{"status":"available","doknr":"OLD306846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.2A479.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"2 A 479/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 19. September 1958 in \nO. im Gebiet Koktschetaw in Kasachstan geboren. \nIhre Eltern sind die am 15. November 1936 in F. im \nGebiet Rostow geborene deutsche Volkszugehörige E. \nM. , geborene J. , und der am 11. Oktober 1931 in \nN. im Gebiet Winizkaja geborene und am 2. September \n1989 verstorbene ukrainische Volkszugehörige V. \nM. . Die Mutter der Klägerin zu 1) reiste am 27. Juli \n1992 mit einem Aufnahmebescheid auf Dauer in die \nBundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nDie Klägerinnen zu 2) und 3) stammen aus der am 12. August \n1978 geschlossenen und am 18. Juli 1991 geschiedenen Ehe der \nKlägerin zu 1) und des russischen Volkszugehörigen N. \nW. .\n\n4\n\nAm 10. Mai 1990 stellte die in V. lebende Tante der \nKlägerin zu 1), Frau A. P. , für die Klägerinnen und \nden Ehemann der Klägerin zu 1) einen Antrag auf Übernahme in \ndas Bundesgebiet. In dem Antragsformular wurde als \nVolkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) \"ukrainisch\" und als \nihre Mutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils \n\"russisch\" angegeben. In den dem Übernahmeantrag in Abschrift \nbeigefügten Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 2) und 3) vom \n23. April 1979 bzw. 3. September 1982 wird die Klägerin zu 1) \nin der Zeile Nationalität jeweils als \"Ukrainerin\" \nbezeichnet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Übernahmeantrag im wesentlichen mit \nder Begründung ab: Aufgrund der Angaben im Übernahmeantrag, \ndie Mutter- und Umgangssprache der Klägerin zu 1) sei \nRussisch, könne ihre Prägung durch die deutsche Mutter nicht \nfestgestellt werden. Ausweislich der Eintragungen ihrer \nukrainischen Nationalität in den Geburtsurkunden der \nKlägerinnen zu 2) und 3) sei ersichtlich, daß die Klägerin zu \n1) auf eigenen Wunsch die ukrainische Nationalität in ihren \nInlandspaß habe eintragen lassen und selbst darüber \nentschieden habe, eine ukrainische Volkszugehörige zu sein. \nDer Bescheid wurde Frau A. P. am 2. Februar 1991 \nzugestellt.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte Frau A. P. am 18. \nMärz 1991 Widerspruch ein und machte im wesentlichen geltend: \nDie Klägerin zu 1) sei im Elternhaus im Sinne des Deutschtums \ngeprägt worden. Ihre Mutter habe ihr vom Schicksal der \ndeutschen Volksgruppe erzählt. Zwar sei ihre Umgangssprache \nRussisch. Aber ihre Muttersprache sei Deutsch, weil ihre \nMutter Deutsche sei. Obwohl ihr Vater dagegen gewesen sei, \nhabe ihre Mutter sich sehr bemüht, der Klägerin zu 1) die \ndeutsche Sprache zu vermitteln. Aus Ehrfurcht vor ihrem Vater \nund wegen der damit verbundenen Vorteile habe die Klägerin zu \n1) sich für die Eintragung der ukrainischen Nationalität in \nihren ersten Inlandspaß entschieden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1991 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. \nDer Widerspruchsbescheid wurde Frau A. P. am 4. \nApril 1991 zugestellt.\n\n8\n\nAm 14. August 1991 übersandte Frau A. P. dem \nBundesverwaltungsamt eine Ablichtung des Inlandspasses der \nKlägerin zu 1) vom 24. Juli 1991, in dem als ihre Nationalität \n\"Deutsche\" eingetragen ist.\n\n9\n\nAm 21. Oktober 1992 stellten die Klägerinnen beim \nBundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. \nIn dem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) als ihre \nVolkszugehörigkeit, als ihre Muttersprache und als ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie jeweils \"deutsch\" an. \nZur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, \ndie deutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu \nschreiben. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil sowie von \nder Klägerin zu 1) und ihren Kindern deutsch gesprochen. Die \nFrage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete die \nKlägerin zu 1) mit \"Ja\" und erläuterte: \"Das deutsche Volkstum \ninnerhalb der Familie gepflegt: durch deutsche Sprache und \npflege deutsche Volkstum und enge Kontakte mit den deutschen \nVerwandten und deutschen Bekannten und Freunden. Wir haben in \nder Schule Deutsch gelernt. Wegen lange schwere Krankheit, \nüber 18 Jahr, des Vaters, wir sind von Mutter erzogen.\" Dem \nAntrag war eine Vollmacht zur Durchführung des \nAussiedleraufnahmeverfahrens der Klägerin zu 1) für ihre \nMutter vom 4. Oktober 1992 beigefügt. In den mit dem \nAufnahmeantrag in Abschrift eingereichten Geburtsurkunden der \nKlägerinnen zu 2) und 3) vom 17. Juli 1991 ist als \nNationalität der Klägerin zu 1) jeweils \"Deutsche\" \neingetragen.\n\n10\n\nAuf den Hinweis des Bundesverwaltungsamtes, daß gegen den \nWiderspruchsbescheid vom 26. März 1991 keine Klage erhoben \nworden sei und eine erneute Antragstellung deshalb nicht in \nBetracht komme, baten die Klägerinnen zuletzt mit Schreiben \nvom 12. Januar 1995 um Zustellung des Bescheides, da diese \nbisher nicht erfolgt sei.