{"status":"available","doknr":"OLD114439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0923.16A461.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-23","aktenzeichen":"16 A 461/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie in Kasachstan geborene deutschstämmige Klägerin reiste \nam 23. September 1988 mit ihrem am 9. November 1984 geborenen \nSohn W. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ließ \nsich in W. nieder, wo auch schon ihre Eltern wohnten, \nund absolvierte in der Zeit bis zum 14. September 1989 in \neinem Sprachzentrum einen zehnmonatigen deutschen \nSprachkurs.\n\n3\n\nIm Rahmen des von der Klägerin betriebenen \nEhescheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht W. nahm das \nJugendamt des Beklagten im Rahmen der Gerichtshilfe unter dem \nDatum vom 11. Oktober 1989 Stellung zur Regelung des \nSorgerechts für W. . Darin hieß es unter anderem, die \nKlägerin sei derzeit arbeitslos und bekomme Arbeitslosengeld. \nUnterhaltszahlungen des in der UdSSR verbliebenen Ehemannes, \neines Offiziers des Geheimdienstes KGB, der die Klägerin \nwiederholt telefonisch zur Rückkehr habe bewegen wollen, \nerhalte sie nicht. Eine weitere Stellungnahme gab das \nJugendamt am 15. September 1992 zu der Frage einer \nNamensänderung des Sohnes der Klägerin ab. \n\n4\n\nAm 16. November 1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf \nGewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. \nNach einem Hinweis des Beklagten, daß diese Leistungen \nrückwirkend lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten vor \ndem Antragsmonat bewilligt werden könnten, teilte die Klägerin \nmit, sie habe erst jetzt von einer Arbeitskollegin erfahren, \ndaß es eine derartige Hilfe für alleinerziehende Mütter gebe. \nIm übrigen habe sich das Scheidungsverfahren wegen der \nBeteiligung russischer Behörden schwierig gestaltet, und ihr \ngeschiedener Ehemann habe wiederholt mit der Entführung des \nKindes oder der Einschaltung des KGB gedroht, so daß es keine \nGrundlage für Unterhaltsvereinbarungen gegeben habe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 1995 bewilligte der Beklagte \nUnterhaltsvorschußleistungen für die Zeit vom 1. August 1995 \nan. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, soweit der \nBescheid ihr Leistungen für die Zeit vor dem 1. August 1995 \nversagte. Zur Begründung trug sie zunächst vor, sie habe schon \nkurz nach der Übersiedlung mit einer Bediensteten des \nKreisjugendamtes, Frau Müller, über ihre persönlichen und \nfamiliären Verhältnisse gesprochen. Sie könne sich noch recht \ngut an den genauen Gesprächsverlauf erinnern. Da sie damals \nerst wenig Deutsch gesprochen habe und ein Dolmetscher nicht \nhinzugezogen worden sei, wisse sie aber nicht mehr, ob Frau \nM. sie überhaupt nicht über die Möglichkeiten des \nUnterhaltsvorschußgesetzes informiert habe oder ob wegen der \nbesonderen Sicherheitsbedenken von Forderungen an den \nKindesvater abgesehen werden sollte. Da das Jugendamt des \nBeklagten seinerzeit jedenfalls seine Beratungspflichten \nverletzt habe, seien die Voraussetzungen des sozialrechtlichen \nHerstellungsanspruchs gegeben. Es müsse der Zustand \nhergestellt werden, der bestünde, wenn der Beklagte seine \nNebenpflichten aus dem Sozialrechtsverhältnis ordnungsgemäß \nwahrgenommen hätte.