{"status":"available","doknr":"OLD306849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.9A1078.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"9 A 1078/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 wird aufgehoben, soweit sich der \nWiderruf auf die ersten vier Stillegungsjahre 1988/89 bis 1991/92 des Zuwendungsbescheides \nvom 26. Oktober 1988, geändert durch Bescheid vom 14. September 1989, bezieht und von \nder Bewilligungssumme für diesen Zeitraum (= 68.649,40 DM) mehr als 10,07 %, d.h. mehr \nals 6.912,99 DM widerrufen worden sind. Der Rückforderungsbescheid wird aufgehoben, \nsoweit als Hauptsumme die Rückforderung von mehr als 15.178,68 DM verlangt wird. Im \nübrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 56/100, der Beklagte zu 44/100.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 26. Oktober 1988 bewilligte der \nBeklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 1. Oktober \n1988 bis 30. September 1993 nach den Richtlinien über die \nGewährung von Zuwendungen für die Förderungen der Stillegung \nvon Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben \n(Richtlinien) vom 26. Juli 1988 (MBl. NRW S. 430) für die \nStillegung von 8 ha Ackerfläche in Form der Rotationsbrache \neine Zuwendung in Höhe von jährlich 9.760,00 DM \n(1.220,00 DM/ha). Die Größe der zu seinem Betrieb gehörenden \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen hatte der Kläger mit 37,54 ha \nAckerland und 16,34 ha Grünland angegeben. Mit Bescheid vom \n14. September 1989 erhöhte der Beklagte antragsgemäß die \nZuwendung auf 19.629,80 DM/Jahr ab dem 2. Stillegungsjahr \nwegen einer zusätzlichen Flächenstillegung in der Form der \nRotationsbrache von 8,09 ha.\n\n3\n\nAuf weiteren Antrag des Klägers vom 25. September 1990 \nbewilligte der Beklagte unter Bezugnahme auf die mit Erlaß des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom \n18. Juli 1990 (MBl. NRW S. 1059) geänderten Richtlinien mit \nZuwendungsbescheid vom 5. März 1991 für die Zeit vom \n1. Oktober 1990 bis 30. September 1995 eine jährliche \nZuwendung von 10.169,92 DM, und zwar für die weitere \nStillegung von 7,04 ha Ackerland in der Form der \nRotationsbrache sowie für die Umwandlung von 2,16 ha \nAckerfläche in extensives Grünland. \n\n4\n\nMit Auszahlungsantrag vom 2. September 1991 zeigte der \nKläger dem Beklagten an, daß er im Stillegungsjahr 1991/92 auf \nfolgenden Grundstücken der Gemarkung R. Flächen im Wege \nder Rotationsbrache stillege: \n\n5\n\n1. Antragsverfahren 1988\n8,88 ha auf Flur .., Flurstück 35,\n5,87 ha auf Flur .., Flurstück 40,\n1,25 ha auf Flur .., Flurstück 9,\n\n6\n\n2. Antragsverfahren 1990\n3,54 ha auf Flur .., Flurstück 9,\n3,50 ha auf Flur .., Flurstück 53.\n\n7\n\nAm 2. Juni 1992 erlitt der Kläger einen Unfall mit der Folge \nder Arbeitsunfähigkeit. Die landwirtschaftlichen Arbeiten auf \nder Hofanlage übernahm der Zeuge M. als \nBetriebshelfer.\n\n8\n\nAm 6. Juli 1992 überprüfte der Beklagte den Betrieb des \nKlägers. Wegen des Ergebnisses dieser Prüfung wird auf die \nPrüfvermerke der Zeugen G. G. und T. Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 23. März 1993 widerrief \nder Beklagte die Zuwendungsbescheide vom 26. Oktober 1988, \ngeändert durch Bescheid vom 14. September 1989, und 5. März \n1991 und forderte den Kläger zur Rückzahlung der für die Jahre \n1988/89 bis 1990/91 ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von \n59.909,32 DM zuzüglich eines Zinssatzes von 2 % über dem am \nletzten Arbeitstag des Monats der jeweiligen Auszahlung \nentsprechenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus, der Kläger haben gegen \nverschiedene Bestimmungen der Flächenstillegungsrichtlinien \nverstoßen.\n\n10\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, er habe weder \ngegen seine Stillegungsverpflichtung noch gegen wesentliche \nNebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide verstoßen. Die \nAussaat von Mais auf einzelnen Stillegungsflächen zum Zwecke \nder Wildäsung sei keine landwirtschaftliche Nutzung, sondern \neine zulässige Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. \nJedenfalls sei ihm infolge der unfallbedingten Erkrankung \nkeine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die ausgezahlten Beträge \nseien nicht mehr in seinem Vermögen. Damit habe er \nBetriebsschulden beglichen.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n23. März 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Dezember \n1993 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, hat sich \nauf die angefochtenen Bescheide berufen und sein Vorbringen \nvertieft. \n\n16\n\nNach Vernehmung von 9 Zeugen zu der Frage, wie sich die \nBetriebsverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Überprüfung \nim Juli 1992 darstellten, hat das Verwaltungsgericht durch das \nangefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, die Klage - bis auf eine geringfügige Korrektur \nder Zinsfestsetzung - abgewiesen.