{"status":"available","doknr":"OLD306864","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0928.8A3636.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-28","aktenzeichen":"8 A 3636/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom \n20. Juni 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 28. Oktober 1947 in /Indien geborene Kläger \nbeantragte unter dem 6. Februar 1991 seine Einbürgerung in den \ndeutschen Staatsverband. Er reiste im Mai 1966 erstmals in die \nBundesrepublik Deutschland ein und nahm nach dem Besuch eines \nhumanistischen Gymnasiums in Schwaben und des Studienkollegs \nin München das Studium der Philosophie an der philosophisch-\ntheologischen Hochschule in Frankfurt auf, das er 1972 ohne \nAbschluß abbrach. Anschließend erwarb er die Allgemeine \nHochschulreife an einem Studienkolleg in M. und \nstudierte danach von 1973 bis 1978 Medizin in M. , wo er \nim Dezember 1980 die ärztliche Prüfung bestand. Von Juni 1981 \nbis zum 30. Juni 1984 war er als Assistenzarzt am S. .-\nB. -Krankenhaus in H. tätig. Die Erlaubnis zur \nAusübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der \nBundesärzteordnung - BÄO - war ihm jeweils befristet, zuletzt \nbis 30. Juni 1984, im Interesse der ausreichenden ärztlichen \nVersorgung der Patienten auf der Anästhesie-Abteilung am \nS. .-B. -Krankenhaus in H. erteilt worden. \nAnschließend begann der Kläger im März 1985 mit der \nAnfertigung einer Dissertation. Das Promotionsvorhaben gab er \n1988 ohne Abschluß auf und bewarb sich erfolglos um \nEinstellung als Assistenzarzt der Anästhesie bei verschiedenen \nKrankenhäusern mit dem Ziel, seine begonnene \nFacharztausbildung fortzuführen. Am 18. Mai 1987 heirate er in \nIndien eine indische Staatsangehörige, mit der er ein am \n27. April 1989 in Indien geborenes Kind hat. Beide leben nicht \nim Bundesgebiet.\n\n3\n\nSeit Januar 1988 wurde dem Kläger die \nAufenthaltsgenehmigung jeweils befristet, zuletzt bis zum \n31. Oktober 1991, zum Zwecke der Beendigung der \nFacharztausbildung erteilt. Anschließend erhielt er eine \nBescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung \nnach § 69 Abs. 3 AuslG, befristet bis zum 30. Januar 1992. Den \nAntrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vom \n30. Oktober 1991 lehnte der Beklagte zu 2. nach Anhörung des \nKlägers mit Bescheid vom 13. Februar 1992, bestätigt durch \nWiderspruchsbescheid der Beklagten zu 1. vom 20. November \n1992, ab.\n\n4\n\nDer diesbezügliche Antrag des Klägers auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 4. Juni 1992 (3 L 247/92) abgelehnt. \nDie hiergegen gerichtete Beschwerde wies das \nOberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 15. Juli 1992 zurück \n(18 B 3065/92). Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 29. Januar \n1993 drohte der Beklagte zu 2. dem Kläger die Abschiebung nach \nIndien an, falls er nicht binnen einer gesetzten Frist \nausreise. Der Antrag des Klägers auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hiergegen ist durch \nBeschluß des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 1993 (8 L \n309/93), bestätigt durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts \nvom 1. Juli 1993 (18 B 1483/93), zurückgewiesen worden.\n\n5\n\nDie gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung \ngerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch \nGerichtsbescheid vom 3. Juni 1993 ab (8 K 4028/92). Die \nhiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde durch Urteil \nvom 4. Januar 1994 (18 A 2083/93) zurückgewiesen. Die \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. Juni 1994 (1 B \n87.94) verworfen.\n\n6\n\nDen Einbürgerungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte \nzu 1. mit Bescheid vom 29. Oktober 1992 im wesentlichen mit \nder Begründung ab, der Kläger sei nicht im Besitz eines \nAufenthaltstitels, der zum dauernden Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland berechtige.\n\n7\n\nDen rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem \ner vortrug, daß er schon als Minderjähriger in die \nBundesrepublik Deutschland gereist sei und 1981 eine nicht \nausbildungsbezogene Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe, wies \ndie Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1993 \nzurück. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 13. Mai \n1993 zugestellt worden.