{"status":"available","doknr":"OLD306848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.7A845.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"7 A 845/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens 7 A 844/99 sowie \n2/3 der nach Verbindung mit dem Verfahren 7 A 845/99 entstandenen Kosten dieses \nVerfahrens. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens 7 A 845/99 trägt die \nKlägerin zu 1..\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 13. Februar 1996 beantragte die Klägerin zu 1. einen Vorbescheid für \ndie Erweiterung einer bestehenden Spielhalle für bislang nicht genutzte, vormals \neinem Geschäftslokal als Nebenräume zugeordnete Flächen im 1. Obergeschoß des \nGebäudes I.-----------ring 44 in L. . Die Spielstättenfläche sollte von gut 132 qm auf \ngut 187 qm erweitert werden. Unter dem 22. Februar 1996 beantragte sie ferner \neinen Vorbescheid für die Erweiterung einer bestehenden Spielhalle für bislang als \nToilette (die ins Untergeschoß verlegt werden soll) bzw. von einer Gaststätte \ngenutzten Fläche im Gebäude I.-----------ring 30 in L. . Die Spielhallenfläche sollte \ndort von gut 129 qm auf gut 160 qm erweitert werden. Die Grundstücke I.-----------\nring 30 und 44 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66459/16 der \nStadt L. , der hier ein Kerngebiet festsetzt. Die textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans bestimmen, daß im Kerngebiet Vergnügungsstätten nur \nausnahmsweise zulässig sind. Der Oberstadtdirektor der Beklagten erteilte die \nVorbescheide am 6. November 1996 antragsgemäß. In den Bescheiden wies er \ndarauf hin, daß im Baugenehmigungsverfahren zwei Stellplätze für das Vorhaben I.--\n---------ring 44, ein Stellplatz für das Vorhaben I.-----------ring 30 nachzuweisen \nseien; einer möglicherweise beantragten Stellplatzablösung werde nicht zugestimmt. \n\n3\n\nUnter dem 2. Dezember 1996 beantragten die Klägerin zu 2. die Erteilung der \nBaugenehmigung für das Vorhaben I.-----------ring 44, das bereits Gegenstand der \nBauvoranfrage gewesen war, die Klägerin zu 1. für das Vorhaben I.-----------ring 30. \nDer Oberstadtdirektor der Beklagten lehnte die Bauanträge mit Bescheiden vom \n6. Februar 1997 ab, da ein Rechtsanspruch auf den Stellplatzverzicht nicht bestehe \nund er den Abschluß eines Ablösevertrages ablehne. Die Widersprüche der \nKlägerinnen wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheiden vom \n21. August 1997 zurück. Die Klägerinnen erhoben bereits mit Schriftsätzen vom \n23. Mai 1997 Klagen auf Erteilung der beantragten Baugenehmigungen. Die Klage \nder Klägerin zu 2. wies das Verwaltungsgericht mit (mittlerweile rechtskräftigem) \nGerichtsbescheid vom 2. Oktober 1997 im Verfahren 2 K 4748/97 zurück, da die \nKlägerin die notwendigen Stellplätze nicht nachweisen konnte und kein \nAblösevertrag vorlag. Die Klägerin zu 1. nahm die Klage am 8. Dezember 1998 \nzurück (2 K 4747/97 VG Köln).\n\n4\n\nAm 30. September 1997 (Klägerin zu 2.) bzw. 3. Oktober 1997 (Klägerin zu 1.) \nhaben die Klägerinnen Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zum Abschluß \neines Ablösevertrages zu verpflichten. Sie haben u.a. vorgetragen, daß die Beklagte \nauch in anderen Fällen Ablösevereinbarungen geschlossen habe, so unter dem \n28. Januar/2. Februar 1994 mit der Klägerin zu 1. für das streitgegenständliche \nGrundstück, und zwar über fünf notwendige Stellplätze. \n\n5\n\nDie Klägerin zu 1. hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Ablösevertrag über einen Stellplatz, der \nals Nachweis für den erforderlichen Stellplatz nach § 51 BauO NW für die von der \nKlägerin beantragte Spielhallenerweiterung im Gebäude I.