{"status":"available","doknr":"OLD114448","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.3A3625.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"3 A 3625/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbei-\ntrag für die erstmalige Herstellung der C. straße in C. -X. im Teilstück \nzwischen N. straße und Bahnübergang.\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung \nH. straße 3, Gemarkung H. , Flur 9, Flurstück 313. Das Grundstück ist mit \neinem Mehrfamilienhaus bebaut und grenzt in Ecklage an die C. straße im oben \ngenannten Teilstück.\n\n4\n\nDie Stadt C. beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger, zuletzt die Stadt \nX. , bauten die C. straße im hier betroffenen Abschnitt in der Zeit bis zum \nJahre 1974 technisch aus. Im Jahre 1980 wurde der Erwerb des Straßenlandes \nabgeschlossen. Mit Verfügung des Beklagten vom 16. Mai 1988 wurde die hier \nbetroffene Straßenteilstrecke als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr \ngewidmet. Mit Verfügung vom 15. September 1992 (eingegangen beim Beklagten \nam 17. September 1992) erteilte der Regierungspräsident B. seine Zustimmung \nzum erfolgten Straßenausbau.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 1994 zog der Beklagte den Kläger zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von 9.546,98 DM für die erstmalige Herstellung der \nC. straße im genannten Teilstück heran, wobei er bei einer Festsetzung in Höhe \nvon 9.728,48 DM eine Vorausleistung in Höhe von 181,50 DM in Abzug brachte. Den \nvom Kläger am 3. November 1994 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Januar 1995, zugestellt am 27. Januar 1995, \nzurück.\n\n6\n\nAuf die vom Kläger am 27. Februar 1995 erhobene Klage mit dem Antrag,\n\n7\n\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten \nvom 21. Oktober 1994 und den \nWiderspruchsbescheid vom 11. Januar 1995 \naufzuheben,\n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die angefochtenen Be-\nscheide aufgehoben, soweit hiermit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 5.249,58 \nDM festgesetzt und von mehr als 5.068,08 DM gefordert wird. Zur Begründung hat es \nunter anderem ausgeführt: Das klägerische Grundstück unterliege der Erschlie-\nßungsbeitragspflicht für die erstmalige Herstellung der fraglichen Straßenstrecke. Der \nvom Beklagten geltend gemachte Erschließungsaufwand sei jedoch insbesondere im \nHinblick auf die vom Beklagten in den Aufwand eingestellten \nFremdfinanzierungsaufwendungen überhöht. Der Beklagte habe nicht \nnachgewiesen, daß für vor dem 1. Januar 1974 getätigte Straßenbauaufwendungen \nDarlehn aufgenommen worden seien, so daß von einer Finanzierung durch \nEigenmittel auszugehen und demzufolge ein Fremdfinanzierungsaufwand nicht \nentstanden sei. Ebenfalls nicht beitragsfähig sei der Fremdfinanzierungsaufwand, der \ndem Beklagten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Entstehen \nsachlicher Beitragspflichten entstanden sei, weil die diesbezüglichen \nZinsaufwendungen als nicht erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nanzusehen seien. Der Gemeinde sei es nämlich im Normalfall möglich und zumutbar, \ninnerhalb von vier Jahren nach technischer Fertigstellung einschließlich Grunderwerb \ndie sachlichen Beitragspflichten zur Entstehung zu bringen. Im Ergebnis seien statt \nder vom Beklagten in die Berechnung eingestellten \nFremdfinanzierungsaufwendungen von 145.791,78 DM (bei einem errechneten \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwand von 235.040,08 DM) nur solche in Höhe von \n50.929,81 DM beitragsfähig. Wegen der Begründung im übrigen, der Einzelheiten \nder historischen Entwicklung der Straße und des Vorbringens der Beteiligten im \nVerwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf das angefochtene Urteil \nverwiesen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 7. Juli 1997 zugestellte Urteil am 25. Juli 1997 \nAntrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit der vom Senat durch Beschluß vom \n24. März 1998 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend:\n\n10\n\nZwar sei es ihm nicht möglich, nachzuweisen, daß für die Finanzierung der vor \n1974 entstandenen Straßenbaukosten Einzeldarlehn aufgenommen worden seien. \nGleichwohl sei von einer Finanzierung mit Eigenmitteln nicht auszugehen. Der \nAufwand für die Herstellung von Erschließungsanlagen sei zu 90 % durch die \nErschließungsbeiträge der Anlieger zu finanzieren, so daß der Stadt insoweit allein \neine Zwischenfinanzierung obliege, während der Einsatz allgemeiner Steuermittel für \nden Straßenbau nicht vorgesehen sei. Hieran ändere die haushaltsrechtliche \nDeckung nichts, insbesondere führe sie nicht zu einer Kostenträgerschaft. Dieser \nZwischenfinanzierungsbedarf habe bei dem Übergang vom Einzel- zum \nGesamtdeckungsprinzip im Gemeindehaushaltsrecht zum 1. Januar 1974 \nfortbestanden, da Beitragsleistungen der Anlieger bis zu diesem Zeitpunkt nicht er-\nfolgt seien. Obwohl dieser Bedarf dem Gemeindehaushalt selbst nicht zu entnehmen \nsei, habe er einen erhöhten Fremdfinanzierungsbedarf im Vermögenshaushalt zur \nFolge gehabt. Dies rechtfertige es, für die Zeit der Geltung des \nGesamtdeckungsprinzips ab dem 1. Januar 1974 Finanzierungsaufwendungen für \nden vor dem Jahr 1974 entstandenen Aufwand, dessen Höhe unstreitig sei, geltend \nzu machen. Das gelte sowohl für 1974 als auch für die Folgejahre.