{"status":"available","doknr":"OLD114438","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0923.16A1491.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-23","aktenzeichen":"16 A 1491/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1990, 1992 und 1994 geborenen Kläger erhielten vom \nBeklagten bis zum 31. Dezember 1995 Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz. Die Einstellung der Leistungen \nerfolgte, nachdem die Mutter der Kläger am 14. Dezember 1995 \nerneut die Ehe geschlossen hatte; der Ehemann, Herr S. \nP. , ist nicht der leibliche Vater der Kläger.\n\n3\n\nEinen am 8. Mai 1996 bei ihm eingegangenen erneuten Antrag \nder Kläger auf Unterhaltsvorschußleistungen lehnte der \nBeklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1996 unter Hinweis auf die \nRegelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ab. \n\n4\n\nDie nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage \nder Kläger mit dem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 12. Juni 1996 und des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 10. September \n1996 zu verpflichten, ihnen die \nbeantragten Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz zu \nbewilligen,\n\n6\n\nhat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 18. Februar 1999 \nentsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen.\n\n7\n\nAuf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung \nzugelassen, allerdings beschränkt auf den Leistungszeitraum \nvom 1. Mai 1996 bis zum 30. September 1996. Die Kläger \nbegründen die Berufung wie folgt: Die Vorschrift des § 1 UVG \nverstoße jedenfalls dann gegen das Grundgesetz, wenn man sie \nso anwende wie der Beklagte. Sie sei indessen einer \nverfassungskonformen Auslegung zugänglich, indem man die \nBegriffe \"verwitwet\", \"geschieden\" oder \"dauernd getrennt\" so \nverstehe, daß damit die Beziehung des Elternteils, bei dem das \nKind lebe, zum anderen leiblichen Elternteil gemeint sei. \nSoweit diese Begriffe aber wie vom Verwaltungsgericht als \nallgemeine Kennzeichnung des Familienstandes des betreffenden \nElternteils verstanden würden, so daß auch eine Eheschließung \nder Mutter mit einer anderen Person als dem leiblichen Vater \nder jeweiligen Kinder zum Anspruchsausschluß führe, liege ein \nVerstoß gegen Art. 6 GG vor, der zur Aussetzung des Verfahrens \nund zur Vorlage der Streitsache beim Bundesverfassungsgericht \nhätte führen müssen. Denn die wirtschaftliche Situation von \nKindern - etwa - aus einer geschiedenen Ehe ändere sich nicht \ndadurch, daß der Elternteil, bei dem diese Kinder lebten, eine \nneue Ehe eingehe. Nach wie vor beständen in einer solchen Lage \nlediglich Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern, \nwährend der neue Ehepartner des sorgerechtsausübenden \nElternteils weder seinem Ehepartner noch dessen Kindern \ngegenüber zur Unterhaltsgewährung an die (Stief-)Kinder \nverpflichtet sei. Durch die Versagung von \nUnterhaltsvorschußleistungen werde mithin in derartigen Fällen \neine vom Gesetz gerade nicht angeordnete Unterhaltspflicht \n\"durch die Hintertür\" eingeführt. Diese Konsequenzen könnten \nauch als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im übrigen \nverfassungsgemäßen Regelung nicht hingenommen werden.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund \nnach ihrem erstinstanzlich gestellten \nKlageantrag zu erkennen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat angeregt, das Verfahren auszusetzen und \neine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, \nweil es für die Berufungsentscheidung allein auf die \nGültigkeit des § 1 UVG ankomme und er aus der Zulassung der \nBerufung schließe, daß auch das Berufungsgericht Zweifel an \nder Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift habe.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1 \nund 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist \nin dem Umfang, in dem der Senat sie durch seinen Beschluß vom \n3. Mai 1999 zugelassen hat, also hinsichtlich des \nLeistungszeitraums vom 1. Mai 1996 bis zum 30. September 1996, \nzulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \nvielmehr die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen.\n\n14\n\nZu den (Grund-)Voraussetzungen für die Zuerkennung von \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, wie sie in § 1 \nAbs. 1 UVG genannt sind, gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, daß \nder Elternteil, bei dem das anspruchstellende Kind lebt, \nledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten \ndauernd getrennt lebt, mit anderen Worten also alleinstehend \nist. An dieser Voraussetzung fehlt es für den zur Entscheidung \ngestellten Zeitraum, nachdem die Mutter des Klägers am \n14. Dezember 1995 erneut geheiratet hat.\n\n15\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann entgegen der Auffassung der \nKläger nicht dahingehend verstanden werden, daß lediglich eine \nEhe zwischen den leiblichen Eltern nicht (mehr) bestehen darf \nbzw. die noch verheirateten leiblichen Eltern dauernd getrennt \nleben müssen, so daß eine Neuverheiratung des mit dem \nunterhaltsbedürftigen Kind zusammenlebenden Elternteils mit \neiner anderen Person als dem anderen Elternteil dem Anspruch \nauf Unterhaltsvorschußleistungen nicht entgegengehalten werden \nkönnte. Vielmehr folgt schon aus der vollständigen \nGesetzesbezeichnung - Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von \nKindern alleinstehender Mütter und Väter durch \nUnterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen -, daß der \nerziehende Elternteil in einem umfassend zu verstehenden Sinne \nalleinstehend, d.h. unverheiratet bzw. getrenntlebend, sein \nmuß. Noch deutlicher zeigt sich dieses Normverständnis daran, \ndaß die leiblichen Eltern in § 1 UVG durchgängig als \n\"Elternteil\" oder \"in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneter Elternteil\" \nbzw. als \"anderer Elternteil\" bezeichnet und damit \nterminologisch klar von \"seinem Ehegatten\", das heißt dem \nEhegatten des erziehenden Elternteils, unterschieden werden. \nDa in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auf die Beziehung des mit dem Kind \nzusammenlebenden Elternteils mit \"seinem Ehegatten\" und nicht \netwa mit dem \"anderen Elternteil\" abgestellt wird, kann es \nnicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbart werden, eine \n(Wieder-)Verheiratung des erziehenden Elternteils mit einer \nanderen Person als dem \"anderen Elternteil\" im Hinblick auf \ndie Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG als \nbedeutungslos anzusehen.\n\n16\n\nDie Beschränkung der Gewährung von Unterhaltsvorschuß an \nKinder, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben, \nentspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der \nSchaffung des Gesetzes zum Ausdruck gekommen ist. Der \nGesetzgeber hat bewußt davon Abstand genommen, \"Stiefkinder\" \nin dieses Gesetz einzubeziehen. Im Gesetzentwurf der \nFraktionen der SPD und F.D.P. im Deutschen Bundestag, der die \nGrundlage der gesetzlichen Regelung bildete, heißt es \nhierzu:\n\n17\n\n\"Es erscheint nicht erforderlich, \ndie neue Unterhaltsleistung zu zahlen, \nwenn der alleinerziehende Elternteil \neinen anderen als den anderen \nleiblichen Elternteil heiratet. Wenn \nder alleinerziehende Elternteil \nheiratet und das Kind einen \nStiefelternteil erhält, ändert sich \nzwar nicht die unterhaltsrechtliche, \nwohl aber die faktische Gesamtlage. Das \nKind ist nunmehr in eine vollständige \nFamilie eingebettet und nimmt im \nallgemeinen auch an deren sozialem \nStand teil. Der Stiefelternteil kann \nKindergeld und Steuervergünstigungen \nsowie gegebenenfalls Sachleistungen im \nRahmen der gesetzlichen \nKrankenversicherung oder entsprechende \nBeihilfen für das Kind erhalten. Der \nbisher alleinerziehende Elternteil ist \ninsgesamt freier gestellt, was auch dem \nKind zugute kommt. Daher ist hier in \naller Regel nicht die prekäre Lage wie \nbei alleinstehenden Elternteilen und \nsomit kein hinreichender Grund gegeben, \nfür diesen Fall Unterhaltsleistungen \nvorzusehen\" (Bundestags-\nDrucksache 8/1952, S. 6 f.); vgl. \nhierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom \n23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 - und \nvom 25. März 1997 - 8 E 830/96 -, sowie \nBayer. VGH, Beschluß vom 31. März 1983 \n- Nr. 12 S. 83 A 440 -, FEVS 32, 410 \n(412).