-----------ring 30 in L. \ndient, nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Stadt L. abzuschließen, \n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, über das Angebot der Klägerin zum Abschluß einer \nsolchen Ablösevereinbarung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\n9\n\nDie Klägerin zu 2. hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Ablösevertrag über zwei Stellplätze, die \nals Nachweis für die erforderlichen Stellplätze nach § 51 BauO NW für die von der \nKlägerin beantragte Spielhallenerweiterung im Gebäude I.-----------ring 44 in L. \ndienen, nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Stadt L. abzuschließen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, über das Angebot der Klägerin zum Abschluß einer \nsolchen Ablösevereinbarung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n15\n\nMit Urteilen vom 8. Dezember 1998, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klagen als unbegründet \nabgewiesen.\n\n16\n\nDie Urteile sind den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen am 13. Januar \n1999 zugestellt worden. Auf die am 12. Februar 1999 gestellten Anträge hat der \nSenat die Berufungen mit den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen am 14. Mai \n1999 zugestellten Beschlüssen vom 10. Mai 1999 zugelassen. Der Vorsitzende hat \ndie Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag bis zum 2. Juli 1999 verlängert. Mit am \n2. Juli 1999 eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen die Berufungen \nbegründet und Berufungsanträge gestellt.\n\n17\n\nMit Beschluß vom 9. August 1999 hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen \nVerhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 7 A 845/99 verbunden. \n\n18\n\nDie Klägerinnen tragen vor: Die Klage sei zulässig, wie das Verwaltungsgericht \nmit die Beteiligten bindender Wirkung festgestellt habe. Sie hätten auch nach \nrechtskräftigem Abschluß der Baugenehmigungsverfahren ein rechtlich \nschützenswertes Interesse an der Klage auf Abschluß einer Ablösevereinbarung, da \nsie einen Bauantrag zu stellen beabsichtigten. Über das Begehren des Bauherrn auf \nAbschluß eines Ablösevertrages für den durch ein konkretes Vorhaben ausgelösten \nStellplatzbedarf sei in einem eigenständigen Verfahren nach Ermessen zu befinden. \nDer Bauherr habe ein subjektiv öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. Die Beklagte habe ihr Ermessen bislang nicht ausgeübt, schon gar \nnicht in pflichtgemäßer Weise. Ohnehin sei ihr Ermessen zugunsten der Klägerinnen \nauf Null reduziert. Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 66459/16 und entlang des \nI1.-----------rings habe sie Stellplatzablösevereinbarungen geschlossen und schließe \nsie auch heute noch für Neu- und Umbauvorhaben, und zwar auch für \nSpielhallenvorhaben noch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans. Auf den \nBauantrag vom 22. Juli 1986 zur Nutzungsänderung eines Sexkinos in eine \nSpielhalle auf dem im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstücks G.------platz 5 \nhabe der Bauherr mit der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren am \n1./7. September 1987 einen Ablösevertrag geschlossen, das Bauaufsichtsamt dann \njedoch am 30. Juni 1988 mitgeteilt, daß die Baugenehmigung dennoch nicht erteilt \nwerden könne. Die Erteilung der Baugenehmigung sei nach der Praxis der Beklagten \nauch nicht Voraussetzung für den Abschluß einer Ablösevereinbarung. Vielmehr \nmache die Beklagte wie auch in dem der Baugenehmigung vom 7. April 1994 \nzugrunde liegenden Fall die Erteilung einer Baugenehmigung von dem \nvorangehenden Abschluß einer Ablösevereinbarung abhängig. Für eine \nunterschiedliche Entscheidung in ihren, der Klägerinnen, Fällen seien keine \nanerkannten Gesichtspunkte nachvollziehbar. Die Beklagte verhalte sich auch \ndeshalb widersprüchlich, da ihr Bauaufsichtsamt das Vorhaben bauplanungsrechtlich \ngenehmigt habe, aber die gleichen städtebaulichen Erwägungen nunmehr der \nAblehnung einer Ablösevereinbarung mutmaßlich zugrundelägen. \n\n19\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n20\n\ndie