{"status":"available","doknr":"OLD306845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.22B1047.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"22 B 1047/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, \nweil die Antragsteller die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) hinreichend dargelegt haben.\n\n3\n\nSoweit sich die Antragsteller auf den Zulassungsgrund nach \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache) berufen, wäre es notwendig gewesen, eine \nkonkrete Rechtsfrage zu benennen und darzulegen, warum diese \nFrage im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \nist und warum ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hieran \nfehlt es.\n\n4\n\nDie Antragsteller zitieren lediglich eine längere Passage \naus dem angefochtenen Beschluß, in der Ausführungen zu den \nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zu \nder Frage der Darlegungs- und Beweislast und zu der \nObliegenheit des Antragstellers, den Anordnungsanspruch \nglaubhaft zu machen, enthalten sind. Es wird nicht deutlich, \nwelcher dieser Rechtsfragen die Antragsteller grundsätzliche \nBedeutung zumessen.\n\n5\n\nSoweit die Antragsteller darauf hinweisen, daß in einem \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur \neingeschränkte Mittel zur Glaubhaftmachung zur Verfügung \nstünden, insbesondere eidesstattliche Versicherungen Dritter \nnicht erzwungen werden könnten, wird auch damit keine \nrechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen. Es ergibt sich aus dem \nGesetz (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs 2 der \nZivilprozeßordnung), daß in einem Verfahren auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung der Anordnungsanspruch glaubhaft zu \nmachen ist. Ob dies gelungen ist, ist im Einzelfall zu \nbeurteilen. Es kann nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden, \nob eine bestimmte Tatsache als glaubhaft anzusehen ist, obwohl \netwa Dritte sich weigern, eidesstattliche Versicherungen \nhierzu abzugeben.\n\n6\n\nAbgesehen davon entsprechen die vom Verwaltungsgericht zur \nGrundlage seiner Entscheidung gemachten Rechtssätze der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Danach hat derjenige \nkeinen Anspruch auf Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) oder dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), der in der Lage ist, \nden Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem \n(bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein \nvorrangig einzusetzender eigener Mittel Voraussetzung für den \nAnspruch auf Leistungen ist, geht die Nichtaufklärbarkeit \ndieser Anspruchsvoraussetzung zu Lasten desjenigen, der das \nBestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfesuchende.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 \n- V C 63.64 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 13, 201 = \nEntscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, \n208; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar \n1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 und \nBeschluß vom 5. August 1999 - 16 B \n1343/99 -.\n\n8\n\nDementsprechend hat in einem Verfahren wegen Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung der um eine Leistung nach dem BSHG \noder dem AsylbLG nachsuchende Antragsteller substantiiert \ndarzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht über \nEinkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung \neingesetzt werden kann.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. \nJuli 1996 - 8 B 771/96 -, vom 3. \nSeptember 1996 - 8 B 967/96 -, vom 4. \nAugust 1999 - 22 B 543/99 - und vom 1. \nSeptember 1999 - 22 B 829/99 -.\n\n10\n\nSoweit sich die Antragsteller weiter auf den \nZulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \n(Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) \nberufen, ist dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht \nhinreichend dargelegt. Die Antragsteller haben zwar einen \nVerfahrensmangel (Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen \nGehörs) bezeichnet, der ihrer Ansicht nach vorliegen soll. Sie \nhaben aber keine Ausführungen dazu gemacht, was sie noch \nvorgetragen hätten, wenn ihnen rechtzeitig rechtliches Gehör \ngewährt worden wäre, und inwiefern dieser Vortrag \nentscheidungserheblich gewesen wäre. Dies wäre zu einer \nhinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes aber notwendig \ngewesen.\n\n11\n\nSoweit die Antragsteller schließlich darauf hinweisen, bei \nder Abfassung der Antragsschrift sei ihrem \nProzeßbevollmächtigten ein Irrtum unterlaufen, und soweit sie \nweitere Angaben zu den verschiedenen Kraftfahrzeugen machen, \ndie vom Antragsteller zu 1. gekauft und genutzt wurden, können \ndiese Ausführungen weder einen Verfahrensmangel noch die \ngrundsätzliche Bedeutung der Sache begründen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/22-b-1047-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/22-b-1047-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306845","retrieved":"2026-07-09 03:35:05.147335+00:00"}}