{"status":"available","doknr":"OLD306855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0928.19B1467.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-28","aktenzeichen":"19 B 1467/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.\n\n3\n\nDie Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nan der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das \nihren Antrag,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, an \nder G schule in M. , hilfsweise an \neiner anderen Haupt-, Real-, Gesamtschule \noder Gymnasium der Stadt M. eine \nsonderpädagogische Fördergruppe einzurichten \nund den Antragsteller zu 1) dort zu \nunterrichten, bis über den Widerspruch des \nAntragstellers gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 16. Juni 1999 \nrechtskräftig entschieden worden ist,\n\n5\n\nwegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs \nabgelehnt hat, nicht begründet.\n\n6\n\nEs spricht viel dafür, daß sich das vom Verwaltungsgericht \ngefundene Ergebnis unabhängig von der Frage, ob ein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, bereits aus anderen \nGründen als richtig erweist, so daß an dessen Richtigkeit schon \ndeshalb keine ernstlichen Zweifel bestehen.\n\n7\n\nFraglich ist bereits, ob die Antragsteller antragsbefugt sind, \nd.h. ob überhaupt die Möglichkeit besteht, daß die Ablehnung der \nEinrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe sie in eigenen \nRechten verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Die von ihnen \nbegehrte Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe, die \ngemäß § 4 Abs. 6 Satz 7 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - als \nTeil der allgemeinen Schule geführt werden kann, wenn ein \npädagogisches Konzept vorgelegt wird, das Möglichkeiten gemeinsamen \nLernens vorsieht, ist - anders als die bloße Aufnahme in eine schon \nbestehende sonderpädagogische Fördergruppe - eine \nschulorganisatorische Maßnahme im Sinne des § 8 SchVG, nämlich die \nÄnderung einer öffentlichen Schule, die gemäß § 8 Abs. 1 SchVG vom \nSchulträger beschlossen werden muß und nach § 8 Abs. 2 SchVG der \nGenehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf. Unter welchen \nVoraussetzungen eine Gemeinde zur Durchführung \nschulorganisatorischer Maßnahmen verpflichtet ist, ist grundsätzlich \nin § 10 SchVG bestimmt, der für den Bereich der sonderpädagogischen \nFörderung lediglich vorsieht, daß die Gemeinden verpflichtet sind, \nSchulen für Erziehungshilfe, Schulen für Geistigbehinderte, Schulen \nfür Lernbehinderte und in der Primarstufe Schulen für \nSprachbehinderte zu errichten und fortzuführen. Dem entspricht die \nRegelung in § 7 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes - SchpflG -, die für \ndie Sekundarstufe I integrativen Unterricht in weiterführenden \nallgemeinen Schulen nur vorsieht, wenn das Bildungsziel der \njeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann (sog. \nzielgleicher Unterricht) und im übrigen lediglich bestimmt, daß die \nUnterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, \ndie - wie unstreitig der Antragsteller zu 1) - das Bildungsziel der \nallgemeinen Schulen nicht erreichen können, in Schulversuchen \nerprobt wird. Es spricht deshalb viel dafür, daß § 4 SchVG, der \nunter der Überschrift \"Aufbau und Gliederung des Schulwesens\" die \nSchulstufen und Schulformen benennt und im Absatz 6 bestimmt, unter \nwelchen Voraussetzungen es sonderpädagogische Fördergruppen geben \nkann, lediglich den Schulträger zur Einrichtung sonderpädagogischer \nFördergruppen ermächtigt, ohne zugleich subjektive Rechte von Eltern \nund Schülern zu begründen.\n\n8\n\nAber selbst wenn man angesichts der Vorgaben des \nBenachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes - \nGG -, das bei Auslegung und Anwendung des Schulrechts zu beachten \nist,\n\n9\n\nvgl. hierzu Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluß vom 8. Oktober 1997 - 1 \nBvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (133); Beyerlin, \nSchulische Integration und der \nHandlungsauftrag des Staates aus Art. 3 \nAbs. 3 Satz 2 GG, RdJB 1999, 157 ff.