{"status":"available","doknr":"OLD306837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.19B1629.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"19 B 1629/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. \n2 VwGO nicht vorliegen.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht daraus, daß \ndas Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 9. Juni 1999 und der ihr \nvorausgegangenen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens vom 16. April 1999 (auch) auf der \nGrundlage der seit dem 1. Januar 1999 geltenden \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) beurteilt und bejaht hat. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers ist das vor dem 1. Januar 1999 \ngeltende Straßenverkehrsrecht nicht etwa deshalb anzuwenden, weil \nsowohl die von ihm am 20. August 1998 begangene Trunkenheitsfahrt \nals auch deren Ahndung durch den am 16. Dezember 1998 rechtskräftig \ngewordenen Strafbefehl des Amtsgerichtes K. vor dem \nInkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung liegen. Weder die \nÜbergangsbestimmungen des § 76 FeV noch die des § 65 des \nStraßenverkehrsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden \nFassung (StVG) enthalten eine dahingehende Regelung. Nach § 65 Abs. \n2 und 4 StVG ist lediglich hinsichtlich der Fahrerlaubnis auf Probe \n(§ 2 a StVG) und des Punktsystems (§ 4 StVG) auf das vor dem 1. \nJanuar 1999 geltende Recht abzustellen, wenn die Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden sind und \nab dem 1. Januar 1999 keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \nhinzutreten. Sonstige Gesichtspunkte, die der Anwendung der \nFahrerlaubnisverordnung entgegenstehen könnten, hat der \nAntragsteller im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Soweit er auf die \nAusführungen in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 1999 verweist, \ngenügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO. Danach sind die Gründe, aus denen die Beschwerde \nzuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen.\n\n4\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf, weil der Antragsteller am \n20. August 1998 erstmals wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem \nFahrrad aufgefallen und weil er nach der Bescheinigung der \nFachärztin für Innere Medizin Dr. Ö. vom 3. August 1999 \n\"körperlich gesund\" ist. Aus § 13 Nr. 2 c FeV ergibt sich ohne \nweiteres, daß bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrzeug, also \nauch mit einem Fahrrad, in jedem Fall und damit auch bei einer \nerstmaligen Trunkenheitsfahrt die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn eine \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder eine \nAtemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt worden \nist. Diese Voraussetzungen liegen in bezug auf den Antragsteller \nvor, weil er am 20. August mit einer Blutalkoholkonzentration von \n2,18 Promille am Straßenverkehr teilnahm. Darauf, ob in seinem Fall \nbesondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß er trotz dieser \nhohen Blutalkoholkonzentration zum Führen von Kraftfahrzeugen \ngeeignet sein könnte, kommt es anders als nach der auf der Grundlage \ndes vor dem 1. Januar 1999 geltenden Rechts ergangenen \nRechtsprechung,\n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 \nC 34.94 -, NZV 1996, 84 f.,\n\n6\n\nnach § 13 Nr. 2 c FeV nicht an. Nur ergänzend weist der Senat \ndarauf hin, daß die ärztliche Bescheinigung vom 3. August 1999 nicht \ngeeignet ist, die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers \nauszuräumen. Denn die Bescheinigung, die kein medizinisch-\npsychologisches Gutachten im Sinne von §§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz \n1, 13 Nr. 2 c FeV ist, läßt insbesondere die verkehrspsychologisch \nzu klärende Frage offen, ob die Gefahr einer erneuten \nTrunkenheitsfahrt des Antragstellers besteht.\n\n7\n\nDie Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ergibt sich - wie ausgeführt - \nohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften und ist damit nicht \nklärungsbedürftig, daß die Fahrerlaubnisverordnung im vorliegenden \nFall anwendbar ist und daß auch bei einer erstmaligen \nTrunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn - wie \nhier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr \nfestgestellt worden ist.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG).\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/19-b-1629-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-29/19-b-1629-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306837","retrieved":"2026-07-09 03:35:03.738542+00:00"}}