{"status":"available","doknr":"OLD114447","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.3A2973.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"3 A 2973/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Vorausleistung auf den \nkünftigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige \nHerstellung der Straße in - . \n\n3\n\nDer Kläger ist (als Inhaber früher mehrerer, inzwischen nur \nnoch eines Wohnungs-/Teileigentumsanteils) Miteigentümer des \nGrundstücks Gemarkung , Flur 5, Flurstücke 660, 689, \n320/47 und 326/47. Das im Zentrum des Stadtteils gele-\ngene Grundstück ist mit einer mehrgeschossigen Wohnanlage be-\nbaut, in deren Erdgeschoß sich ein Supermarkt befindet. Es \ngrenzt mit seiner Südseite an die straße, nach Osten an \ndie Straße, nach Norden an die Straße und nach \nWesten an die Straße an. Mit Bescheid vom 22. September \n1992 zog die Beklagte den Kläger für den (damals) vorgesehenen \n(inzwischen abgeschlossenen) Ausbau der Straße zu einer \nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insge-\nsamt 91.830,81 DM heran (mit Auflistung der auf die einzelnen \nEigentumsanteile entfallenden Beträge). Den hiergegen gerich-\nteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Wider-\nspruchsbescheid vom 16. März 1993 als unbegründet zurück. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 9./13. April 1993 Klage erhoben und zur \nBegründung im wesentlichen vorgetragen: Der Erhebung einer \nVorausleistung stehe entgegen, daß für das streitbefangene \nGrundstück bereits früher Erschließungsbeiträge erhoben und \nvon den damaligen Eigentümern beglichen worden seien. Eine von \nder Beklagten erteilte Bescheinigung vom 18. November 1980 sei \nso zu verstehen, daß für die innere Erschließungsanlage ( \n) kein Erschließungsbeitrag mehr zu zahlen sei, sondern nur \nnoch für den Anschluß derselben. Die Genehmigungsalternative \ndes § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nicht anwendbar, weil der zu \nfordernde zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung der \nBaugenehmigung und der Vorausleistungserhebung angesichts ei-\nner Zeitspanne von 13 Jahren im vorliegenden Fall nicht gege-\nben sei. Außerdem sei die endgültige Herstellung der Anlage \nnicht absehbar. Die baurechtliche Nutzbarkeit der von der \n\nStraße erschlossenen Grundstücke müsse erst durch den \nin Planung befindlichen Bebauungsplan Nr. 7420/27 geregelt \nwerden. Wegen der bekannten Verfahrensdauer bei der Aufstel-\nlung von Bebauungsplänen und bei den anschließenden Genehmi-\ngungen der einzelnen Bauvorhaben könne nicht damit gerechnet \nwerden, daß die Straße innerhalb eines Zeitraums von vier Jah-\nren endgültig hergestellt sein werde. Die Straße sei \nauch keine selbständige Erschließungsanlage; sie ähnele einer \nunselbständigen Zufahrt und erschließe nur ca. 13 bis 14 \nGrundstücke, die teilweise wegen ihrer kleinen Fläche bau-\nrechtlich nicht einmal nutzbar seien. Alle übrigen in dem Ge-\nviert gelegenen Grundstücke seien bereits durch die weiteren \nStraßen straße, straße, und Straße er-\nschlossen. Schließlich fehle es an dem für eine Beitragserhe-\nbung erforderlichen Vorteil, da das Grundstück durch die Stra-\nßen und Straße erschlossen werde. Ein erschließungs-\nbeitragsrechtlich relevanter Vorteil durch die \nStraße sei nicht ersichtlich. Dies gelte auch bei einem \nHinwegdenken der beiden genannten Straßen, weil das Grundstück \nniveaumäßig über der Straße liege, eine Anbindung da-\nher nicht möglich sei. Die Straße sei außerdem zu schmal, um \nden Verkehr vom und zum klägerischen Grundstück aufzunehmen; \ndem entsprechend sei die Zufahrt zur Tiefgarage des Grund-\nstücks zur Straße hin ausgerichtet. Die satzungsmäßig \n(§ 6 Abs. 1 EBS 1988) vorgesehene Beschränkung der Vergünsti-\ngung wegen Mehrfacherschließung auf maximal 200 qm sei wegen \nVerstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit sei verletzt, weil damit zu rechnen sei, \ndaß die Straße aufgrund der Benutzung durch schwere Bau-\nfahrzeuge anläßlich der noch durchzuführenden Bebauung der zu \nerschließenden Grundstücke beschädigt und alsbald erneut her-\ngestellt werden müsse. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid der \nBeklagten vom 22. September 1992 und \nihren Widerspruchsbescheid vom 16. März \n1993 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n9\n\nund die angefochtenen Bescheide verteidigt: Für die \nstreitige Erschließungsanlage seien in der Vergangenheit \nkeinerlei Beiträge erhoben worden; auch aus der Bescheinigung \nvom 18. November 1980 gehe unmißverständlich hervor, daß für \nsie noch ein endgültiger Erschließungsbeitrag entstehen werde. \nDie Voraussetzungen der Genehmigungsalternative des § 133 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB lägen vor. Insoweit komme als zeitliche \nGrenze nur die Verwirkung des Anspruchs in Betracht; Letztere \nsetze indes voraus, daß die anspruchsbegründenden \nVoraussetzungen zur Erhebung einer Vorausleistung gegeben \nseien. Hierzu gehöre neben der Erteilung der Baugenehmigung \ndie konkrete Absicht, die Erschließungsanlage herzustellen, \nsowie die Absehbarkeit des Ausbaus. Im Jahr 1979 sei dieser \nAusbau noch nicht absehbar gewesen, sondern - nach Schaffung \nder haushaltsrechtlichen Grundlagen - erst ab dem Jahr 1992. \nDie Straße werde auch in absehbarer Zeit, nämlich 1994, \nhergestellt sein; der Bebauungsplan 7420-27 werde \nvoraussichtlich im Oktober 1993 in Kraft treten, bis dahin \nbehalte der Bebauungsplan 7420-20 Gültigkeit. Die Straße \nsei eine selbständige Erschließungsanlage. Das klägerische \nGrundstück werde durch sie erschlossen; entgegen den Angaben \ndes Klägers bestehe insbesondere kein Niveauunterschied \nzwischen Grundstück und Straße. Die Straßenbreite sei so \nbemessen, daß der Verkehr vom und zum klägerischen Grundstück \njederzeit aufgenommen werden könne. Der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht verletzt; falls es \ndurch schwere Baufahrzeuge zu Beschädigungen der Straße kommen \nsollte, wären diese von dem Verursacher auf dessen Kosten zu \nbeseitigen. Auf die Beitragsleistungen der Anlieger habe dies \nkeinerlei Einfluß. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen \nBescheide aufgehoben. \n\n11\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 28. April 1994 \nzugestellte Urteil am 27. Mai 1994 Berufung eingelegt. Sie \nträgt zur Begründung im wesentlichen vor: Der für die Erhebung \neiner Vorausleistung im Fall der Genehmigungsalternative des \n§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Sondervorteil sei \ngegeben. Die Straße sei für das streitbefangene \nGrundstück von potentiellem Nutzen. Das Gebäude habe eine zur \nErschließungsanlage hin ausgerichtete Zugangsmöglichkeit, \naußerdem seien die auf dem Grundstück befindliche Laderampe \nund der Kundenparkplatz des Supermarkts im Erdgeschoß des \nGebäudes zur Straße ausgerichtet. Schließlich bestehe im \nBereich des Flurstücks 660 eine Zufahrt über die \nErschließungsanlage zu dem Gebäude. Der Umstand, daß das \nGrundstück bereits durch weitere Erschließungsanlagen \nerschlossen sei, sei unerheblich. Das Erfordernis eines \nangemessenen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Baugenehmigung \nund Anforderung der Vorausleistung