\n\n10\n\nund im Hinblick darauf, daß diese Vorschrift nach ihrem \nobjektiven Regelungsgegenstand den Interessen behinderter \nSchulpflichtiger und ihrer Eltern zu dienen bestimmt ist,\n\n11\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der \nPrüfung, ob ein Rechtssatz ein subjektiv \nöffentliches Recht eröffnet Erichsen, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, \n§ 11 II 5, insbesondere Rdnr. 38, S. 230,\n\n12\n\nunabhängig von der dargestellten Systematik des \nSchulverwaltungsrechts annehmen wollte, daß § 4 Abs. 6 Satz 6 SchVG \njedenfalls einen Anspruch darauf begründet, daß über die Einrichtung \neiner sonderpädagogischen Fördergruppe ermessensfehlerfrei \nentschieden wird, oder wenn man einen solchen Anspruch daraus \nableiten wollte, daß die aufgrund § 7 Abs. 5 SchpflG erlassene \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort - \nVO-SF - vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496), in § 12 Abs. 4 bestimmt, \ndaß Förderort auch eine sonderpädagogische Fördergruppe als Teil \neiner allgemeinen Schule sein kann, so erscheint problematisch, ob \nein Bedürfnis für den begehrten Rechtsschutz besteht. Der Senat \nverneint in ständiger Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse für \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der auf die Errichtung \neiner Schule gerichtet ist, wenn die Durchführung der Maßnahme aus \norganisatorischen Gründen bis zum Schuljahresbeginn nicht mehr \nmöglich ist.\n\n13\n\nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom \n12. Mai 1992 - 19 B 1676/92 - und vom 13. \nJuni 1991 - 19 B 1476/91 -.\n\n14\n\nAngesichts der formalen Voraussetzungen für die Einrichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe (Erarbeitung eines pädagogischen \nKonzeptes gemäß § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG, Beschluß des Schulträgers, \nhier des Rates der Stadt M. , gemäß § 8 Abs. 1 SchVG, \nGenehmigung der Bezirksregierung M. als zuständiger \nSchulaufsichtsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 SchVG iVm § 1 der Verordnung \nüber schulrechtliche Zuständigkeiten vom 30. März 1985, \nBereitstellung von Personal und Räumlichkeiten) dürfte ein \nUnterrichtsbeginn zum 2. August 1999 bereits bei der Antragstellung \nbeim Verwaltungsgericht am 1. Juli 1999, jedenfalls aber bei der \nBeschlußfassung am 30. Juli 1999 an allen Schulen in M. \nausgeschlossen gewesen sein.\n\n15\n\nFür die Möglichkeit, eine sonderpädagogische Fördergruppe \nunabhängig vom Schuljahresbeginn einzurichten, spricht allerdings, \ndaß bei dieser bloßen Änderung einer Schule die organisatorischen \nAnforderungen (z.B. Beschaffung von Personal und Räumlichkeiten) \ndeutlich geringer sind als bei der Errichtung einer (mehrzügigen) \nSchule. Gegen die Möglichkeit, die Fördergruppe noch nach Beginn des \nSchuljahres und des Unterrichts einzurichten, könnte sprechen, daß \nein pädagogisches Konzept, das Möglichkeiten gemeinsamen Lernens \nvorsieht,\n\n16\n\nz.B. Teilnahme am Schulleben und an den \nVeranstaltungen der Schule, gemeinsame \nPlanung und Durchführung von Projekten, \nzeitweilige oder dauernde - ggf. nur \nfachbezogene - Teilnahme am Unterricht der \nübrigen Klassen der Schule bzw. der \nPatenklasse oder -klassen, vgl. Ziffer 6.2 \ndes Runderlasses des Ministeriums für Schule \nund Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung \nvom 6. Mai 1997 zur Errichtung, Änderung und \nAuflösung von weiterführenden allgemeinen \nSchulen und Berufskollegs in der Fassung der \nÄnderung vom 6. April 1999 - im folgenden: \nErrichtungserlaß - \n\n17\n\nauch im Interesse der Schüler der übrigen Klassen bzw. \nPatenklassen sinnvoll nur für (mindestens) ein ganzes Schuljahr \nerstellt werden kann.\n\n18\n\nAber selbst wenn man von einem zulässigen Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes ausgeht, bestehen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \nDenn der Erlaß einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 3 VwGO iVm §§ 920, 294 der Zivilprozeßordnung die \nGlaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nvoraus, und solche ergeben sich aus dem Vortrag der Antragsteller \nnicht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß das Ermessen des \nRates bei der Entscheidung über die Einrichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe dahin reduziert ist, daß er \nbeschließen muß, eine Schule in M. im Schuljahr 1999/2000 \ndahin zu ändern, daß an ihr eine sonderpädagogische Fördergruppe \neingerichtet wird. \n\n19\n\nBei der Entscheidung über eine Schuländerung handelt es sich um \neine Maßnahme mit planerischem Charakter, die folglich dem Gebot der \ngerechten Abwägung genügen muß. Dieses Gebot ist bei einer \nSchulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen \neingestellt eingestellt wird, was nach Lage der Dinge hätte \neingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen \nöffentlichen und privaten Belange verkannt wird oder aber der \nAusgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden \nwird, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis \nsteht.