{"status":"available","doknr":"OLD114441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0923.20B1483.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-23","aktenzeichen":"20 B 1483/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nAuf der Grundlage der Darlegungen der Antragsteller ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß dem \nBeschwerdegericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür \nvermittelt wird, daß das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich \nim Ergebnis unrichtig beschieden worden ist. Im Verfahren nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO können ernstliche Zweifel im Sinne der \ngenannten Bestimmungen nur durch Gründe geweckt werden, die \nauf das Ergebnis der dem Verwaltungsgericht aufgegebenen \nInteressenabwägung und damit auf den Beschlußausspruch \ndurchschlagen. Nicht ausreichend ist hingegen, daß sich \naufgrund des Zulassungsantrags Zweifel bloß an der Richtigkeit \neinzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen \nEntscheidung ergeben. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 14. August \n1998 - 20 B 2720/97 -, S. 2 BA.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel in diesem Sinne werden durch die \nBegründung des Zulassungsantrags nicht hervorgerufen:\n\n6\n\nWeder die Regelung in § 21 Abs. 7 AEG über die sofortige \nVollziehbarkeit von Besitzeinweisungsbeschlüssen noch deren \nHandhabung durch das Verwaltungsgericht begegnen den aus \nArt. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG \nabgeleiteten Bedenken. Nach Auffassung der Antragsteller ist \n§ 21 Abs. 7 AEG auf die Regelung über die sofortige \nVollziehbarkeit eisenbahnrechtlicher \nPlanfeststellungsbeschlüsse (§ 20 Abs. 5 AEG) mangelhaft \nabgestimmt mit der Folge, daß der Betroffene zumindest in \nbestimmten Fallgestaltungen keinen effektiven Rechtsschutz \nerlangen könne. Besitzeinweisungsbeschlüsse könnten nämlich \nvollzogen werden, selbst wenn über einen Antrag auf \ngerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage \ngegen den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluß noch \nnicht entschieden sei; im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes \ngegen den Besitzeinweisungsbeschluß werde gleichwohl die \nRechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht geprüft. \nDies sei jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn die durch die \nBesitzeinweisung ermöglichten Maßnahmen wie hier Leib oder \nLeben gefährdeten, weil die auf materielle Schäden \nzugeschnittene Ausgleichsregelung des § 21 Abs. 6 AEG dann \nversage. In der Tat haben die Enteignungsbehörde bei ihrer \nEntscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung und das \nGericht bei seiner Entscheidung über die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen den Besitzeinweisungsbeschluß die \nenteignungsrechtliche Vorwirkung des nach Maßgabe von § 20 \nAbs. 5 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren \nPlanfeststellungsbeschlusses zu beachten, ohne ihn einer \neigenen Sachprüfung unterziehen zu dürfen (§ 21 Abs. 1 Sätze 2 \nund 3 AEG). Das war übrigens in Fällen behördlich angeordneter \nsofortiger Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses \nauch vor Erlaß des Planungsvereinfachungsgesetzes (PlVereinfG) \nvom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) so; neu eingeführt \nwurde durch das genannte Gesetz in dieser Hinsicht nur der \ngesetzliche Ausschluß des Suspensiveffektes für Vorhaben, für \ndie nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (SchWAbG) vom \n15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) vordringlicher Bedarf \nfestgestellt ist (§ 36 d Abs. 4 Satz 1 des damals noch \ngeltenden Bundesbahngesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 \nPlVereinfG). Eine Rechtsschutzlücke ist mit der gesetzlichen \nRegelung nicht verbunden. Vorläufigen Rechtsschutz kann der \nBetroffene sowohl gegen den Planfeststellungsbeschluß als auch \ngegen den Besitzeinweisungsbeschluß in Anspruch nehmen. Er hat \nalso die Möglichkeit, Einwände gegen beide behördlichen \nEntscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung schon im \nEilverfahren zuzuführen. Ergeht die gerichtliche Entscheidung \nüber den Besitzeinweisungsbeschluß zuerst und fällt sie für \nden Betroffenen negativ aus, so werden ihm dadurch die \nEinwände gegen den Planfeststellungsbeschluß nicht \nabgeschnitten. Vielmehr darf von der Besitzeinweisung kein \nweiterer Gebrauch gemacht werden, wenn der Eilantrag gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß nachträglich Erfolg hat. Daß vorher \ndurch den Vorhabenträger vollendete Tatsachen geschaffen \nwerden können, ist ein mit der - gesetzlichen oder \nbehördlichen - Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit \neines Verwaltungsakts typischerweise verbundenes Risiko. Jeder \nAdressat einer sofort vollziehbaren Verfügung, zu deren \nVollstreckung bereits Regelungen getroffen worden sind, \nbefindet sich in einer vergleichbaren Lage. Dieses Risiko in \nKauf zu nehmen, kann aus überwiegenden Gründen des \nöffentlichen Wohls vor der verfassungsrechtlichen \nRechtsschutzgarantie gerechtfertigt sein. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni \n1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 \n(284), und vom 11. Februar 1982 - 2 BvR \n77/82 -, DÖV 1982, 450.\n\n8\n\nDaß der Gesetzgeber solche Gründe für den Fall der \ngesetzlichen Feststellung vordringlichen Bedarfs bejaht hat, \ngibt keinen Anlaß zu Bedenken. Dies gilt um so mehr, als § 21 \nAbs. 6 Satz 2 AEG eine Entschädigungsregelung für den Fall \ntrifft, daß der Planfeststellungsbeschluß keinen Bestand hat. \nDem kann nicht entgegengehalten werden, immaterielle Schäden, \ninsbesondere an den Rechtsgütern Leben und Gesundheit, würden \nvon § 21 Abs. 6 Satz 2 AEG nicht erfaßt. Die Besitzeinweisung \ndient allein dazu, den vorgezogenen Zugriff auf das \nGrundeigentum zu ermöglichen, gibt hingegen keine Handhabe für \nEingriffe in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten \nRechtsgüter. Die Frage, ob durch die Zweiteilung des \nVerfahrens in Planfeststellung und Enteignung bzw. \nBesitzeinweisung der Rechtsschutz unangemessen erschwert ist, \nstellt sich insoweit also gar nicht. \n\n9\n\nEbensowenig wie die eisenbahnrechtliche Regelung der \nsofortigen Vollziehbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses \nbegegnet die prozeßrechtliche Regelung über die gespaltene \nGerichtszuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß einerseits und den \nBesitzeinweisungsbeschluß andererseits ernstlichen rechtlichen \nZweifeln. Abgesehen davon, daß der Angriff der Antragsteller \ngegen den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber schon deshalb \nproblematisch ist, weil Geltungsgrund der vom \nVerwaltungsgericht bejahten Zuständigkeitsteilung allein § 48 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 45 VwGO sein können, hält sich eine \nAufspaltung der Zuständigkeit noch im Rahmen des \ngesetzgeberischen Ermessens. Die Realisierung des Anspruchs \nauf effektiven Rechtsschutz wird dadurch nicht unangemessen \nerschwert, weil beide Gerichte gehalten sind, in ihrem \nZuständigkeitsbereich rechtzeitig zu entscheiden, und der \nBetroffene es regelmäßig in der Hand hat, im Rahmen seiner \nprozessualen Mitwirkungslast auf drohende Vollzugsmaßnahmen \nhinzuweisen. \n\n10\n\nSind die gesetzlichen Regelungen unter den gerügten \nGesichtspunkten demnach unbedenklich, so hatte das \nVerwaltungsgericht keinen Anlaß zu einer im Lichte der \nVerfassung einschränkenden Auslegung.