\n\n11\n\nAuch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der \nFremdfinanzierungskosten wegen fehlender Erforderlichkeit sei unzutreffend. Die \ngeltend gemachten Fremdfinanzierungskosten seien bis zum Zeitpunkt des \nEntstehens sachlicher Beitragspflichten ansatzfähig, da bis dahin die Zinszahlung \nnotwendig gewesen sei, die Zinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehört hätten und \nauch die Höhe der Zinssätze nicht zu hoch gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht \nangenommene Frist von vier Jahren sei bei einer möglichen gleichzeitigen \nFertigstellung mehrerer Erschließungsanlagen nicht ausreichend, um den \nVerwaltungsaufwand zur erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung dieser \nStraßen mit den vorhandenen Kräften zu bewältigen. Hinzuweisen sei auch darauf, \ndaß eine Erhebung von Vorausleistungen zur Verminderung des der Stadt \nentstehenden Fremdfinanzierungsaufwandes zu Zinsverlusten für die Anlieger \nführe.\n\n12\n\nZutreffend sei es auch, Kosten für die Fremdfinanzierung gezahlter \nDarlehnszinsen geltend zu machen. Daß Zinsen aus dem Verwaltungshaushalt \nbeglichen würden, beruhe darauf, daß durch die Zinszahlungen kein Vermögen \ngeschaffen werde. Das bedeute jedoch nicht, daß der Stadt \nFremdfinanzierungsaufwendungen insoweit nicht entstünden. Die Berücksichtigung \nvon Zinseszinsen beim Erschließungsaufwand ergebe sich aus einer betriebswirt-\nschaftlichen Betrachtungsweise. Von einer Berücksichtigung ausgeschlossen seien \nnur fiktive, d.h. allein kalkulatorische Kosten, nicht aber \"pagatorische\" Kosten, die an \ntatsächliche Zahlungsvorgänge anknüpften und in einem engen Zusammenhang mit \nden sie verursachenden Investitionen stünden. Zwar dürften nach § 85 GO nur \nInvestititionen kreditfinanziert werden. Vorrangig müßten jedoch eventuelle \nÜberschüsse aus dem Verwaltungshaushalt verwendet werden. Da diese \nÜberschüsse durch aus dem Verwaltungshaushalt geleistete Zinszahlungen \nverringert würden, erhöhten Zinszahlungen den Kreditbedarf im Vermögenshaushalt \nzwar mittelbar, aber durchgreifend. § 76 GO bewirke eine Zusammenfassung von \nVerwaltungs- und Vermögenshaushalt zu einem Finanzierungsverbund.\n\n13\n\nDie bei den einzelnen Darlehn vereinbarten Tilgungen seien wegen des \nGesamtdeckungsprinzips für die Höhe der Fremdfinanzierungsaufwendungen ohne \nBedeutung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Straßenbauaufwendungen \nallein durch die Erschließungsbeitragszahlungen der Anlieger getilgt werden. In Höhe \nder Darlehnstilgungen würden neue Kredite aufgenommen, die wiederum \nFremdfinanzierungkosten auslösten.\n\n14\n\nDie Buchungsvorgänge im Rahmen der Ermittlung der \nFremdfinanzierungsaufwendungen seien sowohl auf der Einnahme- wie der \nAusgabenseite mit dem Rechnungs- bzw. Bescheiddatum erfolgt, wenn der \ntatsächliche Zahlungstermin nicht bekannt gewesen sei. Auch eventuelle \nStundungen seien nicht berücksichtigt worden. Diese Handhabung diene der \nVerwaltungspraktikabilität und rechtfertige sich hieraus. Differenzen zur taggenauen \nBerechnung lägen im Pfennigbereich. Bei abweichender Handhabung entstünde ein \nerheblicher Verwaltungsaufwand oder müßten Zahlungen unbekannten Datums \ngänzlich unberücksichtigt bleiben. Auf dieser Handhabung beruhe auch die \ntaggenaue statt bankgenaue Berechnung der Zinsen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat auf Bitte des Senats zur mündlichen Verhandlung eine \nSchätzung der Fremdfinanzierungskosten vorgelegt, die sich ergeben, wenn bei der \nBerechnung Änderungen der Fremdfinanzierungsquote in den Jahren nach der \nTätigung der Ausbauaufwendungen, Aufwendungen aus der Zeit vor 1974 und \nZinseszinsen unberücksichtigt bleiben und das zu verzinsende Kapital jeweils um \nTilgungen, berechnet nach einer Durchschnittsquote, zu verringern ist.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n das angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlage auch insoweit abzuweisen, als ein \nErschließungsbeitrag in Höhe von weiteren \n3.926,40 DM für Fremdfinanzierungskosten \ngefordert wird.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr macht geltend: Dem Beklagten sei es verwehrt, Zinsen für die Bindung eigenen \nKapitals zu verlangen. Daher sei die Herkunft der Mittel für die Vorfinanzierung der \nStraßenbauaufwendungen von Bedeutung. Der Schutzzweck des § 129 Abs. 1 Satz \n1 BauGB, Anlieger vor unangemessenen Kosten zu bewahren, gebiete es, den \nzeitlichen Rahmen für die Herbeiführung der Entstehung sachlicher Beitragspflichten \ndurch die Gemeinde zu begrenzen. Eine Orientierung an der Verjährungsfrist des § \n169 Abs. 2 Nr. 2 AO sei insofern sachgerecht. Dem stünden die Ausführungen des \nBVerwG zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB nicht entgegen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem und dem Verfahren 3 A 3625/97 sowie der in beiden \nVerfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nangefochtenen Bescheide des Beklagten im Ergebnis zu Recht aufgehoben, soweit \nmit ihnen ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der C. straße im \nAbschnitt zwischen N. straße und Bahnübergang in Höhe von mehr als 5.249,58 \nDM festgesetzt und in Höhe von 5.068,08 DM gefordert wird. Dem Beklagten steht \neine über diese Summen hinausgehende Erschließungsbeitragsforderung gegen den \nKläger nicht zu.