{"status":"available","doknr":"OLD114446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.2A2994.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"2 A 2994/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 20. Mai 1928 in S. , Rayon\nSchirjaewski im Gebiet P. geboren. Ihre Eltern sind der\nam 5. März 1905 ebenfalls in S. geborene deutsche\nVolkszugehörige J. R. und die am 3. September 1892\nin G. im Gebiet P. geborene deutsche\nVolkszugehörige B. B. . Die Eltern der Klägerin wurden\nim Jahre 1933 geschieden. Die Klägerin, die vom Gericht ihrem\nVater zugesprochen wurde, wurde von diesem 1934 nach P.\ngeholt, wo dieser im Hafen arbeitete und mit einer Frau\nrussischer Volkszugehörigkeit zusammen lebte. Der Vater der\nKlägerin wurde nach deren Angaben am dritten Tag nach Beginn\ndes Krieges im Jahre 1941 in seiner Wohnung verhaftet, ebenso\nwie ein Onkel der Klägerin. Die Klägerin blieb bei der\nrussischen Lebensgefährtin des Vaters. Diese wechselte die\nGeburtsurkunde der Klägerin in eine Geburtsurkunde, in der der\nVater der Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen\nwar. Aufgrund dessen erhielt die Klägerin im Alter von\n16 Jahren einen Inlandspaß, in den sie mit russischer\nNationalität eingetragen wurde. Die Klägerin lebte weiterhin\nin P. , wo sie die Handelsschule besuchte und danach als\nVerkäuferin arbeitete. Am 10. Februar 1954 heiratete die\nKlägerin den Kläger, einen ukrainischen Volkszugehörigen.\n\n3\n\nDie Kläger beantragten unter dem 12. August 1991 am\n22. Oktober 1992 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als\nAussiedler. Im Aufnahmeantrag ist für die Klägerin als\nVolkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch und als jetzige\nUmgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Zur\nBeherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt, daß die\nKlägerin diese verstehe und diese in der Familie von den\nGroßeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil\ngesprochen werde. Dem Antrag beigefügt ist eine Geburtsurkunde\nder Klägerin, ausgestellt am 9. Juli 1991, in der ihre Eltern\njeweils mit deutscher Nationalität eingetragen sind. Ebenfalls\nbeigefügt war die Ablichtung des Inlandspasses der Klägerin,\nausgestellt am 15. Januar 1992, in dem diese mit deutscher\nNationalität geführt wird. Auf Nachfrage gab der\nBevollmächtigte der Kläger im Antragsverfahren, der Bruder der\nKlägerin, unter dem 14. Oktober 1993 an, daß die Klägerin von\n1928 bis 1940 deutsch und ab 1940 bis jetzt russisch in der\nFamilie gesprochen habe. Heute spreche die Klägerin selten\ndeutsch und nur russisch; sie verstehe wenig deutsch und könne\nnur einzelne Wörter sprechen.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 20. Oktober 1993 lehnte das\nBundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es\nim wesentlichen aus: Die Klägerin sei keine deutsche\nVolkszugehörige, da sie heute selten deutsch und nur russisch\nspreche und die deutsche Sprache nur in geringem Umfange\nbeherrsche. Aus diesen Angaben sei ersichtlich, daß eine\nausreichende Vermittlung der deutschen Sprache durch ihre\nEltern oder andere Verwandte nicht erfolgt sei.\n\n5\n\nHiergegen legten die Kläger am 5. November 1993 Widerspruch\nein. Zur Begründung führten sie im wesentlichen aus: Nachdem\nder Vater der Klägerin am dritten Tag des Krieges verhaftet\nworden sei, sei die Klägerin im Alter von 13 Jahren mit der\nLebensgefährtin des Vaters zurückgeblieben. Sie habe weiterhin\nbei dieser Frau gewohnt, da sie andernfalls als Tochter eines\nVolksfeindes \"repressiert\" worden wäre. Die Frau habe die\nGeburtsurkunde der Klägerin gewechselt und erreicht, daß die\nKlägerin eine Geburtsurkunde erhalten habe, in der deren Vater\nmit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Die\nMutter und der Bruder der Klägerin seien nach dem Krieg nach\nSibirien ausgesiedelt worden. Es habe ein reger Briefwechsel\nbestanden, den Verwandten sei aber nicht erlaubt worden, nach\nP. zurückzukommen, vielmehr seien sie später nach\nKasachstan übergesiedelt. Im Jahre 1991 habe sie ihre\nNationalität als Deutsche wiederhergestellt. Sie habe eine\nGeburtsurkunde bekommen, in der die Nationalität beider Eltern\nrichtig eingetragen worden sei. Erst im Jahre 1993 habe sie\nerfahren, daß ihr Vater am 5. November 1942 in T. , im\nGebiet L. , gestorben sei.