\n\n20\n\nOVG NW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A \n2515/89 -, BVerwG, Beschluß vom 7. Januar \n1992 - 6 B 32.91 -, DVBl. 1992, 1025 \n(1026).\n\n21\n\nDabei ist es zulässig, daß die Verwaltung in Vorbereitung dieser \nEntscheidung die abwägungserheblichen Belange zusammenstellt und dem \nRat einen Entscheidungsvorschlag macht,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, a.a.O., S. 1026,\n\n23\n\nso daß der Senat davon absieht, den gegen die Oberbürgermeisterin \nder Stadt gerichteten Antrag von Amts wegen als einen gegen den für \nden Änderungsbeschluß zuständigen Rat der Stadt gerichteten Antrag \nauszulegen.\n\n24\n\nDaß ein solcher Entscheidungsvorschlag der Gemeindeverwaltung nur \ndahin gehen kann, eine sonderpädagogische Fördergruppe einzurichten, \nmit der Folge, daß dem gegen die Gemeindeverwaltung gerichteten \nBegehren der Antragsteller mit der Maßgabe stattgegeben werden \nmüßte, daß diese verpflichtet ist, dem Rat einen entsprechenden \nEntscheidungsvorschlag zu unterbreiten und zugleich Überwiegendes \ndafür spricht, daß das Planungsermessen des Rates darauf reduziert \nist, diesem Beschlußvorschlag zu folgen, ergibt sich aus dem zur \nBegründung der Zulassung geltend gemachten Vorbringen der \nAntragsteller nicht.\n\n25\n\nIm Rahmen eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nobliegt es den Antragstellern, sämtliche anspruchsbegründenden \nTatsachen glaubhaft zu machen. Hierzu gehört bei einer \nschulorganisationsrechtlichen Maßnahme auch das Erreichen der \nerforderlichen Mindestzahl von Schülern. \n\n26\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 24. September \n1991 - 19 B 2652/91 -.\n\n27\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht - und es ist auch \nsonst nicht ersichtlich -, daß eine ausreichende Zahl von Eltern, \nderen Kinder sonderpädagogischer Förderung bedürfen und für die die \nsonderpädagogische Fördergruppe der geeignete Förderort ist, bereit \nist, ihre Kinder im Verlauf des Schuljahres 1999/2000 in eine erst \nnach Schuljahresbeginn eingerichtete sonderpädagogische Fördergruppe \neiner allgemeinen Schule wechseln zu lassen.\n\n28\n\nSchon aus dem vom Gesetzgeber gewählten Wort \"Gruppe\" folgt, daß \ndie Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe mehrere \nSchüler voraussetzt. Der Errichtungserlaß konkretisiert dies dahin, \ndaß die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe an einer \nallgemeinen Schule in der Regel acht Schülerinnen und Schüler \nvoraussetzt. Da Fördergruppen jahrgangsübergreifend gebildet werden \nund in der Sekundarstufe I bis zu drei Jahrgänge, ausnahmsweise \nsogar mehr, umfassen können (Ziffer 6.2 des Erlasses), dürften für \nden ersten Jahrgang bei Einrichtung der Gruppe drei Schüler genügen, \nwenn abzusehen ist, daß die Zahl der Schüler sich in den folgenden \nJahrgängen erhöhen wird.\n\n29\n\nDiese Auslegung entspricht den vom Bundesverfassungsgericht zur \nAuslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten Grundsätzen. \nDanach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die \nzielgleiche wie die zieldifferente integrative Unterrichtung unter \nden Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen \nVoraussetzungen her Möglichen stellt. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck \ndessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes \nSchulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner \nfinanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann, und \nerklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen \nauch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die \nMöglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen \nMittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für \nerforderlich hält. Der Gesetzgeber ist deshalb nicht verpflichtet, \nfür das jeweilige Land alle Formen integrativer Beschulung \nbereitzuhalten.