{"status":"available","doknr":"OLD306851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.9A1745.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"9 A 1745/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird teilweise geändert.\n\nDie Bescheinigung des Beklagten vom 7. Januar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. März 1995 und der Erklärung des Beklagten vom 19. \nJanuar 1999 wird in bezug auf die Person des Klägers insoweit aufgehoben, als darin \nzugunsten der Beigeladenen der Übergang einer Referenzmenge vom Kläger auf die \nBeigeladene von mehr als 144.833 kg bescheinigt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt von den gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 48/100. Der Beklagte und die Beigeladene tragen \njeweils 26/100 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und \njeweils 52/100 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, in welcher Höhe durch \nRückgabe einer gepachteten Hofstelle Milchreferenzmengen vom \nKläger (Pächter) auf die Beigeladene (Verpächterin) \nübergegangen sind. \nUrsprünglich bewirtschaftete der Kläger einen Hof in \nE. -E. . Mit Vertrag vom 6. März 1981 pachtete der \nKläger zusätzlich von der Beigeladenen einen in der Gemeinde \nK. , Gemarkung E. E. , gelegenen Hof mit \neiner landwirtschaftlichen Nutzfläche von 22,74 ha für die \nZeit vom 1. März 1981 bis zum 31. Oktober 1993. Diesen Hof, \nder steuerlich unter seinem Namen lief, ließ er durch seinen \nSohn verwalten. Einen Antrag des Klägers auf Fortsetzung des \nPachtverhältnisses wies das Amtsgericht - \nLandwirtschaftsgericht - K. mit Beschluß vom 5. Mai 1993 \n(Az.: 6 Lw 8/93), bestätigt durch Beschluß des \nOberlandesgerichts K. vom 26. Oktober 1993 (Az.: 23 Wlw \n11/93), zurück.\n\n3\n\nMit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts K. vom \n5. April 1994 (Az.: 6 Lw 6/94) wurde der Kläger zur Räumung \nund Herausgabe des gepachteten Hofes an die Beigeladene \nverurteilt; die Vollstreckung dieses Urteils erfolgte am \n25. November 1994. Seitdem bewirtschaftet der Kläger nur noch \nden Hof in E. -E. .\n\n4\n\nBereits am 13. Januar 1994 hatte die Beigeladene bei dem \nBeklagten die Ausstellung einer Bescheinigung über den \nÜbergang einer Referenzmenge aufgrund von Rückgewähr eines \nganzen Betriebes von 22,74 ha von dem Kläger und seinem Sohn \nN. auf sie beantragt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Januar 1995 bescheinigte der Beklagte \nder Beigeladenen, daß mit Wirkung zum 31. Oktober 1993 durch \nRückgewähr eines ganzen Betriebes von 22,74 ha eine \nReferenzmenge von 239.275 kg von dem Kläger und dessen Sohn \nN. auf die Beigeladene übergegangen sei. Hierbei nahm er \nnur die um den in K. gelegenen Pachthof gruppierten \nLändereien in den Blick, ging von einer \nGesamtmilcherzeugungsfläche von 32,54 ha aus und \nberücksichtigte nur die dem Sohn N. B. auf Grund einer \nAusbaumaßnahme unter dem 17. Juli 1985 bescheinigte Zielmenge \nvon 405.270 kg Milch (= gegenwärtige Referenzmenge von 324.392 \nkg). Die Betriebsflächen der 2. Betriebsstelle des Klägers in \nE. -E. und die dem Kläger zustehende Referenzmenge \nvon 503.221 kg nahm er nicht in den Blick.\n\n6\n\nDen nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies \nder Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 1995 \nzurück und ordnete zugleich auf Antrag der Beigeladenen die \nsofortige Vollziehung der Bescheinigung vom 7. Januar 1995 an. \n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht, die Versagung von Pächterschutz bei der Rückgewähr \neines ganzen Betriebes verstoße angesichts des Strukturwandels \nin der Milchwirtschaft nicht nur gegen die Grundsätze der \nGleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, sondern auch \ngegen die Berufsfreiheit und gegen die Eigentumsrechte des \nPächters. Darüber hinaus stehe diese Regelung auch mit der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und dem \nGemeinschaftsrecht nicht in Einklang. In seinem \"Wachauf\"-\nUrteil vom 13. Juli 1989 habe der EuGH nämlich festgestellt, \ndaß es mit den europäischen Grundrechten