angefochtenen Urteile zu ändern und nach den Klageanträgen zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie hält die Klagen bereits für unzulässig, da die konkreten \nBaugenehmigungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen seien. Die Klagen seien \nim übrigen unbegründet, da ein Anspruch auf Abschluß einer Ablösevereinbarung \nselbst dann nicht bestehe, wenn ein Vorhaben bauplanungsrechtlich genehmigt sei. \nDer Gemeinde stehe vielmehr Ermessen zu, was ihr ausweislich des \nRatsbeschlusses vom 28. Januar 1988 ebenso bewußt gewesen sei wie ihrem \nBauaufsichtsamt. Sie habe in der Vergangenheit keine städtebaulichen Verträge \nabgeschlossen, deren Gegenstand sich auf die Erteilung des gemeindlichen \nEinvernehmens mit der Stellplatzablösung beschränkt und nicht auch deren weitere \nModalitäten umfaßt hätten. Im Einvernehmen mit ihr werde vielmehr durch die \nBauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren durch Verwaltungsakt \nentschieden, ob auf die Herstellung notwendiger Stellplätze verzichtet werde. \nAblöseverträge bezögen sich auf die weiteren Modalitäten der Ablösung. Für \nSpielhallenvorhaben im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 66459/16 und entlang des \nI1.-----------rings habe sie Stellplatzablösungen nicht zugestimmt. Bei der von den \nKlägerinnen in Bezug genommenen Baugenehmigung vom 7. April 1994 sei es um \nWohn- bzw. Büronutzung gegangen. Für das Vorhaben I2.-----------ring 7 - 11 sei \nkeine Baugenehmigung erteilt worden. Im übrigen stehe dort die Frage der \nErrichtung weiterer Stellplätze in einer vorhandenen Tiefgarage im Raum. Als der \nAblösevertrag vom 1./7. September 1987 geschlossen worden sei, habe der \nRatsbeschluß vom 28. Januar 1988 noch nicht vorgelegen. Ohnehin sei in diesem \ndas Grundstück G1.------straße 5 betreffenden Fall noch im Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses irrtümlich davon ausgegangen worden, daß kein \nBebauungsplan vorliege. Sie, die Beklagte, habe im vorliegenden Fall ihr Ermessen \nzugunsten der im Ratsbeschluß vom 28. Januar 1988 benannten Belange ausgeübt \nund einen Stellplatzverzicht abgelehnt. Die Gemeinde dürfe die Ablösung \nverweigern, um für die jeweiligen Bereiche möglicherweise störende oder \ngefährdende Nutzungen auszuschließen. Sie dürfe für bestimmte Stadtteile eine \nNutzungsstruktur anstreben, die mit den Mitteln des Bebauungsrechts mitunter allein \nnicht durchsetzbar wäre.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 2 K 4747 und 4748/97 \nVG Köln sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage bedarf der Auslegung. Die Klägerinnen begehren die Verurteilung der \nBeklagten zum Abschluß eines \"Ablösevertrages\". Unter einem Ablösevertrag ist \nzunächst ein den auf Grundlage des § 51 Abs. 6 Satz 1 BauO NW nach Maßgabe \nseiner Voraussetzungen möglichen Verwaltungsakt ersetzender öffentlich-rechtlicher \nVertrag zu verstehen. Daß die Klägerinnen einen derartig umfassenden Vertrag mit \nder Beklagten und nicht etwa einen nur auf das Einvernehmen zum Verzicht auf die \nHerstellung notwendiger Stellplätze gerichteten Vertrag,\n\n27\n\nvgl. zu einer dahingehenden Vertragsgestaltung: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NW, § 51 Rdnr. 144,\n\n28\n\ndurch die Klage erstreiten wollen, bestätigt nicht nur der im Klageantrag \nverwandte Begriff des \"Ablösevertrags\", sondern darüber hinaus die Inbezugnahme \nder \"Stellplatzsatzung\" der Beklagten, nach deren Maßgaben der Ablösevertrag \nabgeschlossen werden soll. Mit der \"Stellplatzsatzung\" ist die Satzung der Stadt L. \nüber die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 19. Juli 1996 \ngemeint, die bestimmt, welcher Geldbetrag für den Fall zu zahlen ist, daß auf die \nHerstellung von Stellplätzen verzichtet wird. Die Satzungsregelungen sind (erst) dann \nvon Belang, wenn die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder \nnur unter großen Schwierigkeiten möglich ist und die Bauaufsichtsbehörde bei dieser \nAusgangslage im Einvernehmen mit der Gemeinde unter Bestimmung der Zahl der \nnotwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet hat.