{"status":"available","doknr":"OLD306847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.7A1071.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"7 A 1071/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDie im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten sowie die im Berufungs- und \nRevisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte \nund die Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen im Berufungs- und Revisionsverfahren \nangefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 1021a in L. (Gemarkung \nM. , Flur 21, Flurstück 11/9), das mit seiner gut 22 m breiten Nordseite an die B. \nStraße, mit seiner Südseite an den parallel zur B. Straße verlaufenden G.---------weg \nangrenzt. Die B. Straße ist eine (in Ost-West-Richtung verlaufende) vierspurig, teils mit \nbegrüntem Mittelstreifen ausgebaute Hauptausfallstraße L1. , auf deren Nordseite auch \nmehrere größere gewerblich und geschäftlich genutzte bauliche Anlagen stehen, so das \nGebäude der Stadtsparkasse L. und des RTL. In Südrichtung zweigen von der B. \nStraße etwa 150 m östlich des Grundstücks der Beigeladenen der S.----weg , weitere 210 m \nöstlich die C.-----allee ab. Die C.-----allee führt zunächst schräg in südwestlicher Richtung \nvon der B. Straße weg, bevor sie parallel zu ihr und zum G.---------weg in westlicher \nRichtung weiterverläuft. C.-----allee und B. Straße werden durch mehrere in etwa von \nNord nach Süd verlaufende Straßen verbunden, so - neben dem S.----weg - etwa 220 m \nwestlich des Grundstücks der Klägerin durch den N.---weg . Zwischen N.---weg und \nGründstück der Klägerin münden ferner über fußläufige Anbindungen der B1.-------weg und \nder L2.---------weg in die B. Straße. \n\n3\n\nIm vorstehend beschriebenen Bereich finden sich entlang der B. Straße auf ihrer \nSüdseite Wohnhäuser und ferner in westlicher Richtung auf dem dem Grundstück der \nKlägerin benachbarten Grundstück (Flurstücke 924 und 487/11; B. Straße 1021-1023) \nein Bürogebäude (Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens). Zuvor waren auf diesem \naus zwei Flurstücken gebildeten Grundstück neben dem am 4. März 1958 genehmigten \nEinfamilienhaus des Herrn T. dessen Montagebetrieb für Zentralheizungen und sanitäre \nInstallationen (unter der postalischen Anschrift B. Straße 23) vorhanden. Mit einer \nAuflage zur Baugenehmigung vom 4. März 1958 wurde Herr T. verpflichtet, auf der \nParzelle 478/11 einen genügend großen Park- und Wendeplatz für die Kunden und \nLieferanten seines Betriebes anzulegen. Zu den Fragen, wann der Installationsbetrieb \neingestellt wurde und welchen Umfang er hatte, tragen die Beteiligten widerstreitend vor. Für \ndas sodann in westlicher Richtung anschließende nördlichste Grundstück auf der östlichen \nSeite des L3.---------wegs (Parzelle 10/1; L2.---------weg 1) wurde 1933 die Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Wohnhauses erteilt. An das Wohnhaus schließen sich bis zur östlichen \nGrundstücksgrenze mehrere Garagen an. Auf einen 1976 gestellten Bauantrag, mit dessen \nBaubeschreibung der Bauherr angab, daß die Firma Q. dort den Sitz ihres \nFunktaxiunternehmens habe, erteilte der Beklagte 1977 eine Baugenehmigung zur Errichtung \neiner \"Eigenbedarfstankstelle für Dieselkraftstoff\". Bei der Ortsbesichtigung durch den \nBerichterstatter am 22. Juni 1999 stand in der Nähe der Zapfsäule dieser \nEigenbedarfstankstelle ein Taxi der Firma G1. & G1. GbR, L2.---------weg 1. Auf der \nanderen Seite des L3.---------wegs schließt zur B. Straße orientiert sodann ein \nModegeschäft nach Angaben des Beklagten mit einer Verkaufsfläche von 120 qm in einem \neingeschossigen Anbau an ein Wohngebäude, in dem selbst im Erdgeschoß ein Schuhgeschäft \neingerichtet ist, an, schließlich in einem Abstand von etwa 160 m westlich des Grundstücks \nder Klägerin (jenseits der fußläufigen Anbindung des B2.-------wegs an die B. Straße) \neine Tankstelle nebst Cafe-, Bar- und Tankstellenshop. \n\n4\n\nIn östlicher Richtung ist das an das Grundstück der Klägerin anschließende Grundstück, \ndas die Beigeladene mit einem Büro- und einem Wohngebäude nebst gemeinsamer \nTiefgarage bebauen will (Streitgegenstand der Verfahren 7 A 1072 und 1073/96), nach Abriß \ndes hier früher stehenden Wohnhauses derzeit unbebaut. Die auf den beiden in östlicher \nRichtung folgenden Grundstücke stehenden Einfamilienhäuser sind vom G.---------weg \nerschlossen, während dem Wohnhaus auf dem nächstliegenden Grundstück ein zur B. \nStraße orientiertes Gebäude (B. Straße 1019a) vorgelagert ist. Ausweislich der \nKlingelanlage verfügt dieses Haus über sechs Nutzungseinheiten, von denen fünf \nwohngenutzt sind, während eine Einheit der Firma C1. , \"für Fach- und Führungskräfte\", \ndient. Jenseits des S1.----wegs steht ein Altenwohnheim der Heilsarmee, die im zur B. \nStraße vorgelagerten Wohnhaus eine Wohneinheit für Zwecke der Heilsarmee nutzt. Es folgt \nnach einem Wohngebäude im Erdgeschoß des nächsten Wohnhauses eine Galerie, schließlich \nnach zwei weiteren Wohnhäusern eine Gaststätte sowie im Bereich des von B. Straße \nund C.