\n\n6\n\nZur Begründung der nach Zurückweisung des Widerspruchs \ndurch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung K vom \n18. März 1996 erhobenen Klage auf Nachzahlung von \nUnterhaltsvorschußleistungen in Höhe von - zunächst - \n22.994 DM hat die Klägerin vorgetragen: Frau M. vom \nKreisjugendamt des Beklagten, von der sie nach ihrer \nÜbersiedlung zunächst - und zwar zum ersten Mal schon \nunmittelbar nach ihrem Zuzug aus der UdSSR - betreut worden \nsei, habe von der Existenz des Kindes W. und dem \nVerbleib des Kindesvaters in der damaligen UdSSR gewußt; auch \ndie damals völlig unzureichenden Sprachkenntnisse der Klägerin \nmüßten Frau M. aufgefallen sein. Sie habe gleichwohl die \nKlägerin nicht in geeigneter Weise auf mögliche Ansprüche nach \ndem Unterhaltsvorschußgesetz hingewiesen; auch in dem \nJugendhilfebericht an das Familiengericht finde sich kein \nAnhaltspunkt dafür, daß sie, die Klägerin, über eine solche \nHilfemöglichkeit aufgeklärt worden sei. Da ausweislich dieses \nBerichts auch zur Sprache gekommen sei, daß der Vater \nW. keinerlei Unterhaltsleistung erbringe, habe eine \nderartige Belehrung besonders nahe gelegen. In diesem Falle \nhätte sie, die Klägerin, bereits am 23. September 1988 oder \njedenfalls alsbald danach einen entsprechenden Antrag \ngestellt. Der durch die vom Beklagten verschuldete Verspätung \ndes Antrags auf Unterhaltsvorschußleistungen entstandene \nSchaden der Klägerin belaufe sich auf den Betrag, den sie im \nFalle eines pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten bis zum \n31. Juli 1995 bekommen hätte. Aus der Rechtsprechung lasse \nsich auch kein Anhaltspunkt für die Auffassung entnehmen, daß \nder sozialrechtliche Herstellungsanspruch im \nUnterhaltsvorschußrecht nicht gelte; vielmehr spreche der \nZusammenhang mit dem Unterhaltsrecht gerade für die \nAnwendbarkeit des Herstellungsanspruchs. Es komme auch in \nBetracht, den Leistungsantrag vom 17. November 1995 bzw. ein \nanwaltliches Schreiben vom 14. Dezember 1995 als - noch nicht \nbeschiedenen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand zu bewerten; wegen der falschen Belehrung durch den \nBeklagten sei von höherer Gewalt auszugehen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 13. Dezember 1995 und \ndes Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung K vom 19. März 1996 \nzu verpflichten, an sie \nUnterhaltsvorschußleistungen für den \nZeitraum vom 1. August 1989 bis zum \n31. Juli 1995, hilfsweise für den \nZeitraum vom 1. November 1990 bis zum \n31. Juli 1995 in Höhe von 16.035 DM \nzuzüglich 5% Zinsen seit dem \n13. Dezember 1995 zu zahlen,\näußerst hilfsweise,\nden Beklagten unter Aufhebung der \ngenannten Bescheide zu verpflichten, \nihren Antrag vom 17. November 1995 bzw. \ndas Anwaltsschreiben vom 14. Dezember \n1995 als Antrag auf Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand zu behandeln und \ndiesen Antrag zu bescheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat zur Begründung seines \nKlageabweisungsantrags vorgetragen, daß bei Gesprächen in der \nArt, wie sie im Zusammenhang mit der Sorgerechtsentscheidung \nzwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin des Jugendamtes, \nFrau M. , geführt worden seien, regelmäßig auf mögliche \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz hingewiesen \nwerde, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen könnten. \nGründe für einen davon abweichenden konkreten Gesprächsverlauf \nbeständen nicht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei \nim übrigen nicht anwendbar. Er sei richterrechtlich für den \nBereich des Sozialversicherungsrechtes entwickelt worden und \nkönne nicht auf das allgemeine Sozialrecht übertragen werden. \nAusdrücklich habe die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung \nden Herstellungsanspruch im Sozialhilferecht, im \nKriegsopferfürsorgerecht, im Blindengeldrecht, im \nAusbildungsförderungsrecht und im Wohngeldrecht abgelehnt, \nwobei der Gedanke ausschlaggebend gewesen sei, daß diese \nSozialleistungen von Sozialversicherungsleistungen \nwesensverschieden seien und sich ihr Leistungszweck für die \nVergangenheit regelmäßig kaum noch erreichen lasse. Das gelte \nauch für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Zudem \nhabe der Gesetzgeber