\n\n8\n\nAm 7. Juni 1993 hat der Kläger im wesentlichen mit der \nBegründung Klage erhoben, er erfülle die Voraussetzungen für \neine erleichterte Einbürgerung nach dem Ausländergesetz. Er \nhabe seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik, wo er \nmehr als 27 Jahre verbracht habe. Über seinen Antrag sei \nrechtswidrigerweise nicht in angemessener Zeit entschieden \nworden. Die Aufenthaltsbeendigung habe für ihn \nexistenzvernichtende Auswirkungen und vereitele sein Recht auf \nEinbürgerung. An einer Rückkehr in seine Heimat sei er \ngehindert worden, weil er die dafür nötige Facharztausbildung \nnicht habe abschließen dürfen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil \ngereichen, daß er eine Familie anderer Nationalität habe. \nJedenfalls müsse er aus humanitären Gründen eingebürgert \nwerden. Er verfüge über gute Kontakte zu sozialen \nEinrichtungen, so daß in Zukunft eine Beschäftigung zugunsten \nHilfsbedürftiger gesichert sei. Er nehme auch keine \nSozialleistungen in Anspruch.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n1. den Bescheid der Beklagten \nzu 1. vom 29. Oktober 1992 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom \n11. Mai 1993 aufzuheben,\n\n11\n\n2. die Beklagte zu 1. zu \nverpflichten, ihn in den deutschen \nStaatsverband gemäß § 8 RuStAG \neinzubürgern,\n\n12\n\n3. den Beklagten zu 2. zu \nverpflichten, ihn in den deutschen \nStaatsverband gemäß § 86 AuslG \neinbürgern.\n\n13\n\nDie Beklagte zu 1. hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat darauf hingewiesen, daß dem Kläger lediglich \nAufenthaltsgenehmigungen für jeweils einen bestimmten, seiner \nNatur nach vorübergehenden Zweck erteilt worden seien. Die \nAusbildung im Bundesgebiet habe dazu gedient, den Beruf des \nArztes in seinem Heimatland auszuüben.\n\n16\n\nDer Beklagte zu 2. hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem \nKläger am 28. Juni 1996 zugestellt worden. \n\n20\n\nMit der am 18. Juli 1996 eingelegten Berufung macht der \nKläger geltend: Als er den Einbürgerungsantrag gestellt habe, \nsei er im Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung \ngewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich bereits 25 Jahre \nrechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten. Aufgrund seines \nArbeitnehmer-Status hätte ihm seitens der Ausländerbehörde \nauch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \nmüssen. Er sei in seinen Rechten verletzt, da über seinen \nEinbürgerungsantrag nicht rechtzeitig entschieden worden sei. \nBei der Ermessensausübung müsse berücksichtigt werden, daß er \nseit 1966 ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und keinen \nKontakt zu Familienangehörigen habe. Er beherrsche die Sprache \nseiner Heimat nicht. Es handele sich um ein fremdes Land, zu \ndem er keine Beziehung habe. Gegenüber seinem früheren \nStipendiengeber bestünde keine Verpflichtung mehr zur Rückkehr \nnach Indien oder in ein anderes Entwicklungsland, da er sich \n- veranlaßt durch die Einbürgerungsbehörde - zur Rückzahlung \nder Ausbildungshilfe verpflichtet habe. Eine Beschäftigung in \nder Zukunft sei durch seine berufliche Qualifikation und enge \nVerbindungen zu sozialen und caritativen Einrichtungen \ngesichert.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinen erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen.\n\n23\n\nDie Beklagte zu 1. beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie führt ergänzend an, es bestünden weiterhin Zweifel \ndaran, daß der Kläger sich in die deutschen Lebensverhältnisse \neingeordnet habe, weil er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im \nBundesgebiet aufhalte. Im Hinblick auf den rechtswidrigen \nAufenthalt liege seine Einbürgerung auch nicht im öffentlichen \nInteresse.\n\n26\n\nDer Beklagte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.\n\n27\n\nEr weist ergänzend darauf hin, daß sich der Kläger einer \nfür den 9. Juli 1993 vorgesehenen Abschiebung entzogen habe. \nEr sei zur Personenfahndung ausgeschrieben.\n\n28\n\nDie Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Sie \nhält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n29\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 \nAbs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist ohne Zulassung statthaft \n(Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVwGO und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I, \nS. 1626, i.V.m. § 124 Abs. 1 VwGO a.F.), fristgerecht erhoben \n(§ 124 Abs. 2 VwGO a.F.) und auch im übrigen zulässig, aber \nunbegründet.