{"status":"available","doknr":"OLD306844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.1A3852.98PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"1 A 3852/98.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nNach Auflösung der Standortverwaltungen I. und N. und \nZusammenlegung mit der Standortverwaltung B. beschlossen die \nBeschäftigten der nunmehrigen Nebenstellen I. und N deren \nVerselbständigung. Bei der Standortverwaltung B. und den \nverselbständigen Nebenstellen wurden jeweils Personalräte, und \nzwar der Antragsteller, der Personalrat bei der \nStandortverwaltung B. Nebenstelle I. und der Personalrat bei \nder Standortverwaltung B. Nebenstelle N, und im übrigen ein \nGesamtpersonalrat bei der Standortverwaltung B. gewählt.\n\n4\n\nDer Beteiligte zu 2) ist bei der Standortverwaltung B. im \nAngestelltenverhältnis als Karteiführer beschäftigt. 1996 wurde \ner in den Personalrat bei der Standortverwaltung B., den \nAntragsteller, gewählt. Der Beteiligte zu 2) gehört außerdem \ndem Gesamtpersonalrat bei der Standortverwaltung B. an. In \ndiesem Gremium ist er seit dem 8. Juni 1998 Vorsitzender. \n\n5\n\nDer Antragsteller besteht aus sieben Mitgliedern, von denen \nzwei der Gruppe der Beamten, zwei - u. a. der Beteiligte zu \n2) - der Gruppe der Angestellten und drei der Gruppe der \nArbeiter angehören. Zur Gruppe der Beamtenvertreter gehört eine \nBeamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, \nFrau Regierungsoberinspektorin I., die im Sachgebiet II \n(Personal- und Sozialangelegenheiten) verwendet wird. Ein \nMitglied der Angestelltengruppe, Herr X., ist ebenfalls im \nSachgebiet II tätig. \n\n6\n\nVom 12. bis zum 17. Oktober 1997 nahm der Beteiligte zu 2) \nam Seminar \"S 104/97 BPersVG - Einführung\" teil. \n\n7\n\nAm 19. Januar 1998 beschloß der Antragsteller, den \nBeteiligten zu 2) zu der von der Gewerkschaft Öffentliche \nDienste, Transport und Verkehr vom 21. bis zum 26. Juni 1998 in \nBielefeld veranstalteten Schulungsveranstaltung \"Arbeitsrecht I \n- Grundlagen\" zu entsenden, und beantragte mit Schreiben vom \n20. Januar 1998 sinngemäß die Freistellung des Beteiligten zu \n2) und Kostenübernahme. Diesen Antrag lehnte der Beteiligte zu \n1) mit Schreiben vom 24. März 1998 mit der Begründung ab, daß \nder Beteiligte zu 2) bereits an einer Grundschulung zum \nPersonalvertretungsrecht teilgenommen habe und daher eine \nerneute Freistellung, ganz abgesehen davon, daß die \nHaushaltsmittel erschöpft seien, nicht in Betracht komme. \n\n8\n\nNachdem weiterer Schriftwechsel zu keiner Einigung geführt \nhatte, hat der Antragsteller am 20. April 1998 das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet und gleichzeitig den Erlaß einer \neinstweiligen Verfügung - 13 L 913/98.PVB VG Minden - \nbeantragt. Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung \nhat der Antragsteller im Anhörungstermin am 17. Juni 1998 \nzurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluß hat die \nFachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts die Anträge,\n\n9\n\n1. den Beteiligten zu 1) zu \nverpflichten, das \nPersonalratsmitglied N. J. für das \nGrundlagenseminar \"Arbeitsrecht I\" \nin der Zeit vom 21. Juni bis 26. \nJuni 1998 gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG \nfreizustellen,\n\n10\n\n2. festzustellen, daß der \nBeteiligte zu 1) die Kosten für die \nSchulungsmaßnahme, die sich aus \nAntrag Nr. 1 ergeben, gemäß § 44 \nAbs. 1 BPersVG zu tragen hat,\n\n11\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nSchulung eines Personalratsmitgliedes, das bereits an einem \nGrundlagenlehrgang zum Personalvertretungsrecht teilgenommen \nhabe, im Arbeitsrecht oder in einem sonstigen, der erweiterten \nGrundschulung zuzurechnenden Gebiet könne zumindest dann nicht \nals erforderlich angesehen werden, wenn in dem betreffenden \nPersonalrat andere Mitglieder mit besonderen Kenntnissen auf \ndem Erweiterungsgebiet zur Verfügung stünden. Denn insoweit sei \nder Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu \nbeachten. Der Antragsteller verfüge derzeit jedoch bereits über \nzwei Mitglieder mit umfangreichen Kenntnissen auf dem Gebiet \ndes Arbeitsrechts, so daß die Schulung weiterer Mitglieder des \nAntragstellers im Arbeitsrecht nicht erforderlich sei.