\n\n17\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der \nKläger gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, \neinschlägige Rechtsgrundlage für den Widerrufs- und \nRückforderungsbescheid sei § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur \nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der \nNeufassung vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397. Selbst wenn \ndiese Bestimmung anwendbar sei, lägen deren Voraussetzungen \nnicht vor. Denn jedenfalls habe er die \nStillegungsverpflichtung eingehalten, eventuell feststellbare \npunktuelle Verstöße gegen einzelne Bestimmungen der \nRichtlinien beruhten nicht auf eigenem schuldhaften \nTätigwerden oder Unterlassen oder seien ihm nicht zuzurechnen. \nSo stelle das Mähen des Aufwuchses auf den stillgelegten \nFlächen oder das Pflügen der stillgelegten Flächen keinen \nVerstoß gegen die Stillegungsverpflichtung dar. Auch das bloße \nAbfahren des Mähgutes von den stillgelegten Flächen stelle \nnoch keine Nutzung des Aufwuchses zur pflanzlichen oder \ntierischen Erzeugung i.S.d. Richtlinien dar. Abgesehen davon, \ndaß er das Abfahren des Aufwuchses nicht zu vertreten habe, \nweil dies der Betriebshelfer M. ohne sein Wissen \ndurchgeführt habe, rechtfertige dieser eventuelle Verstoß \ngegen Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide nicht den \nWiderruf für die Vergangenheit und die Rückforderung der \ngezahlten Beträge.\n\n18\n\nSoweit auf den Flächen Flur .., Nr. 35, und Flur .., \nNr. 53, Jägermais angebaut worden sei, sei dies ebenfalls ohne \nsein Wissen geschehen. Im übrigen diene der Anbau von Mais für \nZwecke der Jagd nicht Futterzwecken i.S.d. Landwirtschaft und \nstelle deshalb keine Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken \ndar. Bezüglich des Grundstücks Flur .., Nr. 9, liege kein \nverbindlicher Lageplan bezüglich der stillzulegenden Schläge \nvor. Deshalb könne ihm nicht der Vorwurf der Abweichung von \nden im Auszahlungsantrag vom 2. September 1991 gemachten \nAngaben gemacht werden, wenn er - wie unstreitig sei - \ninsgesamt 1,25 ha (Antragsverfahren 1988) und 3,54 ha \n(Antragsverfahren 1990) stillgelegt habe. Im übrigen habe er \ndem Zeugen E. aus diesem Flurstück keine Fläche in Größe \nvon 1 ha verpachtet, sondern dem Zeugen lediglich zur Nutzung \nzum Zwecke der Aussaat von Jägermais überlassen. Durch diese \nzeitweilige Überlassung sei die Größe der auf diesem Flurstück \nstillgelegten Flächen nicht beeinträchtigt worden. Im übrigen \nsei der hierin etwa liegende Verstoß nicht so schwerwiegend, \ndaß er den Widerruf für die Vergangenheit und die \nRückforderung von Zuwendungen für die Vergangenheit \nrechtfertige. \n\n19\n\nSeiner Verpflichtung aus dem Antragsverfahren 1990, die \nfrühere Ackerfläche Flur .., Nr. 101, in extensiv zu nutzendes \nGrünland umzuwandeln, sei er ebenfalls nachgekommen. Seiner \nVerpflichtung, dort ertragsarme Futterpflanzen und Sorten \nanzubauen, sei er nachgekommen. Die Ertragsarmut beurteile \nsich nach dem sich einstellenden Bewuchs und nicht danach, ob \nmöglicherweise auch als ertragsstärker geltende \nFutterpflanzensorten in der Mischung enthalten gewesen seien. \nEr habe hier alte Samenreste verwendet, die schon wegen der \nlängeren Lagerzeit keine optimale Pflanzung mehr \nermöglichten.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und in vollem Umfang nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr wendet sich ebenfalls gegen die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts, daß Rechtsgrundlage für den Widerrufs- \nund Rückforderungsbescheid § 10 Abs. 2 MOG sei. Im übrigen \nhält er das angefochtene Urteil für zutreffend, verteidigt die \nangefochtenen Bescheide, tritt den Rechtsausführungen des \nKlägers entgegen und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. \n\n25\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten sowie die von den Parteien eingereichten Lichtbilder \nergänzend Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie vom Kläger persönlich - im übrigen auch form- und \nfristgerecht - eingelegte Berufung ist im Hinblick auf die \nÜberleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 des 6. Gesetzes zur \nÄnderung der VwGO und anderer Gesetzes (6. VwGOÄndG) vom \n1. November 1996, BGBl. I S. 1626, zulässig. Die mündliche \nVerhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, \nhat vor dem 1. Januar 1997 stattgefunden. \n\n28\n\nDie Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet, im übrigen unbegründet. \n\n29\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 ist - soweit \ner noch der Anfechtung unterliegt - rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit \ner (1.) den das Antragsverfahren 1990 betreffenden \nZuwendungsbescheid vom 5. März 1991 widerruft und den Kläger \n(2.) zur Rückzahlung der im Rahmen des Antragsverfahrens 1990 \nausgezahlten Zuwendung (8.588,80 DM + 1.581,12 DM \n= 10.169,92 DM) auffordert. Der angefochtene Bescheid ist \nferner rechtmäßig, soweit er (3.) die das Antragsverfahren \n1988 betreffenden Zuwendungsbescheide vom 26. Oktober 1988 und \n14. September 1989 für das fünfte Stillegungsjahr 1992/93 in \nvoller Höhe, (4.) für die ersten vier Stillegungsjahre in Höhe \nvon 10,07 % widerruft und den Kläger (5.) zur Rückzahlung von \n10,07 % (= 5.008,76 DM) der im Antragsverfahren 1988 \nausgezahlten Beträge (= 49.739,40 DM) auffordert. Auch die \nZinsfestsetzung (6.) ist gerechtfertigt. Im übrigen ist der \nBescheid - bezogen auf das Antragsverfahren 1988 - \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n30\n\n1. Widerruf des Zuwendungsbescheides für das \nAntragsverfahren 1990\n\n31\n\nAls Rechtsgrundlage für den Widerruf des \nZuwendungsbescheides vom 5. März 1991 sowie für die \nRückforderung der in der Vergangenheit ausgezahlten Beträge \n(insgesamt 10.169,92 DM) kommt - entgegen der Ansicht des \nKlägers und des Beklagten - allein § 10 Abs. 2 MOG in \nBetracht. Denn bei der dem Kläger bewilligten \nStillegungsprämie nach den Richtlinien vom 26. Juli 1988 in \nder Fassung des Runderlasses vom 18. Juli 1990 handelt es sich \num eine im einschlägigen EG-Recht vorgesehene flächenbezogene \nBeihilfe i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG. Eine solche Beihilfe ist \nvorgesehen in Art. 1 a der VO (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom \n12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur \nin der Fassung der VO (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom \n25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 \nund Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen \nund der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung i.V.m. der \nVO (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit \nDurchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die \nFörderung der Stillegung von Anbauflächen, letztere geändert \nmit Wirkung vom 9. März 1992 durch die VO (EWG) Nr. 466/92 der \nKommission vom 27. Februar 1992. \n\n32\n\nVgl. für Flächenstillegungsprämien: \nBVerwG, Urteil vom 8. Februar 1996 \n- 3 C 18.94 -, RdL 1996, 159; Urteile \ndes Senats vom 19. Dezember 1996 \n- 9 A 3209/95 -, vom 19. Dezember 1997 \n- 9 A 7130/95 - und vom 5. Mai 1998 \n- 9 A 7542/95 -.\n\n33\n\nDie EG-rechtlichen Beihilferegelungen sind nämlich \nRegelungen i.S.v. § 1 Abs. 2 MOG. Sie betreffen auch \nMarktordnungswaren i.S.v. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 MOG. \nMarktordnungswaren im Sinne dieser Bestimmungen sind die im \nAnhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft (EWG - Vertrag) aufgeführten \nErzeugnisse. Im EWG-Vertrag in der bis zum Inkrafttreten des \nAmsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 geltenden Fassung \nsind im Anhang II zu Art. 38 Abs. 3 EWG-Vertrag verschiedene \nErzeugnisse i.S.d. EWG-Vertrages aufgeführt (z.B. Getreide, \nÖlsaaten), die nur dadurch gewonnen werden können, daß \nderartige Produkte auf Ackerflächen angebaut werden. Die oben \nangeführten Verordnungen der EG dienen auch der \nMarktregulierung mit dem Ziel der Senkung der \nÜberschußproduktion und nicht ausschließlich der allgemeinen \nInfrastruktur, wie der Beklagte meint. Dies kommt bereits in \nder 4. Begründungserwägung zu der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 \ndes Rates vom 25. April 1988 zum Ausdruck, wenn es dort \nheißt;\n\n34\n\nEine Regelung zur Stillegung von \nAckerflächen kann insbesondere in \nüberschüssigen Sektoren zur Anpassung \nder Erzeugung an den Marktbedarf \nbeitragen. \n\n35\n\nAuch in der letzten Begründungserwägung zu dieser Verordnung \nwird darauf hingewiesen, daß die Regelung zur \nFlächenstillegung zwar Bestandteil der gemeinsamen Maßnahme \nzur Verbesserung der Effizienz und der Agrarstruktur nach der \nVerordnung (EWG) Nr. 797/85 ist, aber zugleich der \nWiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und \nMarktkapazität dient. Daß sich die Beihilferegelung zur \nStillegung von Ackerflächen nur auf Marktordnungswaren \nbezieht, kommt darüber hinaus in Art. 1 a Abs. 2 Satz 2 der VO \n(EWG) Nr. 797/85 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1094/88 zum \nAusdruck. Denn nach dieser Bestimmung werden von der \nBeihilferegelung die Flächen ausgeschlossen, die Erzeugnissen \ngewidmet sind, für die keine gemeinsame Marktorganisation \ngilt.\n\n36\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG \nliegen sowohl bezüglich eines Widerrufs für die Zukunft (§ 10 \nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG) als auch hinsichtlich eines \nWiderrufs für die Vergangenheit (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 \nMOG) vor. Der Widerruf des Beklagten vom 23. März 1993, der \ngestützt ist auf im Verlaufe des 2. Stillegungsjahres \neingetretene Ereignisse (Sommer 1992), ist wirksam geworden \nerst mit Bekanntgabe an die damaligen Prozeßbevollmächtigten \ndes Klägers (§ 43 VwVfG NRW) am 26. März 1993 und damit im \nVerlaufe des 3. Stillegungsjahres. Er bezieht sich also auf \ndie Vergangenheit, soweit es um den Widerruf für die ersten \nbeiden Stillegungsjahre (1990/91 und 1991/92) geht. \n\n37\n\nDer Widerruf des Zuwendungsbescheide für das im Zeitpunkt \ndes Widerrufs noch laufende 3. Stillegungsjahr (1992/93) und \nfür das 4. und 5. Stillegungsjahr ist durch § 10 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 1 MOG gedeckt. Nach dieser Bestimmung sind \nrechtmäßige begünstigende Entscheidungen in den Fällen der \n§§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu \nwiderrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlaß des \nBescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten \nworden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder \nnicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird.\n\n38\n\na) Stillegungsfläche von 7,04 ha\n\n39\n\nNach den Bewilligungsbedingungen war der Kläger \nverpflichtet, die im Antrag angegebenen, bisher mit \nMarktordnungsprodukten bewirtschafteten Anbauflächen nach der \ndort gewählten Stillegungsmethode für die Dauer von fünf \nJahren tatsächlich stillzulegen (Nr. 6.1 des \nBewilligungsbescheides).