\n\n33\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der \nBescheid der Beklagten zu 1. vom 29. Oktober 1992 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1993 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDie Frage, ob die Beklagte zu 1. gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der \nVerordnung über Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitssachen \nvom 20. Juni 1989 (GV NRW, S. 428) unter Geltung des § 86 \nAbs. 1 AuslG in der bis zum 30. Juni 1993 gültigen Fassung vom \n9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354, 1356) - AuslG 1990 - für die \nEntscheidung über den Einbürgerungsantrag unzuständig war, \nweil § 86 Abs. 1 AuslG 1990, der die Einbürgerung \"in der \nRegel\" vorsah, eine Anspruchsnorm ist, die lediglich in \natypischen Fällen eine Abweichung zuläßt, \n\n35\n\nvgl. dazu: Beschluß vom Senats vom \n4. Juli 1997 - 25 A 977/94 -, \nS. 11 f.,\n\n36\n\nbedarf keiner Klärung. Der Kläger hat jedenfalls keinen \nAnspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aus \n§ 86 Abs. 1 AuslG, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der \nZuständigskeitsVO in Staatsangehörigkeitssachen gegen den \nBeklagten zu 2. zu richten ist, weil § 86 AuslG in der Fassung \nvom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062) einen Rechtsanspruch auf \nEinbürgerung normiert (I.). Der Kläger hat ferner keinen \nAnspruch auf Einbürgerung im Wege der Ermessensreduzierung aus \n§ 8 RuStAG gegen die Beklagte zu 1. (II.). Es besteht \nletztlich weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen den \nBeklagten zu 2. ein Anspruch auf Einbürgerung im Wege der \nFolgenbeseitigung aus dem Gesichtspunkt der Vereitelung einer \nzum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Einbürgerung \n(III.).\n\n37\n\nI. Ein Einbürgerungsanspruch aus § 86 Abs. 1 AuslG scheidet \naus. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 86 \nAbs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 AuslG in der durch Art. 2 \nNr. 13 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- \nund staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni \n1993 (BGBl. I, S. 1062) maßgeblichen Fassung, die nach Art. 6 \ndes Gesetzes am 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist, - AuslG \n1993 -.\n\n38\n\n1. a) Die Bestimmungen des AuslG 1993 sind anzuwenden, \nobgleich der Einbürgerungsantrag des Klägers vor Inkrafttreten \ndieses Gesetzes gestellt und durch die Beklagte zu 1. \nbeschieden worden ist. Bei einer auf Einbürgerung gerichteten \nVerpflichtungsklage ist nach gefestigter Rechtsprechung die \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen \nEntscheidung zugrundezulegen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n1985 - 1 C 45.85 -, Buchholz 130, § 8 \nRuStAG, Nr. 27, S. 50 (56); Beschluß \nvom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, \nBuchholz 130, § 8 RuStAG, Nr. 49.\n\n40\n\nDies gilt selbst dann, wenn die neue Rechtslage für den \nBetroffenen nachteilig ist, es sei denn, daß sich aus der \nRechtsordnung ergibt, daß für die zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens der Neuregelung schon gestellten Anträge die \nbisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll.\n\n41\n\nVgl. zum AuslG 1993: BVerwG, \nBeschluß vom 19. August 1996 - 1 B \n82.95 -, a.a.O., m.w.N.; so auch: \nBVerwG, Urteil vom 31. Mai 1994 - 1 C \n5.93 -, BVerwGE 96, S. 86 (87 f.).\n\n42\n\nDas ist nicht der Fall. Eine Übergangsregelung für \nEinbürgerungsanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt \nwurden, enthält das AuslG 1993 nicht.\n\n43\n\nb) Soweit § 86 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG als \nVoraussetzung für den Einbürgerungsanspruch vorschreibt, daß \nder Einbürgerungsbewerber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis \noder Aufenthaltsberechtigung ist und damit gegenüber der bis \nzum 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage eine Verschärfung \neingetreten sein sollte, weil § 86 AuslG 1990, der seinem \nWortlaut nach einen besonderen, für einen Daueraufenthalt \nnotwendigen Aufenthaltstitel nicht voraussetzt, die \nEinbürgerung auch für Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung \n(§§ 28, 29 AuslG) ermöglichte,\n\n44\n\nstreitig; so wohl: BVerwG, Urteil \nvom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, \nBVerwGE 92, 116 (insbesondere 125); \nBeschluß vom 29. September 1995 - 1 B \n236.94 -, UA S. 5 f.; VG Regensburg, \nBeschluß vom 26. Juni 1991 - RO 2 S \n91.719 -, InfAuslR 1991, S. 265 (267); \nHailbronner, AuslR, Stand: August 1999, \n§ 85 Rdn. 24, S. 163; Kemper, Die \nneuere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum \nAusländer- und \nStaatsangehörigkeitsrecht, NVwZ \n1993, S. 746 (753 f.); vgl. auch \nHofmann, Das neue Ausländergesetz \naus anwaltlicher Sicht, InfAuslR \n1992, S. 240 (246); a.A.: OVG \nBerlin, Urteil vom 18. April 1991 \n- 5 B 41.90 -, InfAuslR 1991, S. 228 \n(230 f.); OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 6. November 1990 - 7 A \n1011/89 -, DVBl. 1991, S. 545 \n(546),\n\n45\n\nist damit eine echte Rückwirkung zu Lasten des Klägers \nnicht verbunden.