\n\n11\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine \nZustandsfeststellung nach § 21 Abs. 3 AEG habe unterbleiben \ndürfen, begegnet gleichfalls keinen mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit durchgreifenden Bedenken. Eine \nZustandsfeststellung soll gewährleisten, daß vor Veränderung \ndes Grundstücks durch den in den Besitz eingewiesenen \nVorhabenträger alle Feststellungen getroffen werden, die für \ndie Ermittlung der Enteignungs- oder \nBesitzeinweisungsentschädigung von Bedeutung sind. Gegenstand \nder Enteignungsentschädigung sind der Verlust bzw. die \nBelastung des eigentumsrechtlich geschützten Rechts und \nFolgeschäden, d.h. Vermögenseinbußen, die als erzwungene und \nunmittelbare Folge der Enteignung eintreten.\n\n12\n\nVgl. Nüßgens/Boujong, Eigentum, \nSozialbindung, Enteignung, 1987, \nRdnr. 393; Schmidt-Aßmann, Die \nenteignungsrechtliche \nFolgenentschädigung, NJW 1974, 1265; zu \nden Folgeschäden auch BVerwG, Urteil \nvom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, NuR \n1998, 605 (608) m.w.N.\n\n13\n\nDie Besitzeinweisungsentschädigung korrespondiert der \nEnteignungsentschädigung, beschränkt sich aber auf die \nNachteile, die durch die vorläufige Maßnahme der \nBesitzeinweisung hervorgerufen werden. An dem Teil des \nErdkörpers unter den Grundstücken der Antragsteller, auf den \nsich die Besitzeinweisung bezieht, sind ersichtlich keine \nentschädigungsrelevanten Feststellungen zu treffen. Die \nAntragsteller sehen vielmehr ein Interesse an der Feststellung \ndes Zustands ihrer Grundstücke im oberflächlichen Bereich und \nder aufstehenden Gebäude, weil sie Schäden durch Setzungen \noder gar Bodeneinbrüche befürchten. Nach Auffassung des Senats \nspricht vieles dafür, daß derartige Schäden nicht von der \nEnteignungs- bzw. Besitzeinweisungsentschädigung umfaßt wären \nund daß deshalb insoweit auch keine Zustandsfeststellung \nerfolgen muß. Der Planfeststellungsbeschluß geht davon aus, \ndaß der Tunnelbau ohne Gefahren für die Standsicherheit der \nOberflächenbebauung realisiert werden kann. Allerdings liegt \nihm die Einschätzung zugrunde, infolge der \nGrundwasserabsenkung während der Bauphase sei nicht völlig \nauszuschließen, daß es zu Setzungen im Zentimeterbereich und \ndaraus resultierenden Rissen komme. Gebäudeschäden werden \ndamit aber schwerlich als unmittelbare Folge der Enteignung in \nKauf genommen. Vielmehr verpflichtet der \nPlanfeststellungsbeschluß den Vorhabenträger auch in dieser \nHinsicht, durch entsprechende Bauverfahren darauf hinzuwirken, \ndaß Schäden vermieden werden. Dies legt es nahe, etwa doch \neintretende Setzungsschäden nicht der Enteignung, sondern der \nPlanausführung zuzuordnen mit der Folge, daß ihre Abwicklung \naußerhalb des Enteignungsverfahrens über die Institute des \nHaftungsrechts zu erfolgen hätte.\n\n14\n\nVgl. VG Wiesbaden, Beschluß vom \n30. Oktober 1997 - 3 G 907/97 (1) -, \nS. 16 f. BA; Hess.VGH, Beschluß vom \n22. Januar 1998 - 2 TZ 4045/97 -, S. 4 \nBA.\n\n15\n\nInsoweit ist auch zu berücksichtigen, daß Setzungsschäden \ninfolge der Grundwasserabsenkung schwerlich speziell den \nArbeiten im Bereich der Besitzeinweisung zugerechnet werden \nkönnten; sie dürften sich statt dessen als Folge des durch den \nTunnelbau als Ganzen bewirkten Grundwasser-Absenkungstrichters \ndarstellen. Aufgrund dessen dürfte die Antragsgegnerin die \nAntragsteller zu Recht auf das durch den \nPlanfeststellungsbeschluß im Hinblick auf das Risiko \nderartiger Setzungsschäden angeordnete Verfahren der \nBestandsaufnahme und Beweissicherung verwiesen haben. \n\n16\n\nSelbst wenn aber das Gegenteil zuträfe, bedeutete das noch \nnicht, daß das Ergebnis der Interessenabwägung davon berührt \nwürde. Das Verwaltungsgericht hat seine Interessenabwägung \nüber die rechtlichen Erwägungen zum Erfordernis einer \nZustandsfeststellung nach § 21 Abs. 3 AEG hinaus auch auf die \nÜberlegung gestützt, die Antragsteller