-----allee gebildeten Grundstücksdreiecks zunächst eine Tankstelle (nebst \nWaschanlage, Tankstellengeschäft, einem weiteren Geschäftscontainer sowie einer Neu- und \nGebrauchtwagenvermittlung) und sodann ein achtgeschossiges Verwaltungsgebäude. Auf der \nsüdlichen Seite der C.-----allee steht im Eckbereich zum L4.----weg ein Gebäude, in dem sich \nRechtsanwälte und Ärzte niedergelassen, mehrere Firmen ihren Verwaltungssitz genommen \nhaben und auch gewohnt wird. Auf dieser Seite der C.-----allee schließen sodann rückwärtige \nZugänge bzw. Zufahrten zu einer an der L5.----straße gelegenen Bank, einer Zahnarztpraxis \nsowie einer Gaststätte an.\n\n5\n\nIm vorbeschriebenen Bereich zwischen B. Straße und C.-----allee stehen im übrigen \nausschließlich wohngenutzte Häuser; in einigen Fällen weisen Hinweise auch auf \nKlingelschildern auf Büronutzungen hin (C.-----allee 45 und 51).\n\n6\n\nEtwa mittig auf dem gut 45 m tiefen Grundstück der Klägerin steht ihr eingeschossiges \nWohnhaus, das zur westlichen Nachbargrenze einen Abstand von zumindest 2,62 m, zur \nöstlichen Seite einen Abstand von etwa 3 m wahrt.\n\n7\n\nDas Bürogebäude der Beigeladenen auf dem westlichen Nachbargrundstück ist 29 m tief, \nauf einer Tiefe von 25,385 m 25,62 m, auf den verbleibenden 3,15 m (zur Nordseite) 25 m \nbreit. Darüber hinaus tritt der Baukörper mittig sowohl nach Süden als nach Norden auf einer \nBreite von 10,11 m um jeweils 0,56 m vor. Die überbaute Grundfläche beträgt 752 qm. Von \nder B. Straße aus führt eine Tiefgaragenzufahrt zwischen Gebäude und Grundstück der \nKlägerin entlang. Diese Tiefgarage ist in Höhe der vorderen Gebäudekante des Wohnhauses \nder Klägerin mit einem Rolltor verschlossen; die Tiefgarage selbst ist mit Erdreich überdeckt. \nIm rückwärtigen Bereich ist das Gelände zur Ost- und zur Westseite des Bürogebäudes der \nBeigeladenen auf einer Tiefe von ca. 12 m abgeböscht, und zwar auf einer Breite von 1,20 m \nim oberen Bereich, einer Breite von 80 cm entlang der Abböschungssohle. Ferner treten \n2,50 cm breite Fassadenelemente etwa 25 cm vor die Gebäudeaußenwand vor.\n\n8\n\nDer Errichtung des Bürogebäudes ist folgendes Verfahren vorausgegangen: Der Beklagte \nerteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 19. Oktober 1987 eine \nBebauungsgenehmigung, genehmigte mit Bescheiden vom 18. Mai 1988 den Abbruch eines \nauf der Parzelle 478/11 aufstehenden Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen, \nsowie eines auf den Flurstücken 924 und 478 aufstehenden Büro- und Wohngebäudes nebst \nHalle und Garage, erteilte am 22. September 1988 die - vom Senat wegen Verstoßes gegen \ndie Abstandflächenbestimmungen mit Urteil vom 19. März 1993 - 7 A 634/90 - später \naufgehobene - Baugenehmigung, am 9. Januar 1990 eine Baugenehmigung für die Änderung \nder Ausführung des 1988 genehmigten Bauentwurfs, schließlich am 5. Juli 1994 die \nBaugenehmigung, für das zwischenzeitlich bereits errichtete Bürogebäude, die Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens ist. Die Baugenehmigung ist u.a. dahin bedingt, daß die über die \nLichtschächte belichteten Büroräume (Büroräume 1, 2, 5 und 6 der Bauvorlagen) maximal \ndrei Stunden täglich zum Aufenthalt von Menschen genutzt werden dürfen. Die \nBetriebsbeschreibung sieht eine Betriebszeit an Werktagen von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr vor. \nIm Bauantrag hatte die Beigeladene auf die Baugenehmigung vom 9. Januar 1990 Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung wies die Bezirksregierung \nL. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1995 als unbegründet zurück. \n\n10\n\nMit der am 16. Juni 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt \nund vorgetragen, daß sie durch das Vorhaben, das ihr gegenüber rücksichtslos sei, in \nnachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts verletzt \nwerde.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 5. Juli 1994 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 8. Juni 1995 aufzuheben.\n\n13\n\nBeklagter und Beigeladene haben beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nBeklagter und Beigeladene haben ihre Auffassung dazu vertieft, daß das Vorhaben der \nBeigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und des \nBauordnungsrechts vereinbar sei. Die Beigeladene hat hierzu im Klageverfahren näher \nausgeführt, daß ihr Vorhaben seiner Art nach der Eigenart der näheren Umgebung entspreche, \ndie durch Büro- und Geschäftsbauten beiderseits der B. Straße geprägt werde. Selbst \nwenn der B. Straße trennende Funktion beigemessen würde, füge sich das Vorhaben in \ndie Bebauung des maßgebenden, vom H. -Hochhaus bis zum N.---weg reichenden \nBereichs ein. Die Bedeutung der dort vorhandenen Tankstellen erkläre sich aus der Funktion \nder B. Straße als Aus- und Einfallstraße L1. . Das Damenoberbekleidungsgeschäft und \ndas Schuhgeschäft dienten nicht der Versorgung des Gebiets. Auf ihrem, der Beigeladenen, \nGrundstück hätten sich bis 1987 die Gewerberäume der Installationsfirma T. befunden, \ndie ebenfalls nicht in ein allgemeines Wohngebiet gehörten. Die gewerblichen Nutzungen \nseien so zahlreich, daß sie auch nicht als in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise \nzulässig angesehen werden könnten. Jedenfalls sei ihr, der Beigeladenen, Vorhaben dann \nausnahmsweise zulässig. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die § 34 Abs. 2 \nBauGB nachbarschützende Wirkung beimesse, sei nicht zweifelsfrei. Auf ihrer Grundlage \nmüsse der Gemeinde die Planungshoheit eingeräumt werden, im Baugenehmigungsverfahren \ndie Grenzen eines Baugebiets festzulegen. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. \n\n17\n\nBeklagter und Beigeladene haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung \neingelegt, die der Senat mit der vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom \n27. März 1998 - 4 C 11.97 - aufgehobenen Entscheidung vom 9. Mai 1997 als begründet \nangesehen hatte. \n\n18\n\nDer Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, daß die maßgebende nähere Umgebung \ndes Grundstücks der Klägerin die Bebauung nördlich und südlich der B. Straße umfasse; \ndieser Bereich sei weder als reines noch als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Selbst wenn \nals maßgebende Umgebung nur der Bereich der B. Straße zwischen S.----weg und B1.---\n----weg auf ihrer südlichen Seite angesehen würde, sei das Vorhaben zulässig, denn dieser \nBereich sei als Gemengelage mit Tendenz zum Mischgebiet einzustufen. Für das Grundstück \nL2.---------weg /B. Straße sei am 26. September 1975 eine Baugenehmigung für eine \nGaragenerweiterung erteilt worden, die der Unterbringung von Taxis habe dienen sollen. \nNach einer Gebäudeeinmessung aus dem Jahre 1979 diene eine der dortigen Garagen als \nWerkstatt. \n\n19\n\nDie Beigeladene trägt vor, daß es sich bei der Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 um eine \nKomplettgenehmigung handele. Mit dem Bauantrag sei auf die Baugenehmigung vom \n9. Januar 1990 nur verwiesen worden, um die im damaligen Genehmigungsverfahren \nvorgelegten Unterlagen in Bezug nehmen zu können. Von einem allgemeinen oder gar reinen \nWohngebiet könne entlang der B. Straße keine Rede sein. Der B. Straße komme \nschon keine trennende Wirkung zu. Bei anderer Bewertung der Örtlichkeiten komme es allein \nauf die Bebauung direkt an der B. Straße, die sich von der südlich davon gelegenen, \nüberwiegend wohnlich genutzten Bebauung abhebe, an. Diese erste Häuserreihe werde im \nBereich des streitgegenständlichen Grundstücks durch den G.---------weg begrenzt. Die \nNutzung sei hier mischgebietsartig. Dies bestätigten auch die Bauakten für ihr, der \nBeigeladenen, Grundstück. Bei dem dort seit Jahrzehnten geführten Montagebetrieb für \nZentralheizungen und sanitäre Installationen habe es sich nicht um einen nur der Versorgung \ndes Gebiets dienenden, nicht störenden Handwerksbetrieb gehandelt. Die dem Betrieb \nzugehörige Lagerhalle von ca. 20 m Länge sei durch sie, die Beigeladene, bei der \nFreiräumung des Grundstücks beseitigt worden. Die Umgebung werde durch die Nutzung des \nNachbargrundstücks als Funktaxibetrieb mit geprägt. Dort würden regelmäßig mindestens \ndrei Taxis abgestellt; es seien vor Ort die Einrichtungen vorhanden, die eine ständige \nReparatur und Wartung ermöglichten (Beweisantrag).\n\n20\n\nSelbst wenn es sich bei den gewerblichen Nutzungen, aber auch den freiberuflichen \nTätigkeiten um solche handeln sollte, die ausnahmsweise auch in einem allgemeinen \nWohngebiet zulässig seien, seien sie doch nicht nur dort, sondern zugleich auch im \nMischgebiet zulässig, dort allein charakteristisch und die Eigenart des Baugebiets prägend. \nBei der Einstufung des Gebietscharakters seien die durch die B. Straße hervorgerufenen \nBelastungen zusätzlich zu berücksichtigen. Selbst wenn der maßgebende Umgebungsbereich \nals allgemeines Wohngebiet angesehen würde, sei das Vorhaben zulässig. Es sei mit \nWohnnutzung nicht unverträglich, sondern auch hinsichtlich der von der Klägerin \nbefürchteten Einsichtnahme eher geringer beeinträchtigender Wirkung als Wohnnutzung. Es \nwerde (nur) während der üblichen Bürozeiten von den Büronutzern angefahren. Ein Teil der \nRäume sei an RTL vermietet. Die vermieteten Räume würden ebenfalls während der üblichen \nBürozeiten zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr genutzt. Für die Mieter sei eine ausreichende \nStellplatzzahl in der Tiefgarage vorhanden. Publikumsverkehr finde so gut wie nicht statt. \n\n21\n\nBeklagter und Beigeladene beantragen,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt vor: Die Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 sei eine Nachtragsgenehmigung zu \nder von ihr mit dem Widerspruch angegriffenen Baugenehmigung vom 9. Januar 1990. Das \ngenehmigte Vorhaben sei mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- und des \nBauplanungsrechts nicht vereinbar. Durch den früheren (nichtigen) Bebauungsplan Nr. 28 A \nder Gemeinde M. sei der Umgebungsbereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt \nworden. Im Gebietsveränderungsvertrag zwischen der Stadt L. und der Gemeinde M. \nvom 2. Juli 1974 habe sich die Stadt verpflichtet, den Charakter des Eingliederungsgebiets als \nWohngemeinde zu erhalten und keine Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzung \nauszuweisen, die diesem Charakter zuwiderliefen. Das Verwaltungsgericht habe den \nUmgebungsbereich, der einem reinen Wohngebiet entspreche, zutreffend abgegrenzt. Der \nBereich zwischen G.