\n\n11\n\nAm 23. Juli 1996 haben die Klägerinnen die vorliegende \nKlage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen \nvorgetragen: Die Klage sei zulässig, da die Erstbescheide \nmangels Zustellungsvollmacht nicht zugestellt worden seien. \nDie Klage sei auch begründet, da es sich bei der Klägerin zu \n1) um eine deutsche Volkszugehörige handele.\n\n12\n\nDie Klägerinnen haben sinngemäß beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 29. Januar \n1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. März \n1991 zu verpflichten, der Klägerin zu \n1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen \nund die Klägerinnen zu 2) und 3) in \ndiesen Aufnahmebescheid als Abkömmlinge \neinzubeziehen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n15\n\nGegen diesen am 23. Dezember 1996 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Klägerinnen am 15. Januar 1997 die \nnicht näher begründete Berufung eingelegt.\n\n16\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n17\n\nden Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Köln vom \n27. November 1996 zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide zu \nverpflichten, den Klägerinnen \nAufnahmebescheide zu erteilen.\n\n18\n\nSie beantragen ferner hilfsweise,\n\n19\n\nzum Beweis der Tatsache, daß \ndeutsche Volkszugehörige entgegen der \nrechtlichen Regelung in der ehemaligen \nSowjetunion auch noch im Jahre 1974 im \nBildungssystem benachteiligt waren, die \nEinholung eines \nSachverständigengutachtens,\n\n20\n\nzum Beweis der Tatsache, daß der \nukrainische Nationalitätseintrag gegen \nden Willen der Klägerin zu 1) erfolgte, \nund zum Beweis der Tatsache, daß sich \ndie Klägerin zu 1) trotz der Eintragung \nim Inlandspaß nachher gegenüber anderen \nBehörden bzw. bei Volkszählungen zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat, die \nVernehmung der Mutter E. M. , \nS. Straße , \n V. /S. als \nZeugin.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie hat in der mündlichen Verhandlung ein Protokoll über \ndie Anhörung der Klägerin zu 1) vor dem Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland Saratov am 5. Januar 1998 in \nAblichtung überreicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung \nim einzelnen wird auf den Inhalt von Blatt 82 bis 87 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n27\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht.\n\n28\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n30\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in G. \nin der Russischen Föderation.\n\n31\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion \nkann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem \n31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil \noder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, \nErziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \nzur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere \nWeise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n32\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n33\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n34\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als \nbevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche \nSprache - von etwa denkbaren Sonderfällen abgesehen - \nregelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie \nersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung \nerworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, \ndaß sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und \ndem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche \nSprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen \nwird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache \nanzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr \ngegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im \npersönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit \nin diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Es \nwird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht \nwird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt \nworden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des \nDialekts - gesprochen wurde.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. \nNovember 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 90, sowie Beschluß \nvom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -.\n\n36\n\nDagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n38\n\nDie Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder \ndurch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen \nSprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen \nSprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können \ndeshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den \nGebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für \nein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ndarstellen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62, sowie vom 13. Juni 1995 \n- 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nBVerwGE 98, 367 = DVBl 1995, 1302.