\n\n46\n\nEine echte Rückwirkung von Gesetzen, die nur unter ganz \neingeschränkten Voraussetzungen verfassungsrechtlich (Art. 20 \nAbs. 3 GG) zulässig ist, liegt vor, wenn das Gesetz \nnachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit \nangehörende Tatbestände eingreift. Bei Anspruchsnormen \nbedeutet \"abgewickelter Tatbestand\" nicht \"zuerkannt durch \nBescheid\", da es nur auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale \nund nicht auf die behördlichen Vollzugsakte ankommt. Echte \nRückwirkung ist bei Anspruchsnormen schon dann anzunehmen, \nwenn der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der \nGesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die \nVoraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands \nerfüllten.\n\n47\n\nBVerfG, Urteil vom 23. März 1971 \n- 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, S. 367 \n(386 f.); vgl. auch: Jarras/ Pieroth, \nGG, 3. Aufl., Anm. 48 zu Art. 20; \nLeibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Stand: \nAugust 1999, Rdn. 1608, 1609 zu \nArt. 20.\n\n48\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger \nerfüllte zum Zeitpunkt der Verkündung des AuslG 1993 am \n1. Juli 1993 nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für einen \nEinbürgerungsanspruch nach § 86 Abs. 1 AuslG 1990. Denn er \nhatte nicht seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Bundesgebiet (aa). Seine fehlende umfassende \nIntegration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland \nbegründete darüber hinaus eine atypische Situation, die einen \nRegelanspruch auf Einbürgerung im Sinne des § 86 Abs. 1 AuslG \n1990 ausschloß (bb).\n\n49\n\naa) Der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nRechtsänderung weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nBundesgebiet noch war dieser rechtmäßig. Beide Voraussetzungen \nmüssen, wie sich aus dem Wortlaut \"seit\" ergibt, bis zur \nEinbürgerung vorliegen, den 15-jährigen Aufenthalt des \nEinbürgerungsbewerbers also \"abdecken\".\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar \n1993 - 1 C 45.90 -, a.a.O., S. 127.\n\n51\n\nEin gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war \nam 30. Juni 1993 nicht mehr feststellbar. \n\n52\n\nOb der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers im \nBundesgebiet liegt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, \nwobei die bloße Anwesenheit des Betroffenen während einer \nbestimmten Zeit allein nicht ausreichend ist.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar \n1993 - 1 C 45.90 -, a.a.O., S. 122.\n\n54\n\nMaßgeblich ist, daß sich der Einbürgerungsbewerber dort \nunter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem \nGebiet nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer \nverweilt,\n\n55\n\nvgl. die Definition in § 9 Satz 1 AO \nund gleichlautend § 30 Abs. 3 Satz 2 \nSGB-I, \n\n56\n\nund an dem der Schwerpunkt der Bindungen dieser Person \ninsbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht \nliegt.\n\n57\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 \n- IV ZR 103/73 -, NJW 1975, S. 1068; \nBeschluß vom 29. Oktober 1980 - IV B ZB \n586/80 -, NJW 1981, S. 520 f.; Urteil \nvom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 -, NJW \n1983, S. 2771.\n\n58\n\nDie Vorstellungen und Möglichkeiten des Betroffenen sind \nvon Bedeutung für die Prognose, ob der Aufenthalt tatsächlich \nauf unabsehbare Zeit angelegt ist.\n\n59\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 23. Februar \n1993, a.a.O., S. 124 für den Begriff \ndes \"dauernden Aufenthalts\" im Sinne \ndes Art. 2 AG-Stl.MindÜbK, der nach \ndieser Entscheidung weitgehend dem im \nAuslG 1990 verwendeten Begriff des \ngewöhnlichen Aufenthalts entspricht \n(a.a.O., S. 123).