---------weg und der B. Straße könne nicht in einen der B. \nStraße nahen und einen dem G.---------weg nahen Bereich untergliedert werden. Auf fast \nallen Grundstücken stünden die Gebäude etwa mittig, so daß eine solche Unterteilung dem \ntatsächlichen Baubestand nicht entspreche. Schuh- und Textilgeschäft seien nach Größe und \nAusgestaltung wohngebietsverträglich. Auf dem Grundstück der Beigeladenen sei ein \nprivatgenutzter Bungalow vorhanden gewesen, wie ein größeres Wohnhaus, dessen Keller \nmöglicherweise als Lager für Rohre genutzt worden sei. Anscheinend habe sich dort auch die \nGeschäftsadresse des Herrn T. befunden. Im Wohnhaus habe sich der kleine \nHandwerksbetrieb der Firma T. befunden, der jedoch bereits vor etwa 20 Jahren \naufgelöst worden sei. Die Firma Q. /G1. GmbH & Co. KG Taxi-Service und \nKurierdienst, der das während des Ortstermins am 22. Juni 1999 vorgefundene Taxi gehören \ndürfte, gebe auf einer Visitenkarte den Sitz ihres Büros mit dem C2. Wall 37 in L. an. \nAus dem Umstand, daß der Eigentümer sein Fahrzeug das eine oder andere Mal auf dem \nGrundstück möglicherweise abgestellt habe, könne nicht geschlossen werden, daß dort \nformell illegal ein Taxiunternehmen betrieben werde. Die Eigenverbrauchertankstelle könne \nsich nur auf den Eigenverbraucher vor Ort, d.h. die dort wohnenden Personen beziehen. Das \nauf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete Bürogebäude sei in dem vorgefundenen \nGebiet unzulässig und verletze daher ihr, der Klägerin, Recht auf Einhaltung der Gebietsart. \nDarüber hinaus sei der erdrückende Baukörper und seine Nutzung rücksichtslos. Das Gebäude \nder Beigeladenen werde zum Teil fremdvermietet. Das Gebäude werde nicht nur während der \nüblichen Bürozeiten genutzt. Nutzer bzw. Besucher parkten den rückwärts gelegenen G.-------\n--weg zu. Der nicht wohngebietstypische Zu- und Abgangsverkehr dort, aber auch zur \nTiefgarage führe zu nicht hinzunehmenden Störungen. Der bis in den späten Abend \nandauernde Bürobetrieb führe auf ihrem, der Klägerin, Grundstück zu starken \nLichtbeeinträchtigungen. Vom Gebäude würden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück \neröffnet, die nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse als rücksichtslos anzusehen seien; es \nkönne von einer Präsentiertellersituation gesprochen werden. \n\n26\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 2. Oktober 1996 und am 22. Juni 1999 in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die \nNiederschriften verwiesen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der Gerichtsakten zum Verfahren gleichen Rubrums - 7 A 1070, 1072 und \n1073/96 - sowie der vom Beklagten und von der Bezirksregierung L. überreichten \nVerwaltungsvorgänge, schließlich auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 K 2796/88, \n2 K 4142/89, 2 K 4963/94 und 2 L 1649/88 VG L. sowie die dort beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage bedarf insofern der Auslegung, als die Klägerin mit dem Klageantrag \nausdrücklich (nur) die Baugenehmigung des Beklagten vom 5. Juli 1994 in Bezug genommen, \nim Revisionsverfahren jedoch vorgetragen hat, daß es sich bei der Baugenehmigung vom 5. \nJuli 1994 in Wahrheit nur um eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom \n9. Januar 1990 handele (vgl. Schriftsatz vom 28. November 1997, S. 5 f.). Die Anfechtung der \nGenehmigung vom 9. Januar 1990 ist dennoch nicht als vom Klageantrag umfaßt anzusehen, \nda die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. November 1997 lediglich als rechtliche \nSchlußfolgerung aus tatsächlichen Gegebenheiten anzusehen sind, denen durch den den \nStreitgegenstand mitbestimmenden Klageantrag nur dann Rechnung zu tragen wäre, wenn der \nAnsicht der Klägerin zuzustimmen sein sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der \nBaugenehmigung vom 5. Juli 1994 handelt es sich um eine \"komplette\" Neugenehmigung, \nauch wenn ein Teil der durch Grünstempel ausdrücklich als zur Baugenehmigung vom \n5. Juli 1994 gehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auch bereits Bauvorlagen zur \nBaugenehmigung vom 9. Januar 1990 waren. Dafür, daß lediglich eine die Genehmigung vom \n9. Januar 1990 ergänzende (Nachtrags-)Genehmigung erteilt worden wäre, gibt es keinen \ndurchgreifenden Anhalt, und zwar auch nicht aus dem Baugenehmigungsantrag vom \n22. Dezember 1993 und dem diesen Antrag beigefügten Übersendungsschreiben vom \n16. Dezember 1993. Vielmehr ist dort die Baugenehmigung vom 9. Januar 1990 ausdrücklich \nals durch das Oberverwaltungsgericht widerrufen bezeichnet, was die Annahme ausschließt, \nder Bauherr habe sie noch als ergänzungsfähig ansehen können und deshalb zum Gegenstand \neiner Nachtragsgenehmigung machen wollen.\n\n30\n\nDie zulässigen Berufungen sind unbegründet.\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n32\n\nDie Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 8. Juni 1995 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten.\n\n33\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich \nnicht auf Grundlage der Festsetzungen eines Bebauungsplans. Der frühere, nicht auffindbare \nBebauungsplan 28 der Gemeinde M. ist nichtig.