{"status":"available","doknr":"OLD306850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.9A1350.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"9 A 1350/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 6. September 1990 bewilligte der \nBeklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 1. September \n1990 bis 31. August 1995 nach den Richtlinien über die \nGewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung \nder landwirtschaftlichen Erzeugung in landwirtschaftlichen \nBetrieben (Richtlinien) vom 10. Juli 1990 (MBl. NRW S. 1044) \nfür die Extensivierung von 22,96 ha Winterweizenfläche nach \nder produktionstechnischen Methode (und zwar im Sinne der \nVariante Nr. 1.2 der Anlage 2 der Richtlinien) durch \nUmstellung auf den Anbau von 16,19 ha Roggen und 6,77 ha Hafer \neine Zuwendung in Höhe von jährlich 6.888,- DM (= 300,- DM/ha \nfrüher genutzter Winterweizenfläche), insgesamt für fünf Jahre \n34.440,- DM. Die Größe der zu seinem Betrieb gehörenden \nAnbaufläche (Eigentum und Pachtflächen) hatte der Kläger im \nAntrag mit 58,14 ha angegeben und sie im einzelnen in einem \nFlächenverzeichnis aufgelistet. Unter Nr. 3.5 des Bescheides \nwar ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger verpflichtet \nist, für die Dauer von fünf Jahren auf die Getreidearten \nWinterweizen und Wintergerste zu verzichten. \n\n3\n\nMit Zahlungsbescheiden vom 23. Dezember 1991, 2. Oktober \n1992 und 22. Oktober 1993 verfügte der Beklagte die Auszahlung \nder Beihilfe für die Extensivierungsjahre 1990/91, 1991/92 und \n1992/93 in Höhe von jeweils 6.888,- DM. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. August 1994 widerrief der Beklagte \nnach Anhörung des Klägers den Zuwendungsbescheid vom \n6. September 1990 und die drei Auszahlungsbescheide. \nGleichzeitig forderte er den Kläger auf, die bereits \ngeleistete Beihilfe in Höhe von insgesamt 20.664,- DM \nzuzüglich Zinsen (die später berechnet würden) zurückzuzahlen. \nZur Begründung führte er aus, er habe beim Abgleich des vom \nKläger bei der Antragstellung vorgelegten \nFlächenverzeichnisses mit Flächenverzeichnissen aus späteren \nBeihilfeanträgen des Klägers festgestellt, daß der Kläger im \nWirtschaftsjahr 1992/93 auf dem 3,46 ha großen Grundstück \nGemarkung W. , Flur ., Flurstück .., (im Antrag als \nPachtfläche angegeben) und im Wirtschaftsjahr 1993/94 auf 7 ha \ndes Grundstücks Gemarkung Oestereiden, Flur 8, Flurstück 280, \n(im Antrag als Eigentumsfläche angegeben) entgegen der in dem \nExtensivierungsantrag übernommenen Verpflichtung Winterweizen \nangebaut habe. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig \nWiderspruch ein und trug vor: Daß auf den beiden oben \ngenannten Grundstücken Winterweizen angebaut worden sei, \nbestreite er nicht. Das erstgenannte Grundstück (Flur ., \nNr. ..) gehöre jedoch nicht zu seinem Betrieb, sondern zum \nBetrieb seiner Ehefrau. Daß er dieses Grundstück gleichwohl in \ndem Flächenverzeichnis zu seinem Extensivierungsantrag \naufgeführt habe, liege daran, daß seine Frau damals für ihren \nBetrieb noch keine eigene Betriebsnummer zugeteilt bekommen \nhabe. Insgesamt habe er im Wirtschaftsjahr 1992/93 eine Fläche \nvon 23,70 ha mit extensiven Früchten bebaut. Damit sei er \nseiner Extensivierungsverpflichtung in jenem Jahr voll \numfänglich nachgekommen. Das letztgenannte Grundstück (Flur ., \nNr. ...) gehöre zwar zu seinem Betrieb. Im Wirtschaftsjahr \n1993/94 habe er jedoch 7 ha dieses Grundstücks zum Zwecke des \nWinterweizenanbaus an seine Ehefrau abgetreten. Im Gegenzug \nhabe er das zum Betrieb seiner Ehefrau gehörende Grundstück \nGemarkung O. , Flur ., Flurstück .., (6 ha) mit Hafer \nbestellt; außerdem habe er das ebenfalls zum Betrieb seiner \nFrau gehörende, bereits erwähnte Grundstück Flur ., Nr. .., \n(3,46 ha) mit Hafer bestellt. Insgesamt habe er im \nWirtschaftsjahr 1993/94 eine Fläche von 26,04 ha mit \nextensiven Früchten bestellt.