\n\n23\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Erschließungsbeitragsforderung des \nBeklagten dem Grunde nach als berechtigt angesehen und den vom Beklagten \ngeltend gemachten beitragsfähigen Erschließungsaufwand - mit Ausnahme der \nFremdfinanzierungsaufwendungen - unter Berücksichtigung von \nAufwandsreduzierungen bei Einzelpositionen, die der Beklagte nicht in Zweifel zieht, \nunbeanstandet gelassen hat, sind die Beteiligten dem im Berufungsverfahren nicht \nentgegengetreten. Auch der Senat sieht insoweit keinen Anlaß zu Bedenken.\n\n24\n\nSoweit hiernach die Beitragsforderung des Beklagten im Berufungsverfahren \nnoch im Streit steht, d.h. hinsichtlich der Höhe der im Rahmen des \nErschließungsaufwandes berücksichtigungsfähigen \nFremdfinanzierungsaufwendungen, ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls \ndarin beizupflichten, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, für diese Aufwandsposition \neinen über 50.929,81 DM hinausgehenden Betrag in die Erschlie-\nßungsbeitragsberechnung einzustellen; in der Begründung dieses Ergebnisses ist \ndem Verwaltungsgericht allerdings nicht in jeder Hinsicht zu folgen.\n\n25\n\nKeinen Beanstandungen unterliegt zunächst die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, der Beklagte sei gehindert, Kosten für die Fremdfinanzierung \nsolcher Aufwendungen für die Herstellung der C. straße in die Berechnung \neinzustellen, die vor dem 1. Januar 1974 getätigt worden sind, weil der Beklagte \nnicht nachweisen kann, daß er speziell zur Bezahlung von Straßenbaurechnungen \nfür die C. straße in diesem Zeitraum Darlehn aufgenommen hätte:\n\n26\n\nZum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 \nBBauG/BauGB gehören ausschließlich Zinsen für solches Fremdkapital, das die \nGemeinde zur Finanzierung von Aufwendungen für die Herstellung beitragsfähiger \nErschließungsanlagen aufgenommen hat.\n\n27\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1990 - \n8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 (308); vom 7. \nJuli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 \n(220); vom 21. Juni 1974 - IV C 41.72 -, \nBVerwGE 45, 215 ff.\n\n28\n\n(Kalkulatorische) Zinsen für von der Gemeinde eingesetztes Eigenkapital \ngehören demgegenüber nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.\n\n29\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, \na.a.O., S. 310.\n\n30\n\nDamit erfordert die Geltendmachung vom Fremdfinanzierungsaufwendungen im \nRahmen einer Erschließungsbeitragsforderung grundsätzlich den von der Gemeinde \nzu führendenden Nachweis, daß sie (insbesondere) Rechnungen für die Herstellung \nder Erschließungsanlage mit Geld beglichen hat, das aus von ihr aufgenommenen \nDarlehn stammt.\n\n31\n\nFür Aufwendungen, die vor dem 31. Dezember 1973 getätigt worden sind, sind \nan diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt \ngeltende Gemeindehaushaltsverordnung vom 26. Januar 1954, GV NW 1954, S. 59 \n(GemHVO a.F.), sah vor, daß die Erlöse aus der Aufnahme von Darlehn, die in den \naußerordentlichen Haushaltsplan der Gemeinde einzustellen waren (§ 1 Abs. 3 \nGemHVO a.F.), nur für diejenigen Ausgaben verwendet werden durften, für die sie in \nden Haushaltsplan eingestellt worden waren (§ 39 Abs. 2 GemHVO a.F.). Kosten für \ndie Fremdfinanzierung von Aufwendungen, die noch unter Geltung dieses \n\"Einzeldeckungsprinzips\" getätigt worden sind, können nach höchstrichterlicher \nRechtsprechung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nur eingestellt wer-\nden, wenn ein bestimmtes Darlehn feststellbar für die Herstellung der konkreten \nErschließungsmaßnahme verwendet worden ist.\n\n32\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974, \na.a.O., S. 220; \"pfennig-genaue \nZuordnung\", vgl. BVerwG, Urteil vom 23. \nAugust 1990, a.a.O., S. 308.\n\n33\n\nDer hiernach der Gemeinde obliegende Nachweis einer Darlehnsaufnahme zur \nFinanzierung der vor 1974 getätigten Aufwendungen für den Ausbau der \nC. straße ist dem Beklagten nach eigenen Angaben nicht möglich; damit ist zu \nseinen Lasten davon auszugehen, daß die betreffenden Ausgaben seinerzeit mit \ngemeindlichen Eigenmitteln bestritten worden sind.\n\n34\n\nDaran, daß aufgrund der Eigenfinanzierung der vor 1974 getätigten \nAufwendungen diesbezügliche Fremdfinanzierungskosten auch in der Folgezeit nicht \nausgelöst werden konnten, vermochte entgegen der Annahme des Beklagten die im \ngemeindlichen Haushaltsrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1974 vollzogene Abkehr \nvom Einzeldeckungsprinzip durch die Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. \nDezember 1972, GV NW S. 418 (GemHVO), nichts zu ändern. Die neugefaßten \nRegelungen betreffen nur die Haushaltsjahre ab 1974 und damit allein die seitdem \ngetätigten Aufwendungen; sie vermögen nichts mehr daran zu ändern, daß die in \nden Jahren zuvor für den Ausbau der Erschließungsanlage aufgewendeten Gelder - \nwie vorliegend zu unterstellen ist - nicht aus Darlehnseinnahmen, sondern aus \nEigenmitteln stammen.