die Problematik einer rückwirkenden \nZahlung von Unterhaltsvorschußleistungen in § 4 UVG \nausdrücklich geregelt, so daß kein Raum für die Anwendung \neines weitergehende Ansprüche ermöglichenden Rechtsinstituts \nsei. Der Annahme eines rechtzeitigen Antrags auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand stehe der eindeutige \nWortlaut der Erklärungen der Klägerin vom 17. November bzw. \n14. Dezember 1995 entgegen; im übrigen enthalte das \nUnterhaltsvorschußgesetz eine absolut wirkende Ausschlußfrist, \nin die keine Wiedereinsetzung gewährt werden könne.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n11\n\nMit der hiergegen beantragten und vom Senat zugelassenen \nBerufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr \nerstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, \ndaß es im Sozialrecht, zum Beispiel im Renten- und im \nKindergeldrecht, gleichfalls Vorschriften gebe, durch welche \ndie Leistungsgewährung von einem vorangehenden Antrag abhängig \ngemacht werde, ohne daß dies der Anwendung des \nsozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch in diesen \nRegelungsbereichen entgegenstehe. Es sei auch nicht \nzutreffend, im Hinblick auf die Heranziehung des \nHerstellungsanspruchs sozialhilferechtliche Ansprüche und den \nAnspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz \ngleichzustellen. Während nämlich das Sozialhilferecht auf die \nBewältigung gegenwärtiger Notlagen ausgerichtet sei, bestehe \nder Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschußgesetz \nunabhängig vom Vorliegen einer Notlage. Vorsorglich sei auch \ndarauf hinzuweisen, daß das Fehlverhalten der \nJugendamtsbediensteten als wesentliche Ursache der \nFristversäumung zu betrachten sei; ihr, der Klägerin, könne \nschon wegen ihrer seinerzeitigen Sprachprobleme und ihrer \nUnbeholfenheit in Behördenangelegenheiten kein ins Gewicht \nfallendes Mitverschulden angelastet werden.\n\n12\n\nDie Klägerin, die im Berufungsverfahren zunächst noch die \nNachentrichtung von Unterhaltsvorschußleistungen für die Zeit \nvom 1. September 1989 bis zum 31. Mai 1995 begehrt hat, \nbeantragt nunmehr,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 13. Dezember 1995 \nund des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 19. März 1996 \nzu verpflichten, an sie \nUnterhaltsvorschußleistungen für den \nZeitraum vom 1. September 1989 bis zum \n8. November 1990 und vom 1. Januar 1993 \nbis zum 31. Mai 1995 in gesetzlicher \nHöhe zu erbringen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte sowie die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nSoweit die Klägerin die Berufung in der mündlichen \nVerhandlung hinsichtlich des Zeitraumes vom 9. November 1990 \nbis zum 31. Dezember 1992 zurückgenommen hat (§ 126 Abs. 1 \nVwGO), wird das Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 \niVm § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.\n\n19\n\nDie Berufung im übrigen bleibt ohne Erfolg, weil die Klage \nin dem jetzt noch verfolgten Umfang nicht begründet ist. Die \nKlägerin bzw. ihr Sohn W. haben für die zuletzt noch \nbeantragten Zeiträume vom 1. September 1989 bis zum \n8. November 1990 sowie vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 \nkeinen Anspruch auf Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz und werden daher durch die \nablehnenden Bescheide des Beklagten nicht in ihren Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer Senat geht zunächst davon aus, daß die Klägerin befugt \nist, den Anspruch - unabhängig davon, ob er unmittelbar auf \n§ 1 Abs. 1 UVG oder ergänzend auf den sozialrechtlichen \nHerstellungsanspruch zu stützen wäre - im eigenen Namen \ngerichtlich geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, daß \nnach § 1 Abs. 1 UVG der Anspruch auf Leistungen nach diesem \nGesetz dem Kind zusteht und für einen etwaigen \nsozialrechtlichen Herstellungsanspruch nichts anderes gelten \ndürfte, weil es sich insoweit um einen Sekundäranspruch wegen \nder Verletzung einer behördlichen Nebenpflicht handelte, der \nim Grundsatz denselben Regeln wie der Primäranspruch \nunterläge. Das eigenständige Klagerecht der allein \nsorgeberechtigten Klägerin kann aber aus § 9 Abs. 1 UVG \nabgeleitet werden.