\n\n12\n\nGegen diesen den damaligen Prozeßbevollmächtigten des \nAntragstellers am 16. Juli 1998 zugestellten Beschluß haben \ndessen jetzige Prozeßbevollmächtigte am 17. August 1998, einem \nMontag, Beschwerde eingelegt und diese am 15. September 1998 \nbegründet. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte \nzu 1) den Beteiligten zu 2) für die streitgegenständliche \nSchulungsveranstaltung gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG freigestellt. \nDer Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Das \nVerwaltungsgericht habe den Begriff der Erforderlichkeit \nhinsichtlich der Sach- und Personenbezogenheit viel zu eng \nausgelegt. Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht seien \nneben denjenigen im Personalvertretungsrecht für die sach- und \nfachgerechte Wahrnehmung von Personalratsaufgaben objektiv \nerforderlich. Dabei könne die sachbezogene Erforderlichkeit \nnicht nur auf eine begrenzte Anzahl von Personalratsmitgliedern \nbeschränkt werden. Diese Auslegung verkenne, daß das einzelne \nPersonalratsmitglied einer Personalvertretung nur dann in der \nLage sei, seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Erfüllung \nder mit diesem Amt verbundenen Aufgaben zu genügen, wenn es \nauch Grundkenntnisse im Arbeitsrecht besitze. Grundkenntnisse \nim Arbeitsrecht seien nicht nur für die Wahrnehmung der \nallgemeinen Überwachungsaufgaben erforderlich, sondern würden \nauch hinsichtlich der vielfältigen Verflechtung der \nBeteiligungsrechte mit anderen Bereichen des individuellen und \nkollektiven Arbeitsrechts benötigt. Dabei sei zu \nberücksichtigen, daß der einzelne frei bestimmen könne, durch \nwelches Personalratsmitglied er sich z. B. bei Beschwerden \nvertreten lassen wolle. Das Gebot der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel müsse hinter dem Prinzip der \nEntscheidungsfreiheit des einzelnen Personalratsmitgliedes und \ndes Rechts der Beschäftigten, ihre Vertretung frei zu wählen, \nzurückstehen.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund seinen erstinstanzlichen Anträgen \nzu entsprechen.\n\n15\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.\n\n18\n\nDer Beteiligte zu 2) schließt sich den Ausführungen des \nAntragstellers an.\n\n19\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, der Gerichtsakte 13 L 913/98.PVB VG Minden \nund der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch \nkeinen Erfolg. \n\n22\n\nGegen die Beteiligung des Beteiligten zu 2) bestehen \nBedenken. Begehrt eine Personalvertretung eine Klärung der \ngenerellen Erstattungspflicht und die Ersetzung der im \nkonkreten Fall angefallenen Kosten, ist das betreffende \nPersonalratsmitglied am Verfahren nicht beteiligt, weil der \nPersonalrat insoweit aufgrund seiner Stellung als \nmitgliedschaftliches Organ in Prozeßstandschaft handelt und die \nInteressen des Mitgliedes durch ihn vertreten werden. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 30.78 -, PersV 1981, 29.\n\n24\n\nAnders ist es dagegen, wenn das betreffende \nPersonalratsmitglied das Beschlußverfahren einleitet. In diesem \nFall ist die Personalvertretung Beteiligter. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 45.78 -, PersV 1980, 19, 20 \nund vom 22. Juli 1982 - 6 P 42.79 -, \nBuchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. \n12.\n\n26\n\nWenn auch dann, falls - wie hier - die Personalvertretung \nAntragsteller ist, Bedenken gegen eine Beteiligung des \nbetreffenden Personalratsmitgliedes bestehen, schließt dies \nnicht aus, daß das Personalratsmitglied neben der \nPersonalvertretung als Antragsteller seine Rechte geltend \nmacht. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 45.78 -, aaO.\n\n28\n\nIm Hinblick auf das fortgeschrittene Stadium des Verfahrens \nund die letztlich geringen Auswirkungen hat der Fachsenat aus \nprozeßökonomischen Gründen davon abgesehen, auf eine Änderung \nder Stellung des Beteiligten zu 2) hinzuwirken. \n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller, \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, befugt, \nfeststellen zu lassen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet \nist, den Beteiligten zu 2) entsprechend dem am 19. Januar 1998 \ngefaßten Beschluß zwecks Teilnahme an der vom 21. bis zum \n26. Juni 1998 durchgeführten Schulungsveranstaltung \n\"Arbeitsrecht I - Grundlagen\" freizustellen und die Kosten zu \nübernehmen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 30.78 -, aaO; Hess. VGH, \nBeschluß vom 15. November 1989 - HPV TL \n1872/87 -, ZTR 1990, 172.