\n\n35\n\nZu Recht hat der Beklagte demgegenüber Kosten für die Fremdfinanzierung der \nnach 1973 getätigten Erschließungsaufwendungen in den Erschließungsaufwand \neinbezogen. Dem steht nicht entgegen, daß der Nachweis einer \nDarlehnsfinanzierung der konkreten Aufwendungen nicht erbracht werden kann, weil \ndas seit dem 1. Januar 1974 geltende Gemeindehaushaltsrecht nur noch eine Ge-\nsamtdeckung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes, zu denen \nStraßenbauaufwendungen zählen, durch die Gesamteinnahmen dieses Haushalts \nunter Einschluß von Einnahmen aus Kreditaufnahmen vorsieht (§ 1 Abs. 1, 16 \nGemHVO), was eine Zuordnung einer konkreten Kreditaufnahme zu bestimmten \nStraßenbauaufwendungen ausschließt. Die durch diese Änderung des \ngemeindlichen Haushaltsrechts bedingte Unmöglichkeit eines \"pfennig-genauen\" \nNachweises der Fremdfinanzierungskosten für nach 1973 getätigte \nErschließungsaufwendungen berechtigt die Gemeinde vielmehr dazu, die ihr \nentstandenen Kosten auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze zu \nermitteln.\n\n36\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, \na.a.O., S. 308 f.\n\n37\n\nBei der Vornahme einer derartigen Ermittlung oder Schätzung verbleibt der \nGemeinde naturgemäß ein Spielraum hinsichtlich der Auswahl der \nSchätzungsmethoden und des Schätzungsergebnisses.\n\n38\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 \n- 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299 (302).\n\n39\n\nDie Gemeinde ist jedoch verpflichtet, die Aufwandsschätzung so durchzuführen, \ndaß das Ergebnis sich von der Lebenswirklichkeit, d.h. dem tatsächlich entstandenen \nAufwand, nur so weit entfernt, wie dies die die Schätzung rechtfertigenden Um-\nstände, etwa das Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung \nunzumutbaren Verwaltungsaufwandes, bedingen.\n\n40\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, \na.a.O., S. 309 (\"hinreichend hohes Maß an \nWahrscheinlichkeit\" für das \nSchätzungsergebnis)\n\n41\n\nDie vom Beklagten der Erschließungsbeitragsberechnung für die C. straße \nzugrunde gelegte Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten in der für die \nerstinstanzliche mündliche Verhandlung erstellten Fassung vom 16. Juni 1997 (ohne \nAufwendungen vor 1974) genügt den Anforderungen an eine taugliche Aufwands-\nschätzung nicht in jeder Hinsicht:\n\n42\n\nNicht in vollem Umfang zuzustimmen ist zunächst der Ermittlung des der \nZinsberechnung in den Jahren seit 1974 zugrunde zu legenden fremdfinanzierten \nAnteils der in diesem Zeitraum getätigten Erschließungsaufwendungen \n(\"Fremdfinanzierungsbetrag\").\n\n43\n\nKeinen Beanstandungen unterliegt die Ermittlung des \nFremdfinanzierungsbetrages im Jahr der Tätigung des jeweiligen Er-\nschließungsaufwandes. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung (Produkt \naus Summe der Ausgaben und Fremdfinanzierungsquote des Haushaltsjahres) \nentspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der anzunehmen ist, daß \ndie für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme getätigten Aufwendungen - wie alle \nanderen Investitionen der Gemeinde auch - zu demjenigen Prozentsatz \nfremdfinanziert sind, der dem Verhältnis der Gesamteinnahmen aus Krediten zu den \nGesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen in dem betreffenden \nHaushaltsjahr entspricht.\n\n44\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, \na.a.O., S. 309.\n\n45\n\nUnzulässig erscheint demgegenüber, daß der Beklagte den \nFremdfinanzierungsbetrag, den er für die in einem Jahr getätigten \nErschließungsaufwendungen mit Hilfe der Fremdfinanzierungsquote des \nbetreffenden Haushaltsjahres ermittelt hat, nicht auch der Zinsberechnung in den \nFolgejahren zugrunde legt, sondern vielmehr im jeweiligen Jahr unter Anwendung \nder für dieses Jahr errechneten Fremdfinanzierungsquote jeweils neu ermittelt. Für \ndiese Berechnungsweise, die sich möglicherweise an ein in der Literatur \nveröffentlichtes Berechnungsschema anlehnt -\n\n46\n\n vgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 13 Rdn. \n22, Zeilen 4 und 5, Spalten 7, 8 und 9 -\n,\n\n47\n\nfehlt eine nachvollziehbare Begründung. Diese Berechnungsweise führt \nbeispielsweise dazu, daß bei einem in einem Jahr für Straßenbauzwecke \naufgewendeten Betrag von 100.000 DM, der in diesem Jahr in Höhe von 50.000 DM \ntatsächlich aus Darlehnsmitteln beglichen worden ist (50% \nFremdfinanzierungsquote), in den Folgejahren ein gemäß der jeweils aktuellen \nFremdfinanzierungsquote ständig wechselnder Fremdfinanzierungsbetrag zur \nGrundlage der Zinsberechnung genommen wird, obwohl hinsichtlich dieser \nAufwandsposition irgendwelche mit Darlehn zu deckenden Zahlungen tatsächlich \nnicht mehr erfolgen und demzufolge eine Erhöhung oder Verminderung des \nFremdfinanzierungsbedarfs insoweit nicht stattfindet. So ist der erstinstanzlich \nvorgelegten Berechnung des Beklagten beispielsweise zu entnehmen, daß ein im \nJahre 1974 getätigter Gesamtaufwand von 49.165,08 DM in diesem Jahr zu 44,72 % \nfremdfinanziert worden ist, mithin einen Kreditbedarf von 21.986,62 DM auslöste. Für \ndas Jahr 1975 ist hinsichtlich desselben - bereits 1973 ausgegebenen - Betrages ein \nKreditbedarf von 100 %, d.h. 49.170,86 DM berücksichtigt (die Differenz ergibt sich \naus berücksichtigten Zinseszinsen), für die Folgejahre belaufen sich die \n\"Kreditsummen\" für denselben Aufwand auf 36.359,31 DM, 45.691,44 DM, 53.306,59 \nDM und 65.875,17 DM.