\n\n60\n\nNach diesen Grundsätzen gilt hier folgendes: Der \ngewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war schon \nzum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrages im \nFebruar 1991 in Frage gestellt; jedenfalls war er zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsänderung nicht mehr gegeben. \nDer Beklagte zu 2. hat am 28. Juni 1993 die Abschiebung des \nKlägers aus dem Bundesgebiet eingeleitet, nachdem der Kläger \ninnerhalb der ihm mit Abschiebungsandrohung vom 29. Januar \n1993 gesetzten Frist bis zum 16. März 1993 nicht ausgereist \nwar und sowohl seine gegen die Versagung der \nAufenthaltsgenehmigung gerichteten vorläufigen \nRechtsschutzgesuche als auch seine hiergegen gerichtete Klage \nin erster Instanz und der gegen die Abschiebungsandrohung vom \n29. Januar 1993 gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes in erster Instanz erfolglos waren. Auf \nVeranlassung des Beklagten zu 2. ist der Kläger am 28. Juni \n1993 vorläufig festgenommen worden, durch Beschluß des \nAmtsgerichts Lüdinghausen vom 29. Juni 1993 (9 XIV 45 B) wurde \nAbschiebehaft angeordnet, deren Vollzug durch Beschluß des \nLandgerichts Münster vom 30. Juni 1993 (5 T 514/93) lediglich \nvorübergehend bis zur Entscheidung über die Beschwerde des \nKlägers gegen die Haftanordnung ausgesetzt worden ist. Der \nKläger war darüber hinaus der Bezirksregierung D. zur \nAbschiebung auf dem Luftwege für den 8. Juli 1993 gemeldet \n(Meldung des Beklagten zu 2. vom 30. Juni 1993 an die \nBezirksregierung D. , BA 2, Bl. 336). Zum Zeitpunkt \nder Einreichung des Einbürgerungsantrages im Februar 1991 war \ndie Prognose, daß der Kläger sich auf unabsehbare Zeit im \nBundesgebiet aufhalten würde, nicht gesichert. Der Kläger \nbesaß seinerzeit nur noch eine bis zum 31. Oktober 1991 \nbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Deren Verlängerung war auch \naus der Sicht des Klägers ungewiß, weil er bereits seit \n30. Juni 1984 nicht mehr berufstätig war, seit 1988 auch keine \nAus- oder Fortbildung mehr betrieb und ihm die \nAufenthaltsbewilligungen seit 1989 nur noch für sechs, zuletzt \nsogar nur noch für drei Monate (Aufenthaltsbewilligung vom \n24. Juli 1991, gültig bis 31. Oktober 1991, BA 2, Bl. 187) in \nder Erwartung erteilt worden sind, daß er eine Möglichkeit zur \nBeendigung der Facharztausbildung innerhalb dieser Zeit \nnachweisen werde, was ihm jedoch nicht gelungen ist.\n\n61\n\nDie Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers bestand \nsomit nicht bis zum Inkrafttreten des AuslG 1993, sondern \nendete mit Zustellung des Bescheides des Beklagten zu 2. vom \n13. Februar 1992, mit dem die Verlängerung der \nAufenthaltsgenehmigung über den 31. Oktober 1991 hinaus \nversagt worden ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1, § 72 AuslG 1990).\n\n62\n\nbb) Unabhängig davon hatte der Kläger auch nach § 86 Abs. 1 \nAuslG 1990 keinen Einbürgerungsanspruch, weil die dort \nvorausgesetzte und im Regelfall aufgrund des langjährigen \nAufenthaltes indizierte Integration des Einbürgerungsbewerbers \nin die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht \nerfolgt war. Dem Kläger ist die berufliche Eingliederung in \nder Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen. Er war seit \n30. Juni 1984 schon nicht mehr als Arzt berufstätig. Die \nletzte Ausbildung hat er seinem Schreiben vom 6. April 1988 \nzum Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zufolge \nspätestens 1988 abgebrochen. Seitdem steht er in keinem \nBerufs- oder Ausbildungsverhältnis mehr. Der Kläger hat im \nBundesgebiet auch keine familiären Bindungen begründet. Er hat \n1987 in Indien eine indische Frau geheiratet, mit der er ein \n1989 geborenes Kind hat. Beide leben außerhalb der \nBundesrepublik Deutschland. Auch entwicklungspolitische \nBelange, die gegen die Einbürgerung des Klägers sprachen, \nwaren jedenfalls bis zum Abschluß einer Vereinbarung des \nKlägers mit dem KAAD, der die Ausbildungshilfe mit \nentwicklungspolitischer Zweckrichtung gezahlt hatte, nicht \nausgeräumt. Die entsprechende Vereinbarung ist erst im Juni \n1991 geschlossen worden.\n\n63\n\nc) Ungeachtet dessen verstößt die Änderung der §§ 85, 86 \nAuslG 1993 im Hinblick auf die Normierung des \nDaueraufenthaltsrechts als Voraussetzung für die Einbürgerung \nauch dann nicht gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 \nAbs. 3 GG, wenn eine echte Rückwirkung entgegen den obigen \nAusführungen vorliegen sollte. Dann wäre nämlich eine \nbesondere Rechtfertigung für die Durchbrechung des \nverfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots gegeben, weil die \ngeltende Rechtslage unklar war, die Rechtsanwendung nicht \neinheitlich erfolgte und teilweise der gesetzlichen Intention \nzuwider lief.\n\n64\n\nEine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Verbots \nechter Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zulässig, wenn überwiegende Gründe \ndes Gemeinwohls oder fehlendes schutzwürdiges Vertrauen des \nBürgers in den Fortbestand der Regelung dies \nrechtfertigen.