\n\n31\n\nAuch ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Dieses ist \ninsbesondere nicht dadurch entfallen, daß die \nSchulungsveranstaltung inzwischen stattgefunden hat. Denn dem \nBeteiligten zu 2) ist eine Teilnahme bisher lediglich aufgrund \neiner Freistellung gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG ermöglicht worden. \nWird der Beteiligte zu 2) nachträglich gemäß § 46 Abs. 6 \nBPersVG freigestellt, lebt sein durch die Teilnahme an der \nstreitgegenständlichen Schulungsveranstaltung verbrauchter \nFreistellungsanspruch gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG wieder auf. Im \nübrigen hat die Dienststelle im Falle einer Freistellung gemäß \n§ 46 Abs. 6 BPersVG auch die Kosten zu tragen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli \n1982 - 6 P 42.79 -, aaO.\n\n33\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n34\n\nGemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des \nPersonalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an \nSchulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst \nfreizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die \nTätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Außerdem hat die \nDienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die insoweit \nentstandenen Kosten zu tragen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 45.78 -, aaO; Beschluß des \nFachsenats vom 25. Februar 1998 - 1 A \n6472/95.PVB -.\n\n36\n\n§ 46 Abs. 6 BPersVG gewährt keinen Individualanspruch auf \nFreistellung, sondern legt die Entscheidung, ob ein Mitglied \nund welches zu einer bestimmten Schulungs- und \nBildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des \nPersonalrats. Dieser hat daher, wie im vorliegenden Fall \ngeschehen, einen entsprechenden Entsendungsbeschluß zu fassen. \nDabei liegt die Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG vor allem im \nInteresse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer \nordnungsgemäßen Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen \nAufgaben. Die Entscheidung des Personalrats dient der \nDurchsetzung dieses Allgemeininteresses.\n\n37\n\nVgl. Lorenzen, BPersVG, § 46 RdNr. \n124.\n\n38\n\nDem Begriff der Erforderlichkeit kommt eine sach- und \npersonenbezogene Bedeutung zu. Die Sachbezogenheit stellt auf \ndie objektive Erforderlichkeit der Schulung ab, die \nPersonenbezogenheit dagegen auf das Schulungsbedürfnis des zu \nentsendenden Personalratsmitgliedes. Im Rahmen der \nSachbezogenheit ist zu prüfen, ob die Schulungsveranstaltung \nvon ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit \ndes im Einzelfall betroffenen Personalrats gehören. Im Rahmen \nder subjektiven Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob gerade das \nzu entsendende Personalratsmitglied der Schulung in dem \nThemenreich bedarf, der den Gegenstand der Veranstaltung \nbildet. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 45.78 -, aaO.\n\n40\n\nDas Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das \nPersonalratsmitglied einer Grundschulung im \nPersonalvertretungsrecht bedarf, um seine Tätigkeit im \nPersonalrat überhaupt ordnungsgemäß ausüben zu können, oder \neine Spezialschulung benötigt, um den besonderen Aufgaben, die \nihm innerhalb des Personalrats übertragen worden sind, gerecht \nwerden zu können. \n\n41\n\nBei allem ist der Grundsatz der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel zu beachten. Daher kann auf einem \nSpezialgebiet grundsätzlich nur die Schulung eines \nPersonalratsmitgliedes als erforderlich anerkannt werden. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. \nNovember 1987 - 6 PB 14.87 -, PersV \n1989, 67 = ZBR 1988, 195 = ZTR 1988, \n110.\n\n43\n\nAus demselben Grund fehlt es an der Erforderlichkeit einer \nSchulung, wenn - von der Grundschulung abgesehen - bereits \nandere Mitglieder des Personalrats über die fraglichen \nKenntnisse verfügen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli \n1982 - 6 P 42.79 -, aaO.\n\n45\n\nDanach sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 BPersVG \nnicht erfüllt.