\n\n6\n\nNach Zurückweisung des Widerspruchs durch \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 1995 hat der Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung \nseines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren hat er \nergänzend vorgetragen, er habe die vom Beklagten bereits \nausbezahlten 20.664,- DM zur Abdeckung von Betriebs- und \nLebenshaltungskosten verbraucht. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n17. August 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. August \n1995 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat geltend gemacht, der Kläger habe seine \nVerpflichtung, für die Dauer der Extensivierung keinen \nWinterweizen anzubauen, nicht eingehalten. Gegenstand der \nExtensivierungsverpflichtung seien alle Flächen, die der \nKläger in dem Flächenverzeichnis zum Extensivierungsantrag \nangegeben habe. Auf 10,46 ha dieser Flächen sei nachweislich \nWinterweizen angebaut worden. Daß das Grundstück Gemarkung \nW. , Flur ., Flurstück .., auf dem im Wirtschaftsjahr \n1992/93 Winterweizen angebaut worden sei, zum Betrieb der \nEhefrau des Klägers gehöre, müsse nach wie vor bestritten \nwerden. Selbst wenn man dies jedoch als wahr unterstelle, habe \nder Kläger jedenfalls gegen seine Verpflichtung verstoßen, den \nBetrieb für die Dauer der Extensivierung selbst zu \nbewirtschaften. Daß das Grundstück des Klägers Gemarkung \nO. , Flur ., Flurstück ..., auf dem im \nWirtschaftsjahr 1993/94 Winterweizen angebaut worden sei, von \nder Ehefrau des Klägers im Tausch gegen eine zu ihrem Betrieb \ngehörende Fläche bewirtschaftet worden sei, habe der Kläger \nerst jetzt mitgeteilt; er hätte dies jedoch unverzüglich zur \nKenntnis bringen müssen. Werde gegen die \nExtensivierungsverpflichtung - wie hier - auf mehr als 10 % \nder in Rede stehenden Flächen verstoßen, sei die \nExtensivierungsprämie auch für die Vergangenheit \nzurückzufordern, es sei denn, der Begünstigte könne beweisen, \ndaß der Verstoß weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit \nberuhe. Einen solchen Beweis könne der Kläger jedoch nicht \nführen, denn er habe im Flächenverzeichnis zu seinem \nExtensivierungsantrag bewußt falsche Angaben gemacht. \n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n13\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt der \nKläger sein Vorbringen, daß die Fläche Gemarkung W. , \nFlur 9, Flurstück 33, bereits 1990 zum Betrieb seiner Ehefrau \ngehört habe und er diese Fläche - in Kenntnis des damaligen \nSachbearbeiters der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer - \nnur deshalb in den Zuwendungsantrag aufgenommen habe, weil für \nden Betrieb seiner Ehefrau noch keine eigene Betriebsnummer \nvergeben worden sei. Dies sei erst 1995 erfolgt. Zum \nFlächentausch mit seiner Ehefrau im Wirtschaftsjahr 1993/94 \nbezüglich des Flurstücks Gemarkung O. , Flur ., \nNr. ..., (7 ha) habe er sich für berechtigt angesehen. Da er \ndie 6 ha Austauschfläche seiner Ehefrau entsprechend den \nBewilligungsbedingungen bewirtschaftet habe, habe er im \nErgebnis seine Verpflichtungen eingehalten. Dies alles \nrechtfertige nicht den Widerruf der Bewilligung, insbesondere \nnicht für die Vergangenheit. Falls man gleichwohl einen \nBewirtschaftungsverstoß annehme, müsse man die fehlerhaft \nbewirtschaftete Fläche in Beziehung setzen zur gesamten \nBetriebsfläche beider Betriebe. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie vom Kläger persönlich - im übrigen auch form- und \nfristgerecht - eingelegte Berufung ist im Hinblick auf die \nÜberleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 des 6. Gesetzes zur \nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze \n(6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, zulässig. \nDie mündliche Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil \nergangen ist, hat vor dem 1. Januar 1997 stattgefunden. \n\n21\n\nDie Berufung ist jedoch nicht