\n\n29\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Das auf Abschluß eines öffentlich-\nrechtlichen Vertrags gerichtete Klageziel ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu \nverfolgen, die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Beklagte zu richten ist. Da \ndie Beklagte zugleich Bauaufsichtsbehörde ist (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW), \nkommt es im vorliegenden Verfahren nicht auf die Frage an, ob eine Gemeinde, die \nnicht zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, zum Abschluß eines Ablösevertrags befugt \nwäre.\n\n30\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 Rdnr. 144.\n\n31\n\nDie Klägerinnen haben ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten \nEntscheidung. Die Beklagte ist einer Befassung mit dem Anliegen der Klägerinnen \nnicht deshalb enthoben, weil sie in ihrer Eigenschaft als Gemeinde im \nBaugenehmigungsverfahren das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung \nnotwendiger Stellplätze für eben das von den Klägerinnen weiterhin beabsichtigte \nBauvorhaben bereits versagt hat. Auf Grundlage der von den Klägerinnen \nvertretenen Rechtsansicht steht ihnen ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über ihr Begehren auf Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages \nzu. Ob ein solcher nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW immerhin \nmöglicher Anspruch tatsächlich besteht und zugunsten der Klägerinnen im \nvorliegenden Fall auch durchgreift, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Bei \nformaler Betrachtung ist das Begehren der Klägerinnen von dem im \nBaugenehmigungsverfahren verfolgten Anliegen auch nicht umfaßt, denn mit der \nVersagung ihres Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren hat die Beklagte \nnicht über die Frage entschieden, ob sie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die \nStellplatzablösung mit den Klägerinnen abschließen wollte, wenn denn dessen \nVoraussetzungen zu bejahen wären. Aber auch bei inhaltlicher Betrachtung sind die \nbeiden Fragestellungen nicht deckungsgleich. Immerhin kann die Gemeinde ein \nInteresse daran haben, durch geeignete vertragliche Regelungen die der \nStellplatzablösung aus ihrer Sicht entgegenstehenden Belange (zugunsten des \nBauherrn) dann auszuräumen, wenn die Belange sich nicht in der Frage erschöpfen, \nob die Gemeinde überhaupt weitere Einrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 8 BauO \nNW errichten und unterhalten will.\n\n32\n\nHinzu kommt folgendes: Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer \nBaugenehmigung gerichteten Klage der Klägerin zu 2. auch mit der Begründung \nabgewiesen, daß das Einvernehmen der Beklagten als Gemeinde nicht vorlag. Es ist \nzwar der Frage einer willkürlichen Entscheidung des Oberstadtdirektors \nnachgegangen, hat darüber hinaus aber von einer Ermessensprüfung abgesehen, \nweil der Klägerin kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zustehe. \nSeiner Entscheidung liegt daher eine Sachlage zugrunde, die (vorbehaltlich des \nverneinten willkürlichen Handelns der Beklagten) sich durch Abschluß eines \nöffentlich-rechtlichen Vertrags über den Verzicht auf die Herstellung notwendiger \nStellplätze wesentlich ändern würde. Einem nach Abschluß eines solchen Vertrags \ngestellten neuerlichen Bauantrag könnte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nnicht entgegengehalten werden, da der den Umfang der Rechtskraft dieser \nEntscheidung bestimmende Streitgegenstand wesentlich verändert wäre. Erst recht \nstünde die Bestandskraft des im Baugenehmigungsverfahren der Klägerin zu 1. \nergangenen Bescheides einem neuen Bauantrag nicht entgegen.