\n\n46\n\nDer Beteiligte zu 2) hat unstreitig an einer fünftägigen \nGrundschulung im Personalvertretungsrecht teilgenommen. Wegen \ndes unauflöslichen sachlichen Zusammenhangs zwischen \nPersonalvertretungsrecht und, soweit Arbeitnehmer betroffen \nsind, Arbeitsrecht sind im Rahmen einer Grundschulung im \nPersonalvertretungsrecht auch die erforderlichen Kenntnisse im \nArbeitsrecht zu vermitteln. Einen Anspruch darauf, daß alle \nPersonalratsmitglieder neben der Grundschulung im \nPersonalvertretungsrecht auch eine Grundschulung im \nArbeitsrecht erhalten, besteht nicht.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 17.78 -, ZBR 1980, 27; \nBeschluß des Fachsenats vom 24. \nSeptember 1979 - CB 34/78 -, bestätigt \ndurch Beschluß des BVerwG vom 22. Juli \n1982 - 6 P 42.79 -, aaO; OVG \nNiedersachsen, Beschluß vom 21. \nNovember 1994 - 18 L 2974/93 -, ZfPR \n1995, 128 (LS); Bay VGH, Beschluß vom \n23. Januar 1996 - 18 P 95.770 -, PersR \n1996, 499; \nGrabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, \n9. Aufl., § 46 RdNr. 36 a; a. A. \nAltvater/Bacher/Hörter/Peiseler/ \nSabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, 4. \nAufl., § 46 RdNr. 43.\n\n48\n\nDaß dies in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anders \ngesehen wird, \n\n49\n\nvgl. BAG, Beschluß vom 16. Oktober \n1986 - 6 ABR 14/84 -, DB 1987, 891; \nFitting/Auffarth/Kaiser/Heither, \nBetrVG, 16. Aufl., § 37 RdNr. 92\n\n50\n\nist unerheblich. Im öffentlichen Dienst hat der \nSparsamkeitsgrundsatz eine ganz andere Bedeutung als in der \nPrivatwirtschaft. Dies gilt insbesondere auch für die \nBundeswehr, die in der Vergangenheit erhebliche \nHaushaltskürzungen hinnehmen mußte und angesichts der \nangespannten Haushaltslage des Bundes auch in Zukunft wird \nhinnehmen müssen. \n\n51\n\nHinsichtlich einer Freistellung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG \nzwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zum \nArbeitsrecht gelten daher die Grundsätze, die von der \nRechtsprechung für die Teilnahme an Spezialschulungen \nentwickelt worden sind. Danach ist die streitgegenständliche \nSchulung nicht erforderlich gewesen, weil bereits andere \nMitglieder des Antragstellers über die erforderlichen \nKenntnisse im Arbeitsrecht verfügen. Denn wie der Beteiligte zu \n1) unwidersprochen vorgetragen hat, gehören dem Antragsteller \neine Beamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes \nund ein Angestellter an, die im Sachgebiet II (Personal- und \nSozialangelegenheiten) der Standortverwaltung B. tätig sind. \nDafür, daß diese beiden Personalratsmitglieder nicht über die \nerforderlichen Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen, ist nichts \nvorgetragen worden. Soweit es auf Kenntnisse im Arbeitsrecht \nankommt, ist auf die Kenntnisse dieser Personalratsmitglieder \nzurückzugreifen. Angesichts dieser beim Antragsteller \nvorhandenen Kenntnisse im Arbeitsrecht kann keine Rede davon \nsein, \"daß das Recht der Bevollmächtigung und Unterstützung auf \ndie allein 'fach- und sachkundigen' Mitglieder der \nPersonalvertretung beschränkt\" werde. Auch wenn nicht alle \nPersonalratsmitglieder im Arbeitsrecht geschult sind, können \nsie sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, indem sie \nsich bei den Mitgliedern des Personalrats, die über die \nerforderlichen Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen, kundig \nmachen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluß \ndes Fachsenats vom 7. Dezember 1978 - CB 4/78 - (PersV 1980, \n285), zumal der Fachsenat ein Recht des Personalrats auf \nTeilnahme an einem mit einem Bediensteten geführten \nSicherheitsgespräch gerade verneint hat.\n\n52\n\nDa auf der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung vom \n21. bis zum 26. Juni 1998 unter Berücksichtigung der \ndargelegten Grundsätze keine für die Tätigkeit im Personalrat \nerforderlichen Kenntnisse iSv § 46 Abs. 6 BPersVG vermittelt \nworden sind, hat der Beteiligte zu 1) auch nicht gemäß § 44 \nAbs. 1 Satz 1 BPersVG die Kosten zu tragen.\n\n53\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n54\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/1-a-3852-98-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":13},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/1-a-3852-98-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306844","retrieved":"2026-07-09 03:35:05.052354+00:00"}}