{"status":"available","doknr":"OLD114431","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0924.3A3326.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-24","aktenzeichen":"3 A 3326/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\na) Entgegen der Ansicht der Kläger wird dem klägerischen Grundstück durch die \nErschließungsanlage ein erschließungsbeitragsrechtlicher Vorteil vermittelt. Das \nmit einer mehrgeschossigen Wohnanlage bebaute Grundstück der Kläger grenzt \nzumindest mit einem Teil seiner Grundstücksfront an die Straße an und wird \ndamit im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB von dieser erschlossen. Hierfür \nreicht bei Grundstücken in Wohngebieten aus, daß mit Personen- und \nVersorgungsfahrzeugen bis an die Grenze des Grundstücks herangefahren und \ndieses von dort aus betreten werden kann. Dahinstehen kann, ob bei einem - wie \nhier - nach dem maßgeblichen Bebauungsplan im Kerngebiet gelegenen Grundstück \nfür eine Erschließung darüber hinausgehend zu verlangen ist, daß man auf das \nGrundstück herauffahren kann, da auch diese Möglichkeit in Gestalt der Zufahrt zu \ndem im Erdgeschoß des Grundstücks gelegenen Supermarkt besteht. Daß das \nGrundstück an drei weitere Straßen angrenzt, ist unerheblich, da bei der Beurteilung \nder Frage des Erschlossenseins und eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils die \nErschließung durch diese weiteren Straßen \"hinwegzudenken\" ist.\n\n5\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 17 Rdnr. 91 \n(m.w.N.).\n\n6\n\nIn diesem Zusammenhang ebenfalls unmaßgeblich ist, daß die Zugänge der \nWohnanlage (Hauseingänge, Einfahrt zur Tiefgarage) tatsächlich zu den anderen \nStraßen des Gevierts hin ausgerichtet sind. \n\n7\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n27. März 1992 - 3 B 1786/90 -, NWVBl. 1992, 362 = \nNJW-RR 1992, 1234 = KStZ 1992, 176.\n\n8\n\nDasselbe gilt für den Umstand, daß - nach dem Vortrag der Kläger - die \nunmittelbar an ihr Grundstück angrenzende Teilstrecke der Straße bereits in \nden 70er Jahren vollständig hergestellt war und daß die zuletzt durchgeführten \nStraßenbauarbeiten lediglich die parallel zur straße verlaufende Teilstrecke \nbetrafen (worin die Kläger keinen Vorteil für ihre Wohnanlage sehen); denn mit der \ngeforderten Vorausleistung werden die voraussichtlichen Kosten für den Ausbau der \ngesamten Erschließungsanlage geltend gemacht, nicht nur für eine Teilstrecke \nim unmittelbaren Bereich des Grundstücks der Kläger.\n\n9\n\nb) Die Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleistung sind auch nicht \ndeshalb entfallen, weil die Straße \"endgültig und vollständig hergestellt\" wäre. \nGemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht diese Möglichkeit bis zur Entstehung des \nsachlichen Beitragspflichten. Letzteres setzt aber - über die bautechnische \nFertigstellung der Erschließungsanlage hinaus - auch voraus, daß alle weiteren \n(rechtlichen) Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gemäß \nden §§ 127 ff. BauGB erfüllt sind, etwa daß die Straße für den öffentlichen Verkehr \ngewidmet ist und daß - wenn die Ortssatzung dies (wie hier § 8 Abs. 1 Buchst. a EBS \n1988) als Herstellungsmerkmal vorschreibt - die Stadt Eigentümerin sämtlicher \nStraßenlandparzellen ist. Daß vorliegend sämtliche (weiteren) rechtlichen \nVoraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten \nerfüllt sind, macht weder der Zulassungsantrag geltend noch bestehen dafür nach \nAktenlage zureichende Anhaltspunkte.\n\n10\n\nc) Daß in den angefochtenen Bescheiden satzungsgemäß als \nBerechnungsgrundlage auf die (mit einem Nutzungsfaktor multiplizierten) \nGrundstücksflächen und nicht auf Frontlängen (Grundstücksbreiten an der \nErschließungsanlage) abgestellt wird, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der den angefochtenen Bescheiden zugrunde \nliegende qualifizierte Verteilungsmaßstab, ein sog. Grundflächen-\n/Vollgeschoßmaßstab, fußt auf gesetzlicher Grundlage (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), \nist von dem weiten ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt und begegnet auch mit \nBlick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken.\n\n11\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 32 (m.w.N.): \n\"zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht \nwiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab\".\n\n12\n\nd) Daß für das klägerische Grundstück in der Vergangenheit bereits Beiträge \nnach § 8 KAG NRW für Ausbaumaßnahmen an \nder straße und an der straße erhoben und gezahlt worden sind, stellt weder \neine \"rechtlich unzulässige Mehrfachbelastung\" noch einen Verstoß gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Bei der damaligen Beitragserhebung handelt \nes sich um eine - nach Gegenstand, abgegoltenem Vorteil und Rechtsgrundlage - \nvon der vorliegenden Maßnahme völlig unterschiedliche und unabhängige \nMaßnahme. Soweit der Zulassungsantrag in dieser mehrfachen Inanspruchnahme \neine unbillige Härte i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB sieht, verfängt dies im übrigen schon \ndeshalb nicht, weil selbst das - unterstellt - verfahrensfehlerhafte Unterbleiben eines \nBeitragserlasses die Rechtmäßigkeit von Festsetzungs- und Leistungsgebot der \nangefochtenen Bescheide nicht berührt.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - \n8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96 (97 ff.); Driehaus, \na.a.O., § 26 Rdnr. 39\n\n14\n\n2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Er \nwird insbesondere nicht dadurch indiziert, daß das Verwaltungsgericht in der Frage \neiner etwaigen Beitragsvergünstigung wegen Mehrfacherschließung und des \ndiesbezüglichen ortsgesetzgeberischen Ermessens im angefochtenen Urteil zu einer \nanderen Auffassung gelangt ist als im Beschluß vom 16. April 1996 im \nvorangegangenen Eilverfahren 17 L 448/95 VG Köln, zumal seine damalige \nBeurteilung - verfahrensbedingt - auf einer nur summarischen Prüfung beruhte.\n\n15\n\n3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Zulassungsantrag (sinngemäß) als grundsätzlich \nklärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob bei der Beurteilung einer unbilligen Härte \ni.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB die Belastung mit Beiträgen nach § 8 KAG NRW außer \nBetracht zu bleiben hat oder - wie der Zulassungsantrag meint - aus Gründen der \nGleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit zu berücksichtigen ist, würde sich \nim vorliegenden Verfahren nicht stellen, weil - wie bereits dargelegt - eine (hier \nunterstellte) unbilligen Härte i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB die Rechtmäßigkeit der \nHeranziehungsbescheide nicht in Frage stellen würde.\n\n16\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 \nZPO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-24/3-a-3326-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-24/3-a-3326-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114431","retrieved":"2026-07-09 00:06:17.739888+00:00"}}