sei ebenfalls erfüllt. \nEntgegen der Auffassung des \n\nVerwaltungsgerichts könne nicht von einer Verwirkung des \nRechts auf Anforderung einer Vorausleistung ausgegangen wer-\nden. Unabhängig von den Kriterien des Zeit- und Umstandsmo-\nments setze die Verwirkung eines Anspruchs stets voraus, daß \ndie anspruchsbegründenden Voraussetzungen überhaupt vorlägen; \ndazu gehöre im Falle der Anforderung von Vorausleistungen un-\nter anderem die konkrete Absicht der Gemeinde, die Erschlie-\nßungsanlage in absehbarer Zeit herzustellen. Die Bauausführung \nsei in der Regel absehbar, wenn sie innerhalb eines Zeitraums \nvon etwa vier Jahren erfolgen solle. Vorliegend sei der \nRestausbau der Straße erst in das Investitionsprogramm \nfür den Fünf-Jahreszeitraum von 1992 bis 1996 aufgenommen \nworden. Die Finanzmittel seien in dem Investitionsprogramm für \ndas Haushaltsjahr 1994 eingeplant. Daher sei der Ausbau der \nErschließungsanlage erst ab 1992 absehbar gewesen und eine \nhinreichend konkrete Absicht der Beklagten zur Herstellung der \nAnlage bis zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Es sei daher \nnicht möglich gewesen, den angefochtenen Heranziehungsbescheid \nzu einem früheren Zeitpunkt zu erlassen, weil nicht alle an-\nspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Erhebung einer \nVorausleistung erfüllt gewesen seien. Das Zeitmoment der Ver-\nwirkung sei damit nicht erfüllt. Andere besondere Umstände, \naufgrund deren die späte Geltendmachung als treuwidrig empfun-\nden werden könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe \nder Kläger aufgrund der Bescheinigung vom 18. November 1980 \nnicht darauf vertrauen können, daß er nicht mehr zu Voraus-\nleistungen für die streitbefangene Erschließungsanlage heran-\ngezogen werde. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben \nund die Klage abzuweisen. \n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt zur Begründung vor: Es fehle an einem \nSondervorteil durch die streitbefangene Erschließungsanlage. \nIm Rahmen der Genehmigungsalternative des § 133 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB genüge es nicht, daß die Erschließungsanlage für das \nBauvorhaben nach Umfang und Lage potentiell von Nutzen sein \nkönne; erforderlich sei vielmehr, daß es auch zu der Erteilung \neiner Baugenehmigung komme. An dieser wechselseitigen Kopplung \nfehle es, weil die 1979 erteilte Baugenehmigung nicht im \nHinblick auf die streitbefangene Erschließungsanlage, sondern \nim Hinblick auf die Straßen , Straße und \nstraße erteilt worden sei. Die Straße sei außerdem von \nden \nStraßen straße und abhängig und ähnele einer un-\nselbständigen Zufahrt. Schließlich fehle es an dem erforderli-\nchen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erteilung der Bauge-\nnehmigung und der Vorausleistung; das Verwaltungsgericht habe \nzutreffend ausgeführt, daß Verwirkung eingetreten sei. In der \nBescheinigung vom 18. November 1980 finde sich keinerlei Hin-\nweis darauf, daß der Erschließungsbeitrag in der Form einer \nVorausleistung zu leisten sei. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ver-\nwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Berufung, über die der Senat im Einverständnis der \nBeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheidet (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der \nVorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. September 1992 \nund ihr Widerspruchsbescheid vom 16. März 1993 sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in \nden §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt vom 21. Dezember \n1988 (EBS 1988), die der Senat, soweit im vorliegenden \nZusammenhang von Bedeutung, als gültiges Ortsrecht \nansieht.