\n\n33\n\nOb über die Versagung des Einvernehmens der Gemeinde als der Entscheidung \nüber den Bauantrag vorgreifliche Entscheidung nicht deshalb ohnehin in einem \ngesonderten Verfahren zu entscheiden ist, weil es sich bei der Erklärung der \nGemeinde um einen Verwaltungsakt handelte, \n\n34\n\nvgl. so für das Hessische Landesrecht: Hessischer VGH, Urteil vom 19. Juni \n1981 - IV OE 70/80 -, BRS 38 Nr. 135; hinsichtlich der Entscheidungsform in dem \n\"zwischengeschalteten Verfahren\" offen: BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 - \nNr. 26 B 83 A.996 -, BRS 46 Nr. 117; mit beachtlichen Erwägungen a.A.: \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 Rdnr. 127,\n\n35\n\nbedarf keiner Entscheidung, da die Klägerinnen nicht einen Anspruch auf Erlaß \neines Verwaltungsakts, sondern auf Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags \nverfolgen.\n\n36\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet.\n\n37\n\nDie Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Abschluß eines Ablösevertrages. \nDen Klägerinnen steht allerdings dem Grundsatz nach ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Abschluß eines öffentlich-\nrechtlichen Vertrages zu. Anspruchsgrundlage ist § 54 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW, \nwonach die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ein Rechtsverhältnis \ndurch Vertrag begründen kann. Mit der \"Kann-\"Regelung ist nicht nur eine \nErmächtigung, sondern auch eine Verpflichtung zur Ausübung sachgerechten \nErmessens verbunden.\n\n38\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kaller-hoff/Schmitz/Stelkens, VwVfG, 5. Aufl., 1998, \n§ 54 Rdnr. 91.\n\n39\n\nDer Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Entscheidung korrespondiert zwar \nnicht zwingend auch ein Anspruch des Dritten auf eine solche fehlerfreie \nEntscheidung. Vielmehr ist durch Auslegung auch eines Ermessen einräumenden \nRechtssatzes festzustellen, ob die Norm dem Schutz von Individualinteressen des \nDritten dient oder ob die sich aus einer Ermessensentscheidung ergebende \nBegünstigung des Dritten lediglich tatsächlicher Natur (sog. Rechtsreflex) ist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. August 1989 - 6 B 9.89 -, Buchholz 310 § 114 \nVwGO Nr. 40; Stelkens u.a., a.a.O., § 40 Rdnr. 139; vgl. beispielsweise zur Frage \neines (verneinten) Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die \nEintragung einer Baulast auch OVG NW, Urteil vom 28. Januar 1997 \n- 10 A 3465/95 -.\n\n41\n\nMit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag hat die Verwaltung ein Instrument mit dem \nvertragschließenden Bürger zur einvernehmlichen Regelung von \nRechtsverhältnissen beizutragen und damit dem Rechtsfrieden zu dienen. \n\n42\n\nVgl. Stelkens u.a., a.a.O., § 54 Rdnr. 9.\n\n43\n\nDieses in erster Linie öffentliche Anliegen kann jedoch durch die \nRechtsbeziehungen, die geregelt werden sollen, angereichert sein. Sind die \nRechtsbeziehungen etwa auf gesetzlicher Grundlage dahingehend konkretisiert, daß \nihnen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung des Dritten hinsichtlich \neiner von diesem begehrten Entscheidung entnommen werden kann, an deren Stelle \nder öffentliche Vertrag treten soll, wie dies etwa beim Antrag auf Erlaß eines im \nErmessen stehenden Verwaltungsakts der Fall sein kann, kann zur Gestaltung der \nRechtsbeziehungen auch die Frage gehören, ob statt durch Verwaltungsakt auf \nGrundlage eines Vertrags gehandelt wird. So ist es nach Auffassung des Senats \nhinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vertrag über die Ablösung notwendiger \nStellplätze geschlossen werden soll. Ein solcher Vertrag dient nicht nur den \nöffentlichen Interessen, sondern auch den Interessen des Bauherrn daran, das von \nihm geplante Vorhaben verwirklichen zu können. Er erleichtert die Planung möglicher \nBauvorhaben, denn er ermöglicht (namentlich in den Fällen, in denen die \nBauaufsichtsbehörde nicht Teil der Gemeinde ist) vorab Klarheit über ihre \nRealisierbarkeit zu gewinnen und damit den Belangen Rechnung zu tragen, die in \nHessen und Bayern dazu geführt haben, dem Baugenehmigungsverfahren ein \nzusätzliches (vorgreifliches) auf Stellplatzablösung gerichtetes Verfahren \nvorzusehen.