dokuments \ndurch einen Ungeübten hinweisen. Auffällig ist ferner, daß der \nfür Straftaten nach dem serbischen Strafgesetz (KZS) \nvorgesehene Vordruck durch maschinenschriftliches \nÜberschreiben in KZJ (jugoslawische Strafgesetz) geändert \nworden ist. § 133 KZS betrifft die Straftat der Luft- und \nWasserverschmutzung, § 133 KZJ betrifft die Straftat des \nAufrufes zur gewaltsamen Änderung der verfassungsgemäßen \nOrdnung. Letztere Straftat fällt aber in den \nZuständigkeitsbereich der jugoslawischen Landgerichte, nicht \naber der Gemeindegerichte (Amtsgerichte). \n\n92\n\nVgl. hierzu Botschaft Belgrad, \nAuskunft vom 15. Mai 1996 an VG \nRegensburg, serbisches Strafgesetz und \njugoslawisches Strafgesetz.\n\n93\n\nAusweislich des vorgelegten Dokuments ist Aussteller der \nLadung das Gemeindegericht G. . Schließlich weist auch \nder ihr beigedrückte Stempel mit der Inschrift \"Republik \nSerbien ...\" auf eine Fälschung hin. Diese wegen Umbenennung \nder früheren Sozialistischen Republik Serbien in Republik \nSerbien umgestalteten neuen Stempel sind erst mit Gesetz vom \n22. Februar 1991 eingeführt worden, \n\n94\n\nvgl. hierzu Auswärtiges Amt, \nMitteilung vom 9. Oktober 1998 an VG \nMainz, \n\n95\n\ndas vorgelegte Dokument datiert aber bereits aus Januar \n1991 und ist folglich erst im Verlaufe des Asylrechtsstreits \nfür den Kläger hergestellt worden.\n\n96\n\nAus alledem folgt zugleich, daß auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger nicht vorliegen. \n\n97\n\nDie allgemeinkundigen und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vermitteln ein umfassendes \nBild von der Lage im Kosovo. Deshalb ist ein Abwarten des vollständigen Ergebnisses der Beweisaufnahme \ndurch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 - nicht \nerforderlich.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-30/13-a-2807-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-30/13-a-2807-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306825","retrieved":"2026-07-09 03:35:02.523801+00:00"}}