\n\n21\n\nVgl. VG Karlsruhe, Entscheidungen \nvom 11. Dezember 1986 - 6 K 183/86 - \nund - 6 K 47/86 - sowie vom 15. Januar \n1987 - 6 K 197/86 -, Juris; Scholz, \nUnterhaltsvorschußgesetz, Kommentar, \n3. Auflage (1997), § 9 Rn. 3.\n\n22\n\nDiese Vorschrift gibt dem (sorgeberechtigten) Elternteil \nein eigenständiges Antragsrecht. Wenngleich die Einräumung \neines Antragsrechts im Verwaltungsverfahren nicht \nnotwendigerweise bedeuten muß, daß damit stets auch eine \neigenständige Prozeßführungsbefugnis verbunden ist, stellt ein \nsolches Antragsrecht doch jedenfalls ein gewichtiges Indiz für \neine auch materiellrechtlich geschützte Rechtsposition iSv \n§ 42 Abs. 2 VwGO dar.\n\n23\n\nVgl. Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung (Kommentar), \n11. Auflage (1998), § 42 Rn. 72.\n\n24\n\nVorliegend spricht darüber hinaus für eine Klagebefugnis \n(auch) des alleinerziehenden Elternteils, daß auch dessen \nwirtschaftliche Interessen von der Bewilligung von \nUnterhaltsvorschußleistungen berührt werden und daß im \nEinzelfall auch das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 \nSatz 1 GG) als taugliche Grundlage eines elterlichen \nKlagerechts in Angelegenheiten ihrer Kinder in Betracht \nkommt.\n\n25\n\nVgl. zum Letztgenannten \nSodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt \n(Stand: Juli 1998), § 42 Rn. 412.\n\n26\n\nDie Grundvoraussetzungen für die Gewährung von \nUnterhaltsvorschuß nach § 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes \n(UVG) waren in dem jetzt noch streitgegenständlichen Zeitraum \nunstreitig erfüllt, da der Sohn der Klägerin bis zum \n8. November 1990 das sechste (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nUnterhaltsvorschußgesetzes in der seinerseits noch geltenden \nFassung vom 23. Juli 1979, BGBl. I S. 1184) bzw. bis zum \n31. Mai 1995 das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte \n(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes in der \nFassung vom 19. Januar 1994, BGBl. I S. 165), bei seiner \nalleinerziehenden Mutter lebte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG), von \nseinem noch lebenden leiblichen Vater keinen Unterhalt erhielt \n(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG) und keiner der in § 1 Abs. 2a, 3 oder 4 \nUVG genannten Ausschlußgründe vorlag. Es fehlte jedoch an dem \nin § 4 UVG aufgestellten Antragserfordernis. Nach § 4, \n1. Halbs. UVG wird die Unterhaltsleistung rückwirkend \nlängstens für die letzten drei Monate vor dem Monat gezahlt, \nin dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei \neiner der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches \nSozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen ist. Danach \nkam wegen der erst am 16. November 1995 erfolgten \nAntragstellung beim Beklagten nach § 4 UVG eine \nLeistungsgewährung frühestens vom 1. August 1995 an in \nBetracht; dem hat der Beklagte Rechnung getragen.\n\n27\n\nDer gesetzliche Ausschluß von Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz für Zeiträume vor dem 1. August 1995 \nkann im Falle des Sohnes der Klägerin auch weder durch eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 27 des Zehnten \nBuches Sozialgesetzbuch - SGB X -) noch durch die Heranziehung \ndes vom Bundessozialgericht entwickelten und in jüngerer Zeit \njedenfalls prinzipiell auch für Gewährleistungen aus dem \nBereich des (allgemeinen) Verwaltungsrechts wie etwa \nWohngeldansprüche anerkannten sozialrechtlichen \nHerstellungsanspruchs abgewendet werden; letzterer hat zum \nInhalt, daß derjenige Bürger, der infolge einer Verletzung \nbehördlicher Nebenpflichten Antrags- oder Erklärungsfristen \nversäumt hat, im Wege der Naturalrestitution so gestellt wird, \nals habe er die versäumte Verfahrenshandlung doch rechtzeitig \nund ordnungsgemäß vorgenommen.