\n\n30\n\nSo BVerfG, a.a.O., S. 132 f.\n\n31\n\nDem entspricht es, wenn das Land Nordrhein-Westfalen, das die \nunterschiedlichsten Formen von Sonderschulen bereithält, nicht \ndaneben vereinzelten Schülern die Möglichkeit eröffnet, an einer \nallgemeinen Schule mit erheblichem Personalaufwand (für den \nAntragsteller zu 1) z.B. unerläßliche durchgängige Doppelbesetzung) \nallein oder zu zweit in einer Fördergruppe und daneben mehr oder \nweniger häufig gemeinsam mit Schülern der übrigen Klassen \nunterrichtet zu werden.\n\n32\n\nDer Antragsteller zu 1) ist der einzige Schüler, der derzeit \nversucht, die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe \ngerichtlich durchzusetzen. Auf einen gerichtlichen Hinweis haben die \nAntragsteller lediglich für einen Schüler, der im Schuljahr 1998/99 \nbereits die fünfte Klasse einer Sonderschule für Körperbehinderte \nbesucht hat, eine schriftliche Erklärung der Eltern vorgelegt, \nwonach zwar Interesse an der Einrichtung einer sonderpädagogischen \nFördergruppe besteht, in der aber nicht zugleich dargelegt wird, \nworin der erforderliche wichtige Grund für einen Schulwechsel im \nlaufenden - möglicherweise bereits sechsten - Schuljahr liegt (vgl. \nhierzu § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO -). Das \nschriftlich erklärte Interesse von Eltern für drei Kinder, die im \nlaufenden Schuljahr die Klasse vier einer Grundschule besuchen, für \nacht Kinder der Klasse drei und für fünf Kinder der Klasse zwei, ist \nnicht geeignet, die Annahme zu begründen, die erforderliche Zahl von \n(mindestens drei) Kindern für die Einrichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe sei bereits im laufenden Schuljahr \n1999/2000 erreicht. Die fünf Kinder, für die nach dem Stand vom \nDezember 1998 zum Schuljahr 1999/2000 der Wechsel vom integrativen \nUnterricht einer Grundschule zu einer weiterführenden Schule anstand \nund die wie die Antragsteller durch Schreiben vom 3. Dezember 1998 \ndarüber informiert wurden, daß zieldifferenter Unterricht oder die \nEinrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe in der \nSekundarstufe I nicht möglich bzw. nicht beabsichtigt seien, können, \nzumal die Antragsteller entsprechende Erklärungen von ihnen nicht \nvorgelegt haben, nicht als weitere Interessenten für eine \nsonderpädagogischen Fördergruppe angesehen werden. Sie haben sich \nweder gegen das Schreiben vom 3. Dezember 1998 noch gegen spätere \nEntscheidungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf und Förderort \ngewandt. Soweit bei dreien dieser Kinder die Entscheidung über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf aufgehoben wurde und ein Kind bei \nfortbestehendem Förderbedarf den zielgleichen Unterricht eines \nGymnasiums besucht, fehlt es entweder an der Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs oder daran, daß die \nsonderpädagogischen Fördergruppe als geeigneter Förderort bestimmt \nist. Soweit ein Kind im Einverständnis der Eltern eine Sonderschule \nfür Gehörlose besucht, ist nicht ersichtlich, daß der erforderliche \nwichtige Grund für einen Schulwechsel im laufenden Schuljahr (§ 5 \nAbs. 1 ASchO) gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller \nist es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, durch eine Umfrage bei den \nSonderschulen festzustellen, ob Schüler, die nicht bereits in der \nGrundschule am integrativen Unterricht teilgenommen haben, in der \nSekundarstufe I den Besuch einer sonderpädagogischen Fördergruppe \nwünschen. Der Schulträger kann allenfalls verpflichtet sein, über \ndie Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe \nermessensfehlerfrei zu entscheiden, wenn ein entsprechendes \nBedürfnis an ihn herangetragen wird. Ist nach alledem jedenfalls \nnicht glaubhaft gemacht, daß eine im laufenden Schuljahr \neingerichtete sonderpädagogischen Fördergruppe mehr als ein oder \nzwei Schüler haben würde, bedarf es keiner Entscheidung, ob die \nGlaubhaftmachung einer ausreichenden Schülerzahl über die bloße \n\"Interessenbekundung\" der Eltern hinaus die Darlegung erfordert, daß \nfür das Kind eine sonderpädagogische Fördergruppe zumindest auch ein \ngeeigneter Förderort ist.