\n\n40\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist. Der Annahme, daß Deutsch Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1) ist, steht \nbereits der Umstand entgegen, daß sie die deutsche Sprache zum \nZeitpunkt der Ausreise offensichtlich nicht entsprechend \nbeherrscht. Denn nach dem Ergebnis der Anhörung im \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Saratov war die \nKlägerin zu 1) am 5. Januar 1998 nicht in der Lage, sich \nausreichend in deutscher Sprache zu verständigen. Die dort \ngestellten einfachen Fragen zu ihren persönlichen \nVerhältnissen hat sie ausweislich des von den Klägerinnen \nnicht angegriffenen Protokolls zwar überwiegend verstanden, \njedoch nur unzulänglich auf deutsch beantworten können. Die \nwörtlich protokollierten Antworten waren bruchstückhaft und \nbestanden meist nur aus einzelnen Wörtern. Sie lassen einen \ngeordneten deutschen Satzbau und damit die Fähigkeit, die \ndeutsche Sprache flüssig zu sprechen, nicht erkennen. Hinzu \nkommt, daß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache nach ihrer \ndurch ihre Unterschrift bestätigten Angabe bei der Anhörung \nnicht bereits ab frühester Kindheit, sondern erst seit ihrem \nelften Lebensjahr erlernt hat. Dies alles rechtfertigt allein \nden Schluß, daß die der Klägerin zu 1) vermittelten Kenntnisse \nder deutschen Sprache nur sehr gering waren und/oder in der \nZeit der späten Kindheit und des Heranwachsens nicht in einer \nWeise weiter vertieft und verfestigt worden sind, die die \nAnforderungen als Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache \nerfüllen können.\n\n41\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - \ndas Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände, die die Klägerin zu 1) nicht \nvorgetragen hat und die auch nicht ersichtlich sind, auch \nnicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder \nvon der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) \nausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als \nMuttersprache und Deutsch auch nicht als bevorzugte \nUmgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des \nrussischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne \ndes russischen Volkstums indiziert.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom \n4. November 1997 - 9 C 36.96 -.\n\n43\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen.\n\n44\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur, \nErziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG erforderlich ist, kann sie keine deutsche \nVolkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht \nkommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nDVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-\nRR 1997, 381,\n\n46\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n47\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n48\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Daß die Klägerin zu 1) an \ndem Erlernen und an der Benutzung der deutschen Sprache in \nihrer Familie gehindert gewesen war, hat sie nicht behauptet \nund ist auch nicht ersichtlich.\n\n49\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht. Nach dieser Vorschrift ist \ndeutscher Volkszugehöriger, wer sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte.\n\n50\n\nDie Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG \nabgegeben hat, ist hier allein nach der ersten Alternative \ndieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Zurechnung der \nKlägerin zu 1) zu einem bestimmten Volkstum war hier in jedem \nFall eine Erklärung der Betroffenen für die Eintragung einer \nbestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend. Grundlage \nfür die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu \n1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im September 1974 war \ndie Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion \nvom 21. Oktober 1953, da die Verordnung über das Paßwesen vom \n28. August 1974 erst ab dem 1. Juli 1975 in Kraft trat. Nach \nden Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der \nRegelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen \nPaßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die \nNationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei \nden Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, \nwar dort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der \nPaßverordnung von 1974 nicht ausdrücklich geregelt. Es galt \njedoch - wie später ausdrücklich vorgesehen - ein Wahlrecht \nzwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der \nEltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des \nInlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in das u.a. auch \ndie Nationalität einzutragen war.