hätten die Möglichkeit, \nauf das Angebot der Beigeladenen zur Beweissicherung gemäß der \nim Planfeststellungsbeschluß getroffenen Regelung einzugehen. \nMit dieser Überlegung, die in der Begründung des angefochtenen \nBeschlusses selbständig neben die vorerwähnten rechtlichen \nErwägungen tritt, haben sich die Antragsteller nicht \nauseinandergesetzt und damit ernstliche Zweifel am \nEntscheidungsergebnis schon nicht hinreichend dargelegt. Im \nübrigen teilt der Senat die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, daß mit dem fortbestehenden Angebot der \nBeigeladenen dem Interesse der Antragsteller an einer \nZustandsfeststellung jedenfalls in tatsächlich ausreichender \nWeise Rechnung getragen ist und daß daher ein etwaiger Verstoß \ngegen § 21 Abs. 3 AEG das Ergebnis der Interessenabwägung \nnicht berühren würde. Bei den von der Beigeladenen \neingeschalteten bzw. einzuschaltenden Gutachtern handelt es \nsich um öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. \nAngesichts dessen sind trotz des Auftragsverhältnisses, in dem \ndiese zu der Beigeladenen stehen, grundsätzlich keine Zweifel \nan ihrer objektiven und unparteilichen Aufgabenwahrnehmung \nangebracht. Eine Zustandsermittlung durch sie - zumal unter \nder Kontrolle der Antragsteller - erscheint um so weniger \nproblematisch, als es dabei um Tatsachenfeststellungen, nicht \num die wertmäßige Beurteilung der Grundstücks- und \nGebäudesubstanz geht. \n\n17\n\nDie Zulassung der Beschwerde läßt sich auch nicht auf \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) stützen. Eine Zulassung wegen besonderer \nrechtlicher Schwierigkeiten der Streitsache kann nur erfolgen, \nwenn die Schwierigkeiten sich auf die Klärung solcher Fragen \nbeziehen, die sowohl für den konkreten Fall als auch für das \nkonkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, \nentscheidungserheblich sind. Diese Voraussetzungen sind schon \ndeshalb nicht erfüllt, weil über die Rechtmäßigkeit im \ngerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht abschließend zu \nentscheiden ist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten hätten \ndeshalb zur Folge, daß die widerstreitenden Interessen \nunabhängig von den Erfolgsaussichten abzuwägen wären. \n\n18\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 14. August \n1998, a.a.O., S. 6 BA.\n\n19\n\nDie Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung \n(§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies gilt selbst dann, \nwenn Rechtsfragen, welche die vorzeitige Besitzeinweisung \nbetreffen, mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, effektiven \nRechtsschutz gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse im \nHauptsacheverfahren zu erlangen, einer grundsätzlichen Klärung \nim Eilverfahren zugänglich sein sollten. Die aufgeworfenen \nverfassungsrechtlichen Fragen lassen sich - wie die \nAusführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzeigen - ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten; \nProblempunkte, die eine weitergehende Klärung erfordern \nwürden, sind nicht erkennbar. Was die Auslegung des § 21 \nAbs. 3 AEG anbelangt, haben die Antragsteller eine von ihnen \nals grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene \nverallgemeinerungsfähige Frage schon nicht deutlich \nbezeichnet. Im übrigen fehlt ein Klärungsbedarf insoweit auch \ndeshalb, weil es nach den obigen Ausführungen auf die \nNotwendigkeit einer Zustandsfeststellung für das Ergebnis der \nInteressenabwägung nicht entscheidend ankommt. \n\n20\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO). \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-23/20-b-1483-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-23/20-b-1483-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114441","retrieved":"2026-07-09 00:06:18.403122+00:00"}}