\n\n48\n\nDie dargestellte Berechnungsmethode entfernt sich - ohne rechtfertigenden \nGrund - so weit von der Realität, daß sie nicht mehr als taugliche Schätzung \nakzeptiert werden kann: Eine konkrete Maßnahme des Straßenbaus wird zu einem \nbestimmten Termin bezahlt. Um die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, muß \ndie Gemeinde die jeweilige Straßenbauaufwendung im Jahr der Zahlung zu einem \nbestimmten Teilbetrag darlehnsfinanzieren. Das hat zur Folge, daß die Maßnahme in \nder Folgezeit in genau diesem - nur durch Tilgungen und andere anrechenbare \nZahlungen geminderten - Umfang Zinsbelastungen auslöst. Eine Rechtfertigung \ndafür, abweichend von der hieraus abzuleitenden grundsätzlichen Beibehaltung des \nim Ausgabejahr festgelegten Fremdfinanzierungsbetrages in den Folgejahren in \njedem Haushaltsjahr neue \"fremdfinanzierte Anteile\" festzusetzen, vermag der Senat \nnicht zu erkennen. Ein durch eventuelle Umschuldung ausgelöster Kreditbedarf muß \ninsoweit außer Betracht bleiben, da dieser lediglich dem fremdfinanzierten Teil der in \nder Vergangenheit erfolgten Zahlung zuzurechnen ist, mithin weder zusätzlichen \nKreditbedarf auslöst noch den zuvor entstanden Kreditbedarf mindert. Die vom \nBeklagten auf kurzfristige Anforderung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nvorgelegte Neuberechnung zeigt, daß eine Zinsberechnung unter Berücksichtigung \nkonstanter Fremdfinanzierungsbeträge für die in einem Jahr gemachten \nAufwendungen in den Folgejahren ferner keinen Verwaltungsaufwand nach sich \nzieht, der - mit den heute gegebenen technischen Möglichkeiten - nicht zu bewältigen \nwäre. Die Berechnungsmethode des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Wenn es in dem Urteil vom 23. \nAugust 1990 heißt, der durch die Aufwendungen für eine bestimmte \nErschließungsmaßnahme ausgelöste Kreditbedarf könne \"unter Rückgriff auf die \nFremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt\" werden -\n\n49\n\n a.a.O., S. 309, (Hervorhebung nicht im O-\nriginal) -\n\n50\n\nso bezieht sich dies nach Auffassung des Senats ausschließlich auf die \nErmittlung des Fremdfinanzierungsbetrags im Jahr der Tätigung des konkreten \nAufwandes, zwingt demgegenüber nicht zu einer Anpassung dieses Betrages an die \njeweiligen Fremdfinanzierungsquoten der Folgejahre. Eine Anpassung des (bereits \ngedeckten) Fremdfinanzierungsbedarfs für Aufwendungen vergangener Jahre an die \nFremdfinanzierungsquote des aktuellen Haushaltsjahres ist zudem auch deshalb \nverfehlt, weil die Fremdfinanzierungsquote sich allein aus den Investitionen und \nDarlehnsaufnahmen des gegenwärtigen Haushaltsjahres errechnet, mithin keinerlei \nBezug zu den in Vorjahren getätigten Ausgaben aufweist. Für die vom \nBundesverwaltungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen gemachte \nAnnahme, die Aufwendungen für eine Erschließungsmaßnahme seien im Umfang \nder Fremdfinanzierungsquote \"des betreffenden Haushaltsjahres\" \nkreditfinanziert -\n\n51\n\n Vgl. Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., \nS. 309 -\n\n52\n\nwürde es für in der Vergangenheit getätigte Ausgaben daher an jeglicher \nPlausibilität fehlen.\n\n53\n\nDer jeweilige Gesamt-Fremdfinanzierungsbetrag (d.i. die Summe der auf die \neinzelnen Ausgabepositionen entfallenden, anhand der Fremdfinanzierungsquote \ndes jeweiligen \"Ausgabejahres\" ermittelten einzelnen Fremdfinanzierungsbeträge) ist \nentgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur durch auf die Erschließungsbeiträge \nerbrachte Vorausleistungen -\n\n54\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, \na.a.O., S. 309 -\n\n55\n\nsowie anrechenbare Zuschüsse -\n\n56\n\n vgl. Richarz, KStZ 1991, 105 (106); \nDriehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 13 Rdn. \n15 -,\n\n57\n\nsondern auch durch den Ansatz von Tilgungen zu vermindern. Nach Angaben \ndes Klägers, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, handelt es sich bei den \nvon der Stadt abgeschlossenen Darlehnsverträgen durchweg um solche, bei denen \nregelmäßige Tilgungszahlungen auf die Darlehnsschuld vereinbart worden sind. Wie \nbereits ausgeführt, beruht die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der \nFremdfinanzierungskosten - angesichts des gemeindehaushaltsrechtlichen \nGesamtdeckungsprinzips zwangsläufig - auf der Annahme, sämtliche Investitionen \nder Gemeinde unter Einschluß der Erschließungsaufwendungen würden \ngleichermaßen entsprechend der durchschnittlichen Fremdfinanzierungsqote des \ngemeindlichen Vermögenshaushalts darlehnsfinanziert. Die Berechnungsmethode \ndes Beklagten beruht ferner auf der Annahme, die fremdfinanzierten Anteile \nsämtlicher Investitionsaufwendungen der Gemeinde unter Einschluß der Er-\nschließungsaufwendungen seien mit dem durchschnittlichen Zinssatz der von der \nGemeinde aufgenommenen Darlehen zu verzinsen.