\n\n65\n\nVgl. allgemein: Herzog, in: \nMaunz/Dürig; GG, Stand: Februar 1999, \nRdn. 67 zu Art. 20 m.w.N.\n \nDas ist u.a. dann ausnahmsweise der Fall, wenn ein Zustand \nerheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war, weil das \ngeltende Recht unklar und verworren ist oder eine neue \nRechtsprechung durch den Gesetzgeber korrigiert wird.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni \n1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 -, \nBVerfGE 45, S. 142 (173); Beschluß vom \n12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80, 17/82 und \n2 BvR 635/90 -, BVerfGE 72, 302 \n(325 ff.).\n\n67\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n68\n\nDie Aufnahme des Daueraufenthaltsrechts als \nAnspruchsvoraussetzung in § 86 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 AuslG \n1993 diente der Sicherstellung der auch § 86 AuslG 1990 \nzugrundeliegenden Intention, Ausländer mit auf Dauer \nangelegtem Aufenthalt besser zu integrieren, einer gebotenen \nKlärung der Rechtslage und der Korrektur einer dem \nGesetzeszweck zuwiderlaufenden Rechtsprechung. Angesichts der \nzur Auslegung von § 86 AuslG 1990 in Literatur und \nRechtsprechung vertretenen kontroversen Auffassungen konnte \nsich ein schutzwürdiges Vertrauen des Einbürgerungsbewerbers \nnicht bilden.\n\n69\n\nDie erleichterte Einbürgerung nach § 86 AuslG 1990 war \neingeführt worden, um Gastarbeitern der Anwerbegeneration mit \nlangem rechtmäßigen Aufenthalt eine bessere Integration durch \nerleichterte Einbürgerung zu ermöglichen. Dies verdeutlichen \ndie Befristung des Regelanspruchs bis zum 31. Dezember 1995 \n(§ 86 Abs. 1 AuslG 1990) sowie auch die \nGesetzesmaterialien.\n\n70\n\nVgl. Bericht des Innenausschusses, \nBT-Drucksache 11/6960, S. 28 zu Art. 1 \n§ 85 a und Begründung des \nRegierungsentwurfs, BT-Drucksache \n11/6321, S. 47.\n\n71\n\nDie Tatbestandsvoraussetzung eines besonderen \nAufenthaltstitels, der den dauernden Aufenthalt rechtlich \nsichert, geht aus dem Wortlaut der §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 \nAuslG 1990 nicht eindeutig hervor. Der Wortlaut stellt \ninsoweit lediglich auf den rechtmäßigen gewöhnlichen \nAufenthalt des Ausländers ab. Die Neufassung des § 86 AuslG \ndurch Gesetz vom 30. Juni 1993 ist nach den \nGesetzesmaterialien ausdrücklich zur Klarstellung erfolgt.\n\n72\n\nBegründung des Gesetzentwurfs, \nBT-Drucksache 12/4450, S. 35.\n\n73\n\nDie Voraussetzung eines rechtmäßigen Daueraufenthalts im \nGegensatz zur zweckgebundenen, ihrer Natur nach auf einen \nvorübergehenden Aufenthalt angelegten Aufenthaltsbewilligung \n(§§ 28, 29 AuslG 1990) war auch unter Geltung des AuslG 1990 \ngewollt. Dies verdeutlichen außer den Gesetzesmaterialien auch \ndie vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesministers \ndes Innern zu §§ 85, 86 AuslG 1990 vom 11. Oktober 1990 sowie \ndahingehende Erlasse der Ministerien der Länder, die die \neinheitliche Anwendung sicherstellen sollten. \n\n74\n\nVgl. z.B. Runderlaß des \nInnenministers NW vom 12. November 1990 \n- I A 3/13 -, 12.10 Nr. 2.2, InfAuslR \n1991, S. 15, der mit den vorläufigen \nAusführungsbestimmungen des \nBundesministers des Innern vom \n11. Oktober 1990 gleichlautend ist.\n\n75\n\nEine dieser Intention zuwider laufende Rechtsprechung war \neingeleitet. Infolge der kontroversen Ansichten zu dieser \nFrage in der ausländerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur \nwar erhebliche Rechtsunsicherheit eingetreten, die nicht zu \neiner Vertrauensbildung des Einbürgerungsbewerbers in eine \nbestimmte Rechtsanwendung führen konnte. \n\n76\n\nGegen einen dauernden \nAufenthaltstitel: VG Regensburg, \nBeschluß vom 26. Juni 1991, a.a.O., \nS. 265 (267); zum Begriff des \nrechtmäßigen dauernden Aufenthalts im \nÜbereinkommen zur Verminderung der \nStaatenlosigkeit unter Bezugnahme auf \n§ 85 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, a.a.O., \nS. 122, 123; Hailbronner, a.a.O., § 85 \nRdn. 24; vgl. auch Kemper, a.a.O., NVwZ \n1993, S. 746 (753 f.); Hofmann, a.a.O., \nS. 240 (246); a.A: OVG Berlin, Urteil \nvom 18. April 1991, a.a.O.; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November \n1990, a.a.O.\n\n77\n\n2. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 AuslG 1993 erfüllt \nder Kläger in mehrfacher Hinsicht nicht. Er hat - wie \ndargelegt - weder seit 15 Jahren seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Bundesgebiet, noch ist dieser Aufenthalt in den \nletzten Jahren rechtmäßig, noch ist er im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis oder -berechtigung (§ 86 Abs. 3 i.V.m. \n§ 85 Abs. 2 AuslG 1993).