\n\n44\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom 19. Juni 1981 - IV OE 70/80 -, a.a.O.; BayVGH, Urteil \nvom 10. Dezember 1985 - Nr. 26 B 83 A.996 -, a.a.O.\n\n45\n\nDen Klägerinnen steht jedoch kein Anspruch auf Abschluß einer \nAblösevereinbarung zu, wie er sich nur dann ergeben könnte, wenn das der \nBeklagten nach § 54 Abs. 1 VwVfG NW eröffnete Ermessen zugunsten der \nKlägerinnen auf Null reduziert wäre. Die der Beklagten abverlangte \nErmessensentscheidung bezieht sich zum einen auf die Frage, ob sie überhaupt in \nForm eines öffentlich-rechtlichen Vertrages handeln will, zum anderen auf die Frage, \nob sie (in Vertragsform) der Stellplatzablösung zustimmen will. \n\n46\n\nDie Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgetragen, daß sie über die Frage, ob \nauf die Herstellung notwendiger Stellplätze verzichtet werden kann, nicht durch \nVertrag entscheidet, diese Entscheidung vielmehr in ihrem Einvernehmen durch die \nBauaufsichtsbehörde in der Form des die Baugenehmigung oder ihre Versagung \numfassenden Verwaltungsakts getroffen werde. Der Ablösevertrag sei der Regelung \nvon Einzelheiten der Ablösung für den Fall vorbehalten, daß der Verzicht auf die \nHerstellung notwendiger Stellplätze - in Form des Verwaltungsakts - ausgesprochen \nwerden. Der Hinweis der Klägerinnen im Schriftsatz vom 14. September 1999 auf \neine von der Beklagten vermeintlich nicht mitgeteilte, dort aber gehandhabte Praxis, \ndie Erteilung von Baugenehmigungen von dem vorherigen Abschluß von \nAblösevereinbarungen abhängig zu machen, geht an der hier maßgebenden \nFragestellung vorbei, betrifft vielmehr nur eine Frage praktischer Handhabung der \nAblösemodalitäten. Ist das Bauaufsichtsamt zum Verzicht auf die Herstellung \nnotwendiger Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde bereits entschlossen, \nkann es sachgerecht sein, die Regelung der weiteren Einzelheiten unter Bezug auf \neine im Vorgriff geschlossene dahingehende Vereinbarung in die Baugenehmigung \naufzunehmen; nichts anderes ist hier mit der Baugenehmigung vom 7. April 1994 \nerfolgt (vgl. Auflage 1 dieser Genehmigung). Ein anderes Verfahren lag auch nicht \nder das Vorhaben G.------platz 5 betreffenden Ablösevereinbarung zugrunde. Auch \nhier war das Bauaufsichtsamt ausweislich der Stellungnahme der Beklagten im \nSchriftsatz vom 28. September 1999 davon ausgegangen, daß die Baugenehmigung \nwerde erteilt werden können. Auf dieser Geschäftsgrundlage beruhte erkennbar auch \nder Ablösevertrag, dessen Entwurf vom Bauaufsichtsamt dem Bauherrn mit \nSchreiben vom 7. August 1987 übersandt worden war, denn die Erteilung der \nBaugenehmigung war nicht nur vorausgesetzt, sondern bis zum Eingang des \nAblösebetrags gewissermaßen ausgesetzt (§ 5 des Vertrages). Diese Praxis \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken, sie ist insbesondere ermessensfehlerfrei \n(vgl. § 114 VwGO), so daß von einem Anspruch wegen einer von den Klägerinnen \nbehaupteten Ermessensreduzierung keine Rede sein kann. \n\n47\n\nErmessenswidrig könnte das Absehen von der Möglichkeit, einen öffentlich-\nrechtlichen Vertrag zu schließen, möglicherweise dann sein, wenn dadurch der \nRechtsfrieden, dem der öffentlich-rechtliche Vertrag dienen soll, beeinträchtigt würde, \ndem Bauwilligen nicht hinzunehmende Nachteile entstünden oder die Entscheidung, \nvom Vertragsabschluß abzusehen, willkürlich wäre. All dies ist nicht der Fall. Der \nRechtsfrieden ist ersichtlich nicht betroffen. Die Einvernehmensentscheidung der \nGemeinde kann ungeachtet