unvereinbar sei, wenn \nder Pächter am Ende der Pachtzeit entschädigungslos um die \n\"Früchte seiner Arbeit\" gebracht werde. Der sich schon aus \ndieser Entscheidung und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) des \nRates Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) \nNr. 590/85 sowie aus Art. 5 1. Unterabsatz Nr. 4 der \nVerordnung (EWG) der Kommission Nr. 1371/84 in der Fassung der \nVerordnung (EWG) Nr. 1043/85 abzuleitende Pächterschutz bei \nder Rückgewähr eines ganzen Betriebes ergebe sich jedenfalls \naber aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des \nRates vom 28. Dezember 1992. Das dort aufgeführte \nTatbestandsmerkmal \"unter besonderer Berücksichtigung der \nberechtigten Interessen der Beteiligten\" könne nur dahingehend \nverstanden werden, daß den Pächtern in angemessener Weise \nPächterschutz eingeräumt werden müsse. Die hiernach \nvorzunehmende analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 Milch-\nGarantiemengen-Verordnung (MGV) führe dazu, daß auf die \nBeigeladene lediglich eine Referenzmenge von 56.850 kg \n(2.500 kg/ha x 22,74 ha) übergehen könne.\n\n8\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheinigung des Beklagten vom \n7. Januar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. März \n1995 insoweit aufzuheben, als darin \nzugunsten der Beigeladenen der Übergang \neiner Referenzmenge von mehr als \n56.850 kg bescheinigt worden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie haben geltend gemacht, dem Pächter stehe bei der \nRückgewähr eines ganzen Betriebes Pächterschutz nicht zur \nSeite. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mehrfach \nausgesprochen.\n\n13\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n14\n\nMit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der \nKläger seine Rechtsauffassung, daß zu den im Falle der \nBeendigung eines Pachtverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 der \nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 von den Mitgliedstaaten bei der \nVerteilung der verfügbaren Referenzmengen zu \nberücksichtigenden berechtigten Interessen der Beteiligten \nauch das Eigentumsrecht des Verpächters an der von ihm \nerwirtschafteten Referenzmenge gehöre. Die völlige \nNichtberücksichtigung der berechtigten Interessen des Pächters \ndurch den deutschen Verordnungsgeber in Fällen der \nBetriebspacht durch Nichtgewährung von Pächterschutz stelle \neinen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) \nNr. 3950/92 dar. \n\n15\n\nDie landwirtschaftliche Nutzfläche beider von ihm \nbewirtschafteten Höfe habe im Erntejahr 1993 zusammen \n77,1613 ha betragen. Zuzurechnen seien die Flächen der beiden \nHofstellen (B. = 0,9 ha; Hübers = 0,9579 ha). Seine \nAnlieferungs-Referenzmenge für beide Betriebe zum Stichtag \n31. Oktober 1993 belaufe sich auf 856.557 kg.\n\n16\n\nNachdem der Beklagte durch zu Protokoll abgegebene \nErklärung vom 19. Januar 1999 die Bescheinigung vom 7. Januar \n1995 dahin abgeändert hat, daß die Wirkungen des \nReferenmengenübergangs erst am 25. November 1994 \neintreten,\n\n17\n\nbeantragt der Kläger,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Bescheinigung des \nBeklagten vom 7. Januar 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. März 1995 und der Erklärung des \nBeklagten vom 19. Januar 1999 \naufzuheben, soweit darin zu Gunsten der \nBeigeladenen der Übergang einer \nReferenzmenge von mehr als 56.850 kg \nbescheinigt worden ist.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor, bei Ausstellung der Bescheinigung sei er \ndavon ausgegangen, daß der Sohn N. B. den Pachtbetrieb \nselbständig geführt habe. Dazu habe beigetragen, daß dem Sohn \nN. B. 1985 für den Pachtbetrieb eine Zielmenge von \n405.270 kg bescheinigt worden sei und beide Betriebe unter \nverschiedenen Liefernummern an verschiedene Molkereien Milch \ngeliefert hätten. Inzwischen habe er festgestellt, daß der \nPachtbetrieb in K. bei der Molkerei seit 1989 nicht mehr \nunter dem Namen \"N. B. \", sondern \"F. B. \" \ngeführt werde. Seit der Fusion beider Molkereien würden beide \nReferenzmengen seit 1992 nur noch für den Kläger geführt. In \nder Gesamtreferenzmenge sei auch eine Zusatz-Referenzmenge auf \nGrund des Feuchtwiesen-Programms in Höhe von 30.300 kg \nenthalten.