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n52\n\nHiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis der \nKlägerin zu 1) zum deutschen Volkstum nicht festgestellt \nwerden, weil in ihrem Inlandspaß ursprünglich die ukrainische \nNationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer \nanderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen liegt grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem \nfremden Volkstum.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom \n24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE \n30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C \n30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, \nund vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nDVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.\n\n54\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen \nWillen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt \nist.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686.\n\n56\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß der Klägerin zu 1) zur Überzeugung des Senates \ngemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen \nPaßrechts entsprechend ihrem Antrag und damit nicht gegen \nihren ausdrücklichen Willen geschah. Denn nach der Begründung \ndes Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes hat sich die Klägerin zu 1) \"aus \nEhrfurcht vor ihrem Vater und durch die Vorteile, die ihr die \nukrainische Nationalität bringen könnte, für das letzte \nentschieden\". Dieser im Klage- und Berufungsverfahren nicht in \nAbrede gestellte Vortrag rechtfertigt allein den Schluß, daß \nsich die Klägerin zu 1) freiwillig für eine nichtdeutsche \nNationalität entschieden hat.\n\n57\n\nAuch in dem vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen in \nder mündlichen Verhandlung insoweit gestellten Beweisantrag \nkann nicht der Vortrag gesehen werden, die Klägerin zu 1) sei \ngezwungen worden, die Eintragung der ukrainischen Nationalität \nin ihren ersten Inlandspaß zu beantragen. Soweit darin die \nFeststellung getroffen wird, daß der ukrainische \nNationalitätseintrag \"gegen den Willen\" der Klägerin zu 1) \nerfolgt sei, handelt es sich letztlich um eine Bewertung der \ninneren Bewußtseinslage der Klägerin zu 1), nicht jedoch um \ndie Behauptung einer beweisfähigen Tatsache.\n\n58\n\nBei dem von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen \n\"hilfsweise\" gestellten Beweisantrag handelt es sich im \nübrigen um einen nur vorsorglich gestellten Beweisantrag, der \nlediglich eine Anregung an den Senat darstellt, den \nSachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und der der Senat nur \ndann folgen muß, wenn sich ihm weitere Ermittlungen \naufdrängen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli \n1998 - 9 B 1212.97 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n60\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es liegen Angaben \naus dem Widerspruchsverfahren zu den Umständen der \nPaßausstellung vor und der Beweisantrag ist völlig \nunsubstantiiert, weil - wie oben bereits dargelegt - nicht \nangegeben wurde, welche beweiserheblichen Tatsachen die \nbenannte Zeugin im einzelnen bei ihrer Vernehmung bekunden \nsoll.\n\n61\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist \nnicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, daß ein Bekenntnis der \nKlägerin zu 1) zum deutschen Volkstum im Jahre 1974 mit Gefahr \nfür Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder \nwirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die \nKlägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie \ngeschehen hätte ausüben müssen, sind nicht vorgetragen worden \nund auch nicht ersichtlich.\n\n62\n\nDies ergibt sich auch nicht aus dem vom \nProzeßbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen \nVerhandlung insoweit vorsorglich gestellten Beweisantrag zur \nEinholung eines Sachverständigengutachtens über die \nBenachteiligung von deutschen Volkszugehörigen im \nBildungssystem der ehemaligen Sowjetunion auch noch im Jahre \n1974. Dieser Antrag ist nicht geeignet, die Voraussetzungen \nder Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative BVFG im \nvorliegenden Fall nachzuweisen. Um überhaupt prognostizieren \nzu können, ob die Angabe der deutschen Nationalität bei \nAusstellung des ersten Inlandspasses zu schwerwiegenden \nberuflichen Nachteilen geführt hätte, muß nämlich zu diesem \nZeitpunkt ein bestimmtes Berufsziel wenigstens in Umrissen \nmitgeteilt werden und feststehen, dessen Erreichen wegen der \nNationalität in Frage gestellt ist.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n64\n\nDaran fehlt es hier. Anhaltspunkte dafür, daß die \nEintragung der deutschen Nationalität im Inlandspaß mit Blick \nauf das von der Klägerin zu 1) gewählte Berufsziel \nmöglicherweise mit Nachteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 \nzweite Alternative BVFG verbunden gewesen wäre, sind auch nur \nansatzweise nicht zu erkennen. Sie ergeben sich insbesondere \nnicht aus ihrem Vortrag, wonach sie als Ausbildung und Beruf \njeweils \"Buchhalter\" angegeben hat.