\n\n40\n\nWie die durch die Beweisaufnahme bestätigte Überprüfung des \nBetriebs des Klägers am 6. Juli 1992 ergeben hat, hat der \nKläger im Stillegungsjahr 1991/92 zumindest zurechenbar \ngeduldet, daß auf zwei stillzulegenden Flächen \nMarktordnungsprodukte in Gestalt von Mais angebaut worden \nsind. Mais ist ein Marktordnungsprodukt, weil es zu den \nErzeugnissen i.S.v. Art. 1 der VO(EWG) Nr. 2727/75 des Rates \nvom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für \nGetreide gehört (ab Wirtschaftsjahr 1993/94 Art. 1 der VO(EWG) \nNr. 1766/92). Insoweit ist unstreitig, daß auf einer 0,27 ha \ngroßen Fläche im Bereich der Parzelle Flur .., Nr. 9, und auf \neiner weiteren mindestens 0,72 ha großen Fläche aus der \nParzelle Flur .., Nr. 53, die nach der Anzeige des Klägers für \ndas Stillegungsjahr 1991/92 stillgelegt sein sollten, Mais \nangebaut worden ist. Diese beiden unstreitig und in \nstillzulegenden Bereichen liegenden, mit Mais bebauten Flächen \nmachen also zusammen mind. 0,99 ha aus.\n\n41\n\nUnbeschadet des Umstandes, daß der Kläger den Mais nicht \nselbst angebaut hat, weil er damals arbeitsunfähig krank war, \nhat er den Anbau des Maises jedoch als Betriebsinhaber zu \nvertreten. Der Kläger war zwar nach seinen Angaben aufgrund \ndes Unfalls vom 2. Juni 1992 bettlägerig krank, jedoch \noffensichtlich nicht so krank, daß er keine mündlichen \nAnweisungen hätte geben können. Das zeigt u.a. der Umstand, \ndaß er am 6. Juli 1992 an der Prüfung durch den Beklagten \nselbst teilgenommen hat. Auch in der Zeit davor war der Kläger \nauf seinem Hof anwesend. Denn er wurde nicht stationär im \nKrankenhaus, sondern ambulant zu Hause behandelt. Als \nBetriebsinhaber, der nicht mehr arbeitsfähig war, hatte er die \nVerpflichtung, die Leute, die nun für ihn tätig wurden, in die \nden Betrieb betreffenden Dinge einzuweisen und auf die \nEinhaltung der Stillegungsverpflichtung hinzuweisen und zu \nachten. Dies gilt insbesondere für den für seinen Betrieb \neingestellten Betriebshelfer, den Zeugen M. . Selbst \nwenn er nicht über jeden einzelnen Arbeitsschritt des Zeugen \nM. von diesem vorher informiert worden ist, hätte er \nsich doch in jedem Falle Bericht erstatten lassen müssen, und \nsei es unter Mithilfe seiner Ehefrau. Das Unterlassen der \nordnungsgemäßen Einweisung bzw. das Unterlassen einer \nUnterrichtung mit dem Ziel, möglicherweise Fehlhandlungen \nkorrigieren zu können, gereicht dem Kläger als Betriebsinhaber \nzum Verschulden im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfs. \n\n42\n\nDer Anbau von Mais, d.h. eines Marktordnungsproduktes, auf \neiner Fläche, die nach der vom Kläger eingegangenen \nVerpflichtung \"brach\" zu liegen hatte, stellt einen Verstoß \ngegen die Hauptverpflichtung des Klägers dar, die angezeigte \nförderungsfähige Ackerfläche für dieses Jahr stillzulegen. \nStillegung bedeutet, daß jedenfalls keine Pflanzen, die wie \nMais der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide \nunterliegen, auf diesen Flächen angebaut werden dürfen. \nDeshalb ist Mais auch keine Pflanze, die als Begrünungspflanze \ni.S.v. 4.4.2.1 der Richtlinien auf einer stillzulegenden \nAckerfläche angebaut werden könnte. Es kommt ferner nicht \ndarauf an, welchen Verwendungszweck der zur Stillegung \nVerpflichtete mit dem Anbau einer Pflanze, die wie Mais der \ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterliegt, \nbezweckt und ob er diesen Verwendungszweck umgesetzt hat. Dies \nergibt sich schon aus der Erwägung, daß andernfalls jede \nstillzulegende Ackerfläche beliebig und nicht mehr \nkontrollierbar mit der Marktordnung unterliegenden Pflanzen \nbepflanzt werden könnte mit der Behauptung, diese Pflanzen \nsollten nicht zur Gewinnung von Markterzeugnissen genutzt \nwerden, sondern zum Beispiel verbrannt oder nicht genutzt \nwerden. Die Behauptung des Klägers, der Mais sei lediglich zum \nZwecke der Wildäsung angepflanzt worden, ist deshalb \nunerheblich. \n\n43\n\nIm übrigen sei darauf hingewiesen, daß dem Kläger die \nAnlegung einer Wildäsungsfläche auf den Stillegungsflächen \nnicht erlaubt war. Der Kläger hatte sich für die Stillegung in \nForm der Rotationsbrache (Richtlinie 2.1.2) und nicht in Form \nder Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecke (Richtlinie \n2.1.4) entschieden. Deshalb war dem Kläger die Nutzung der \nstillzulegenden Fläche für diesen angeblich angestrebten \nnichtlandwirtschaftlichen Zweck - unbeschadet der Frage, ob \ndie Anlegung einer Wildäsungsfläche überhaupt eine Nutzung zu \nnichtlandwirtschaftlichen Zwecken darstellt - nicht erlaubt, \nsolange sie vom Beklagten nicht genehmigt war. Die \nNotwendigkeit der vorherigen Genehmigung bei Wechsel der \nStillegungsart ergibt sich ohne weiteres aus 5.4.3 der \nRichtlinien, wonach im Falle der Nutzung zu \nnichtlandwirtschaftlichen Zwecken die Einkünfte aus der \nNutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf die zu \nbewilligende Prämie anzurechnen sind. \n\n44\n\nDer Verstoß gegen die Hauptverpflichtung aus der \nStillegungsverpflichtung ist beachtlich. Die zweckwidrig \ngenutzte Fläche von zusammen 0,99 ha - bezogen auf die im \nAntragsverfahren 1990 stillzulegende Fläche von 7,04 ha - \nmacht 14,06 % aus. Dies rechtfertigt - auch unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in jedem Fall den \nWiderruf für die Zukunft. \n\n45\n\nAls Rechtsgrundlage für den Widerruf des \nZuwendungsbescheides vom 5. März 1991 für die Vergangenheit, \nd.h. für die beiden ersten Stillegungsjahre 1990/91 und \n1991/92, kommt § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Betracht. \nNach dieser Bestimmung ist ein Bescheid mit Wirkung für die \nVergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen i.S.d. § 1 \nAbs. 2 nichts anderes zulassen. Diese Bestimmung ist nach der \nRechtsprechung des Senats dahin auszulegen, daß sie einen \nWiderruf für die Vergangenheit nur zuläßt, soweit Regelungen \ndes EG-Rechts dies ausdrücklich vorschreiben \n\n46\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. Mai \n1998 - 9 A 7542/95 -.