\n\n28\n\nVgl. zum Ganzen etwa BSG, Urteil vom \n15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 -, MDR \n1995, 394, und BVerwG, Urteil vom \n18. April 1997 - 8 C 38.95 - FEVS \n48, 49 (53) = NJW 1997, 2966, sowie \nPietzner/M. , VerwArch 85 (1994), \n603.\n\n29\n\nVorliegend fehlt es sowohl an den tatsächlichen als auch an \nden rechtlichen Voraussetzungen für die Heranziehung eines der \ngenannten Rechtsinstitute.\n\n30\n\nIn tatsächlicher Hinsicht würde die Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 SGB X voraussetzen, daß der \nSohn der Klägerin bzw. die Klägerin als dessen gesetzliche \nVertreterin ohne Verschulden an einer früheren Beantragung von \nUnterhaltsvorschußleistungen gehindert waren; die Zuerkennung \neines Herstellungsanspruches gegen den Beklagten käme nur dann \nin Frage, wenn ein dem Beklagten zuzurechnendes rechtswidriges \nVerwaltungshandeln (wesentlich) zum Unterbleiben eines solchen \nAntrages zu einem früheren Zeitpunkt geführt hätte. Beides ist \nnicht ersichtlich.\n\n31\n\nDie insoweit die materielle Beweislast tragende Klägerin \nhat den Senat nicht davon überzeugen können, daß sie von der \nallein in Betracht kommenden Bediensteten der Beklagten, Frau \nKreissozialamtsfrau M. , unzureichend über den \ngesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsvorschuß hingewiesen \nworden ist und entsprechend ein eigenes Verschulden als \nUrsache der Antragsversäumung ausscheidet. Da Frau M. , \ndie schon im August 1996 schriftlich Stellung genommen hat und \nin der mündlichen Verhandlung nochmals vom Senat befragt \nworden ist, an die im Herbst 1989 und nochmals im Jahre 1992 \ngeführten Gespräche mit der Klägerin \n- nachvollziehbarerweise - keine genaue Erinnerung mehr hat \nund lediglich angeben konnte, daß in Fällen wie dem der \nKlägerin üblicherweise Hinweise auf das \nUnterhaltsvorschußgesetz erteilt würden, und da auch sonstige \nErkenntnismöglichkeiten nicht eröffnet sind, kommt es ganz \nwesentlich auf die Einlassungen der Klägerin selbst an. Diese \nEinlassungen sind indessen nicht so konkret und folgerichtig, \nals daß allein auf sie die Annahme eines Beratungsfehlers des \nBeklagten bzw. einer - aus Sicht der Klägerin - \nunverschuldeten Antragsversäumung gestützt werden könnte. So \nhat die Klägerin im Rahmen der gerichtlichen \nAuseinandersetzung lediglich in relativ pauschaler Weise \nbehauptet, die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen nach \ndem Unterhaltsvorschußgesetz sei ihr von der im Bereich der \nJugendhilfe zuständigen Bediensteten des Klägers nicht bzw. \nnicht in einer ihr als Übersiedlerin verständlichen Weise vor \nAugen geführt worden. Es ist aber - auch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat - stets offen geblieben, ob ein \nHinweis auf das Unterhaltsvorschußgesetz definitiv \nunterblieben ist oder ob der Klägerin wegen sprachlicher \nProbleme das von Frau M. Gesagte teilweise unverständlich \ngeblieben ist; auch fehlt jeder konkrete Hinweis darauf, wie \nsich die behaupteten Sprachschwierigkeiten der Klägerin auf \ndie Verständigung mit der Bediensteten des \nJugendamtes ausgewirkt haben. Außerdem spricht der recht \nausführliche und auf den Angaben der Klägerin in dem \nvorangegangenen Gespräch mit Frau M. beruhende Bericht an \ndas Familiengericht vom 11. Oktober 1989 dagegen, daß die \nSprachschwierigkeiten der Klägerin damals