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 7 A 1802/90 -; BVerwG, Beschluß vom \n8. Juni 1999 - 4 B 19.99 -.\n\n35\n\nDies bedarf keiner näheren Ausführungen, da diese Rechtslage den Beteiligten bekannt \nist, mit ihnen erörtert wurde und von ihnen nicht in Zweifel gezogen wird.\n\n36\n\nMaßgebliche Beurteilungsgrundlage ist § 34 BauGB. Das der Beigeladenen genehmigte \nVorhaben fügt sich in das das Grundstück der Beigeladenen umgebende allgemeine \nWohngebiet nicht ein. Da durch seine Zulassung das nachbarschaftliche Austauschverhältnis \ngestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird, steht der Klägerin gegen das \nVorhaben ein Abwehranspruch zu. \n\n37\n\nVgl. zum Nachbaranspruch auf Bewahrung der Gebietsart: BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; Beschluß vom 11. April 1996 \n- 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82; Beschluß vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, Buchholz 406.11 \n§ 34 BauGB Nr. 190.\n\n38\n\nInnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es \nsich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung \ngesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung \neinem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet \nsind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach \nder Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung \nausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB \nentsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die maßgebliche Umgebung im Sinne dieser \nBestimmungen wird dadurch ermittelt, daß in zwei Richtungen, in der Richtung vom \nVorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft \nwird, wieweit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung \neinmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum \nanderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nGrundstücks prägt oder doch beeinflußt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom \n11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174.\n\n40\n\nNach den Ortsbesichtigungen vom 2. Oktober 1996 und 22. Juni 1999, deren Ergebnis der \nBerichterstatter dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Karten und Fotos vermittelt \nhat, gehören gemessen an diesen Kriterien zur näheren Umgebung die Bebauungen entlang \nder Südseite der B. Straße in ihrem Abschnitt vom S.----weg bis zum N.---weg . Die \nAugenscheinseinnahme hat den sich aufgrund der vorliegenden Akten ergebenden Eindruck \n(vgl. bereits den Beschluß des Senats vom 7. Februar 1996 - 7 B 2937/95 -) bestätigt, daß die \ngewerblichen Nutzungen einschließlich der dortigen Tankstelle entlang der Südseite der \nB. Straße im Bereich der Einmündungen der C.-----allee und des L6.----wegs dem \ndortigen Verkehrsknotenpunkt und dem vom sog. H1. -Hochhaus dominierten Platz \nzugeordnet sind; sie wirken sich schon aufgrund ihrer Entfernung von über 250 m auf das \nGrundstück der Beigeladenen nicht mehr aus. Das Altenwohnheim der Heilsarmee, das sich \nnach Nutzung und Volumen deutlich von den westlich des S1.----wegs gelegenen \nWohnhäusern absetzt und dem auch optisch aufgrund seiner Querstellung zur B. Straße \ngewissermaßen eine Riegelfunktion zukommt, begrenzt spätestens den zum H. -\nHochhaus gelegenen Bereich. Der Senat hält ferner an seiner Einschätzung fest, daß der \nB. Straße wegen ihrer Dimension und Verkehrsfunktion als eine der Hauptausfallstraßen \nL1. in westlicher Richtung die nördlich und südlich zur ihr gelegenen Baugebiete \ntrennende Wirkung zukommt (vgl. Urteile des Senats vom 19. März 1993 - 7 A 634/90 - und \n9. Mai 1997 - 7 A 1072/96 -). Aus dem von der Beigeladenen zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 - IV C 15.68 -, BRS 22 Nr. 37 ergibt sich \nnichts anderes. Ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang \nherzustellen, eine trennende Funktion zu erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und \nAußenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, ist stets nur das Ergebnis einer Wertung und \nBewertung des konkreten Sachverhalts. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB \nNr. 165.\n\n42\n\nFür eine die Baugebiete südlich und nördlich der B. Straße verbindende Wirkung \ndieser Straße gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Entwicklung größerer Gewerbebauten auf der \nnördlichen Seite der B. Straße hat auf ihrer südlichen Seite (zwischen N.---weg und S.---\n-weg ) keine Entsprechung gefunden. Hier sind die Nutzungsstrukturen vielmehr im \nwesentlichen unverändert geblieben oder haben sich gar in Richtung auf eine Verdichtung der \nWohnbebauung (Neubau eines größeren als des bislang dort vorhandenen Wohnhauses auf \ndem Grundstück S.----weg 2) entwickelt. \n\n43\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen entspricht einem \nallgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Im vorbeschriebenen Abschnitt der \nB. Straße zwischen N.---weg und S.----weg und von dieser in südlicher Richtung stehen \nganz überwiegend Einzel- oder Mehrfamilienwohnhäuser. Die wenigen anderen \nNutzungsformen sind in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig. \n\n44\n\nDas Altenwohnheim (S.