\n\n22\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie tritt den Rechtsausführungen des Klägers zum Pächterschutz \nentgegen und macht geltend, der Betriebspächter müsse - bevor \ner Investitionen in den Pachtbetrieb tätige - abschätzen, ob \ndiese sich in der vereinbarten Pachtzeit amortisieren ließen. \nIm übrigen gelte bezüglich der Berücksichtigung der \nwertverbessernden Verwendungen auf die Pachtsache § 591 BGB. \nIhr Vertragspartner und Betriebspächter sei ausschließlich der \nKläger gewesen, nicht dessen Sohn. Dieser habe nur für den \nVater den Betrieb verwaltet, sei jedoch nicht Betriebsinhaber \ngeworden. Dementsprechend sei der Kläger als alleiniger \nBesitzer zur Herausgabe des Hofes verurteilt worden. Rechne \nman demgemäß die Flächen und die Referenzmengen beider Höfe \nzusammen, ergebe sich, daß auf sie mit der Rückgabe des \nPachtbetriebes eine größere Referenzmenge übergegangen sei als \nbisher bescheinigt.\n\n25\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet.\n\n28\n\nDie angefochtene Bescheinigung vom 7. Januar 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1995 und der \nErklärung des Beklagten vom 19. Januar 1999 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO), als darin zu Lasten des Klägers der Übergang \neiner Referenzmenge von mehr als 144.833 kg Milch angegeben \nist. Die Bescheinigung im übrigen - soweit sie sich auf den \nKläger bezieht - ist rechtmäßig. Soweit sie sich auf den Sohn \nN. des Klägers bezieht, ist der Kläger durch ihren Inhalt \nnicht in seinen Rechten verletzt.\n\n29\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche \nReferenzmenge bei der Rückgewähr von Pachtflächen vom Pächter \n(hier: dem Kläger) auf den Verpächter (hier: die Beigeladene) \nübergeht, ist das im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe \ngeltende objektive Recht (hier: 25. November 1994).\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September \n1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, \n401.\n\n31\n\nDamals galten auf EG-Ebene Art. 7 VO (EWG) Nr. 3950/92 des \nRates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer \nZusatzabgabe im Milchsektor sowie Art. 9 der VO (EWG) \nNr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit \nDurchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor mit \nVerweis auf die aufgehobene VO (EWG) Nr. 1546/88 der \nKommission und auf nationaler Ebene die MGV in der Neufassung \nvom 21. März 1994, BGBl. I S. 586, mit Änderung durch die 32. \nVerordnung zur Änderung der MGV vom 26. September 1994, BGBl. \nI S. 2575.\n\n32\n\nNach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 wird \ndie Referenzmenge eines Betriebs bei Verkauf, Verpachtung oder \nVererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter \nBerücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten \nFlächen oder nach anderen objektiven Kriterien und ggf. einer \nVereinbarungen zwischen den Parteien festgelegt werden, mit \ndem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb \nübernehmen. Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) \nNr. 3950/92 gelten die gleichen Bestimmungen für sonstige \nFälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen \nfür die Erzeuger. Zu diesen Fällen von Übertragungen mit \nvergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger zählen auch \ndie Fälle der Rückgabe von Pachtsachen. Für diese Fälle gilt \ndarüber hinaus die Sonderbestimmung des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) \nNr. 3950/92. Danach werden, wenn bei Beendigung \nlandwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu \ngleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich \ngleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten \nkeine Vereinbarung getroffen wurde, die verfügbaren \nReferenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den \nMitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen \nunter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der \nBeteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, \ndie sie übernehmen. \n\n33\n\nIn Ausfüllung dieser Ermächtigungen hat der nationale \nVerordnungsgeber in § 7 MGV in der Fassung der 32. \nÄnderungsverordnung ein komplexes Geflecht von Bestimmungen \nerlassen, die den Übergang von Referenzmengen im Falle des \nVerkaufs, der Verpachtung und der Vererbung regeln. § 7 Abs. 2 \na MGV sieht den Übergang von Referenzmengen aufgrund einer \nVereinbarung zwischen den Beteiligten vor. § 7 Abs. 1 MGV \nregelt den Übergang für den Fall, daß ein gesamter Betrieb \naufgrund eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben, überlassen \noder zurückgewährt wird. Die Abs. 2, 4 und 5 befassen sich mit \ndem Übergang von Referenzmengen für den Fall, daß Teile eines \nBetriebes aufgrund eines Kaufvertrages oder Pachtvertrages \nübergeben oder überlassen werden oder daß Teile eines \nBetriebes aufgrund eines auslaufenden Pachtvertrages \nzurückgewährt werden (Abs. 4 und 5). Nach § 7 Abs. 5 MGV geht \nbei Neupachtverträgen, die sich auf Teile eines Betriebes \nbeziehen, im Falle der Rückgewähr in der Regel die \nReferenzmenge über, deren Übergang bei der Überlassung der \nPachtsache bescheinigt worden ist. Bei Altpachtverträgen, die \nsich auf Teile eines Betriebes beziehen, wird nach Maßgabe des \n§ 7 Abs. 4 MGV unter bestimmten Voraussetzungen Pächterschutz \ngewährt. Bei Pachtverträgen, die sich auf einen gesamten \nBetrieb beziehen, wird - unabhängig davon, ob es sich um Neu- \noder Altpachtverträge handelt - nach § 7 Abs. 1 MGV im Fall \nder Rückgewähr kein Pächterschutz gewährt, es geht jeweils die \ndem Betrieb entsprechende Referenzmenge auf den Verpächter \nüber. \n\n34\n\nDiese unterschiedliche Regelung der Rückgewährfälle ist mit \nhöherrangigem Recht, namentlich mit Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) \nNr. 3950/92 vereinbar. Insbesondere hat der deutsche \nVerordnungsgeber durch diese Regelung die berechtigten \nInteressen der Beteiligten bei generalisierender \nBetrachtungsweise hinreichend berücksichtigt. \n\n35\n\nDer Regelung der Rückgewähr bei Neupachtverträgen liegt \nerkennbar die sachgerechte Erwägung zugrunde, daß jeder, der \nunter Geltung der Milchquotenregelung einen Pachtvertrag \ngeschlossen hat, dasjenige zurückerhalten soll, was bei \nAbschluß des Pachtvertrages auf den Vertragspartner \nübergegangen ist, sofern die Parteien nichts Abweichendes \nvereinbart haben oder nachträglich vereinbaren. \n\n36\n\nDie unterschiedliche Regelung bei Altpachtverträgen, \neinerseits Pächterschutz bei Pachtverträgen bezüglich Teilen \nvon Betrieben, andererseits kein Pächterschutz bei \nAltpachtverträgen, die sich auf ganze Betriebe beziehen, ist \nebenfalls durch sachgerechte Erwägungen gedeckt. Sie ergeben \nsich aus relevanten Unterschieden in der Sache selbst. Wie das \nBundesverwaltungsgericht bereits zu den bis 31. März 1993 \ngeltenden Pachtschutzbestimmungen in Rückgewährfällen \nausgeführt hat, liegt der Beschränkung des Pächterschutzes auf \ndie Stücklandpacht das strukturpolitische Anliegen zugrunde, \ndem Hof als einer selbständigen Produktionseinheit die Eignung \nals wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts zu \nerhalten. Dabei handelt es sich um eine nachvollziehbare \nRegelung, die nicht allein das Interesse der Verpächter \nverfolgt, sondern auch das Interesse künftiger Pächter im Auge \nhat, bewirtschaftungsfähige Betriebseinheiten vorzufinden und \nanpachten zu können. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember \n1992 - 3 C 29.90 -, AgrarR 1993, 183; \nUrteil vom 16. September 1993 - 3 C \n37.92 -, AgrarR 1994, 136; Urteil vom \n15. November 1990 - 3 C 42.88 -, \nBVerwGE 87, 94; Urteil vom 24. März \n1994 - 3 C 5.93 -, RdL 1995, 137; \nBeschluß vom 12. Dezember 1994 - 3 B \n46.94 -; Beschluß vom 17. Mai 1995 \n- 3 B 34.95 -, AgrarR 1995, 350.