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 15. März 1994 wies das\nBundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück.\nZur Begründung führte es aus: Es sei weiterhin davon\nauszugehen, daß der Klägerin bestätigende Merkmale im\nElternhaus nicht vermittelt worden seien. Darüber hinaus fehle\nes für die Zeit bis 1992 an einem erkennbaren Bekenntnis zur\ndeutschen Nationalität, wie dies für eine Anerkennung der\ndeutschen Volkszugehörigkeit gefordert werde.\n\n7\n\nAm 5. April 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage\nerhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt:\nDie Klägerin habe zunächst von beiden Eltern und später von\nihrem Vater die deutsche Sprache erlernt und bis zu ihrer\nSelbständigkeit auch beherrscht. Sie habe nach der Verhaftung\nihres Vaters zu Beginn des Krieges nicht von P. zu ihrer\nFamilie zurückkehren können und habe deshalb weiterhin mit der\nrussischen Lebensgefährtin des Vaters zusammengelebt. Diese\nhabe, um das Überleben der Klägerin zu sichern, die Änderung\nder Geburtsurkunde der Klägerin in der Weise veranlaßt, daß\ndie Nationalität des Vaters von Deutscher in Russe geändert\nworden sei. Eine Abwendung vom deutschen Volkstum sei darin\nkeinesfalls zu erblicken. Sobald es aufgrund der veränderten\npolitischen Verhältnisse möglich gewesen sei, habe die\nKlägerin eine Geburtsurkunde beantragt, in der die\nNationalität ihrer Eltern richtig angegeben gewesen sei. Damit\nhabe sie sich zum deutschen Volkstum bekannt. Darüber hinaus\nhabe die Klägerin auch bis zu ihrer Heirat im Jahre 1954\nweiterhin den Namen R. , den Namen ihres Vaters,\ngeführt.\n\n8\n\nBei der Klägerin sei auch aufgrund der Gesamtumstände der\nWille unzweifelhaft, der deutschen Volksgruppe und keiner\nanderen anzugehören. Für diese Voraussetzung komme es auf den\nZeitpunkt des Nichtbekenntnisses, also spätestens den\nZeitpunkt der Beantragung der russischen Nationalität im\nInlandspaß im Jahre 1944 an. Für diese Zeit könnten von ihr\nkeine weiteren Äußerungen zum deutschen Volkstum verlangt\nwerden, da dies einem unzumutbaren Bekenntnis im damaligen\nZeitpunkt gleichgekommen wäre.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des\nBescheides vom 20. Oktober 1993 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom\n15. März 1994 zu verpflichten, der\nKlägerin einen Aufnahmebescheid zu\nerteilen und den Kläger in diesen\nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie auf ihre Bescheide verwiesen und\nergänzend ausgeführt: Da die Klägerin bis 1992 in ihrem\nInlandspaß als russische Volkszugehörige geführt worden sei,\nstehe fest, daß sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\ndes Bundesvertriebenengesetzes zur deutschen Nationalität\nerklärt habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß es der\nKlägerin bei Erstausstellung ihres Inlandspasses in den Jahren\n1944/45 nicht zumutbar gewesen sei, sich mit deutscher\nNationalität eintragen zu lassen, so sei zu berücksichtigen,\ndaß die Paßverordnung aus dem Jahre 1974 die Unabänderlichkeit\ndes Nationalitätseintrags für den Fall vorgesehen habe, daß\nder Paßinhaber von Eltern verschiedener Nationalitäten\nabstamme und ihm somit ein Wahlrecht zugestanden habe. Der\nFall, daß ein gegen die Regeln der Paßverordnung vorgenommener\nErsteintrag, zum Beispiel die Eintragung einer dritten\nNationalität oder einer anderen als der gemeinsamen der\nEltern, vorgenommen worden sei, sei dagegen nicht erfaßt. Es\nkönne deshalb nicht angenommen werden, daß eine Änderung des\nNationalitätseintrages erstmals im Jahre 1992 möglich gewesen\nwäre. Das sei jedoch nicht entscheidend, da jedenfalls nicht\nersichtlich sei, daß der Klägerin deutsche Volkstumsmerkmale\nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des\nBundesvertriebenengesetzes vermittelt worden seien. Denn es\nsei eingeräumt worden, daß die Klägerin nicht über deutsche\nSprachkenntnisse verfüge, die einen Schluß auf eine\nVermittlung als Volkstumsmerkmal erlaubten. Wegen der geringen\nSprachkenntnisse der Klägerin sei auszuschließen, daß diese\nwährend eines wesentlichen Teils des Prägungszeitraumes mit\nder deutschen Sprache aufgewachsen sei. Dies stehe fest für\ndie Zeit seit 1941, da die Klägerin seitdem mit