\n\n78\n\nII. Ein Einbürgerungsanspruch aus § 8 RuStAG in der Fassung \ndes Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062), der gegen \ndie Beklagte zu 1. zu richten ist (§ 1 Abs. 2 ZuständigkeitsVO \nin Staatsangehörigkeitssachen NRW), besteht ebenfalls nicht. \nDie Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Ziffer 2 RuStAG in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, \nS. 1062), wonach ein Ausländer, der sich im Inland \nniedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden \nkann, wenn er u.a. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 \nNr. 1 - 4, § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG erfüllt, liegen nicht \nvor. \n\n79\n\n1. Das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG ist auch \nhinsichtlich eines Einbürgerungsanspruchs aus § 8 RuStAG nicht \nverletzt, obgleich auch die Änderung von § 8 RuStAG ohne \nÜbergangsregelung für anhängige Einbürgerungsverfahren zum \n1. Juli 1993 in Kraft getreten ist.\n\n80\n\nVgl. Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur \nÄnderung asylverfahrens-, ausländer- \nund staatsangehörigkeitsrechtlicher \nVorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl. \nI, S. 1062.\n\n81\n\nEine dem Kläger nachteilige Änderung des § 8 RuStAG ist \nhinsichtlich Ziffer 2 der Vorschrift nicht erfolgt. § 8 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 RuStAG a.F. setzte voraus, daß der \nEinbürgerungsbewerber einen unbescholtenen Lebenswandel \ngeführt hat, während nunmehr nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG n.F. \nVoraussetzung ist, daß der Einbürgerungsbewerber keinen \nAusweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 - 4, § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 \ndes Ausländergesetzes erfüllt. Darin liegt eine zugunsten des \nEinbürgerungsbewerbers wirkende Konkretisierung des \nRegelungsgehaltes auf ganz bestimmte Ausweisungstatbestände \nmit dem Zwecke des Ausschlusses von Bagatellverstößen gegen \nRechtsvorschriften.\n\n82\n\nVgl. Marx, Kommentar zum \nStaatsangehörigkeitsrecht, Anm. 28 zu \n§ 8; Hailbronner/Renner, StAngR, \n2. Aufl., Rdn. 20 zu § 8 RuStAG; vgl. \nauch Begründung zum Gesetzesentwurf, \nBT-Drucksache 12/4450, S. 36.\n\n83\n\n2. Der Kläger erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung über sein Einbürgerungsbegehren \neinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG. Danach kann \ninsbesondere ausgewiesen werden, wer einen nicht nur \nvereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen \nRechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche \nEntscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des \nBundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet \nals vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Der Kläger verstößt \ndauerhaft gegen Rechtsvorschriften und behördliche \nEntscheidungen. Er hält sich ohne erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) im \nBundesgebiet auf und kommt seiner gesetzlichen Ausreisepflicht \n(§ 42 Abs. 2 und 3 AuslG) schon über einen langen Zeitraum \nnicht nach. Dieser Verstoß ist nicht geringfügig. Eine \nvorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein \ngeringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG, \nsondern ein beachtlicher Ausweisungsgrund. Hierfür spricht, \ndaß § 46 Nr. 2 AuslG als Ausweisungsgrund auch die Begehung \neiner Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als \nvorsätzliche Straftat anzusehen ist. Es lassen sich dem Gesetz \nauch keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und gegebenenfalls \nwelche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße nach § 46 Nr. 2 AuslG \nwegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen. Dies \nließe sich jedenfalls nicht anhand einer bestimmten \nStrafmaßgrenze festlegen.\n\n84\n\nBVerwG, Urteil vom 24. September \n1996 - 1 C 9.94 -, DVBl. 1997, S. 189 \n(190); so auch: OVG Hamburg, Urteil vom \n16. Juli 1993 - Bf IV 18/92 -; GK-\nAuslR, Stand: Juni 1999, Rdn. 48 zu \n§ 46; Hailbronner, AuslG, Stand: August \n1999, Rdn. 11 zu § 46.\n\n85\n\nWeiterhin kommt es nicht darauf an, ob eine gerichtliche \nVerurteilung wegen der Straftat vorliegt.\n\n86\n\nVgl. Hailbronner, a.a.O., Rdn. 14 zu \n§ 46; GK-AuslR, a.a.O., Rdn. 62 zu \n§ 46.\n\n87\n\nDer Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ohne \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) \nerfüllt einen Straftatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und \nhält seit Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten \nzu 2. vom 13. Februar 1992, mit dem diese den Antrag auf \nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt hat, an. Der \nKläger handelt den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen \nvorsätzlich zuwider, da ihm die Erforderlichkeit einer \nAufenthaltsgenehmigung hinreichend bekannt ist.