\n\n18\n\nAngesichts des eindeutigen Wortlautes von § 1 Abs. 1 Nr. 2 \nUVG und des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks ist auch von \nvornherein kein Raum für die von den Klägern gewünschte \nverfassungskonforme Auslegung der Norm. Denn unabhängig von \nder Frage, ob eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick \nauf die verfassungsrechtliche Bewertung der im oben \ndargelegten Sinne verstandenen Anspruchsgrundlage \n\"erforderlich\" wäre, um der Einstufung der Norm als \ngrundgesetzwidrig zu entgehen, findet die Möglichkeit einer \nsolchen Auslegung in jedem Falle ihre Grenze am klaren \nWortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Juni \n1964 - 1 BvL 16/62 u.a. -, BVerfGE \n18, 97 (111); von Mangoldt/Klein/ \nStarck, Das Bonner Grundgesetz, \n3. Auflage, Band 1, Art. 1 Abs. 3, \nRn. 205 bis 208.\n\n20\n\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nach Auffassung \ndes Senats nicht verfassungswidrig, so daß eine Aussetzung des \nvorliegenden Verfahrens und eine Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in \nBetracht kommen. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die staatliche \nVerpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 \nGG).\n\n21\n\nSo im Ergebnis auch OVG NRW, \nBeschlüsse vom 22. April 1987 \n- 8 B 556/87 -, NJW 1988, 508 = FamRZ \n1987, 1197, vom 23. Dezember 1996 \n- 8 B 2935/96 - und vom 25. März 1997 \n- 8 E 830/96 -; \nBayer. VGH, Beschluß vom 31. März 1983 \n- Nr. 12 S. 83 A 440 -, aaO.; \nOVG Lüneburg, Beschluß vom 5. Februar \n1996 - 12 M 6848/95 -, Juris; \nOVG Frankfurt/Oder, Urteil vom \n22. August 1996 - 4 A 196/95 -, FEVS \n47, 416; Scholz, \nUnterhaltsvorschußgesetz, Kommentar, \n3. Auflage (1997), § 1 Rn. 14; \nzweifelnd Palandt/Diederichsen, \nBürgerliches Recht, Kommentar, \n50. Auflage (1991), Rn. 22 vor \n§ 1601.\n\n22\n\nDas gilt zunächst insoweit, als Kinder wiederverheirateter \nElternteile durch den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgesehenen \nLeistungsausschluß im Vergleich zu Kindern Alleinstehender \nschlechter gestellt sind. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den \nGesetzgeber nicht zu einer schematischen Gleichbehandlung. Er \nverlangt ihm lediglich ab, daß sich gesetzliche \nDifferenzierungen im Hinblick auf den jeweiligen \nRegelungsbereich auf vernünftige oder sonstwie einleuchtende \nGründe stützen lassen.\n\n23\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom \n8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. -, \nBVerfGE 75, 108 (157), und vom 8. Juni \n1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE \n78, 249 (287).\n\n24\n\nDabei kann vorstehend dahinstehen, ob dem Gesetzgeber im \nUnterhaltsvorschußrecht als einem Bereich der Gewährung von \nSozialleistungen, insbesondere bei der Abgrenzung des \nanspruchsberechtigten vom nicht anspruchsberechtigten \nPersonenkreis, ein besonders weiter Gestaltungsspielraum \nzuzubilligen ist\n\n25\n\n- so OVG NRW, Beschluß vom \n23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 -\n\n26\n\noder ob wegen der Möglichkeit, daß die Anwendung von § 1 \nAbs. 1 Nr. 2 UVG als Benachteiligung der durch Art. 6 Abs. 1 \nGG verfassungskräftig geschützten Ehe aufzufassen sein könnte, \ngleichsam kompensierend eine Verengung des gesetzgeberischen \nSpielraums angenommen werden muß. Denn auch eine solche \nVerengung würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers \njedenfalls nicht vollständig aufheben\n\n27\n\n- vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom \n5. Februar 1996 - 12 M 6848/95 -, aaO., \nunter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluß \nvom 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80 -, \nBVerfGE 67, 186 (195 f.), und Urteil \nvom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, \nBVerfGE 87, 234 (255 f.) -\n\n28\n\nund nichts daran ändern, daß die notwendigerweise von \ntypischen - aber eben nicht stets in gleicher Weise \nanzutreffenden - Gegebenheiten ausgehenden Gründe für die \ndurch § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgenommene Differenzierung \ntragfähig sind.