begründet. \n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO). \n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für den Widerruf des \nZuwendungsbescheides vom 6. September 1990 (über insgesamt \n34.440,- DM) und der Auszahlungsbescheide vom 23. Dezember \n1991, 2. Oktober 1992 und 22. Oktober 1993 (über je 6.888,-\n DM) sowie für die Rückforderung der gezahlten Beträge \n(insgesamt 20.664,- DM) kommt - entgegen der Ansicht des \nBeklagten - allein § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung \nder Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der seit \n5. August 1995 geltenden Neufassung vom 20. September 1995, \nBGBl. I S. 1146, in Betracht. Denn bei der dem Kläger \nbewilligten Extensivierungsprämie nach den Richtlinien vom \n10. Juli 1990 handelt es sich um eine im einschlägigen EG-\nRecht vorgesehene flächenbezogene Beihilfe iSv § 6 Abs. 1 \nNr. 7 MOG. Eine solche Beihilfe ist vorgesehen in Art. 1 b der \nVO (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur \nVerbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in der Fassung \nder VO (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur \nÄnderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 \nhinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der \nExtensivierung und Umstellung der Erzeugung in Verbindung mit \nder VO (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 \nmit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die \nExtensivierung der Erzeugung, letztere geändert mit Wirkung ab \n18. April 1993 durch die VO (EWG) Nr. 838/93 der Kommission \nvom 6. April 1993. \n\n24\n\nVgl. für Flächenstillegungsprämien: \nBVerwG, Urteil vom 8. Februar 1996 \n- 3 C 18.94 -, RdL 1996, 159; Urteile \ndes Senats vom 19. Dezember 1996 \n- 9 A 3209/95 -, vom 19. Dezember 1997 \n- 9 A 7130/95 - und vom 5. Mai 1998 \n- 9 A 7542/95 -; für die \nExtensivierungsprämie: Urteil des \nSenats vom 6. November 1997 \n- 9 A 6053/95 -, AgrarR 1998, 131.\n\n25\n\nDie EG-rechtlichen Beihilferegelungen sind nämlich \nRegelungen iSv § 1 Abs. 2 MOG. Sie betreffen auch \nMarktordnungswaren iSv §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 MOG. \nMarktordnungswaren im Sinne dieser Bestimmungen sind die im \nAnhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) aufgeführten \nErzeugnisse. Im EWG-Vertrag in der bis zum Inkrafttreten des \nAmsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 geltenden Fassung \nist im Anhang II zu Art. 38 Abs. 3 EWG-Vertrag, und zwar in \nKapitel 10, Getreide als Erzeugnis im Sinne des EWG-Vertrages \naufgeführt. Die oben angeführten Verordnungen der EG dienen \nauch der Marktregulierung mit dem Ziel der Senkung der \nÜberschußproduktion und nicht der allgemeinen Infrastruktur, \nwie der Beklagte meint. Dies kommt bereits in den \nBegründungserwägungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des \nRates vom 15. Juni 1987, durch die die Extensivierungsprämie \nin die VO (EWG) Nr. 797/85 eingeführt worden ist, zum \nAusdruck. In der 5. Begründungserwägung heißt es: \n\n26\n\nEin Beihilfesystem, das darauf \nabzielt, die Landwirte zu einer \nUmstellung und Extensivierung der \nErzeugung zu ermutigen, kann dazu \nbeitragen, die verschiedenen \nProduktionssektoren an die \nMarkterfordernisse anzupassen, \ninsbesondere diejenigen, die \nÜberschüsse produzieren. \n\n27\n\nDas Ziel der Marktregulierung im Sinne der Senkung der \nÜberschußproduktion wird auch angesprochen in der 2. und 5. \nBegründungserwägung zur Durchführungsverordnung (EWG) \nNr. 4115/88 der Kommission. Dort heißt es: \n\n28\n\nDie Verpflichtungen der \nBeihilfeempfänger im Falle der \nExtensivierung der Erzeugung sind im \nSinne einer Produktionssenkung eines \noder mehrerer Überschußerzeugnisse \nfestzulegen (2. \nBegründungserwägung).