der russischen\nLebensgefährtin ihres Vaters gelebt habe. Eine Vermittlung sei\naber auch für die Zeit ab 1934 zu bezweifeln, als die Klägerin\nin den Haushalt ihres Vaters aufgenommen worden sei. Selbst\nwenn aber die Klägerin am Ende ihres Prägungszeitraumes die\ndeutsche Sprache hinreichend beherrscht habe, so genüge dies\njedenfalls nicht den Anforderungen der Rechtslage, die das\nVorliegen der Bestätigungsmerkmale auch im Zeitpunkt der\nAusreise erfordere. Die Klägerin habe auch nach dem Kriege die\nMöglichkeit gehabt, die deutsche Sprache zu pflegen, da sie\nKontakt mit ihrem Bruder gehabt habe. Es sei jedoch nicht\nersichtlich, daß diese Möglichkeit genutzt worden sei.\n\n14\n\nDas beigeladene Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDurch das angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung Bezug\ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage\nabgewiesen.\n\n17\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung, die der Senat\nzugelassen hat, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur\nBegründung führen sie im wesentlichen aus: Die Grundsätze, die\ndas Bundesverwaltungsgericht zur Änderung einer einmal\nbeantragten nichtdeutschen Nationalität entwickelt habe, seien\nauf die Klägerin nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht komme\ndeshalb zu Unrecht zu dem Schluß, daß die Korrektur der\nNationalität der Klägerin nur erfolgt sei, um in Deutschland\nein Aufenthaltsrecht zu erhalten, ohne daß ein entsprechender\nBewußtseinswandel erfolgt wäre. Es sei jedoch zu\nberücksichtigen, daß die Klägerin in Wirklichkeit von zwei\ndeutschen Elternteilen abstamme und sie deshalb nach\nRichtigstellung ihrer Geburtsurkunde zwingend mit deutscher\nNationalität einzutragen gewesen sei. Damit gehe es im\nvorliegenden Fall nicht um ein Bekenntnis der Klägerin,\nsondern um die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nach\ndem Recht des Herkunftsstaates. Die Grundsätze eines\nBekenntnisses seien hierauf nicht anwendbar. Selbst wenn man\naber die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts hierauf\nanwenden wolle, könne die Annahme der deutschen\nVolkszugehörigkeit nicht schlechthin ausgeschlossen werden,\nweil die Nationalität erst im Laufe des Aufnahmeverfahrens\ngeändert worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die\nKlägerin den Nationalitätseintrag ihres Vaters in ihrer\neigenen Geburtsurkunde schon im Jahre 1991 habe ändern lassen,\nwährend der Aufnahmeantrag erst am 22. Oktober 1992 beim\nBundesverwaltungsamt eingegangen sei. Außerdem werde\nübersehen, daß die Klägerin sich selbst einer Straftat,\nnämlich der Verfälschung der Geburtsurkunde, habe bezichtigen\nmüssen, um die richtige Nationalität des Vaters eingetragen zu\nerhalten. Angesichts der Verhältnisse in der früheren\nSowjetunion sei der Klägerin eine wesentlich frühere\nSelbstbezichtigung wegen der völlig unabsehbaren Folgen\nunzumutbar gewesen.\n\n18\n\nDie Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des § 6\nAbs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bundesvertriebenengesetzes, da\naufgrund der Gesamtumstände der Wille der Klägerin, der\ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören,\nangenommen werden müsse. Hierfür sei auf den Zeitpunkt des\nNichtbekenntnisses, also auf den Zeitpunkt der Austellung des\nInlandspasses im Jahre 1944 abzustellen. Damals seien der\nKlägerin weitere Erklärungen zum deutschen Volkstum nicht\nzumutbar gewesen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die\nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesverwaltungsamtes vom 20. Oktober 1993 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n15. März 1994 zu verpflichten, den Klägern\nAufnahmebescheide zu erteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte führt im wesentlichen aus: Der Klägerin habe aufgrund der an ihrer\nGeburtsurkunde vorgenommenen Manipulationen ein Wahlrecht hinsichtlich der\nEintragung ihrer Nationalität im ersten Inlandspaß zugestanden. Dieses Wahlrecht\nhabe sie zugunsten der angeblich russischen Nationalität ihres Vaters ausgeübt.