\n\n58\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, \na.a.O., S. 309.\n\n59\n\nLegt man diese Berechnungsmethode des Beklagten zugrunde, so erscheint es \nals systemwidrig, hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Tilgungszahlungen \nzu Lasten der Erschließungsbeitragspflichtigen von der Annahme abzuweichen, daß \ndie fremdfinanzierten Anteile sämtlicher Investitionsaufwendungen der Gemeinde \n(unter Einschluß der Erschließungsaufwendungen) entsprechend der \ndurchschnittlichen Tilgungsquote der von der Gemeinde aufgenommenen Darlehn \ngetilgt werden mit der Folge, daß in Höhe dieser Tilgungsleistungen ursprünglich \neingesetztes Fremdkapital durch Eigenkapital ersetzt wird und der \nFremdkapitalbetrag sinkt.\n\n60\n\n So auch Richarz, a.a.O., S. 107, unter \nHinweis auf eine anderenfalls eintretende \nEigenkapitalverzinsung; s. auch Pesch, \nNWVBl. 1999, 167 (169).\n\n61\n\nEntgegen der Annahme des Beklagten dürfen ordentliche Tilgungszahlungen \nnach nordrhein-westfälischem Gemeindehaushaltsrecht nämlich nicht ihrerseits \ndurch Kreditaufnahmen finanziert werden, sondern sind aus den Zuführungen des \nVerwaltungshaushalts zum Vermögenshaushalt oder anderen Eigenmitteln \naufzubringen, wie sich aus § 22 Abs. 1 GemHVO ergibt. Eine Rechtfertigung dafür, \ndie Erschließungsaufwendungen der Gemeinde von diesem Effekt der \nTilgungszahlungen auszuschließen, vermag der Senat nicht zu erkennen:\n\n62\n\nFolge des Gesamtdeckungsprinzips im gemeindlichen Haushaltsrecht ist es \ngerade, daß eine Zuordnung eines konkreten Darlehns(anteils) zu einer konkreten \nErschließungsmaßnahme nicht mehr möglich ist. Wenn eine Gemeinde auf diese \nSituation damit reagiert, daß sie statt einer pfennig-genauen Abrechnung auf eine \nSchätzung der Fremdfinanzierungskosten unter Rückgriff auf Durchschnittswerte der \nGesamtheit der Darlehn abstellt, die die Gemeinde zur Finanzierung der Gesamtheit \naller Investitionen aufgenommen hat, ist es ihr verwehrt, die Auswirkungen von ihr \nauf die Gesamtheit der Darlehn erbrachter Tilgungszahlungen durch die Kreation \neines \"Zwei-Konten-Modells\" auf alle Investitionen mit Ausnahme der \nErschließungsaufwendungen zu beschränken. Da nach unbestrittenem Vortrag des \nKlägers sämtliche vom Beklagten abgeschlossenen Darlehn als Tilgungsdarlehn \nausgestaltet sind, fehlt für die Annahme eines tilgungsfreien Anteils am \nDarlehnsgesamtvolumen, der zur Finanzierung ausschließlich von \nErschließungsaufwendungen dient, zudem jeglicher tatsächliche Ansatzpunkt.\n\n63\n\nDer Ausschluß der auf Erschließungsaufwendungen \"entfallenden\" \nFremdfinanzierungsbeträge von der Anrechnung von Tilgungen ergibt sich auch nicht \naus der Erwägung des Beklagten, nach den Regelungen des Baugesetzbuches \nseien die Erschließungsaufwendungen der Gemeinde letztlich - zu 90% - durch \nErschließungsbeiträge der Anlieger zu finanzieren, Eigenmittel der Gemeinde seien \nhierfür mithin nicht einzusetzen und der Gemeinde obliege insofern allein eine \n\"Zwischenfinanzierung\". Mit der Zahlung des Werklohns an den \nStraßenbauunternehmer mag die Gemeinde bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich \neine Zwischenfinanzierung vornehmen. Nach der hier maßgeblichen rechtlichen \nBetrachtung setzt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gerade voraus, daß die \nGemeinde eigene Aufwendungen gehabt hat, die sie mit Haushaltsmitteln \"endgültig\" \n(im Sinne des Haushaltsrechts) gedeckt hat. Ob diese Haushaltsmittel ganz oder \nteilweise aus Zuführungen des Verwaltungshaushalts (\"Eigenmitteln\"), Darlehn oder \nanderen Mitteln bestehen, richtet sich nicht nach Vorgaben des \nErschließungsbeitragsrechts, sondern nach den Normen des Gemeindehaushalts-\nrechts, der allgemeinen Finanzlage der Gemeinde und nach den von ihr getroffenen \n(politischen) Entscheidungen. Die Höhe des erschließungsbeitragsfähigen \nFremdfinanzierungsaufwandes ergibt sich als zwangsläufige Folge dieser \nUmstände.\n\n64\n\nHinsichtlich der Methode der demnach gebotenen Berücksichtigung von \nTilgungen erscheint es angesichts des Gesamtdeckungsprinzips als unbedenklich, \ndaß der Beklagte in der zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Neuberechnung \nmit Hilfe der jeweiligen Jahresrechnung errechnete durchschnittliche Tilgungsquoten \nder von der Stadt C. für Investitionszwecke aufgenommenen Kredite zugrunde \ngelegt hat.\n\n65\n\nZu Unrecht hat der Beklagte ferner \"Zinseszinsen\" in seine Berechnung eingestellt, \nnämlich Kosten der Fremdfinanzierung der von ihm wegen der anteiligen \nKreditfinanzierung der Erschließungsaufwendungen gezahlten Zinsen.