\n\n33\n\nDa - wie dargelegt - das Abstellen auf eine Mindestzahl von \nSchülern bei der Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe \nmit den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. \nOktober 1997 aufgestellten Rechtssätzen vereinbar ist, ist der \nZulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen \nder behaupteten Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nvon den auf Seite 5 des Zulassungsantrages wiedergegebenen \nAusführungen des Bundesverfassungsgerichts\n\n34\n\nvgl. BVerfG, a.a.O., S. 134, rechte \nSpalte, II.1.a) a.E.\n\n35\n\nebenfalls nicht gegeben. \n\n36\n\nZu den übrigen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen weist der \nSenat ergänzend auf folgendes hin:\n\n37\n\nZutreffend dürfte die Auffassung der Antragsteller sein, daß \nzwischen § 4 Abs. 6 Satz 6 SchVG, wonach \"in Ausnahmefällen\" an \nallgemeinen Schulen Sonderschulklassen als Teil einer Sonderschule \nin kooperativer Form eingerichtet werden können, und § 4 Abs. 6 Satz \n7 SchVG, wonach \"auch\" sonderpädagogische Fördergruppen als Teil der \nallgemeinen Schule geführt werden können, kein Zusammenhang in der \nForm besteht, daß die Formulierung \"in Ausnahmefällen\" über das Wort \n\"auch\" in Satz 7 hineinzulesen ist. Hiergegen spricht die \ngrundlegende Verschiedenheit der beiden Unterrichtsformen. \n\n38\n\nZutreffend dürfte ebenfalls die Auffassung der Antragsteller \nsein, daß die Weigerung der Schulleiter, ein pädagogisches Konzept \nzu erstellen, unbeachtlich ist, soweit diese hierfür pädagogische \nGründe des Inhalts anführen, daß die Unterrichtsform der \nsonderpädagogischen Fördergruppe generell und unabhängig von den \nGegebenheiten an der konkreten Schule ungeeignet sei. § 4 Abs. 6 \nSatz 7 SchVG enthält die gesetzliche Wertung, daß die \nsonderpädagogische Fördergruppe eine Möglichkeit der \nsonderpädagogischen Förderung ist. Dem entspricht es, daß Förderort \ngemäß § 7 Abs. 5 SchpflG iVm § 12 Abs. 4 VO-SF auch eine \nsonderpädagogische Fördergruppe als Teil der allgemeinen Schule sein \nkann und daß der Errichtungserlaß sowie die Verwaltungsvorschriften \nzur VO-SF vom 28. Juni 1995 in der Fassung der Änderung vom 6. April \n1999 weitere Regelungen zur Einrichtung einer sonderpädagogischen \nFördergruppe treffen. Einwände der Schulleiter, durch die diese vom \nGesetzgeber und vom Schulministerium getroffene Wertung generell in \nFrage gestellt wird, sind deshalb wegen der Bindung der Exekutive an \ndie Legislative einerseits und an die Grundsatzentscheidungen der \nobersten Schulaufsichtsbehörde andererseits (vgl. hierzu § 15 Abs. 1 \nSchVG) von vornherein unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die \ngeäußerte nachhaltige Befürchtung, daß die Differenzierung der \nSchulformen nach Leistungsniveau, das durchgängig praktizierte \nFachlehrerprinzip und die auf äußere Trennung angelegte \nOrganisationsform der sonderpädagogischen Fördergruppe dem \nIntegrationsgedanken im Kern widersprächen. Lediglich konkreten \nEinwänden der Schulleiter kommt im Rahmen ihrer Beteiligung gemäß § \n15 des Schulmitwirkungsgesetzes Bedeutung zu, ohne daß aber eine \nablehnende Stellungnahme für den Schulträger bindend wäre. Um die \nerforderliche Mitarbeit der Schule bei der Erstellung eines \npädagogischen Konzepts, das nach dem Errichtungserlaß zunächst auch \nein bloßes Rahmenkonzept sein kann, zu erreichen, muß der \nSchulträger sich gegebenenfalls um den Einsatz von Mitteln der \nSchulaufsicht (vgl. §§ 14, 15 SchVG) bemühen.\n\n39\n\nZweifelhaft ist, ob die vom Bundesverfassungsgericht zur \nAuslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten Grundsätze selbst \nbei ausreichender Schülerzahl und nach Erstellung eines \npädagogischen (Rahmen-)Konzepts vorliegend dazu führen würden, daß \ndas Planungsermessen des Schulträgers auf Null reduziert ist. Das \nBundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die Überweisung eines \nbehinderten Schülers an eine Sonderschule nicht schon für sich eine \nverbotene Benachteiligung darstellt, sondern nur dann, wenn sie den \nGegebenenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden \nFalles ersichtlich nicht gerecht wird. Dies ist nicht nur dann \nanzunehmen, wenn Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen \nSchule seinen Fähigkeiten entsprächen und ohne besonderen Aufwand \nmöglich wären, sondern auch dann, wenn der Besuch der allgemeinen \nSchule durch einen zwar besonderen, aber noch vertretbaren Einsatz \nvon sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dabei \nist neben der Frage des gebotenen und zu ermöglichenden Aufwandes \nund der Frage, ob Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule mit \nsonderpädagogischer Förderung möglich sind, in die erforderliche \nGesamtbetrachtung auch einzustellen, ob organisatorische \nSchwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere \nanderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., S. 133 f.