\n\n47\n\nHier schreibt das einschlägige EG-Recht, nämlich Art. 15 VO \n(EWG) Nr. 1272/88 in der seit 9. März 1992 geltenden Fassung \nder VO (EWG) Nr. 466/92 vom 27. Februar 1992 den Widerruf \nauch für die Vergangenheit unter bestimmten Bedingungen \nzwingend vor. Art. 15 Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, daß, \nwenn die Kontrollen eine Differenz zwischen der beantragten \nund der festgestellten Flächen von mind. 2 % und 20 Ar bis \nhöchstens 10 % und 2 ha ergeben, die Beihilfe nach der \nfestgestellten Fläche, abzüglich der Differenz berechnet wird; \netwaige Beihilfezahlungen für frühere Jahre werden \nnachträglich in gleicher Höhe gekürzt, es sei denn, der \nBegünstigte kann beweisen, daß der Unterschied weder auf \nVorsatz noch auf Vernachlässigung der Obliegenheitspflichten \nzurückzuführen ist. Nach Art. 15 Abs. 2 wird, wenn sich eine \ngrößere Differenz als nach Abs. 1 ergibt, die Beihilfe für die \ngesamte Dauer der Stillegungsverpflichtung gestrichen, \nunbeschadet angemessener zusätzlicher Strafmaßnahmen. \nBeihilfen, die in den zurückliegenden Jahren gezahlt wurden, \nwerden jedoch nicht zurückgefordert, wenn der Begünstigte \nbeweisen kann, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf \nFahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist. Nach Art. 15 \nAbs. 3 verhängen die Mitgliedstaaten in allen anderen Fällen \nder Nichteinhaltung der Verpflichtung als denen, die von den \nAbsätzen 1 und 2 erfaßt werden, zumindest Geldstrafen, \nausgenommen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderen den \nBeihilfeempfänger nicht anzulastenden Ursachen. Bei schweren \nUnregelmäßigkeiten, die sich aus der Nichteinhaltung der unter \ndiesen Absatz fallenden Verpflichtungen ergeben, insbesondere \nallen Fällen betrügerischer Absicht des Beitragsempfängers \noder seiner Rechtsnachfolger, wird die Beihilfe für die \ngesamte Dauer der Stillegungsverpflichtung gestrichen, \nunbeschadet angemessener zusätzlicher Strafmaßnahmen.\n\n48\n\nHier liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) \nNr. 1272/88 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92 vor. Wie \noben ausgeführt, hat der Kläger in zurechenbarer Weise 0,99 ha \nder stillzulegenden 7,04 ha, das sind 14,06 % und damit mehr \nals 10 %, nicht stillgelegt. Dies rechtfertigt den Widerruf \nder gesamten Prämie für die ersten beiden \nStillegungsjahre.\n\n49\n\nDer Widerruf für die Vergangenheit, hier für die ersten \nzwei Bewilligungsjahre, im Hinblick auf Verstöße, die im \nzweiten Bewilligungsjahr erfolgten, ist nicht \nunverhältnismäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die \nFlächenstillegungsprämie dafür gewährt wird, daß der \nSubventionsnehmer für die Dauer von fünf Jahren die Produktion \nseines Betriebes durch Brachlegung von einer für die Gewinnung \nvon Marktorganisationserzeugnissen genutzten Ackerfläche \nsenkt. Dieses Ziel der langfristigen, d.h. auf fünf Jahre \nberechneten Produktionssenkung würde unterlaufen, wenn \ngravierende Verstöße gegen die Bewilligungsvoraussetzungen - \nwie hier im zweiten Jahr - nicht dazu führen würden, daß der \nSubventionsführer auch die Prämien für das vorangegangene \n(oder - in anderen Fällen - für mehrere) Jahr(e) verliert. \nDenn wenn nur die Prämie für das jeweilige Jahr des Verstoßes \nwiderrufen würde, hätten es die Subventionsnehmer in der Hand, \nihre langjährigen Verpflichtungen aus dem \nSubventionsverhältnis von fünf Jahren nach Belieben \nabzukürzen. Sie würden die Prämien für die Jahre behalten, in \ndenen sie sich an die Prämienvoraussetzungen gehalten haben \nund könnten dann nach Belieben in den Folgejahren die \nProduktion in voller Höhe aufnehmen, ohne das Risiko \neinzugehen, irgendeinen finanziellen Nachteil zu erleiden. Die \nPrämie wird jedoch nur dafür gezahlt, daß der Prämienempfänger \ndie Prämienverpflichtung jedes Jahr, und zwar fünf Jahre lang, \neinhält. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht und damit \nverhältnismäßig, daß ein Subventionsnehmer, der im zweiten \nJahr in schwerwiegender Weise - wie der Kläger - gegen seine \nVerpflichtungen verstößt, die Prämie für die gesamte Zeit der \nPrämienbewilligung verliert. \n\n50\n\nDie Jahresfrist für die Ausübung des Widerrufs nach § 10 \nAbs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 \nVerwaltungsverfahrensgesetz i.d.F. vor Inkrafttreten des \nÄnderungsgesetzes vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 656, (VwVfG \na.F.), ist gewahrt. Der Beklagte hat frühestens durch die \nÜberprüfung im Juli 1992 davon Kenntnis erhalten, daß der \nKläger seine Verpflichtungen aus dem Subventionsverhältnis \nnicht eingehalten hat. Der Widerruf erfolgte im März 1993.\n\n51\n\nb) In extensiv zu nutzendes Grünland umzuwandelnde Fläche \nvon 2,16 ha (Flur 22, Nr. 101,).