\nDieses Gegenbekenntnis sei nicht nach der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz\ndes Bundesvertriebenengesetzes rechtlich unerheblich, weil nicht davon\nausgegangen werden könne, daß sich die Klägerin der deutschen Minderheit\nzugehörig gefühlt habe. Die Gesamtumstände, insbesondere die erfolgreiche\nVerschleierung der deutschen Volkszugehörigkeit durch die Änderung der eigenen\nGeburtsurkunde sprächen vielmehr dafür, daß sich die Klägerin von ihrer deutschen\nVolkszugehörigkeit habe distanzieren wollen. Der Änderung des\nNationalitätseintrages in den Jahren 1991/92 könne kein Bekenntnis zum deutschen\nVolkstum entnommen werden. Ein solches liege nur vor, wenn eine derartige\nErklärung dem inneren Bewußtsein entspreche. Davon könne nicht ausgegangen\nwerden, da keine Tatsachen vorlägen, die einen derartigen Bewußtseinswandel\nerkennen ließen. So habe die Klägerin vorgetragen, daß sie von 1940 bis jetzt nur\nrussisch gesprochen habe. Auch das von der Klägerin 1994 betriebene\nRehabilitationsverfahren für ihren Vater könne nicht als Ausdruck eines\nBewußtseinswandels gewertet werden, da es zeitlich nach der Änderung des\nInlandspasses erfolgt sei. Andere Umstände seien weder vorgetragen noch\nersichtlich. Anlaß für die Änderung sei vielmehr die Ausreiseabsicht in die\nBundesrepublik Deutschland gewesen. Dies ergebe sich aus der zeitlichen Nähe der\nÄnderung des Passes zur Stellung des Aufnahmeantrags und der Tatsache, daß nie\nzuvor ein Änderungsversuch unternommen worden sei. Die Klägerin erfülle auch\nnicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des\nBundesvertriebenengesetzes, da sie die deutsche Sprache heute nicht mehr\nbeherrsche. Nach eigener Aussage habe sie die deutsche Sprache auch nur bis zum\nAlter von 12 Jahren im Elternhaus gesprochen. Darüber hinaus müsse bezweifelt\nwerden, daß die deutsche Sprache seit 1934, also seit dem 6. Lebensjahr der\nKlägerin, die bevorzugte Umgangssprache im häuslich familiären Bereich gewesen\nsei, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt mit ihrem Vater und dessen russischer\nLebensgefährtin zusammengelebt habe.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der\nBeklagten dazu überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nErkenntnisliste\n\n26\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n27\n\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n\n28\n\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n\n29\n\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG\nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n\n30\n\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n\n31\n\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v.\n18.10.1995\n\n32\n\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion,\nBaden-Baden 1987\n\n33\n\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n\n34\n\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n35\n\n10.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben\nAnspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten\nAnspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden sind die §§ 26,\n27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829,\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des\nStaatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I\n1618.\n\n39\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht\nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen\nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden\nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur\n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993\nverlassen hat.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar\n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70\n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C\n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n41\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in der Ukraine.\n\n42\n\nA. Die Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen\nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach\nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des\nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin\nerfüllt.