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts ist \nzumindest zweifelhaft, ob derzeit eine ablehnende Entscheidung des \nSchulträgers dem Benachteiligungsverbot ersichtlich nicht gerecht \nwerden würde.\n\n42\n\nZum einen ist zweifelhaft, ob derzeit ausreichendes Personal zur \nBetreuung der sonderpädagogischen Fördergruppe vorhanden ist bzw. \nohne Probleme zur Verfügung gestellt werden kann. Ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge (z.B. Protokoll über ein Informationsgespräch \nmit Schulleitern am 21. September 1998) hat sich das Land \nbereiterklärt, für eine sonderpädagogische Fördergruppe eine \nSonderschullehrkraft mit voller Stundenzahl zur Verfügung zu \nstellen, und hat sich der Schulträger zur ergänzenden Bereitstellung \neiner Erzieherin/Sozialpädagogin mit halber Stundenzahl \nbereiterklärt. Angesichts dessen, daß ausweislich des \nsonderpädagogischen Gutachtens vom 28. April 1999, auf das die \nAntragsteller sich mit Schriftsatz vom 20. September 1999 erneut \nausdrücklich berufen haben, die sonderpädagogische Fördergruppe nur \ndann geeigneter Förderort ist, wenn die besonderen Lernbedingungen \ndes Antragstellers zu 1), u.a. wegen des hohen Betreuungsbedarfs \neine durchgängige Doppelbesetzung, berücksichtigt werden können, \nerscheint zweifelhaft, ob eineinhalb Fachkräfte eine ausreichende \nBetreuung des Antragstellers und mindestens zwei bis ca. sieben \nweiterer Kinder gewährleisten können. Weitere gewichtige \norganisatorische und finanzielle Schwierigkeiten, die auch nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten sind, \nkönnten sich daraus ergeben, daß die im Schuljahr 1999/2000 großen \nKlassenstärken an den Haupt- und Realschulen in M. \nmöglicherweise einem sinnvollen gemeinsamen Unterricht \nentgegenstehen und für eine Aufteilung der Klassen bzw. der \nFördergruppe während des gemeinsamen Unterrichts weiteres Personal \nerforderlich ist. So geht der Erfahrungsbericht des \nSchulministeriums vom 19. März 1998 zum Gesetz zur Weiterentwicklung \nder sonderpädagogischen Förderung in Schulen (dort S. 152) z.B. \ndavon aus, daß in den Kooperationsklassen tatsächlich Plätze für die \ngemeinsame Arbeit zur Verfügung stehen müssen, indem z.B. zwei \nkooperierende Klassen anstelle der Maximalfrequenz von 30 nur je 26 \nNichtbehinderte aufnehmen, so daß je Klasse auch tatsächlich vier \nPlätze für gemeinsame Unterrichtsangebote zur Verfügung stehen. \nAusweislich der Protokolle über Informationsgespräche mit \nSchulleitern am 21. September 1998 und 20. April 1999 wäre \nangesichts der durchgängig großen Klassen von 29 bis 33 Schülern \neine Teilung der Klassen für den gemeinsamen Unterricht \nerforderlich, für die keine zusätzlichen Lehrerstellen bzw. \nLehrerstunden vorhanden oder in Aussicht gestellt sind.\n\n43\n\nSoweit die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom \n20. September 1999 hilfsweise die Einrichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe zum Schuljahr 2000/01 im Wege der \neinstweiligen Anordnung beantragt haben, steht der Einbeziehung des \nAntrags in die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, \ndaß Gegenstand des Zulassungsverfahrens allein die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts über den ursprünglich erstinstanzlich gestellten \nAntrag ist und daß für die Entscheidung über ein neues \nRechtsschutzersuchen mit anderem Streitgegenstand allein das \nVerwaltungsgericht zuständig ist. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n45\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-28/19-b-1467-99","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-28/19-b-1467-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306855","retrieved":"2026-07-09 03:35:06.206814+00:00"}}