\n\n29\n\nDer Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des \nUnterhaltsvorschußgesetzes, wie bereits oben näher dargelegt, \nvon der Vorstellung leiten lassen, daß sich durch eine \nWiederverheiratung des bislang alleinerziehenden Elternteils \ndie faktische Gesamtlage für das Kind wie auch den Elternteil \nverbessert, weil das Kind nunmehr in eine vollständige Familie \neingebettet ist und an deren sozialem Stand teilhat.\n\n30\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 8/1952, \nS. 6 f.\n\n31\n\nDiese Einbettung wirkt sich sowohl in wirtschaftlicher \nHinsicht als auch im Hinblick auf die Betreuungssituation \ntypischerweise positiv für das unterhaltsbedürftige Kind aus. \nDie wirtschaftliche Lage nach einer Wiederverheiratung ist \nregelmäßig dadurch geprägt, daß mindestens einem der \nEhepartner eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ermöglicht wird, \nohne daß die Haushaltsführung und die Beaufsichtigung, Pflege \nund Erziehung des Kindes dahinter zurückstehen müssen. \nWenngleich der Stiefelternteil dem Kind nicht zum Unterhalt \nverpflichtet ist, kann doch im - maßgeblichen - Regelfall \ndavon ausgegangen werden, daß das Kind in einer Weise am \nWohlstandsniveau der Gesamtfamilie teilhat, wie es bei \n\"Normalfamilien\" auch der Fall ist; dies kann nicht zuletzt \nauch deshalb angenommen werden, weil der Stiefelternteil \nKindergeld, steuerliche Vergünstigungen sowie gegebenenfalls \nSachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung \noder entsprechende Beihilfen für das Kind erhalten kann. Auch \nsoweit der Gesetzgeber auf die Besserstellung für den bisher \nalleinerziehende Elternteil verweist, der nach der \nEheschließung \"insgesamt freier gestellt\" sei, handelt es sich \num einen tragfähigen Gesichtspunkt, dessen Bedeutsamkeit auch \nnicht dadurch in Frage gestellt wird, daß das \nUnterhaltsvorschußgesetz allein Ansprüche des Kindes \nbegründet.\n\n32\n\nVgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluß \nvom 5. Februar 1996 - 12 M 6848/95 -, \naaO., und OVG Frankfurt/Oder, Urteil \nvom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, \naaO. (418).\n\n33\n\nDenn die Freistellung des bislang alleinerziehenden \nElternteils von der im Gesetzgebungsverfahren als \"prekär\" \nbezeichneten Lage, jedenfalls im Regelfall unter ungünstigen \nfinanziellen Verhältnissen leben zu müssen und bei der \nKindesbetreuung auf sich allein gestellt zu sein, wirkt sich \nauch und gerade zum Vorteil des Kindes aus. Damit entfällt der \nvom Gesetzgeber als wesentlich erachtete Grund für die \nZuerkennung von Unterhaltsvorschußleistungen, daß \nalleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter \nerschwerten Bedingungen erziehen müssen und die damit \nverbundenen besonderen Belastungen durch die Leistungen nach \ndem Unterhaltsvorschußgesetz zumindest gemildert werden \nsollen. Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber insoweit \nvon ersichtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen \nist, wobei es wegen der anzuerkennenden Notwendigkeit, bei der \nFestsetzung anspruchsbegründender bzw. anspruchsbegrenzender \ngesetzlicher Merkmale auf typische Verhältnisse abzustellen, \nunschädlich ist, daß auch abweichende Fallgestaltungen denkbar \nsind. Da indessen Fälle, in denen Alleinerziehende und ihre \nKinder auch ohne Unterhalts(voraus)leistungen des anderen \nElternteils (vgl. § 1 Abs. 4 UVG) - etwa wegen finanzieller \nLeistungen sonstiger Angehöriger - in keiner \"prekären Lage\" \nsind oder in denen die Wiederverheiratung im Hinblick auf die \nwirtschaftlichen Lebensumstände oder die Unterstützung bei der \nKindesbetreuung ohne nennenswerte positive Auswirkungen \nbleibt, als Ausnahmen zu bewerten sind, ist dem Gesetzgeber \nweder die vorliegend zu untersuchende Differenzierung verwehrt \ngewesen noch war er gehalten, durch die Einführung weiterer \nDifferenzierungskriterien den Versuch einer noch \nzielschärferen Eingrenzung der leistungsberechtigten \nPersonengruppe zu unternehmen.