\n\n29\n\nDie Regelung dient in erster Linie \nder mengenmäßigen Senkung der intensiv \ngewonnenen Erzeugung (5. \nBegründungserwägung). \n\n30\n\nDas Ziel der Marktregulierung durch Senkung der \nÜberschußproduktion wird darüber hinaus ausdrücklich in Art. 1 \nb Abs. 1 VO (EWG) Nr. 797/85 in der Neufassung durch die VO \n(EWG) Nr. 1094/88 angesprochen. \n\n31\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG \n- sowohl hinsichtlich eines Widerrufs (1.) für die Zukunft \n(§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG) wie (2.) für die \nVergangenheit (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG) als auch \n(3.) für die Rückforderung der gezahlten Beträge (§ 10 Abs. 2 \nSatz 2 MOG) - liegen vor. Der Widerruf des Beklagten vom \n17. August 1994, der gestützt ist auf im Verlaufe des 3. und \n4. Extensivierungsjahres eingetretene Ereignisse, ist wirksam \ngeworden erst mit Bekanntgabe an den Kläger (§ 43 VwVfG NW) am \n19. August 1994 und damit im Verlaufe des 4. \nExtensivierungsjahres, das bis zum 31. August 1994 lief. Er \nbezieht sich also auf die Vergangenheit, soweit es um den \nWiderruf jedenfalls für die zeitmäßig abgelaufenen und \nverwaltungsmäßig abgewickelten ersten drei \nExtensivierungsjahre geht (und die damit zusammenhängende \nRückforderung gezahlter Prämien). \n\n32\n\n1. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides für das im Zeitpunkt \ndes Widerrufs noch laufende 4. Extensivierungsjahr und für das \n5. Extensivierungsjahr ist durch § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 \nMOG gedeckt. Nach dieser Bestimmung sind rechtmäßige \nbegünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch \nnachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit \neine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich \nentfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die \ngewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des \nBescheides verwendet wird. \n\n33\n\nHier ist jedenfalls im 4. Extensivierungsjahr eine \nVoraussetzung für den Erlaß des Zuwendungsbescheides \nentfallen. Nach Nr. 3.4.2 und Nr. 3.5 des \nBewilligungsbescheides war Voraussetzung für die Bewilligung \neiner Extensivierungsprämie für den Bewilligungszeitraum \n1. September 1990 bis 31. August 1995, daß der Kläger, der \nsich in seinem Antrag für die Extensivierung in Form der \nproduktionstechnischen Methode nach der Variante Nr. 1.2 der \nAnlage 2 zu den Richtlinien verpflichtet hatte, diese \nProduktionsweise für die Dauer von fünf Jahren anwendete. Die \nvom Kläger gewählte Extensivierungsvariante nach Nr. 1.2 der \nAnlage 2 der Richtlinien, die nur für die Getreidearten \nWinterweizen oder Wintergerste zur Verfügung steht, bedeutet, \ndaß diese Getreidearten innerhalb der Fruchtfolge des \nBetriebes vollständig durch die Getreidearten Roggen, \nSommergerste, Hafer oder Dinkel ersetzt werden. Vollständige \nErsetzung in diesem Zusammenhang bedeutet, wie aus Nr. 3.5 des \nBewilligungsbescheides hervorgeht, daß der Kläger verpflichtet \nwar, für die Dauer von fünf Jahren auf den Anbau der die \nGetreidearten Winterweizen und Wintergerste zu verzichten. \nDies bedeutet, Winterweizen durfte nicht nur auf den Anbau der \nFlächen, die im Bezugszeitraum 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 \ndurchschnittlich für Winterweizen genutzt worden sind (hier \n22,96 ha), sondern auf allen vom Kläger betrieblich genutzten \nflächen nicht mehr angebaut werden. \n\n34\n\nDer Umstand, daß der Subventionsgeber die \nSubventionsbewilligung davon abhängig gemacht hat, daß der \nSubventionsnehmer den Anbau von Winterweizen oder Wintergerste \nauf dem Gesamtbetrieb für den gesamten fünfjährigen \nExtensivierungszeitraums einstellt, stellt keine unzumutbare \nBelastung für den Subventionsnehmer dar. Er ist im Rahmen der \nhier gewählten Variante der Extensivierung im Rahmen der \nproduktionstechnischen Methode die notwendige Ergänzung, um \neffektiv sicherzustellen, daß die betriebliche \nGetreideproduktion, so wie sie sich nach dem Zuschnitt in dem \nBezugszeitraum 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 darstellte, \ntatsächlich um 20 % gesenkt wird. Denn andernfalls