\n\n38\n\nSoweit der Kläger meint, durch diese Regelung würden \neigentumsrechtlich relevante Positionen des Pächters verletzt, \nund sich insoweit auf das \"Wachauf\"-Urteil des EuGH vom \n13. Juli 1989 - Rs 5/88 -, Agrarrecht 1990, 118, beruft, \nverkennt er, daß der EuGH zwischen eigentumsrechtlich \nrelevanten Investitionen in den Pachtbetrieb und dem Innehaben \nvon Vorteilen, die sich aus der Quotenregelung und dem Besitz \nder daraus erwachsenden Quote ergeben, unterscheidet. Der EuGH \nsieht Vorteile wie die Referenzmenge, die im Rahmen einer \ngemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, nicht als ein \nRecht an, das aus dem Eigentum oder der Berufstätigkeit \nfließt.\n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober \n1991, - Rs C 44/89 -, AgrarR 1991, 306; \nUrteil vom 24. März 1994 - Rs C-2/92 -, \nRdL 1995, 186; Urteil vom 9. November \n1995 - Rs C-38/94 -, Sammlung 1995 I-\n3875.\n\n40\n\nSoweit es um den möglichen Investitionsschutz für \nInvestitionen in den Pachtbetrieb geht, wird dieser durch das \ndeutsche Landpachtrecht gewährleistet (vgl. § 591 BGB). Im \nübrigen ist es Sache des jeweiligen Pächters, bei Abschluß des \nPachtvertrages darauf zu achten, daß die Laufzeit des \nPachtvertrages lang genug ist, damit die von ihm \nbeabsichtigten Investitionen sich rentieren und amortisieren. \nIm vorliegenden Fall stand dem Kläger der Pachtbetrieb die \nvolle Vertragszeit zur Verfügung.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sind hier gemäß § 7 Abs. 1 \nMGV im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe des 22,74 ha \ngroßen Pachthofes am 25. November 1994, dessen Gesamtfläche \nseitens des Klägers für die Milcherzeugung genutzt worden ist, \n144.833 kg Referenzmenge vom Kläger auf die Beigeladene \nübergegangen. \n\n42\n\nDer Pachthof ist ein ganzer Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 \nMGV. Denn er ist eine funktional selbständige \nProduktionseinheit, bestehend aus landwirtschaftlichen \nBetriebsgebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsflächen, die \nein selbständiges Bewirtschaften von der Betriebsstätte aus \nzulassen.\n\n43\n\nVgl. zum Betriebsbegriff der MGV: \nBVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1992 \n- 3 C 29.90 -, a.a.O.; Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 3 C 37.92 -, \na.a.O.\n\n44\n\nAn diesem Betriebsverständnis hat sich durch die Änderung \ndes § 7 MGV durch die 27. Änderungsverordnung vom 24. März \n1993, BGBl. I S. 374, durch die der nationale Verordnungsgeber \ndie Vorgaben der VO (EWG) Nr. 3950/92 umgesetzt hat, nichts \ngeändert. \n\n45\n\nDieser vom Kläger an die Beigeladene zum 25. November 1994 \nzurückgegebene Pachtbetrieb stand in der ausschließlichen \nNutzung des Klägers, nicht in der Nutzung des Sohnes N. \nB. oder einer Gesellschaft, bestehend aus Vater und Sohn. \nDer Sohn N. B. war lediglich Verwalter des Hofes ohne \neigenes Besitzrecht. Dies ergibt sich eindeutig aus den \nErklärungen des Klägers im vorliegenden Verfahren und in den \nverschiedenen Pachtrechtsstreitigkeiten sowie aus den Angaben \ndes Sohnes des Klägers in dem Räumungsrechtsstreit mit der \nBeigeladenen (AG K. 6 Lw 55/94, Urteil vom 19. Oktober \n1994) und anläßlich der Beantragung einer Zielmenge, wonach \nder seitens des Klägers gepachtete Hof Hübers steuerlich \nweiter für den Vater (= Kläger) geführt werde.\n\n46\n\nDie diesem Betrieb entsprechende Referenzmenge richtet sich \ngemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 i.V.m. \nArt. 9 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 536/93 der Kommission i.V.m. \nArt. 7 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission nach \ndem Verhältnis, in dem die diesem Pachthof zuzurechnenden, zur \nMilcherzeugung verwendeten Flächen zur gesamten zur \nMilcherzeugung verwendeten Fläche des Gesamtbetriebs des \nKlägers im EG-rechtlichen Sinne, d.h. im Sinne von Art. 9 \nBuchstabe d VO (EWG) Nr. 3950/92, stehen. Der Gesamtbetrieb \ndes Klägers im Sinne von Art. 9 Buchstabe d VO (EWG) Nr. \n3950/92 umfaßte den Pachtbetrieb H. und die sonstigen \nEigentums- und Pachtflächen des Klägers im Zeitpunkt kurz vor \nRückgabe der Pachtsache (25. November 1994).