{"status":"available","doknr":"OLD114440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0923.16A5119.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-23","aktenzeichen":"16 A 5119/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung mit dem sinngemäß gestellten Antrag, \n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter entsprechender \nAbänderung seines Bescheides vom \n21. Februar 1989 sowie seines \nBescheides vom 20. Oktober 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des E. -R. -\nKreises vom 16. Februar 1995 zu \nverpflichten, ihm Hilfe für \nhauswirtschaftliche Verrichtungen in \nHöhe von monatlich 450,- DM (30 Stunden \ná 15,- DM) ohne Anrechnung der \nErwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen \nabzüglich der gewährten Beträge für den \nZeitraum vom 10. August 1988 bis zum \n23. August 1990 zu gewähren, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet; \ndenn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDas Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn \ngünstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n5\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts wendet, entgegen seinen Angaben habe er \nüber ein ausreichendes Einkommen verfügt, ist darauf \nhinzuweisen, daß diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nan entsprechender Stelle keine entscheidungsrelevante \nBedeutung zukommt. Sie beziehen sich nur auf die vier \nMonate April 1990 bis Juli 1990, und für diesen Zeitraum hat \ndas Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß der \nKläger einen konkreten sozialhilferechtlichen Bedarf nicht \nnachgewiesen habe.\n\n6\n\nIm übrigen ist bei der Prüfung der der Frage, ob der Kläger \nüber ein für den notwendigen Lebensunterhalt angemessenes \nEinkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 BSHG verfügt hat, im \nGegensatz zur offenbar bestehenden Auffassung des Klägers \nseine geltend gemachte hohe Überschuldung außer Betracht zu \nlassen. Es ist lediglich zu prüfen, ob die laufenden Einkünfte \nzur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs ausgereicht \nhaben; denn dieser war jeweils zunächst - vor der Befriedigung \ngegen den Kläger gerichteter Forderungen Dritter - \nsicherzustellen.\n\n7\n\nSoweit der Kläger meint, seine Rente dürfe nicht als \nEinkommen berücksichtigt werden bzw. sie sei sogar doppelt in \nAnsatz gebracht worden, trifft dies nicht zu. Die \nErwerbsunfähigkeitsrente des Klägers ist Einkommen im Sinne \ndes § 76 Abs. 1 BSHG und stellt keine zweckbestimmte Leistung \nim Sinne des § 77 BSHG dar, \n\n8\n\nvgl. z.B. Brühl im Lehr- und \nPraxiskommentar-BSHG, 5. Aufl. § 77 \nRn. 30, \n\n9\n\nso daß sie im Rahmen des § 11 Abs. 3 BSHG berücksichtigt \nwerden durfte. Von einem doppelten Ansatz dieser Rente kann \nkeine Rede sein; denn im Widerspruchsbescheid vom 16. Februar \n1995 ist bei der Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfs und \ndes monatlichen Einkommens des Klägers die \nErwerbsunfähigkeitsrente nur einmal, und zwar ausschließlich \nsie, als Einkommen in Ansatz gebracht worden.\n\n10\n\nSoweit der Kläger im übrigen sich allgemein auf Grundrechte \nund Regeln des Gemeinschaftsrechts sowie auf das Bundesrecht \nberuft, wird nicht ersichtlich, daß insoweit eine \nRechtsverletzung hinsichtlich seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 \nBSHG vorliegen könnte. Die Ausführungen zu baurechtlichen \nFragen bezüglich der Erteilung der Baugenehmigung für den \nGrundstücksnachbarn betreffen von der Sache her nicht den hier \nstreitigen Sozialhilfeanspruch, und der Hinweis auf das \"neue \nBetreuungsrecht für Schwerbehinderte ab Januar 1998\" führt \nschon wegen des zeitlichen Rahmens nicht weiter, da im \nvorliegenden Rechtsstreit Ansprüche aus der Zeit vom \n10. August 1988 bis zum 23. August 1990 zur Überprüfung \nanstehen. \n\n11\n\nZur Höhe des Stundensatzes hat das Verwaltungsgericht \nschließlich ausgeführt, es sei weder dargelegt noch sonst \nersichtlich, daß eine Entlohnung über einen Stundensatz von \n10,- DM hinaus notwendig gewesen wäre. Der Kläger beansprucht \nzwar mit seiner jetzigen Klage einen Stundensatz von 15,- DM \nfür 30 Stunden je Monat. Er hat aber seinerzeit im \nKlageverfahren 5 K 1231/90 VG Arnsberg mit Schriftsatz vom \n12. November 1990 lediglich Hilfe zur Pflege in Höhe von \nmindestens 300,- DM monatlich begehrt, und dies entspricht bei \n\"30 Stunden monatlich\" - so der Antrag des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1991 vor dem \nVerwaltungsgericht im Verfahren 5 K 1231/90 V G Arnsberg - \neinem Stundensatz von 10,- DM. In seinem Schreiben an den \nOberkreisdirektor des E. -R. -Kreises vom 16. Mai 1994 \nhat er sodann einen Stundensatz von 12,- DM angesetzt. Im \njetzigen Berufungsverfahren hat er insofern nichts mehr gegen \nden Stundensatz von 10,- DM vorgetragen, und es sind auch zu \ndiesem Punkt keine neuen Gesichtspunkte erkennbar. \n\n12\n\nAngesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hält der \nSenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich (§ 130a Satz 1 VwGO). \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n14\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-23/16-a-5119-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-23/16-a-5119-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114440","retrieved":"2026-07-09 00:06:18.334384+00:00"}}