\n\n66\n\nDa auch der durch die Fremdfinanzierung von Erschließungsaufwendungen \nausgelöste Zinsaufwand zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne von § \n128 Abs. 1 BauGB gehört, ist es zwar vom Ansatz her nicht ausgeschlossen, daß \nauch diese Zahlungen einen erschließungsbeitragsfähigen \nFremdfinanzierungsaufwand auslösen. Wegen des Charakters der Erschließungs-\nbeitragsforderung als Kostenerstattungsanspruch -\n\n67\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, \na.a.O., S. 310 -\n\n68\n\nsetzt dies indes voraus, daß feststellbar ist oder jedenfalls mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß die Gemeinde für die Bezahlung \nder Zinsforderungen tatsächlich Gelder eingesetzt hat, die aus der Aufnahme von \nKrediten - und nicht aus ihren Eigenmitteln - stammen und damit ihrerseits mit \nKosten (\"Zinsen\") verbunden waren. Das ist vorliegend nicht der Fall:\n\n69\n\nWie der Beklagte selbst einräumt, sind die Zinszahlungen auf von ihm für \nInvestitionsmaßnahmen aufgenommene Kredite - entsprechend dem hier \nmaßgeblichen nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrecht (vgl. § 1 Abs. 2 \ni.V.m Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 GemHVO) - aus Mitteln bestritten worden, die dem Verwal-\ntungshaushalt der Stadt entstammten. Das nordrhein-westfälische Gemeinderecht \nläßt die Aufnahme von Krediten jedoch allein im Vermögenshaushalt und nur für \nInvestitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung zu (§ 85 Abs. \n1 GO 1994, § 72 Abs. 1 GO 1984). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, daß die für \nZinszahlungen aus dem Verwaltungshaushalt verauslagten Gelder nicht aus der \nAufnahme von Krediten stammen dürfen; daß die Handhabung der Stadt C. von \ndieser Rechtslage abwich, ist nicht ersichtlich. Damit aber können Zinseszinsen für \neine Darlehnsfinanzierung von Zinszahlungen tatsächlich nicht entstanden sein.\n\n70\n\nDie vom Beklagten vorgetragenen Erwägungen stehen dem nicht entgegen. \nWenn der Beklagte darauf hinweist, der Einsatz von Mitteln des \nVerwaltungshaushalts zur Begleichung von Zinsforderungen führe zu einer \nVerminderung der Zuweisungen aus dem Verwaltungshaushalt zum \nVermögenshaushalt und in Folge dessen zu einer Erhöhung des Kreditbedarfs im \nVermögenshaushalt für Investitionsaufwendungen, so daß Zinszahlungen \"zwar nur \nmittelbar, aber dennoch durchgreifend und völlig unabwendbar den Kreditbedarf für \nInvestitionen\" erhöhten, so ist dem sicherlich beizupflichten. Das ändert aber nichts \ndaran, daß die Kredite tatsächlich nicht zur Beschaffung der Gelder zur Bezahlung \nder Zinsen aufgenommen werden, sondern (in ihrer Summe) zur Tätigung der \n(Gesamtheit der) vorgesehenen Investitionen; auf diese tatsächlichen \nZahlungsbewegungen aber stellt die Rechtsprechung bei der Beurteilung der \nErschließungsbeitragsfähigkeit von Fremfinanzierungskosten ab. Die Darlegungen \ndes Beklagten beruhen demgegenüber, wie insbesondere sein Hinweis auf die \n\"Mittelbarkeit\" der Verursachung des Kreditbedarfs augenfällig macht, auf der \nbetriebswirtschaftlichen Betrachtung, ob dem Beklagten diese (Eigen-)Mittel des \nVerwaltungshaushaltes für andere Zwecke zur Verfügung gestanden hätten, wenn er \nsie nicht für die Zinszahlungen ausgegeben hätte. Einer solchen \nbetriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Rahmen des \nErschließungsbeitragsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht indes eine \nausdrückliche Absage erteilt.\n\n71\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, \na.a.O., S. 310.\n\n72\n\nDa Zinseszinsen vom Beklagten mithin nicht effektiv gezahlt worden sind (und nach \nnordrhein-westfälischem Gemeinde(-haushalts-)recht auch nicht hätten gezahlt \nwerden dürfen), sondern lediglich das Ergebnis seiner \"Kalkulation\" darstellen, darf \ner diese Zinseszinsen nicht in den Erschließungsaufwand einstellen; es kann daher \noffen bleiben, ob der Beklagte hieran, wären derartige Zahlungen denn tatsächlich \nerfolgt, aus Rechtsgründen gehindert wäre.\n\n73\n\n So etwa Klinkhardt, NVwZ 1999, 47 \n(48).\n\n74\n\nAuch hinsichtlich der Zeitspanne, für die Fremdfinanzierungskosten in die \nErschließungsbeitragsberechnung eingestellt werden dürfen, ist die Berechnung des \nBeklagten zu korrigieren.\n\n75\n\nDer Beklagte hat seiner Berechnung zugrunde gelegt, der Zinslauf für den durch \neine Erschließungsaufwendung ausgelösten Kreditbedarf beginne jeweils mit dem \nRechnungsdatum bzw. dem Datum des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages. \nDer auf einer Erschließungsmaßnahme beruhende Kreditbedarf wird jedoch erst \ndann ausgelöst, wenn die Gemeinde Rechnungs- bzw. Kaufpreissumme tatsächlich \nbegleicht. Demzufolge können Fremdfinanzierungskosten erst ab dem \nZahlungsdatum in die Aufwandsberechnung eingestellt werden.\n\n76\n\n Vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rdn. 16; \nKlausing, SächsVBl. 1998, 222 (224).\n\n77\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten wird seine abweichende, tendenziell zu \neiner ungerechtfertigten Erhöhung des Erschließungsaufwandes führende \nHandhabung durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht gerechtfertigt. \nDas zeigt bereits der Umstand, daß es dem Beklagten letztlich offenbar keine Mühe \nbereitete, die tatsächlichen Zahlungsdaten zu ermitteln oder aufgrund der jeweils den \nZahlungen zugrunde liegenden Vertragsregelungen oder gesicherter \nErfahrungswerte zu schätzen, wie die auf Bitte des Senats zur mündlichen Verhand-\nlung kurzfristig vorgelegte Fremdfinanzierungskostenberechnung zeigt, die nach \nAngaben des Beklagten auf derart ermittelten Zahlungsdaten beruht.