noch ein \nwesentliches Gewicht hatten, zumal die Klägerin zu jener Zeit \nbereits den zehnmonatigen Deutschkurs in einem Sprachzentrum \nabsolviert hatte. Vor allem aber ist von Bedeutung, daß die \nKlägerin früher in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren, \nund zwar im anwaltlichen Schreiben vom 14. Dezember 1995, eine \nDarstellung von dem Gespräch mit Frau M. gegeben hat, die \ndeutlich von ihrem späteren Vorbringen abweicht. In dem \ngenannten Schreiben hat die Klägerin nämlich gerade nicht \nausgeschlossen, daß in einer für sie verständlichen Weise über \ndie Möglichkeit eines Antrags auf Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz gesprochen worden ist, sondern sie \nhat es ausdrücklich für möglich gehalten, daß sie mit Frau \nM. darüber diskutiert hat und man mit Rücksicht auf ihre \npersönliche Situation zu dem Entschluß gelangt sei, lieber \nkeinen Antrag zu stellen. Diese Einlassung steht in einem \nschwer auflösbaren Widerspruch zu der späteren Behauptung der \nKlägerin, erst kurz vor der Antragstellung im Jahre 1995 von \neiner Arbeitskollegin von der Hilfemöglichkeit nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz erfahren zu haben, zumal die \n\"persönliche Situation\", die aus der damaligen Sicht der \nKlägerin einer Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen \nentgegenstehen konnte, nämlich die nach Lage der Dinge nicht \nganz unrealistische Angst vor einer Entführung W. \ndurch seinen beim Geheimdienst KGB tätigen Vater, ausweislich \ndes Jugendamtsberichts vom 11. Oktober 1989 jedenfalls \ninsoweit Thema der Unterredung zwischen der Klägerin und Frau \nM. war, als es die wiederholten telefonischen Bemühungen \ndes in der UdSSR verbliebenen Ehemannes um eine Rückkehr der \nKlägerin und des Kindes betraf. Wenn indessen die Beantragung \nvon Unterhaltsvorschuß mit der Folge des Übergangs des \nUnterhaltsanspruchs auf das Land (§ 7 UVG) und die daraus \nmöglicherweise erwachsenden persönlichen Probleme für die \nKlägerin Gegenstand des Gespräches auf dem Jugendamt gewesen \nsein sollten, wäre für die Annahme eines dem Beklagten \nzuzurechnenden Beratungsfehlers kein Raum; denn nur die \nKlägerin, nicht aber die Bedienstete des Beklagten war zu \neiner sachgerechten Einschätzung des mit einer Antragstellung \nnach dem Unterhaltsvorschußgesetz verbundenen persönlichen \nRisikos imstande.\n\n32\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die \nAnwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wären \nselbst dann zu verneinen, wenn zugunsten der Klägerin doch von \neinem pflichtwidrigen Unterlassen einer notwendigen Beratung \nbzw. einem - aus Sicht der Klägerin - schuldlosen Versäumen \nder Antragstellung ausgegangen werden könnte, weil auch \nÜberwiegendes gegen die Kausalität eines - unterstellten - \nBeratungsfehlers für das Unterlassen des Antrags auf \nUnterhaltsvorschußleistungen spricht. Soweit es um den ersten \nder noch streitbefangenen Leistungszeiträume geht, also um die \nZeit vom 1. September 1989 bis zum 8. November 1990, kann \naufgrund der von der Klägerin selbst ins Spiel gebrachten \nBefürchtungen hinsichtlich ihres bisherigen Ehepartners nicht \nmit der erforderlichen Gewißheit angenommen werden, daß ihre \nUnkenntnis der wesentliche Grund für das Absehen von einem \nLeistungsantrag war. Denn die Klägerin befürchtete nach der \nmit dem Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland \nverbundenen faktischen Aufkündigung der ehelichen Gemeinschaft \nmit ihrem damaligen Ehemann offenkundig, daß dieser es nicht \nbei telefonischen Aufforderungen zur Rückkehr belassen werde, \nsondern daß er, möglicherweise unter Ausnutzung der ihm zu \nGebote stehenden geheimdienstlichen Operationsmöglichkeiten, \nzumindest den gemeinsamen Sohn W. in seine Gewalt \nbringen wollte. Eine