der Frage, in welcher Form sie ergeht, gerichtlich \n(inzident) überprüft werden. Darüber hinaus entspricht diese Vorgehensweise \nletztlich jedenfalls dann auch dem Interesse des Bauwilligen (das \nBaugenehmigungsverfahren möglichst zügig zum Abschluß zu bringen, ohne es mit \nvermeidbaren verfahrensmäßigen Zwischenschritten zu belasten), wenn die \nGemeinde an Verhandlungen über die Stellplatzablösung ohnehin wegen der \nbekannten - hier durch den Ratsbeschluß vom 28. Januar 1988 verdeutlichten - \nStellplatzpolitik nicht nur nicht interessiert ist, sondern der Bauaufsichtsbehörde \nbereits (im einzelnen möglicherweise konkretisierungs- oder gar \nüberprüfungsbedürftige) Ermessensdirektiven vorgegeben hat. Schließlich besteht \nkein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Beklagte willkürlich handeln würde, wie \ndies etwa dann der Fall sein könnte, wenn sie in anderen vergleichbaren Fällen \nöffentlich-rechtliche Verträge über den Verzicht auf die Herstellung notwendiger \nStellplätze bereits geschlossen hätte und nicht lediglich über die Einzelheiten der \nStellplatzablösung bei vorangehendem oder jedenfalls beabsichtigtem, durch \nVerwaltungsakt erklärten Verzicht schließen würde.\n\n48\n\nAngemerkt sei, daß es für den aufgrund des Klageantrag bestimmten \nStreitgegenstand (Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines \n\"Ablösevertrages\") unerheblich ist, ob die Beklagte durch den Ratsbeschluß vom \n28. Januar 1988 die Bauaufsichtsbehörde nicht nur über ihre generellen \nErmessenserwägungen ins Bild gesetzt hat, sondern ob mit der Verweisung auf den \nRatsbeschluß das der Bauaufsichtsbehörde bei der abschließenden Entscheidung \nüber den Bauantrag zustehende Ermessen hinreichend konkret begründet ist. Den \nVorbescheiden vom 6. November 1996 ist allerdings entgegen der Annahme der \nKlägerinnen für eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten ohnehin nichts \nabzuleiten. Die Frage erforderlicher Stellplätze war nicht Gegenstand des \nVorbescheidverfahrens. Die Bindungswirkung des Vorbescheides erstreckt sich \ndaher auch nicht auf solche öffentlich-rechtlichen (städtebaulichen) Belange, die erst \nim Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Frage zu prüfen sind, ob für ein \nVorhaben, weil die erforderlichen Stellplätze nicht zur Verfügung stehen, auf die \nHerstellung notwendiger Stellplätze verzichtet werden kann. Dies hat der \nOberstadtdirektor der Beklagten mit den Hinweisen in den Vorbescheiden vom \n6. November 1996, daß einer Stellplatzablösung nicht zugestimmt werde, im übrigen \nhinreichend deutlich gemacht. \n\n49\n\nDie Klage ist mit ihrem Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung der \nBeklagten, vom Abschluß von Ablöseverträgen, mit denen dann auch über den \nVerzicht auf die Herstellung notwendiger Stellplätze (erstmals) entschieden wird, \ngenerell abzusehen, begegnet - wie der Senat zum Hauptantrag der Sache nach \nbereits dargelegt hat - keinen rechtserheblichen Bedenken. Die Beklagte ist von ihrer \nErmessenspraxis auch nicht zum Nachteil der Klägerinnen mit der etwaigen Folge \nabgewichen, daß sie wegen einer Abweichung von ihrer Übung über das Begehren \nder Klägerinnen nun entscheiden müßte. Die von den Klägerinnen benannten \n\"Vergleichsfälle\" sind dadurch gekennzeichnet, daß das Bauaufsichtsamt zur \nBaugenehmigungserteilung dem Grunde nach entschlossen war und lediglich aus \nPraktikabilitätsgründen ein die Einzelheiten der Ablösung regelnder Ablösevertrag \ngeschlossen wurde. Mit einer solchen Konstellation sind die Fälle der Klägerinnen \n- wie ausgeführt - nicht vergleichbar.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nZPO.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/7-a-845-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/7-a-845-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306848","retrieved":"2026-07-09 03:35:05.471596+00:00"}}