\n\n34\n\nIm Ergebnis ergibt sich nichts anderes hinsichtlich der \nUngleichbehandlung der Wiederverheiratung - Anspruchsverlust \nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG - und dem nicht unter die genannte \nVorschrift fallenden und daher nicht anspruchsschädlichen \nEingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem \nerziehenden Elternteil und einem Dritten, der nicht der andere \nElternteil des Kindes ist. Auch insoweit lassen sich \ntatsächliche Unterschiede aufzeigen, aufgrund derer die im \nGesetz angelegte Differenzierung als sachlich vertretbar und \nwillkürfrei betrachtet werden muß. Das bezieht sich vor allem \nauf die wirtschaftliche Situation, die im Falle der \nWiederverheiratung dadurch gekennzeichnet ist, daß der bislang \nalleinerziehende Elternteil - zumeist wird es sich um die \nMutter des anspruchsberechtigten Kindes handeln - je nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehepartners einen \neigenen Unterhaltsanspruch erwirbt, der faktisch auch dem Kind \nzugute kommt, während im Rahmen eheähnlicher \nLebensgemeinschaften die wirtschaftliche Unterstützung des \nwirtschaftlich schwächeren Partners, also zumeist der \nKindesmutter, durch den Lebensgefährten rechtlich nicht \nabgesichert und vom Fortbestand des Einvernehmens abhängig \nist.\n\n35\n\nVgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Urteil \nvom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, \naaO. (420).\n\n36\n\nDarüber hinaus stellt sich wegen der an die Eheschließung \nanknüpfenden Begünstigungen steuerrechtlicher und \nsozialversicherungsrechtlicher - gegebenenfalls auch \nbeamtenrechtlicher - Art bei Stiefelternfamilien die \nwirtschaftliche Situation typischerweise in einem Maße \ngünstiger dar, das nicht nur in Ausnahmefällen den Verlust des \nAnspruchs auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz \nausgleicht, so daß erwartet werden kann, daß nicht zuletzt das \nanspruchsberechtigte Kind daraus Nutzen zieht. Schließlich \nbringt die Eheschließung auch einen \"Willen zur \nDauerhaftigkeit\" der Partner zum Ausdruck, der eher als im \nFall einer eheähnlichen Gemeinschaft zu der typisierenden \nEinschätzung berechtigt, daß die Kinder die vom Gesetzgeber \nausweislich der Gesetzesmaterialien als wesentlich erachtete \nfamiliäre \"Einbettung\" erlangen und sich ihre wirtschaftliche \nSituation dadurch nachhaltig stabilisiert.\n\n37\n\nSoweit § 1 UVG zwischen dem (eheähnlichen) Zusammenleben \nder beiden Elternteile - Leistungsausschluß nach § 1 Abs. 3, \n1. Alt. UVG - und dem insoweit folgenlosen Bestehen einer \neheähnliche Gemeinschaft zwischen dem erziehenden Elternteil \nund einer dritten Person unterscheidet,\n\n38\n\nkritisch dazu Scholz, aaO., § 1 \nRn. 14; vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, \nUrteil vom 22. August 1996 \n- 4 A 196/95 -, aaO. (422),\n\n39\n\nmuß darauf nach Einschätzung des Senats vorliegend nicht \neingegangen werden, weil die Kläger keiner der \nVergleichsgruppen angehören und daher von dieser \nUngleichbehandlung nicht betroffen sind.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 \nund 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 159 Satz 2 VwGO iVm § 100 ZPO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache im \nHinblick auf die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG mit \ndem Grundgesetz grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-23/16-a-1491-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-23/16-a-1491-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114438","retrieved":"2026-07-09 00:06:18.182824+00:00"}}