\n\n47\n\nDie Gesamtmilcherzeugungsfläche des Gesamtbetriebs des \nKlägers betrug zum Zeitpunkt kurz vor Rückgabe der Pachtsache \n(25. November 1994) 79,0098 ha. Wie sich aus dem vom Kläger \nüberreichten Flächenverzeichnis ergibt, bewirtschaftete der \nKläger damals zur Milcherzeugung genutzte landwirtschaftliche \nNutzflächen in Größe von 77,1613 ha. Hinzuzurechnen ist die \nFläche der Betriebsstätte B. , deren Größe der Kläger mit \n0,9 ha angegeben hat und die ebenfalls der betrieblichen \nMilcherzeugung gedient hat. Von der katastermäßig 0,9579 ha \ngroßen Fläche der Betriebsstätte H. haben jedoch nur \n0,9579 ha - 0,0094 ha = 0,9485 ha der Milcherzeugung gedient, \nweil der Kläger nicht die gesamte Hofstelle, sondern insgesamt \nnur 22,74 ha gepachtet hatte. \n\n48\n\nEntgegen der Annahme aller Beteiligten stand dem Kläger für \nseinen Gesamtbetrieb zum Zeitpunkt 25. November 1994 nur eine \nihm erteilte und bescheinigte Referenzmenge von 503.221 kg zu. \nDie dem Sohn N. B. aufgrund der Zuteilung einer \nZielmenge von 405.270 kg zuletzt zustehende Referenzmenge ist \ndem Kläger nicht zuzurechnen. Ein Übertragungstatbestand, \ndurch den vor dem 25. November 1994 vom Sohn N. B. \neine Referenzmenge auf den Kläger übergegangen sein könnte, \nist von keiner Seite vorgetragen worden und auch nicht \nersichtlich. Auch ist eine Übertragungsbescheinigung im Sinne \nvon § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV, die gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 5 MGV \nnotwendige Voraussetzung für die Zurechnung einer zusätzlichen \nReferenzmenge (infolge Übergangs vom Sohn) beim Kläger wäre, \nbisher seitens des Beklagten unstreitig nicht ausgestellt. Aus \nwelchen Gründen die Molkerei ab 27. November 1992 die \nrechtlich jeweils einer anderen Person zugeordneten \nReferenzmengen zusammengerechnet und dem Kläger die \nMilchanlieferung auf die Gesamtmenge gestattet hat, ist für \nden Senat unerfindlich. Diese tatsächliche Handhabung der \nMolkerei vermag einen rechtlichen Übergang auf den Kläger \nnicht zu bewirken. Die dem Kläger auf Grund dieser \nunzulässigen Zusammenrechnung später ausgestellten \nMitteilungen der Molkerei, die zugunsten des Klägers eine \nhöhere Referenzmenge ausweisen, als dem Kläger tatsächlich \nzusteht, sind für den allgemeinen Rechtsverkehr ohne \nBindungswirkung. Sie betreffen allenfalls das \nAbrechnungsverhältnis zur Molkerei.\n\n49\n\nDanach errechnet sich die vom Kläger auf die Beigeladene \nzum 25. November 1994 übergegangene Referenzmenge wie folgt: \n503.221 kg x 22,74 ha : 79,0098 ha = 144.833 kg.\n\n50\n\nSoweit die Übertragungsbescheinigung zu Lasten des Klägers \neine höhere übergangene Referenzmenge ausweist, ist die \nBescheinigung rechtswidrig und aufzuheben. \n\n51\n\nSoweit der Beklagte in der Bescheinigung zugleich \nverlautbart hat, daß auch vom Sohn N. des Klägers eine \nReferenzmenge von 239.275 kg auf die Beigeladene übergegangen \nist, obwohl der Sohn des Klägers nicht Pächter des Hofes der \nBeigeladenen war und keine Pachtflächen an die Beigeladenen \nzurückgegeben hat, dürfte dieser Restteil der Bescheinigung \ngegenstandslos sein. Jedenfalls ist der Kläger durch diesen \nTeil der Bescheinigung nicht in seinen Rechten verletzt. Ihm \nsteht weder rechtlich noch verbindlich verlautbart durch eine \nfeststellende Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV \ndie seinem Sohn zuzurechnende Referenzmenge zu.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens \nund Unterliegens. Da die Beigeladene Anträge gestellt und sich \neinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger \naufzuerlegen, soweit dieser unterlegen ist. Hinsichtlich der \nübrigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erscheint \nes nicht billig, sie dem Beklagten oder der Staatskasse \naufzuerlegen.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/9-a-1745-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591","ref_norm":"591","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/9-a-1745-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306851","retrieved":"2026-07-09 03:35:05.798969+00:00"}}