\n\n78\n\nNicht zu beanstanden ist es demgegenüber, daß der Beklagte den Zeitpunkt des \nEntstehens sachlicher Beitragspflichten für die C. straße als zeitliche Grenze für \ndas Entstehen von Fremdfinanzierungskosten angesehen hat. Entgegen der Ansicht \ndes Verwaltungsgerichts bietet der vorliegende Fall keinen Ansatzpunkt dafür, die in \neiner Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt entstandenen Fremdfinanzierungskosten \nwegen fehlender Erforderlichkeit im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB aus dem \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwand auszuschließen.\n\n79\n\nWie der Beklagte mit Recht hervorhebt, bestehen im vorliegenden Fall weder \nBedenken gegen die Erforderlichkeit des \"Ob\" einer anteiligen Fremdfinanzierung der \nErschließungsaufwendungen noch hinsichtlich der im einzelnen vereinbarten \nDarlehnskonditionen. Auch der Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten \nfür die C. straße als der Zeitpunkt, in dem der beitragsfähige \nErschließungsaufwand \"unverrückbar\" festgeschrieben wird, unterliegt keinen \nZweifeln. Damit aber ist die Höhe der Fremdfinanzierungskosten - unter \nBerücksichtigung der oben dargestellten Korrekturen an der früheren Berechnung \ndes Beklagten -, die durch die konkreten Erschließungsmaßnahmen zwangsläufig \nausgelöst worden sind, festgelegt. Wenn es auch Fallgestaltungen geben mag, in \ndenen die von der Gemeinde bei der Herstellung einer Erschließungsanlage gewähl-\nte Vorgehensweise mit Auswirkungen auf die Höhe der Erschließungsbeiträge sich \nals \"sachlich schlechthin unvertretbar\" und damit als nicht erforderlich im Sinne von \n§ 129 Abs. 1 BauGB -\n\n80\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 \n- 8 C 50.88 -, NVwZ 1990, 870 (872) -\n\n81\n\ndarstellt, so ist diese durch die genannte Vorschrift gesetzte \"Sanktionsschwelle\" \njedenfalls nicht pauschal durch eine allgemein oder - wie das Verwaltungsgericht \nannimmt - im Regelfall von der Gemeinde einzuhaltende Zeitspanne ab Tätigung des \nletzten Erschließungsaufwandes zu bemessen. Vielmehr verbleibt es bei dem \nGrundsatz, daß sämtliche Fremdfinanzierungskosten bis zum Entstehen sachlicher \nBeitragspflichten beitragsfähig sind -\n\n82\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - \n8 C 3.92 -, NVwZ 1993, 1200 -,\n\n83\n\nwenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für ein unter Kostengesichtspunkten \nschlechthin unvertretbares gemeindliches Handeln fehlen.\n\n84\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts führt dies auch nicht zu \nunzumutbaren Ergebnissen für die Erschließungsbeitragspflichtigen: Bei einer \n\"Verzögerung\" der Erschließungsbeitragserhebung nach technischer Fertigstellung \nder Erschließungsanlage wird den Anliegern ein Gebrauchsvorteil geboten, ohne daß \nsie zunächst eine Gegenleistung in Form von Erschließungsbeiträgen erbringen \nmüssen. Aufgrund der dargestellten Anforderungen an die Berechnung \nbeitragsfähiger Fremdfinanzierungskosten und der für Kommunalkredite geltenden \nvergleichsweise günstigen Konditionen stehen die während der Zeit bis zur \nBeitragserhebung anfallenden Fremdfinanzierungskosten zudem nicht außer \nVerhältnis zu den Zinsvorteilen, die die Anlieger dadurch erfahren, daß ihnen die \nErschließungsbeiträge nicht sofort - mit der Folge der Inanspruchnahme liquider \nMittel oder der Notwendigkeit der Aufnahme diesbezüglicher Kredite zu den \nallgemeinden Konditionen des Kapitalmarktes -, sondern erst mit Verzögerung \nabverlangt werden.\n\n85\n\nDie vom Beklagten auf Bitte des Senats zur mündlichen Verhandlung vorgelegte \nNeuberechnung der Fremdfinanzierungskosten für die Herstellung der C. straße \nim hier betroffenen Abschnitt, die die Anrechnung von Tilgungszahlungen vorsieht, \nträgt den oben dargestellten Beanstandungen der bisherigen Berechnung des \nBeklagten Rechnung. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnung hat der \nKläger nicht erhoben; sie sind auch im übrigen nicht erkennbar. Nach dieser \nBerechnung betragen die beitragsfähigen Fremdfinanzierungskosten 39.969,45 DM. \nDa dieser Betrag noch unter dem vom Verwaltungsgericht für berechtigt gehaltenen \nBetrag von 50.929,81 DM liegt, steht dem Beklagten gegen den Kläger keine \nErschließungsbeitragsforderung zu, die höher ist als der nach dem angefochtenen \nUrteil aufrechterhaltene Betrag.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die \nRevision wird zugelassen, weil ein Revisionsverfahren Gelegenheit geben kann, die \nFrage des Umfangs erschließungsbeitragsfähiger Fremdfinanzierungskosten weiterer \nhöchstrichterlicher Klärung zuzuführen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/3-a-3625-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/3-a-3625-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114448","retrieved":"2026-07-09 00:06:18.932470+00:00"}}