\n\n65\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \nsie sich durch die mit dem Antrag auf Änderung der \nNationalität in ihrem Inlandspaß abgegebene Erklärung zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat.\n\n66\n\nDie Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar \nnicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der \nErklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum \nbekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die \nErklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im \nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen \nhaben muß.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = \nBVerwGE 99, 133.\n\n68\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - \n9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE \n99, 133.\n\n70\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - \n9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE \n99, 133.\n\n72\n\nWird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier vorgetragen \n- erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die \ndamit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität \nzuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die \nErnsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum \ndeutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. \nDieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt \nist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine \ninnere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In \ndieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von \neinem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung \nbedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung \nist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu \nsein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf \neinem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. \nWeiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein \nin aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden \nAnlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten \nInlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und \nnachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der \nWandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren \nLebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa \ndahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen wurde.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = \nBVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-\nRR 1998, 266.\n\n74\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Entscheidend \nist, daß sie die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden \nAnlaß gewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem \nsich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - \nschlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, \nhat sie auch in dem von ihrem Prozeßbevollmächtigten in der \nmündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag \nnicht dargetan. Die darin liegende Behauptung, die Klägerin zu \n1) habe sowjetischen Behörden gegenüber erklärt, dem deutschen \nVolke zuzugehören, ist schon hinsichtlich des Zeitpunktes zu \nunsubstantiiert, um den Senat unter Beachtung der oben \ndargelegten Grundsätzen zur Aufklärung des Sachverhaltes Anlaß \ngeben zu müssen, weitere Ermittlungen anzustellen.\n\n75\n\nHinzu kommt, daß nicht allein aus einer äußeren Erklärung \ngegenüber sowjetischen Behörden, dem deutschen Volke \nzuzugehören, auf die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses \ngeschlossen werden kann. Um gleichwohl einer nach Ablegung \neines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum \nabgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volk \nzuzugehören, Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedarf \nes des Nachweises eines inneren Bewußtseinswandels. Dieser \nkann nicht allein aus der äußeren Erklärung geschlossen \nwerden. Es müssen vielmehr die - oben bereits dargelegten - \nweiteren äußeren Tatsachen vorliegen, die einen \nBewußtseinswandel objektiv erkennen lassen.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n77\n\nAnhaltspunkte für solche Tatsachen haben die Klägerinnen \nnicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.\n\n78\n\nGleiches gilt für die Angabe der Volkszugehörigkeit bei \nVolkszählungen, da es sich auch hierbei lediglich um eine \nErklärung nach außen handelt, dem deutschen Volk angehören zu \nwollen.\n\n79\n\nDa die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat, können die Klägerinnen zu 2) und 3) in \neinen Bescheid ihrer Mutter nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG einbezogen werden.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser dort einen Sachantrag \nnicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/2-a-479-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":23},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/2-a-479-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306846","retrieved":"2026-07-09 03:35:05.243875+00:00"}}