hätte es \nein Subventionsantragsteller, der im Bezugszeitraum seine \nGetreideproduktionsreserven nicht vollständig ausgenutzt hat, \nin der Hand, durch Verlagerung des Winterweizenanbaus auf \nFlächen, die weizenanbaufähig sind, aber aus irgendwelchen \nGründen im Bezugszeitraum nicht für den Winterweizenanbau \ngenutzt worden sind, seine Getreideproduktion auf diesen \nFlächen des Betriebs auszuweiten und die bezweckte \nProduktionsminderung des Gesamtbetriebes um 20 % zu \nhintertreiben. \n\n35\n\nGegen die Verpflichtung, für die Dauer von fünf Jahren auf den Betriebsflächen, die zu \nBeginn des Bewilligungszeitraums zu seinem Betrieb gehörten, auf den Anbau von \nWinterweizen zu verzichten, hat der Kläger jedenfalls im vierten Extensivierungsjahr \nverstoßen. Er hat 7 ha seiner Eigentumsfläche O. , Flur ., Flurstück ..., die er in seinem \nAntrag als zu seinem Betrieb gehörend bezeichnet hatte und auf die sich die Verpflichtung \nbezog, dort keinen Winterweizen anzubauen, seiner Frau überlassen, damit diese \nWinterweizen anbaut. Damit hat der Kläger seine Verpflichtung gebrochen, seine \nBetriebsflächen, so wie sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung darstellten, nicht mit \nWinterweizen zu bestellen. \n\n36\n\nDen Kläger vermag es nicht zu entlasten, daß er diese Betriebsfläche vor Beginn des 4. \nExtensivierungsjahres aus seinem Betrieb ausgegliedert und seiner Frau im Wege der \nkurzfristigen Verpachtung für deren Betrieb überlassen hat. Denn nach Nr. 3.3 des \nBewilligungsbescheides (siehe auch Nr. 6.3 der Richtlinien) war der Kläger verpflichtet, im \nFalle des Übergangs von Teilen seines Betriebes auf einen anderen diesen zu verpflichten, das \nAnbauverbot für Winterweizen zu beachten. Der Kläger hat dies nicht getan, sondern die \nFläche seiner Ehefrau gerade zu dem Zweck überlassen, daß sie dort Winterweizen anbaut \nund damit das auf der Fläche lastende, ihn treffende Winterweizenanbauverbot bricht. Auf \ndiese Rechtsfolge, daß er in einem solchen Fall für die Handlungen des Dritten wie für \neigenes Handeln verantwortlich ist, ist er unter Nr. 3.3 des Bewilligungsbescheides \nausdrücklich hingewiesen worden. \n\n37\n\nDen Kläger vermag auch nicht der Hinweis zu entlasten, er habe statt der dem \nWinterweizenanbauverbot unterliegenden Fläche Flur 8, Nr. 280, Ersatzflächen aus dem \nBetrieb seiner Ehefrau übernommen und diese dem Winterweizenanbauverbot unterworfen. \nAbgesehen davon, daß ein solcher Austausch nicht zulässig ist, sind diese Ersatzflächen \nnämlich im Hinblick auf den Extensivierungszweck, der darauf gerichtet war, die \nÜberschußproduktion abzubauen, nicht gleichwertig. Der Kläger hat seiner Ehefrau eine \nerkennbar weizenanbaufähige Fläche überlassen, auf der die Ehefrau den ertragsstärkeren \nWinterweizenanbau durchführen wollte und sollte. Damit wurde die am Markt wirksame \nGetreideproduktion im Prinzip ausgeweitet. Demgegenüber hat der Kläger von seiner Ehefrau \nFlächen übernommen, die nach eigenen Angaben des Klägers und nach Aktenlage \noffenkundig jedenfalls im vierten Extensivierungsjahr nicht weizenanbaufähig waren. Denn \nwenn sie weizenanbaufähig gewesen wären, hätte kein Anlaß für den Flächentausch \nbestanden. Wenn der Kläger auf Flächen, die im vierten Extensivierungsjahr ohnehin nicht \nweizenanbaufähig sind, keinen Winterweizen anbaut, vermindert er nicht das Getreideangebot \nam Markt.\n\n38\n\nDie Jahresfrist für die Ausübung des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG iVm § 48 \nAbs. 4 VwVfG in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996, \nBGBl. I S. 656, (a.F.) ist gewahrt. Der Verstoß gegen die Verpflichtung, auf den zum Betrieb \ngehörenden Flächen keinen Winterweizen anzubauen, dauerte im Zeitpunkt des Widerrufs \n(17. August 1994) noch an. Im übrigen ist der Verstoß des Klägers in bezug auf die Fläche \nFlur 8, Parzelle Nr. 280, erst durch den Abgleich des Flächenverzeichnisses mit dem \nFlächenverzeichnis im Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft 1994 bekannt geworden, \nder am 16. August 1994 zu den die Extensivierungsbeihilfe betreffenden Akten gelangt ist. \n\n39\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger noch einen weiteren \nVerstoß dadurch begangen hat, daß im dritten Extensivierungsjahr 1992/93 auch die im \nAntrag aufgeführte Pachtfläche Gemarkung W. , Flur., Flurstück .., 3,46 ha groß, mit \nWinterweizen bebaut worden ist. \n\n40\n\n2. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 6. September 1990 für die \nVergangenheit, d. h. für die bereits abgewickelten ersten drei Extensivierungsjahre, ist durch \n§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung ist ein Bescheid \nmit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen iSd § 1 Abs. 2 nichts \nanderes zulassen. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Senats dahin \nauszulegen, daß sie einen Widerruf für die Vergangenheit nur zuläßt, soweit Regelungen des \nEG-Rechts dies ausdrücklich vorschreiben.\n\n41\n\nSiehe Urteil des Senats vom 5. Mai \n1998 - 9 A 7542/95 -.\n\n42\n\nHier schreibt das einschlägige EG-Recht, nämlich Art. 16 Abs. 2 der VO (EWG) \nNr. 4115/88 in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 838/93 vom 6. April 1993, \nden Widerruf auch für die Vergangenheit zwingend vor. Nach dieser Bestimmung wird, wenn \nsich eine größere Differenz als die in Abs. 1 genannten Grenzwerte (höchstens 10 % der \nFläche) ergibt, vorbehaltlich weitergehender Strafmaßnahmen für die gesamte Dauer der \nExtensivierungsverpflichtung keine Beihilfe gewährt. Die Ausnahmevorschrift des Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 4115/88 in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) \nNr. 838/93, wonach Beihilfen, die in zurückliegenden Jahren gezahlt wurden, nicht \nzurückgefordert werden, wenn der Begünstigte beweisen kann, daß der Unterschied weder auf \nVorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist, ist im vorliegenden Fall nicht \ngegeben. Nach den durch den Bewilligungsbescheid in Verbindung mit dem \nBewilligungsantrag übernommenen Verpflichtungen war der Kläger u.a. gehalten, auf die \nDauer von fünf Jahren seinen Betrieb, der nach seinen Angaben eine aubaufähige \nBetriebsfläche von 58,14 ha aufwies, für die gesamte Dauer vom Winterweizenanbau \nfreizuhalten. Dieser Verpflichtung ist der Kläger im vierten Extensivierungsjahr nicht \nnachgekommen. Er hat vielmehr veranlaßt, daß eine in den ursprünglichen Betriebsverbund \nvon 58,14 ha fallende Fläche von 7 ha mit Winterweizen bebaut wurde. Die vom Kläger im \nvierten Extensivierungsjahr vom Winterweizenanbau freigehaltene Fläche ist demgegenüber \nnur 51,14 ha groß. Bezogen auf die freizuhaltenden 58,14 ha beträgt die Abweichung mehr als \n12 %. Da der Winterweizenanbau auf der 7 ha großen Fläche mit ausdrücklicher Einwilligung \ndes Klägers erfolgt ist, liegt ein Fall, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf \nFahrlässigkeit des Klägers beruht, nicht vor. \n\n43\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingeweisen, daß dieser umfangreiche \nVerstoß gegen eine Hauptverpflichtung aus dem Bewilligungsbescheid auch als schwere \nUnregelmäßigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 VO (EWG) Nr. 4115/88 in der Fassung \nder Änderungsverordnung (EWG) Nr. 838/93 zu werten wäre.\n\n44\n\nDer Widerruf für die Vergangenheit, hier für die ersten drei Bewilligungsjahre, im \nHinblick auf Verstöße, die erst im vierten Bewilligungsjahr erfolgen, ist nicht \nunverhältnismäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Extensivierungsprämie dafür \ngewährt wird, daß der Subventionsnehmer für die Dauer von fünf Jahren die Produktion \nseines Betriebes um mindestens 20 % senkt. Dieses Ziel der langfristigen, d. h. auf fünf Jahre \nberechneten Produktionssenkung würde unterlaufen, wenn gravierende Verstöße gegen die \nBewilligungsvoraussetzungen wie hier im vierten Jahr