\n\n20\n\nDie Straße ist eine selbständige \nErschließungsanlage, die für sich allein abrechnungsfähig ist, \nund nicht - wie der Kläger geltend macht - lediglich eine \nunselbständige Zufahrt. Diese Frage ist ausgehend von einer \nnatürlichen Betrachtungsweise eines unbefangenen Beobachters \nvor Ort anhand der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nhierzu entwickelten Kriterien zu beurteilen. \n\n21\n\nVgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 12 \nRdnr. 10 ff. m.w.N. auf die \nRspr. des BVerwG.\n\n22\n\nDie Straße ist als durchgehender, abknickender \nStraßenzug ca. 250 Meter lang, von ihr zweigt ein ca. 100 \nMeter langer Stichweg ab; der überwiegende Teil des Hauptzugs \nhat eine Ausbaubreite von 13 Metern. An die Straße grenzt eine \nVielzahl von Grundstücken an, die ausschließlich durch die \nStraße erschlossen werden und durchweg einer nicht nur \nunterwertigen baulichen Nutzung zugänglich sind. \n\nDies sind vornehmlich die in dem \"inneren Block\" des Straßen-\ngevierts, das durch die Straßen , straße, stra-\nße und Straße gebildet wird, gelegenen Grundstücke (et-\nwa die Flurstücke 931, 794-796, 760-762, 797-798, 859 und \n783). Diese Umstände begründen den Charakter der \nStraße als selbständige Erschließungsanlage.\n\n23\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch der \nfür eine Vorausleistungserhebung im Fall der (hier \nmaßgeblichen) Genehmigungsalternative (§ 133 Abs. 3 Satz 1, \n1. Alt. BauGB) erforderliche spezifische Sondervorteil \ngegeben. Die danach zu fordernde qualifizierte Beziehung \nzwischen dem genehmigten Vorhaben und der Erschließungsanlage \nliegt vor, wenn der Ausbau der Straße für das genehmigte \nVorhaben von potentiellem Nutzen ist, weil er die Möglichkeit \nbietet, z.B. die noch unfertige Anbaustraße durch die \nEinrichtung einer Grundstückszufahrt von dem Gebäude aus \nnutzbar zu machen, und die Gemeinde sich infolge des durch die \nerteilte Baugenehmigung bzw. durch die Nutzung des \n(genehmigten und alsbald verwirklichten) Gebäudes (zusätzlich) \nausgelösten Erschließungsbedarfs veranlaßt fühlen kann, die \nStraße früher als ohnehin beabsichtigt herzustellen. \n\n24\n\nVgl. zu diesen Kriterien BVerwG, \nUrteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C \n4.81 -, BVerwGE 64, 186 (192); \nDriehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 13 \nm.w.N.\n\n25\n\nBeides ist vorliegend zu bejahen. Daß die Straße für \ndas klägerische Grundstück von potentiellem Nutzen war und \nist, zeigt sich insbesondere daran, daß eine Zufahrt zum \nGrundstück auch tatsächlich verwirklicht worden ist, nämlich \n\nin Gestalt der Laderampe und der Zufahrt zum Kundenparkplatz \nfür den Supermarkt im Erdgeschoß des Gebäudekomplexes. Gleich-\nzeitig erhöhte sich infolge der Genehmigung und Errichtung des \nBauvorhabens der Druck auf die Gemeinde, die damals noch in \nder Anlegung befindliche Straße einer endgültigen Her-\nstellung zuzuführen.\n\n26\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß das Grundstück \nauch durch die Straße erschlossen wird, da es \njedenfalls mit einem (wenn auch geringen) Teil seiner \nGrundstücksfronten an diese angrenzt, so daß bis an die Grenze \ndes Grundstücks herangefahren und dieses von dort betreten \nwerden kann, wie dies für eine Wohnnutzung, die auf dem \nGrundstück überwiegend verwirklicht ist, erforderlich und \nausreichend ist. Wollte man mit Blick auf die Lage des \nGrundstücks in einem Kerngebiet als Voraussetzung für das \nMerkmal \"Erschlossensein\" verlangen, daß