----weg 1), das selbst nicht mehr dem maßgebenden \nUmgebungsbereich zurechnet, wäre im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nBauNVO selbst noch allgemein zulässig. Nutzungen für eine Berufsausübung freiberuflich \nTätiger beziehen sich nur auf einzelne Nutzungseinheiten im übrigen wohngenutzter Häuser \nund sind daher sowie der Art der ausgeübten Tätigkeiten nach gemäß § 13 BauNVO im \nallgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig. \n\n45\n\nSchuhgeschäft und Modegeschäft sind im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise \nzulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Das im Erdgeschoß des Wohnhauses B. \nStraße 1029 gelegene Schuhgeschäft tritt nach außen gerade durch ein nicht besonders großes \nSchaufenster in Erscheinung. Das Modegeschäft verfügt nach den von der Beigeladenen nicht \nin Abrede gestellten Angaben des Beklagten über eine Verkaufsfläche von etwa 120 qm. \nNichts weist darauf hin, daß diese beiden Geschäfte einem allgemeinen Wohngebiet nicht \nzugeordnet werden könnten. Sie sind geeignet, auch der Bedarfsdeckung der Anwohner zu \ndienen und haben insoweit einen funktionalen Bezug zum angrenzenden Wohngebiet. Auf die \nFrage, ob ein solcher funktionaler Zusammenhang für nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur \nausnahmsweise zulässige Nutzungen überhaupt erforderlich ist, \n\n46\n\nvgl. bejahend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., 1995, Vorb. RdNr. 4.11; a.A. \nKnaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl., 1997, § 2 Rdn. 69; Brügelmann/Ziegler, BauGB, Bd. V § 2 \nBauNVO RdNr. 92,\n\n47\n\nkommt es daher nicht einmal an. Es ist ferner auszuschließen, daß beim Betrieb des \nSchuhgeschäfts oder des Modegeschäfts der hier in Rede stehenden Größenordnung \ntypischerweise mit Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu rechnen wäre, die der \nEinordnung dieser Geschäfte als nicht störende Gewerbebetriebe entgegenstünde. Dies folgt \nnicht nur aus der eher bescheidenen Größe beider Geschäfte, sondern auch daraus, daß der als \n(bei konkreter Betrachtung) allenfalls nachteilig zu berücksichtigende Zu- und \nAbgangsverkehr,\n\n48\n\nvgl. zur Frage, ob ein Gewerbebetrieb wegen des ihm zuzuordnenden Zu- und \nAbgangsverkehrs \"störend\" sein kann: BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1990 \n- 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58,\n\n49\n\nüber die B. Straße erfolgt und wegen des dortigen sehr hohen Verkehrsaufkommens \nohne jede ins Gewicht fallende Rolle ist. \n\n50\n\nDie Tankstelle am B1.-------weg ist im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig \n(§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO). Es handelt sich um eine Tankstelle kleinen Zuschnitts mit \nlediglich zwei Zapfsäulen nebst zugehörigen Verkehrsflächen. Zwar verfügen die beiden \nZapfsäulen über jeweils acht Zapfgelegenheiten. Die Zahl an beiden Säulen zusammen \ngleichzeitig möglicher vier Zapfvorgänge wird dadurch jedoch nicht erhöht, dienen die \nZapfgelegenheiten doch nur dazu, die verschiedenen Treibstoffe über die ihnen jeweils \nzugeordneten Tankverbindungen anbieten zu können. Tankstellenshop nebst Cafe-\n/Barausschank halten sich im bei Tankstellen dieser Größenordnung üblichen \n(untergeordneten) Rahmen und werden vom Begriff der Tankstelle umfaßt.\n\n51\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg u.a., Baugesetzbuch, Band 4, Stand 1. Februar 1999, § 2 \nBauNVO Rdn. 48; Brügelmann/Ziegler, a.a.O., § 2 BauNVO Rdn. 79; BVerwG, Beschluß \nvom 26. August 1993 - 4 B 27.93 -.\n\n52\n\nOb die Tankstelle von Bewohnern des Wohngebiets südlich der B. Straße oder gar \nschwerpunktmäßig von Dritten aufgesucht wird, ist ohne Belang. Die Zulässigkeit einer \nTankstelle im allgemeinen Wohngebiet ist nicht davon abhängig, daß sie der Versorgung des \nGebiets dient. Der übliche Zu- und Abgangsverkehr zu einer Tankstelle ist im allgemeinen \nWohngebiet hinzunehmen. Für im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO konkrete \nUnzuträglichkeiten ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil die Tankstelle zur B. Straße \nausgerichtet ist; eine nennenswerte zusätzliche Belastung der Umgebungsbebauung ist durch \ndie Tankstellennutzung in dieser Lage und Ausrichtung nicht ernsthaft zu erwägen.\n\n53\n\nZu berücksichtigen ist in der maßgebenden Umgebung ferner die mit Baugenehmigung \nvom 21. März 1997 genehmigte 7.000 l fassende \"Eigenbedarfstankstelle für Dieselkraftstoff\" \nauf dem Grundstück B. Straße/L2.---------weg 1. Auch stand während der \nOrtsbesichtigung vom 22. Juni 1999 ein Taxi der Firma G1. & G1. GbR nahe der \nZapfsäule. Entgegen der Annahme des Beklagten läßt sich der Hausakte für dieses \nGrundstück eine weitergehende Genehmigung eines Taxibetriebs nicht entnehmen. Die \nBaugenehmigung vom 26. September 1975 betrifft eine Garagenerweiterung, ohne die \nGaragennutzung einem Taxiunternehmen zuzuordnen. Die Bauvorlagen zu dieser \nBaugenehmigung verweisen vielmehr auf § 64 BauO NW (1970) und damit eher auf \nnotwendige Stellplätze der Wohnnutzung als auf ein Taxiunternehmen. Allerdings läßt sich \nder Baubeschreibung zum Bauantrag vom 19. November 1976 für die Errichtung der \nEigenbedarfstankstelle entnehmen, daß die Eigenbedarfstankanlage dem Taxibetrieb dienen \nsoll. Auch ist zumal auf Grundlage der vom Beklagten zum vorliegenden Verfahren \nabgegebenen Stellungnahme nicht auszuschließen, daß er einen Taxibetrieb auf dem \nGrundstück duldet. Dieser Betrieb, der die \"Eigenbedarfstankstelle\" umfaßt, \n\n54\n\nvgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO Rdn. 21, Sichtwort \nEigenverbrauchertankanlagen,\n\n55\n\nwürde unter dieser Voraussetzung am Bebauungszusammenhang teilnehmen. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233; Urteil \nvom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36.\n\n57\n\nAuch unterstellt der Senat im vorliegenden Zusammenhang (insoweit zugunsten des \nBeklagten und der Beigeladenen), daß - wie die Beigeladene zu Beweis gestellt hat - auf \ndiesem Grundstück regelmäßig drei Taxis abgestellt werden und Einrichtungen vor Ort \nvorhanden sind, die eine \"ständige\" Reparatur und Wartung ermöglichen. Für die unter \nBeweis gestellten Tatsachen spricht zunächst die Anlage einer Eigenbedarfstankstelle mit \neinem zugehörigen Tankbehälter von 7.000 l, die wirtschaftlich keinen Sinn machte, würde \nsie einigen wenigen Bewohnern des Hauses für deren private Zwecke zugeordnet. Auch war \nzur Zeit der Ortsbesichtigung ein Taxi der Firma G1. & G1. GbR auf dem \nGrundstück, in dem als Firmensitz der L2.---------weg 1 angegeben war und nicht der \nFirmensitz der Firma Q. /G1. GmbH & Co. KG Taxi-Service und Kurierdienst \n(C2. Wall 37). Darüber hinaus belegt die vom Beklagten mit Schriftsatz vom \n8. September 1999 überreichte Gebäudeeinmessung, daß neben den Garagen im Grenzbereich \neine \"Werkstatt\" in einem Baukörper der Außenmaße 9,24 m x 4,22 vorhanden ist, die \nallerdings - wie als Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter \nfestzuhalten ist - nach außen nicht als Werkstatt erkennbar hervortritt. \n\n58\n\nDer von der Beigeladenen beschriebene Betriebsumfang, wonach regelmäßig mindestens \ndrei Taxis auf dem Grundstück abgestellt würden, beschreibt hinsichtlich der Taxizahl, die \nauf dem Grundstück abgestellt werden können, zugleich in etwa den Umfang, mit dem dort \nein Taxibetrieb hinsichtlich der Möglichkeit, Taxis auf dem Grundstück abzustellen, allenfalls \ngeführt werden kann. Vor den Garagen verbleibt bis zur nördlichen Grundstücksgrenze kaum \nmehr Freiraum, als für die Benutzung der Tankanlage und als notwendiger Stauraum vor den \nGaragen erforderlich ist. \n\n59\n\nIn dem vorbeschriebenen Betriebsumfang und unter Berücksichtigung der zur B. \nStraße orientierten Zufahrtssituation ist der Taxibetrieb als sonstiger, nicht störender \nGewerbebetrieb anzusehen und daher in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls \nausnahmsweise zulässig. Der Betrieb entspricht nicht einem typischen Taxen- und \nMietwagenunternehmen, bei dem deshalb mit häufigen An- und Abfahrten zum \nBetriebsgrundstück gerechnet werden müßte, weil nur von dort Fahrgäste aufgenommen \nwerden könnten.\n\n60\n\nVgl. zu einem dahingehenden Fall: OVG NRW, Urteil vom 25. August 1978 \n- XI A 635/76 -, BRS 33 Nr. 27.\n\n61\n\nVielmehr werden die Fahrzeuge dort abgestellt, wie es die Beigeladene im Beweisantrag \nauch formuliert hat. Mit entsprechenden Abstellvorgängen und den damit verbundenen, für \ndie Nachbarschaft bemerkbaren An- und Abfahrtsvorgängen ist bei einem Funktaxibetrieb \nüblicherweise aus Anlaß des Fahrerwechsels oder dann zu rechnen, wenn ein Taxi wegen \nschwacher Nachfrage nicht im Einsatz ist. Hinzukommen die Fahrten zum \nBetriebsgrundstück, die dazu dienen aufzutanken, wenn das jeweilige Fahrzeug nicht ohnehin \nanläßlich des Fahrerwechsels betankt wird. All dies führt auf eine Belastung des Grundstücks \nund seiner Umgebung, die zwar die Belastung übersteigt, die durch An- und Abfahrverkehr \nseiner Bewohner ausgelöst würde, mit dieser jedoch der absoluten Zahl wahrscheinlicher \nFahrbewegungen nach noch derart vergleichbar ist, daß gebietsunverträgliche Störungen \njedenfalls wegen der Ausrichtung des Betriebs zur B. Straße ausgeschlossen werden \nkönnen. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Erschließung von Schuh- und \nModegeschäft sowie der Tankstelle nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug. Die dem Taxibetrieb zugeordnete \"Werkstatt\" ist bereits nach ihren äußeren, anhand \nder vom Beklagten vorgelegten Gebäudeeinmessung erkennbaren Dimensionen von völlig \nuntergeordneter Bedeutung. Ihre Nutzung für nach Vortrag und Beweisantrag der \nBeigeladenen \"ständige Wartung und Reparatur\" ist nur darauf ausgerichtet, die \nFirmenfahrzeuge einsatzbereit zu halten und überschreitet damit nicht den Rahmen im \nallgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger Nutzungen.\n\n62\n\nVgl. dazu, daß selbst eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt, in der täglich zwei bis drei \nReparaturen durchgeführt werden sollen, in einem allgemeinen Wohngebiet noch zulässig \nsein kann: OVG Berlin, Urteil vom 20. September 1985 - 2 B 128/88 -, NVwZ 1986, \n678.