nicht dazu führen würden, daß der \nSubventionsnehmer auch die Prämien für die vorausgegangenen drei Jahre verliert. Denn \nwenn nur die Prämien für das jeweilige Jahr des Verstoßes widerrufen würden, hätten es die \nSubventionsnehmer in der Hand, ihre langjährigen Subventionsverpflichtungen von fünf \nJahren nach Belieben abzukürzen. Sie würden die Prämien für die Jahre behalten, in denen sie \nsich an die Prämienvoraussetzungen gehalten haben und könnten dann nach Belieben in den \nFolgejahren die Produktion in voller Höhe aufnehmen, ohne das Risiko einzugehen, \nirgendeinen finanziellen Nachteil zu erleiden. Die Prämie wird jedoch nur dafür gezahlt, daß \nder Prämienempfänger die Prämienverpflichtung jedes Jahr, und zwar fünf Jahre lang einhält. \nVor diesem Hintergrund ist es sachgerecht und damit verhältnismäßig, daß ein \nSubventionsnehmer, der im vierten Jahr in schwerwiegender Weise - wie der Kläger - gegen \nseine Verpflichtungen verstößt, die Prämie für die gesamte Zeit der Prämienbewilligung \nverliert. \n\n45\n\nAus den gleichen Gründen ist auch der Widerruf der drei Auszahlungsbescheide vom \n23. Dezember 1991, 2. Oktober 1992 und 22. Oktober 1993 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 2 MOG gerechtfertigt. Da Art. 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 4115/88 in der Fassung der \nÄnderungsverordnung (EWG) Nr. 838/93 die Rückforderung der Beihilfe auch für \nzurückliegende Jahre zwingend vorschreibt, sind die einer Rückforderung entgegenstehenden \nAuszahlungsbescheide ebenfalls rückwirkend zu widerrufen. \n\n46\n\n3. Hinsichtlich der Rückforderung der bereits ausgezahlten Prämie in Höhe von 20.664,-\n DM liegen die Voraussetzungen des insoweit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG entsprechend \nanzuwendenden § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 VwVfG a.F. vor. Danach sind, soweit ein \nVerwaltungsakt - wie hier - widerrufen worden ist, bereits gewährte Leistungen zu erstatten \n(§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG) a.F.). Auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann sich \nder Kläger nicht berufen. Denn nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG a.F. kann sich der \nErstattungspflichtige auf den Wegfall der Bereicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen \ndes Satzes 3 nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit \nnicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet haben. Entsprechende \nAnwendung dieser Vorschrift auf den Fall des Widerrufs bedeutet, daß der \nErstattungspflichtige sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, wenn er die \nUmstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf geführt \nhaben. Hier war für den Kläger aufgrund des Bewilligungsantrages und des \nBewilligungsbescheides ohne weiteres erkennbar, daß er die zu seinem Betrieb gehörende \nNutzfläche Gemarkung O. , Flur ., Flurstück ..., nicht mit Winterweizen bebauen lassen \ndurfte. Die freiwillige Überlassung dieser Fläche an seine Ehefrau für Zwecke des \nWinterweizenanbaus ist vorsätzlich erfolgt, jedenfalls trifft den Kläger der Vorwurf der \ngroben Fahrlässigkeit.\n\n47\n\nIm übrigen hat der Kläger nicht dargetan, daß er tatsächlich entreichert ist. Er trägt selbst \nvor, daß er mit den gezahlten Prämien seine Betriebs- und Lebenshaltungskosten beglichen \nhat. Er hat also insoweit Aufwendungen erspart, die er auch sonst gehabt hätte. \n\n48\n\nSoweit in der Ankündigung des Rückforderungsbescheides, daß auf den zu erstattenden \nBetrag Zinsen in noch zu berechnender Höhe zu zahlen seien, ein Zinsgrundbescheid gesehen \nwerden sollte, ist die grundsätzliche Aussage der Verzinsungspflicht durch § 14 MOG \ngedeckt.\n\n49\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/9-a-1350-97","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/9-a-1350-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306850","retrieved":"2026-07-09 03:35:05.691366+00:00"}}