\n\n52\n\nBezüglich dieser Fläche hat der Kläger ebenfalls eine \nHauptverpflichtung in erheblichem Umfang (100 %) nicht \neingehalten, so daß sowohl der Widerruf für die Zukunft als \nauch für die Vergangenheit nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 \nund Halbsatz 2 MOG gerechtfertigt war. Die Hauptverpflichtung \ndes Klägers nach Nr. 7.4.1 des Bescheides bzw. 4.4.5.1.1 der \nRichtlinien bestand darin, auf der stillgelegten Fläche \nGrünland ausschließlich aus einer Mischung ertragsarmer \nFutterpflanzen und -sorten anzulegen. Wie die Beweisaufnahme \nvor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, hat der Kläger auf \ndieser Fläche eine Weidelgrasmischung angesät, die keine \nertragsarme Futterpflanze i.S.d. Bewilligungsbedingungen \ndarstellt. Der sachkundige Prüfer und spätere Zeuge G. \nG. hat im Prüfervermerk festgehalten, daß die Einsaat \naus einer Weidelgrasmischung bestand und der Bestand einen \nsehr geschlossenen und satten Eindruck machte. Diese \nFeststellung hat er anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge \nbestätigt. Dem stehen die Bekundungen des Zeugen W. \nnicht entgegen. Dieser Zeuge hat nur allgemeine Angaben \ngemacht und nicht sagen können, welche Grasart angebaut worden \nsei. Die Angaben des Zeugen G. G. werden bestätigt \ndurch die eigenen Angaben des Klägers, der erklärt hat, auf \ndieser Fläche Heusamen ausgesät zu haben, den er von seinem \neigenen Heuboden aus Rückständen dort früher abgelagerten Heus \ngenommen habe. Es besteht kein Grund für die Annahme, daß der \nKläger bei der Lagerung von Heu als Futterpflanze in den \nfrüheren Jahren, in denen er keine Verpflichtung zur Nutzung \nertragsarmer Futtersorten eingegangen war, entgegen allen \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht eine ertragsreiche \nFuttersorte oder Mischung verwandt hat. Im übrigen sei darauf \nhingewiesen, daß Weidelgras zu den ertragreichen \nFutterpflanzen gehört und die höchste Futterwertzahl (FWZ) 8 \nvon zehn Wertklassen aufweist (siehe Faustzahlen für \nLandwirtschaft und Gartenbau, 11. Auflage, 1988, Stichwort \n\"Futterwertzahlen der Grünlandpflanzen\", Seite 405). Daß \nWeidelgras zu den ertragsstarken Pflanzen zählt, wird im \nübrigen vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit der Kläger \nmeint, entscheidend sei, wie die Aussaat aufgehe, verkennt er, \ndaß er nach den Richtlinien (Nr. 4.4.5.1.1) verpflichtet war, \nGrünland ausschließlich aus einer Mischung von ertragsarmen \nFutterpflanzen und -sorten anzulegen. Danach kommt es auf die \nMischung und Aussaat entsprechend zu beurteilender Pflanzen \nund Sorten an und nicht darauf, ob die Aussaat gut aufgeht \noder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob es bereits \nvorgefertigte Mischungen für extensiv zu nutzendes Grünland im \nHandel gibt oder nicht. Sollte es solche Mischungen nicht \ngeben, wie der Kläger jetzt behauptet, hätte sich der Kläger \neben eine entsprechende Mischung durch den Kauf von Saatgut \nverschiedener ertragsarmer Futterpflanzen und -sorten selbst \nmischen müssen. Im übrigen war es Sache des Klägers, sich vor \nAntragstellung zu vergewissern, daß er der Verpflichtung nach \nNr. 4.4.5.1.1 der Richtlinien würde nachkommen können.\n\n53\n\n2. Rückforderung der im Antragsverfahren 1990 ausgezahlten \nBeträge\n\n54\n\nHinsichtlich der Rückforderung der für das erste \nStillegungsjahr 1990/91 ausgezahlten Prämie in Höhe von \n8.588,80 DM + 1.581,12 DM = 10.169,92 DM liegen die \nVoraussetzungen des insoweit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG \nentsprechend anzuwendenden § 48 Abs. 2 Sätze 5 - 7 VwVfG a.F. \nvor. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - \nwiderrufen worden ist, bereits gewährte Leistungen zu \nerstatten (§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG a.F.). Der Einwand des \nWegfalls der Bereicherung greift nicht, denn der Kläger hat \nnicht dargetan, daß er tatsächlich entreichert ist. Er trägt \nselbst vor, daß er mit den gezahlten Prämien seine \nBetriebsschulden beglichen hat. Er hat also insoweit \nAufwendungen erspart, die er auch sonst gehabt hätte. \n\n55\n\n3. Widerruf der Zuwendungsbescheide für das \nAntragsverfahren 1988 für das fünfte Stillegungsjahr\n\n56\n\nRechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides \nvom 26. Oktober 1988 in der Fassung des Ergänzungsbescheides \nvom 14. September 1989 ist § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG, \nsoweit sich der Widerruf auf die Zukunft, d.h. auf das im \nZeitpunkt des Widerrufs (23. März 1993) noch laufende \nStillegungsjahr 1992/93 bezieht. \n\n57\n\nDer Kläger hat im vierten Stillegungsjahr 1991/92 eine \nVoraussetzung für den Erlaß des Zuwendungsbescheides nicht \neingehalten, wonach er fünf Jahre lang Betriebsflächen in \nbestimmter Größe in Form der Rotationsbrache stillzulegen \nhatte. Der Kläger hat zurechenbar geduldet, daß auf einer \nunstreitig 0,81 ha großen Fläche der Parzelle .., Nr. 35, die \nnach seiner Anzeige in diesem Jahr brach liegen sollte, Mais \nangebaut worden ist. Hierin liegt - wie oben unter 1. a) \nausgeführt - ein Verstoß gegen eine Hauptverpflichtung aus der \nStillegungsverpflichtung. Der Verstoß ist beachtlich. Die \nzweckwidrig genutzte Fläche macht - bezogen auf die im \nAntragsverfahren 1988 stillzulegenden Fläche von 16,09 ha - \n5,034 % aus. Dies rechtfertigt - auch unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in jedem Fall den \nWiderruf für die Zukunft. \n\n58\n\n4. Widerruf der Zuwendungsbescheide für das \nAntragsverfahren 1988 für die ersten vier Stillegungsjahre \n\n59\n\nAls Rechtsgrundlage für den Widerruf des \nStillegungsbescheides vom 26. Oktober 1988 in der Fassung des \nErgänzungsbescheides vom 14. September 1989 für die \nVergangenheit, d.h. für die ersten vier Stillegungsjahre \n1988/89 bis 1991/92, kommt § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG \ni.V.m. Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Fassung der VO \n(EWG) Nr. 466/92 in Betracht. \n\n60\n\nDer oben unter 3. beschriebene Verstoß im vierten \nStillegungsjahr gegen die Stillegungsverpflichtung \nrechtfertigt jedoch nach Art. 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1272/88 \nin der Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92 nur eine prozentuale \nKürzung für die Vergangenheit. Der Verstoß betrifft eine \nFläche (0,81 ha), die größer als 20 Ar und kleiner als 2 ha \nist und die mindestens 2 % und höchstens 10 % der \nstillzulegenden Fläche von 16,09 ha ausmacht, nämlich 5,034 %. \nDementsprechend wird die Beihilfe nach der festgestellten \nFläche abzüglich der Differenz berechnet, das sind hier \nzweimal 5,034 % = (aufgerundet) 10,07 %. 10,07 % von für die \nersten vier Stillegungsjahre bewilligten 68.649,40 DM sind \n6.912,99 DM. \n\n61\n\nDer Widerruf der Bewilligungssumme in dieser Höhe für die \nvergangenen Stillegungsjahre ist verhältnismäßig. Insoweit \ngelten die gleichen Grundsätze, wie oben unter 1 a) dargelegt. \n\n62\n\nWeitere Verstöße i.S.v. Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der \nFassung der VO (EWG) Nr. 466/92, die eine höhere Kürzung oder \neine vollständige Streichung (Widerruf) der Beihilfe \ngerechtfertigt hätten, lassen sich nicht feststellen. \n\n63\n\nSoweit dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, \ndaß er auf einem weit größeren Teil der stillzulegenden \nFlächen den Aufwuchs gemäht, von den Flächen entfernt und die \nFlächen anschließend umgepflügt habe, kann kein Verstoß gegen \ndie Stillegungsverpflichtung festgestellt werden. Stillegung \nbedeutet nämlich, die Flächen brach liegen zu lassen und dort \nkeine Pflanzen anzubauen, aus denen sich Erzeugnisse gewinnen \nlassen, für die eine gemeinsame Marktorganisation besteht. Die \noben beschriebenen Handlungen beenden nicht die Brache, \nsondern dienen allenfalls der Vorbereitung einer künftigen \nAnpflanzung, die auf Flächen, die der Rotationsbrache \nunterliegen, ab 1. Oktober des Jahres zulässig gewesen wäre. \nDiese dem Kläger angelasteten Handlungen können auch nicht als \nschwerwiegende Unregelmäßigkeiten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 \nVO (EWG) Nr. 1272/88 in der Neufassung der VO (EWG) Nr. 466/92 \nangesehen werden. Sie betreffen nämlich nicht die \nHauptverpflichtung der Klägers zur Stillegung, sondern die als \nNebenverpflichtung anzusehenden Pflichten zur Erhaltung \nzufriedenstellender agronomischer Bedingungen auf den \nstillgelegten Flächen entsprechend Art. 4 dieser Verordnung. \nEine wesentliche Bestimmung i.S.d. Hauptzwecks der \nPrämiengewährung, die Überschußproduktion zu senken, würde \nerst tangiert, wenn der Kläger seiner Verpflichtung aus \n4.4.2.10 der Richtlinien in der seit 1990 geltenden Fassung \nnicht nachgekommen wäre und den Aufwuchs zur pflanzlichen oder \ntierischen Erzeugung genutzt hätte. \n\n64\n\nDie Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, daß der Kläger \ndas Mähgut tatsächlich für diese Zwecke genutzt hat oder \nnutzen wollte. \n\n65\n\nEine tatsächliche Nutzung des Mähgutes als Futter läßt sich \nnicht feststellen.\n\n66\n\nZwar haben die beide als Zeugen gehörten Prüfer, T. \nund G. G. , ausgesagt, das von ihnen auf dem Hof \ndes Klägers auf den Erntewagen und auf dem Förderband \nfestgestellte Mähgut habe die gleich Struktur gehabt. Daraus \nergibt sich jedoch nicht, daß das Erntegut tatsächlich von den \nstillgelegten Flächen stammt, daß Teile des von den \nstillzulegenden Flächen stammenden Mähgutes bereits auf dem \nHeuboden gelagert waren oder daß der Kläger oder sein \nErntehelfer das Heu bereits an das Vieh verfüttert hatten. Der \nals Zeuge gehörte Betriebshelfer M. hat ausdrücklich \nbestritten, daß er Mähgut von den stillzulegenden Flächen auf \nden Heuboden geschafft hätte.\n\n67\n\nAuch eine Nutzungsabsicht ist nicht feststellbar. Zwar kann \nin der Regel davon ausgegangen werden, daß ein Landwirt, der \nden Aufwuchs von den stillgelegten Flächen auf seine Hofstelle \nverbringt, diesen Aufwuchs zur Verfütterung nutzen will, sei \nes als Frischfutter, sei es nach Trocknung als Heu, sei es \nnach Anwelken als Silage. Im vorliegenden Fall ist das \nSchnittgut in frischem, feuchtem, wenn auch nicht triefend \nnassem, zu Ballen gepreßtem Zustand auf zwei Erntewagen in der \nReithalle von den Prüfern vorgefunden worden. Die Pressung des \nfrischen Schnittgutes machte keinen Sinn, wenn es als \nFrischfutter genutzt werden sollte. Die Pressung war ebenfalls \nnicht angezeigt, wenn das Schnittgut - wie hier - noch nicht \ngenügend getrocknet war, weil es dann nicht lagerfähig war. \nDiese Ungereimtheiten hinsichtlich der Behandlung des \nSchnittgutes lassen die Aussage des Zeuge M. , der \nkein ausgebildeter Landwirt ist, als glaubhaft erscheinen, daß \ner Schwierigkeiten bei der Freimachung der Fläche zum Zwecke \ndes späteren Pflügens gehabt hat, daß er das Schnittgut nicht \nverfüttern oder lagern wollte, daß die Erntewagen nur \nvorübergehend auf dem Hof abgestellt worden sind und daß das \nSchnittgut tatsächlich später am Feldrand abgelagert werden \nsollte. Der Senat hält es nach Aktenlage für ausgeschlossen, \ndaß der Kläger als erfahrener Landwirt einer solchen \nunwirtschaftlichen Arbeitsweise des Betriebshelfers \nM. vorher zugestimmt hat, vielmehr deutet alles \ndarauf hin, daß das Pressen des frischen Schnittgutes und \nVerbringen auf den