auf das Grundstück \nheraufgefahren werden kann, so wäre auch dies vorliegend \ngegeben, weil von der Straße eine Zufahrt zum \nKundenparkplatz des Supermarktes auf dem klägerischen \nGrundstück besteht. Daß das Grundstück lediglich mit einem \nkleinen Teil seiner Grundstücksfront an die Straße an-\ngrenzt, ist unerheblich. Dasselbe gilt für die Tatsache, daß \ndie Wohnungseigentumsanlage selbst mit ihren Zugängen \n(Hauseingängen) und der Zufahrt zur Tiefgarage zu anderen \nStraßen hin ausgerichtet ist; denn es ist auf das gesamte \nGrundstück, nicht auf einen Teil desselben abzustellen.\n\n27\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n27. März 1992 - 3 B 1786/90 -, NWVBl. \n1992, 362 = NJW-RR 1992, 1234 = KStZ \n1992, 176.\n\n28\n\nEbenfalls unerheblich ist, daß das klägerische Grundstück \nan alle vier Straßen des Gevierts angrenzt, weil diese \nweiteren Straßen bei der Beurteilung der Frage des \nErschlossenseins und eines beitragsrechtlich relevanten \nVorteils \"hinwegzudenken\" sind. \n\n29\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 91 \nm.w.N.\n\n30\n\nDie frühere (und von der Beklagten bestrittene) Behauptung, \nes bestehe ein Niveauunterschied zwischen Straße und \nGrundstück, hat der Kläger nicht mehr wiederholt. Im übrigen \nfehlt es an Vortrag bzw. an Anhaltspunkten aus den \nVerwaltungsvorgängen, daß ein solcher nicht mit zumutbaren \nMitteln zu überwinden wäre; tatsächlich besteht eine Zufahrt \nzum Supermarkt im Erdgeschoß des Komplexes. Soweit der Kläger \nbehauptet, daß die Straße zu schmal sei, mag es sein, daß der \nLKW-Zulieferverkehr zum Supermarkt Schwierigkeiten \ninsbesondere bei der Einfahrt von der Straße hat. \nImmerhin hat die Straße dort eine Breite von 4,50 \nMeter, die sich später auf 7,25 Meter weitet. Dies ist - zumal \nbei entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen - in \nerschließungsrechtlicher Hinsicht ausreichend.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch das \nErfordernis eines angemessenen zeitlichen Zusammenhangs \nzwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Forderung \nder Vorausleistung erfüllt. Ein solcher Zusammenhang wäre nach \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei einer \nVerwirkung des Anspruchs auf Anforderung einer Vorausleistung \nzu verneinen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar \n1968 - IV C 221.68 -, BVerwGE 29, 90 \n(92) und vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 \n-, BVerwGE 48, 247 (250); Driehaus, \na.a.O., § 21 Rdnr. 24.\n\n33\n\nLetzteres scheidet aber hier schon deshalb aus, weil das \nRechtsinstitut der Verwirkung seinerseits voraussetzt, daß al-\nle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des in Frage stehen-\nden Anspruchs (also für die Erhebung einer Vorausleistung) \nvorliegen; hierzu gehört aber u.a., daß die Herstellung der \nErschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist \n(§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.E.). Die Beklagte hat unter Hin-\nweis auf ihre Haushalts- und Investitionsplanung substantiiert \ndargetan, daß die Absehbarkeit der Herstellung im vorbezeich-\nneten Sinne erst ab dem Jahr 1992 gegeben war, nachdem die \nhierfür erforderlichen haushaltsrechtlichen Grundlagen ge-\nschaffen waren. Da der Vorausleistungsbescheid in diesem Jahr \nerging, kann von einer Verwirkung des Anspruchs keine Rede \nsein.