Beantragung von \nUnterhaltsvorschußleistungen hätte wegen der regelmäßig \nnachfolgenden Geltendmachung des gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das \nLand übergegangenen Unterhaltsanspruches gegen den Kindesvater \ndie von der Klägerin gesehene und auch nicht offensichtlich \nvon der Hand zu weisende Gefahr weiter erhöht, weil sie den \nohnehin mit der eingetretenen Situation nicht einverstandenen \ndamaligen Ehemann noch zusätzlich gegen sie aufgebracht hätte. \nAber auch unabhängig von Befürchtungen über eine Rache- oder \nVerzweiflungstat des Vaters von W. dürfte der Klägerin \ndaran gelegen gewesen sein, ihren früheren Ehemann nicht noch \nweitergehend zu verärgern, weil ihr deutlich gewesen sein \ndürfte, daß sie die beabsichtigte Ehescheidung sowie die \nErlangung des Sorgerechts für das Kind am einfachsten und \nschnellsten im Einvernehmen mit ihrem Mann erreichen konnte; \ndiesem Anliegen hätte es geschadet, wenn sie ihn - indirekt - \nauch noch mit Unterhaltsforderungen überzogen hätte.\n\n33\n\nSoweit es den zweiten von der Klage erfaßten \nLeistungszeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 \nanbelangt, spricht überdies gegen die Kausalität einer \n- gedachten - Verletzung von Beratungspflichten, daß die \nKlägerin Kenntnis von der am 1. Januar 1993 in Kraft \ngetretenen Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes erlangt \nhaben müßte, was aber nicht ohne weiteres angenommen werden \nkann, sondern eher unwahrscheinlich ist. Denn nach der \nRechtslage, wie sie zur Zeit der Unterredung zwischen der \nKlägerin und Frau M. vom Jugendamt des Beklagten bestand, \nhätte ein Anspruch des Sohnes W. nur bis zur Vollendung \nseines sechsten Lebensjahres, also bis zum 8. November 1990, \nbestanden. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nUnterhaltsvorschußgesetzes in der seinerseits noch geltenden \nFassung vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184); danach hatte nur \nAnspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wer - unter \nanderem - das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \nErst durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des \nUnterhaltsvorschußgesetzes und der \nUnterhaltssicherungsverordnung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I \nS. 2322) ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar \n1993 (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes) dahingehend geändert worden, \ndaß nunmehr Leistungen bis zur Vollendung des zwölften \nLebensjahres zu gewähren sind. Das bedeutete, daß die Klägerin \nspätestens zu Anfang des Jahres 1993 einen (erneuten) Antrag \nauf Unterhaltsvorschuß hätte stellen müssen, um für W. \n(erneut) Leistungen zu erhalten. Da sie dies nicht getan hat, \nihr also offenkundig die Gesetzesänderung vom 20. Dezember \n1991 bzw. die Änderung der Bewilligungspraxis vom 1. Januar \n1993 an entgangen ist, spricht nach Auffassung des Senats auch \nÜberwiegendes dagegen, daß der Klägerin die Rechtsänderung \naufgefallen wäre, wenn ihr Kind bereits zuvor \nUnterhaltsvorschußleistungen bis zum seinerzeit geltenden \nHöchstalter erhalten hätte. \n\n34\n\nIm übrigen, das heißt unabhängig von den vorstehenden, an \nden tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles orientierten \nGesichtspunkten, sind der sozialrechtliche \nHerstellungsanspruch sowie die Regeln der Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand im Unterhaltsvorschußrecht nicht anwendbar. \nDer Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach \ndie Begrenzung der Leistungsgewährung für Zeiträume vor der \nAntragstellung, wie sie in § 4 UVG angeordnet ist, einem \n(weitergehenden) Herstellungsanspruch entgegensteht, weil \nansonsten ein gesetzwidriges Ergebnis erzielt würde, und daß \naus diesem Grunde in § 4 UVG