\n\n88\n\nAuf die Frage, ob der Kläger, der in den verschiedenen \nausländerrechtlichen Verfahren um Prozeßkostenhilfe \nnachgesucht hat (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichts vom \n4. Juni 1992 - 3 L 247/92 -, der auch den Antrag auf \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe erfaßt (BA 2/240) und \nBeschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom \n15. Juli 1992 - 18 B 3065/92 - (BA 2/247)), und seit 1984 \nnicht mehr berufstätig ist, der zudem auch - vorübergehend - \nuntergetaucht war und keine eigene Wohnung hat, die \nVoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG erfüllt, \nkommt es nicht an. Denn schon das Fehlen der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG \nschließt die Einbürgerung im Ermessenswege gemäß § 8 RuStAG \naus.\n\n89\n\nIII. Der Kläger kann schließlich auch nicht die \nEinbürgerung im Wege der Folgenbeseitigung für den Fall \nbeanspruchen, daß seinem Einbürgerungsantrag vor Inkrafttreten \nder Neuregelung des AuslG und des RuStAG zum 1. Juli 1993 \nhätte stattgegeben werden müssen. \n\n90\n\n1. Ein Einbürgerungsanspruch im Wege der Folgenbeseitigung, \nder sich gegen den Beklagten zu 2. wendet und auf eine \nEinbürgerung nach § 86 Abs. 1 AuslG gerichtet ist, scheidet \nvon vornherein aus, weil - wie darlegt - die \nAnspruchsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 AuslG 1990 schon ab \nAntragstellung nicht vorgelegen haben. \n\n91\n\n2. Ein möglicher Folgenbeseitigungsanspruch gegen die \nBeklagte zu 1. scheitert daran, daß die Einbürgerung des \nKlägers - wie dargelegt - gegenwärtig rechtlich nicht mehr \nzulässig ist. Das in § 8 RuStAG eingeräumte Ermessen ist \nmangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht \neröffnet. Die Folgenbeseitigungslast trifft die Behörde nur \ninsoweit, als sie verpflichtet ist, im Rahmen möglicher \nErmessensentscheidungen zu berücksichtigen, daß sie einen \nEinbürgerungsanspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt \nhat.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August \n1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130, § 8 \nRuStAG, Nr. 49; vgl. auch Rüfner, in: \nErichsen (Hrsg.), Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 11. Aufl., § 49 \nAbs. 4 Satz 4, Rdn. 33 m.w.N.\n\n93\n\nDer Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die \nWiederherstellung rechtmäßiger Zustände beschränkt.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August \n1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 \n(119); vgl. auch Brugger, Gestalt und \nBegründung des \nFolgenbeseitigungsanspruchs, JuS 1999, \nS. 625.\n\n95\n\n3. Ungeachtet dessen war auch ein Einbürgerungsanspruch aus \n§ 8 RuStAG bei Antragstellung nicht gegeben. Selbst wenn der \nKläger seinerzeit die Voraussetzungen des § 8 RuStAG erfüllt \nhaben sollte, weil er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung \nnoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und eine \nEinbürgerung im Ermessenswege durch die Beklagte zu 1. möglich \ngewesen wäre, ist nicht erkennbar, daß sich dieses Ermessen zu \neinem Einbürgerungsanspruch verdichtet hätte. Es war \ninsbesondere seinerzeit kein Vertrauenstatbestand geschaffen \nworden, aufgrund dessen der Kläger erwarten konnte, auf Wunsch \neingebürgert zu werden.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August \n1996, a.a.O.; Beschluß vom 17. Februar \n1987 - 1 B 5.87 -, Buchholz 402.24, § 2 \nNr. 87 m.w.N.\n\n97\n\nDem Kläger war, wie dargelegt, der Aufenthalt lediglich \nzeitlich begrenzt für verschiedene vorübergehende Zwecke \nermöglicht worden. Ein Vertrauenstatbestand in bezug auf eine \nEinbürgerung ergibt sich daraus nicht. Die Berücksichtigung \nzweckgebundener Aufenthaltstitel im Ermessenswege nach § 8 \nRuStAG zu Lasten des Klägers war vielmehr seinerzeit nicht \nausgeschlossen.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, \n§ 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen \nAntrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht \nunterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n99\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-28/8-a-3636-96","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-28/8-a-3636-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306864","retrieved":"2026-07-09 03:35:07.113353+00:00"}}