\n\n34\n\nDie Prognose der Beklagten, daß die endgültige Herstellung \nder Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten \nsei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger \ndies (erstinstanzlich) mit Blick auf die Dauer von Verfahren \nbetreffend die Aufstellung von Bebauungsplänen und für die Er-\nteilung von Baugenehmigungen anzweifelt, kann dies nicht ver-\nfangen, weil es bei der Betrachtung des Vier-Jahres-Zeitraums \nnicht auf diese Momente, sondern auf die technische Herstel-\nlung der Straße ankommt. Nach den von der Beklagten mitgeteil-\nten Daten ihrer Haushalts- und Investitionsplanung war ihre \ndamalige Prognose nicht zu beanstanden.\n\n35\n\nGegen die Wirksamkeit der in § 6 Abs. 1 EBS 1988 \nenthaltenen Beschränkung der Vergünstigung für \nMehrfacherschließung bei \"übergroßen\" Grundstücken auf \nmax. 200 qm bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. \nEine solche Regelung liegt im weiten Ermessen des \nOrtsgesetzgebers.\n\n36\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n8. Oktober 1976 - IV C 56.74-, BVerwGE \n51, 158 = KStZ 1977, 91 und vom 19. \nFebruar 1982 - 8 C 27.81 -, BVerwGE 65, \n61 = DÖV 1982, 644; Driehaus, a.a.O., § \n18 Rdnr. 75 ff.\n\n37\n\nEiner Beitragspflicht des Klägers für die Straße \nsteht auch nicht entgegen, daß - wie der Kläger anfänglich \ngeltend gemacht hat - seine Rechtsvorgänger bereits früher \nErschließungsbeiträge für die endgültige Herstellung der \nstraße und der Straße gezahlt haben sollen; das folgt \nschon daraus, daß es sich um andere Erschließungsanlagen \nhandelt. Im übrigen hat die Beklagte die Behauptung in Abrede \ngestellt; auch die Verwaltungsvorgänge geben dafür nichts her. \nAus der Bescheinigung der Beklagten vom 18. November 1980 \nergibt sich lediglich, daß für die beiden genannten Straßen \nkein Erschließungsbeitrag mehr anfällt; möglicherweise \nhandelte es sich bei den vom Kläger angeführten Zahlungen um \nBeiträge nach § 8 KAG NRW oder (so die Beklagte im \nWiderspruchsbescheid) um Gebühren anläßlich der Genehmigung \nund Errichtung des Bauvorhabens. \nAus der Bescheinigung vom 18. November 1980 kann der Kläger \nebenfalls keine Beitragsfreiheit für sich herleiten. Die Be-\nscheinigung besagt in ihrem Wortlaut, daß für das \nstreitbefangene Grundstück \"die Erschließungsanlagen im Sinne \ndes § 127 Bundesbaugesetz fertiggestellt ( straße bzw. \nStraße)\" sind und für die genannten Straßen ein \nErschließungsbeitrag nicht mehr anfällt, daß aber \"für den \nAnschluß (zu ergänzen: des Grundstücks) an die im \nBebauungsplan Nr. 7420-20 ausgewiesene innere \nErschließungsanlage\" (das ist die Straße ) noch \"ein \nendgültiger Erschließungsbeitrag zu zahlen\" sei, \"dessen Höhe \nnoch nicht angegeben werden\" könne. Insbesondere kann aus dem \nUmstand, daß in der Bescheinigung lediglich von einem \nendgültigen Erschließungsbeitrag, nicht aber von einer \nVorausleistung die Rede ist, nicht geschlossen werden, daß \nLetztere nicht mehr gefordert werde. Da die Vorausleistung auf \nden späteren endgültigen Erschließungsbeitrag anzurechnen ist, \nwäre ein dahin gehendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig. \n\n38\n\nDer Umstand, daß der Kläger seine Wohnungs- und \nTeileigentumsanteile an dem streitbefangenen Grundstück \ninzwischen mit Ausnahme eines verbliebenen Anteils veräußert \nhat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da \nsich insoweit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide \nnach den Rechtsverhältnissen im Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nBeitragsbescheides beurteilt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB).\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/3-a-2973-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/3-a-2973-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114447","retrieved":"2026-07-09 00:06:18.853460+00:00"}}