\n\n63\n\nWie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, können möglicherweise, ohne daß diese \nFrage hier vertieft werden müßte, schließlich die baulichen Anlagen, die sie vor Errichtung \ndes streitigen Bürogebäudes abgetragen hat, und ihre Nutzung als die Umgebungsbebauung \nmitprägend anzusehen sein. Eine früher vorhanden gewesene Bebauung kann noch derart \nfortwirken, daß ein Grundstück nach Abriß der Bebauung seine (die Umgebung mit prägende) \nQualität beibehält. Diese Qualität behält die Bebauung so lange, wie nach der \nVerkehrsauffassung mit der Wiedererrichtung eines Gebäudes zu rechnen ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 -, BRS 36 Nr. 55; Urteil vom \n19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62.\n\n65\n\nDer Senat unterstellt zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen, daß auf dem \nGrundstück der Beigeladenen die Firma T. ihren Handwerksbetrieb noch bis zum Abriß \nder dem Betrieb dienenden Gebäude geführt hat. Mit einer Wiedererrichtung eines \nMontagebetriebs für Zentralheizungen und sanitäre Installationen auf dem Grundstück der \nBeigeladenen konnte nach der Verkehrsauffassung nach Abriß der Gebäude jedoch allenfalls \nunter der Voraussetzung gerechnet werden, daß ein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne \ndes § 4 Abs. 3 BauNVO, der sich in die nähere Umgebung einfügen würde, errichtet würde. \nMit einem weitergehenden, erforderlichen Genehmigungsanspruch konnte angesichts des \nmaßgebenden Gebietscharakters nicht gerechnet werden.\n\n66\n\nDer Senat teilt die Ansicht der Beigeladenen nicht, daß gewissermaßen die Summe der \nnur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen, vorhandenen bzw. als \nvorhanden unterstellten Gewerbebetriebe (Tankstelle, Schuhgeschäft, Modegeschäft, \nTaxiunternehmen und Installationsbetrieb) sowie ihre übereinstimmende Ausrichtung zur \nB. Straße die Bewertung eines zur B. Straße gelegenen, straßennahen Baugebiets \nanderer Prägung als des südlich angrenzenden reinen oder allgemeinen Wohngebiets \nrechtfertige. Mit Ausnahme der Tankstelle sind alle vorbenannten Nutzungen in auch optisch \nüberwiegende Wohnnutzungen ein- oder (im Falle des Modegeschäfts) jedenfalls \nangegliedert. Darüber hinaus stehen entlang der B. Straße etliche weitere Wohnhäuser. \nDie Grundstücke erstrecken sich im engeren Bereich des G2.---------wegs bis auf die zum S.--\n--weg und zum L2.---------weg gelegenen Grundstücke von der B. Straße bis zum G.----\n-----weg und sind überwiegend mit nur einem, meist in großer Bebauungstiefe errichteten \nWohnhaus bebaut. Eine Zäsur bildet sodann der G.---------weg nicht. Ihm kommt angesichts \nseiner untergeordneten Bedeutung keine trennende Funktion zu. Vielmehr knüpft die \nWohnbebauung südlich des G2.---------wegs an die Wohnbebauung nördlich des G2.---------\nwegs an und setzt sie fort. Von dort erstreckt sich die prägende Wirkung der schon \nzahlenmäßig gewichtigen Wohnbebauung bis zur B. Straße. Nur angemerkt sei, daß die \nFrage, wo die weiter südlich folgende Wohnbebauung in ein reines Wohngebiet übergeht, aus \nAnlaß des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung bedarf. \n\n67\n\nDas Bürogebäude der Beigeladenen ist selbst nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO \nausnahmsweise zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insofern auf \nseine den Beteiligten bekannten Ausführungen im Urteil vom 3. Mai 1997 - 7 A 1072/96 -, \nS. 11 unten bis S. 13 Abs. 1 des Urteilsabdrucks, Bezug.\n\n68\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist schließlich nicht nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB \nin entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Nach dieser Bestimmung \nkann ein Vorhaben in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein, \nobwohl es in dem vorhandenen faktischen Baugebiet weder allgemein noch ausnahmsweise \nzulässig ist. Die Möglichkeit, nach § 31 Abs. 2 BauGB von hier an die Stelle der \nFestsetzungen eines Bebauungsplans tretenden Zulässigkeitsanforderungen der \nBaunutzungsverordnung zu befreien, setzt jedoch voraus, daß die Grundzüge der jeweils \nmaßgebenden Regelungen der Baunutzungsverordnung nicht berührt werden, jedenfalls einer \nder drei in § 31 Abs. 2 BauGB aufgezählten Befreiungsgründe vorliegt und die Abweichung \nauch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. \nIn Betracht zu ziehen ist insofern allenfalls die Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, \nwonach ein Vorhaben dann zugelassen werden könnte, wenn die Abweichung von den sich \naus dem Gebietscharakter herzuleitenden planungsrechtlichen Vorgaben städtebaulich \nvertretbar wäre und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75.\n\n70\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist jedoch mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen \nWohngebiets nicht vereinbar. Es würde vielmehr zu einer ganz deutlichen Veränderung des \nGebietscharakters führen (vgl. auch insofern die dahingehenden Ausführungen im Urteil des \nSenats vom 9. Mai 1997 - 7 A 1072/96 -).\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/7-a-1071-96","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/7-a-1071-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306847","retrieved":"2026-07-09 03:35:05.350976+00:00"}}