auch eine der Wiedereinsetzung \nunzugängliche Ausschlußregelung iSv § 27 Abs. 5 SGB X zu sehen \nist; der Senat verweist auf die zutreffenden diesbezüglichen \nAusführungen im angefochtenen Urteil und sieht zur Vermeidung \nvon bloßen Wiederholungen von einer eigenen vollständigen \nBegründung ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist \nlediglich darauf zu verweisen, daß die Ermöglichung einer über \nden in § 4 UVG genannten Zeitrahmen hinausgehenden Rückwirkung \nvon Leistungen, wie sie mit der Einräumung eines \nHerstellungsanspruchs bzw. mit einer Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand verbunden wäre, im Hinblick auf die \nAusgestaltung der begehrten Leistungen als Vorschußgewährung \nunvereinbar wäre. Denn ein Vorschuß zielt auf die Bewältigung \neiner gegenwärtigen finanziellen Bedarfslage ab, während ein \nVorschuß für die Vergangenheit einen Widerspruch in sich \nbeinhaltet. Soweit § 4 UVG eine begrenzte Rückwirkung \n(dennoch) ermöglicht, wird offenkundig dem Umstand Rechnung \ngetragen, daß - etwa unmittelbar nach der Geburt eines \nnichtehelichen Kindes oder nach einer Trennung - nicht sofort \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz beantragt werden, \nso daß im Zeitpunkt der Antragstellung oftmals ein \nfinanzieller Nachholbedarf besteht, der gleichfalls \nberücksichtigt werden soll; indem aber § 4 UVG gleichwohl eine \nzeitliche Grenze für die Anerkennung eines solchen \nnachwirkenden Bedarfs bestimmt, wird der Vorschußcharakter des \nUnterhaltsvorschusses letztlich nur noch einmal betont. \nAußerdem spricht auch die enge Verknüpfung zwischen der \nLeistungsgewährung und dem durch § 7 UVG ermöglichten \nausgleichenden Rückgriff des vorschießenden Landes auf den \n\"eigentlichen\" Unterhaltsschuldner für eine strikte und damit \nauch einem Herstellungsanspruch bzw. einer Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand entgegenstehende Begrenzung von \nLeistungsansprüchen für die Vergangenheit. Diese Verknüpfung \nwürde im Falle einer unbegrenzten Gewährung von Leistungen für \ndie Vergangenheit mißachtet, weil nach § 7 Abs. 2 UVG eine \nInanspruchnahme des anderen Elternteils für die Vergangenheit \nnur möglich ist, wenn diesem die Unterhalts(vorschuß-) \nleistung unverzüglich mitgeteilt worden ist; damit scheidet \nein Rückgriff des Landes für Zeiten vor der Mitteilung an den \nanderen Elternteil von vornherein aus. Eine über den \ngesetzlichen Rahmen des § 4 UVG hinausreichende Rückwirkung \nwürde daher die im Unterhaltsvorschußgesetz angelegte Lasten- \nund Risikoverteilung nachhaltig zu Lasten des öffentlichen \nLeistungsträgers verändern und damit zugleich den \nRegelungszweck einer gegenüber dem zivilrechtlichen \nUnterhaltsanspruch subsidiären Sozialleistung\n\n35\n\n- vgl. dazu Scholz, \nUnterhaltsvorschußgesetz, Kommentar, \n3. Auflage (1997), Einführung, Rn. 2, \nunter Bezugnahme auf die \nGesetzesmaterialien (Bundestags-\nDrucksache 8/2774, S. 11) -\n\n36\n\nunzulässig modifizieren. Denn der Zweck des \nUnterhaltsvorschußgesetzes ist ersichtlich (lediglich) darauf \ngerichtet, dem alleinerziehenden Elternteil die aktuelle Last \nder Durchsetzung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt sowie das \nRisiko der Erfolglosigkeit einer solchen Anspruchsdurchsetzung \ngegen den anderen Elternteil abzunehmen, nicht aber darauf, \nden \nalleinerziehenden Elternteil bzw. das Kind umfassend für \nentgangenen Unterhalt zu entschädigen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 \nAbs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 \nZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-23/16-a-461-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-23/16-a-461-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114439","retrieved":"2026-07-09 00:06:18.258370+00:00"}}