Hof eine mit dem Kläger nicht abgestimmte \nSpontanhandlung des in dieser Situation überforderten \nBetriebshelfers M. war, die der Kläger angesichts \nseiner persönlichen Situation - er war bettlägerig erkrankt - \nnicht im voraus verhindern konnte. Damit läßt sich eine \nAbsicht des Klägers zur Nutzung des Schnittgutes als Futter \nnicht feststellen. \n\n68\n\nSoweit es um den Vorwurf des Beweidens der stillzulegenden \nFlächen Flur .., Nr. 40, geht, teilt der Senat die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, daß zwar auf dieser Fläche eine \ngeringfügige Beweidung stattgefunden haben mag, diese Nutzung \ndem Kläger jedoch nicht zugerechnet werden kann. Mit Recht hat \ndas Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger im \nfraglichen Zeitraum seit 2. Juni 1992 schwer erkrankt war, \nsogar bettlägerig war, und sich nicht in allen Einzelheiten \nmit der notwendigen Autorität gegen fremde Leute durchsetzen \nkonnte oder daß ihm die Nutzung bekannt geworden sein könnte \nund er sie stillschweigend geduldet hätte. \n\n69\n\nSoweit dem Kläger bezüglich einer stillzulegenden Fläche \nvon 1,25 ha aus dem Flurstück, Flur .., Nr. 9, vorgeworfen \nwird, er habe diese Fläche nicht - wie ursprünglich angegeben \n- von Nord nach Süd, d.h. vom N. L. weg aus \nangelegt, sondern von Ost nach West im hinteren Teil des \nGrundstücks, läßt sich daraus der Vorwurf der Verletzung der \nStillegungsverpflichtung nicht herleiten. Hinzuweisen ist \ndarauf, daß der Meldung der stillzulegenden Flächen für das 4. \nStillegungsjahr zwar ein Flächenverzeichnis, nicht jedoch ein \nKatasterplan beigelegt war, aus der sich die genaue Lage des \nSchlages aus dieser insgesamt 14,38 ha großen Ackerfläche \nergab. Insofern mag die Meldung über die für 1991/92 brach zu \nlegende Fläche nicht vollständig gewesen zu sein. Es wäre \njedoch Sache des Beklagten gewesen, auf Vollständigkeit und \nauf Vorlage eines entsprechenden Katasterauszuges zu drängen. \nWenn er das nicht getan hat, kann eine Konkretisierung der \nStillegungsfläche nicht daraus abgeleitet werden, daß der \nBeklagte sich vorgestellt hat, der Kläger würde in \nNordsüdrichtung an der Westseite stillegen. Insoweit kann es \nnur darauf ankommen, daß der Kläger - wie nach der \nBeweisaufnahme unstreitig ist - tatsächlich eine Fläche von \n1,25 ha stillgelegt hat. Wie sich aus dem in den Gerichtsakten \nbefindlichen Lageplan (Bl. 132 a) ergibt, ist die Ackerfläche \n(Teilstück aus Flur 20, Nr. 9,) westlich des Zufahrtsweges und \nsüdlich der an den Zeugen E. verpachteten, 1 ha großen \nFläche größer als der rechnerische Stillegungsbedarf von \n1,25 ha für das Antragsverfahren 1988 und 1,04 ha für das \nAntragsverfahren 1990. Diese Fläche war auch - bis auf den \noben unter 1 a) erwähnten 0,27 ha großen Maisstreifen (sog. \nWildäsungsflächen) tatsächlich stillgelegt. \n\n70\n\nEine schwere Unregelmäßigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 \nVO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 liegt auch \nnicht darin, daß der Kläger im Stillegungsjahr 1991/92 eine \nFläche von ca. 1 ha aus dem Flurstück, Flur .., Nr. 9, \nkurzfristig, d.h. für dieses Jahr, an den Landwirt E. zum \nZwecke des Maisanbaus verpachtet hat. Die Hauptverpflichtung \ndes Klägers beinhaltete (insoweit muß auch das \nAntragsverfahren 1990 mitberücksichtigt werden), daß der \nKläger von der zu seinem Betrieb gehörenden Ackerfläche von \n37,54 ha jährlich 16,09 ha + 7,04 ha = 23, 13 ha im Wege der \nRotationsbrache und 2,16 ha durch Umwandlung in extensiv zu \nnutzendes Grünland stillegte. Die restliche Ackerfläche in \nGröße von 12,25 ha, deren Lage jedes Jahr wechseln konnte, \nkonnte der Kläger voll nutzen, auch für Zwecke des Maisanbaus. \nWenn der Kläger aus dieser ihm jährlich zur freien Nutzung zur \nVerfügung stehenden Anbaufläche von 12,25 ha einem Dritten \n1 ha zur Nutzung überläßt, dann hat er allenfalls seine \nMitteilungspflicht nach 6.2 der Richtlinien verletzt, wenn er \ndies dem Beklagten nicht mitteilte. Ein solcher formaler \nVerstoß rechtfertigt keinen Widerruf für die Vergangenheit. \n\n71\n\nDer Widerrufsbescheid ist deshalb aufzuheben, soweit er \nsich im Antragsverfahren 1988 auf die ersten vier \nStillegungsjahre bezieht und eine Bewilligungssumme von \n6.912,99 DM übersteigt. \n\n72\n\n5. Rückforderung der im Antragsverfahren 1988 ausgezahlten \nBeträge\n\n73\n\nDa der Widerruf der Bewilligungsbescheide vom 26. Oktober \n1988 und 14. September 1989 mit Wirkung für die Vergangenheit \nnur in Höhe von 10,07 % gerechtfertigt ist (s.o. unter 4.), \nkann der Beklagte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 \nAbs. 2 Sätze 5 bis 7 VwVfG a.F. nur 10,07 % der ausgezahlten \nBeihilfe von 49.739,40 DM, das sind 5.008,76 DM, \nzurückfordern. Die Rückforderung eines darüber hinausgehenden \nBetrags ist rechtswidrig. Der Bescheid ist insoweit \naufzuheben.\n\n74\n\n6. Die Zinsforderung ist - mit der vom Verwaltungsgericht \nvorgenommenen Einschränkung - nach § 14 Abs. 1 MOG \ngerechtfertigt. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil (S. 22 und 23) Bezug genommen. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nund berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und \nUnterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/9-a-1078-97","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/9-a-1078-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306849","retrieved":"2026-07-09 03:35:05.580609+00:00"}}