\n\n43\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden\nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4\nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da\ndie Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie\nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie\nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen\nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr\ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende\nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des\nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich\nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat\noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen\nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n44\n\nDie Klägerin stammt unstreitig von den deutschen\nVolkszugehörigen J. R. und B. R. geb.\nB. ab und erfüllt somit die Voraussetzung des § 6 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 BVFG.\n\n45\n\nI. Der Aufnahmeanspruch scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n46\n\n1. Allerdings kann nicht festgestellt werden, daß der\nKlägerin Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 BVFG durch die in dieser Vorschrift genannten Personen\nin ausreichendem Maße vermittelt worden sind.\n\n47\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist\nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG\ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als\nbevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche\nSprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den\nEltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär\ndurch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so\nvertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter\nentsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem\nBetreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in\nflüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als\nbevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine\nMuttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm\nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den\nVorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig\nüberwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch\nals Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die\ndeutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte\nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im\nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12.\nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE\n102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997,\n686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3.\nNovember 1998 - 9 C 4.97 - sowie\nBeschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B\n1133.97 -.\n\n49\n\nDagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der\nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache\ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes\nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben,\nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum\ndeutschen Volkstum.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni\n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 =\nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n51\n\nDie Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder\ndurch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen\nSprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen\nSprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können\ndeshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den\nGebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für\nein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum\ndarstellen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober\n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6\nBVFG Nr. 62 sowie vom 13. Juni 1995 - 9\nC 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE\n98, 367 = DVBl 1995, 1302.\n\n53\n\nDer Klägerin ist die deutsche Sprache nicht in\nausreichendem Maße vermittelt worden, da sie diese heute nicht\nmehr beherrscht. Allerdings hat die Klägerin die deutsche\nSprache zunächst als Muttersprache erlernt. Dies ergibt sich\naus ihren Angabe im Aufnahmeantrag, wonach Deutsch ihre\nMuttersprache sei. Die Richtigkeit dieser Angabe ist durch die\nVernehmung des Zeugen B. bestätigt worden. Dieser hat\nerklärt, daß seine Schwester - wie er - in dem deutschen Dorf\nH. in der Ukraine geboren und zunächst dort\naufgewachsen sei. Dort sei von den deutschen Bewohnern nur\ndeutsch gesprochen worden. Er selbst habe erst ab 1945\nRussisch gelernt. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin bis zu\nihrer Übersiedlung nach P. im Jahre 1934 im Alter von\netwa sechs Jahren nur deutsch gesprochen hat. In P. muß\nsie dann zwar die russische Sprache erlernt haben, da ihr\nVater mit einer russischen Lebensgefährtin zusammen lebte, sie\nhat jedoch weiterhin zumindest mit ihrem Vater bis zu dessen\nVerhaftung im Juni 1941 deutsch gesprochen. Auch dies ergibt\nsich aus der Aussage des Zeugen B. . Zwar hat dieser die\nKlägerin seit ihrer Übersiedlung nach P. bis zu\nKriegsbeginn nicht mehr gesehen. Er hat aber geschildert, daß\ner 1952 oder 1953, als er seine Schwester in P.\naufgesucht habe, mit dieser deutsch und etwas russisch\ngesprochen habe. Wenn aber die Klägerin 1952/1953 die deutsche\nSprache noch beherrschte, muß sie diese nicht nur bis 1934,\nals sie erst sechs Jahre alt war, sondern bis zur Verhaftung\nihres Vaters im Jahre 1941 regelmäßig gesprochen haben. Nur\nbei einem Gebrauch der deutschen Sprache bis zum Alter von\ndreizehn Jahren im Jahre 1941 ist erklärlich, daß die Klägerin\ndie deutsche Sprache auch Anfang der fünfziger Jahre noch\neinigermaßen beherrschte. Denn ein Kind im Alter von sechs\nJahren, das ab diesem Zeitpunkt die bisher benutzte Sprache\nnicht mehr spricht und ausschließlich mit einer anderen\nSprache aufwächst, verliert die bisher erworbenen Kenntnisse\ninnerhalb kurzer Zeit.\n\n54\n\nDer Senat hat an der Richtigkeit der Angaben des\nglaubwürdigen Zeugen keinen Zweifel. Der Zeuge, der durch\nKrankheit in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt ist,\nhat jeweils erklärt, wenn er sich an etwas nicht erinnern\nkonnte. Andererseits war deutlich erkennbar, daß ihm bestimmte\nVorkommnisse noch gut in Erinnerung waren. So hat der Zeuge\nden Ablauf seiner Reise nach P. zu seiner Schwester\nnachvollziehbar geschildert. Er hat erklärt, daß er die Reise\nohne die erforderliche Erlaubnis angetreten und in P.\nseine Schwester, die er seit 1934 nicht gesehen hatte,\ngefunden hat. Anschließend ist er wegen dieser ungenehmigten\nReise, während er unter Kommandantur stand, zu zunächst\nfünfundzwanzig Jahren Gefängnis verurteilt worden, die nach\nStalins Tod auf zwei Jahre reduziert worden sind. Erst im\nJahre 1955 ist er aus der Haft entlassen worden. Die\nbesonderen Umstände dieser Reise, die für den Zeugen so\nschwerwiegende Konsequenzen hatte, und das Außergewöhnliche\neines erstmaligen Treffens von Geschwistern, die sich seit\nKleinkinderzeiten zwanzig Jahre nicht gesehen hatten,\nerklären, daß der Zeuge sich an die Fahrt und die Begegnung\nmit seiner Schwester trotz der zurückliegenden Zeit noch gut\nerinnern konnte. \n\n55\n\nDie Angaben des Zeugen zu den Sprachkenntnissen der\nKlägerin sind auch durch dessen Ehefrau, die vom Senat\ninformatorisch ergänzend angehört worden ist, bestätigt\nworden. Diese hat ausführlich geschildert, daß sie zusammen\nmit dem Zeugen kurz nach ihrer Heirat im Jahre 1956 nach\nP. zu der Klägerin gefahren ist, um dort auf Dauer zu\nbleiben. Auch bei diesem Besuch sei mit der Klägerin deutsch\ngesprochen worden. \n\n56\n\nGegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spricht nicht,\ndaß im Antragsverfahren unter dem 14. Oktober 1993 angegeben\nworden ist, daß die Klägerin von 1928 bis 1940 deutsch und ab\n1940 russisch gesprochen habe. Angesprochen auf die Jahreszahl\n1940 hat der Zeuge erklärt, er könne nicht sagen, weshalb dort\n1940 und nicht 1941 angegeben worden sei. Er sei davon\nausgegangen, daß die Klägerin bis zur Verhaftung des Vaters\ndeutsch gesprochen habe.\n\n57\n\nDie Klägerin hat aber seit der Verhaftung ihres Vaters im\nSommer 1941 bis zu ihrer Selbständigkeit im Jahre 1944 und\ndanach bis heute im persönlichen Umgang die deutsche Sprache\nnicht mehr gebraucht. Insbesondere die fehlende Vertiefung der\nSprachkenntnisse im Alter von dreizehn bis sechzehn Jahren hat\nnachvollziehbar zur Folge gehabt, daß die Klägerin heute die\ndeutsche Sprache nicht mehr wie eine Muttersprache oder\nbevorzugte Umgangssprache beherrscht, sondern nur einige\nWörter versteht und spricht. Dies ergibt sich aus ihren\nAngaben im Aufnahmeverfahren. Diese sind vom Zeugen B. und\ndessen Ehefrau dahin bestätigt worden, daß die Klägerin 1993\nbei einem Besuch in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr\nso gut deutsch gesprochen habe.\n\n58\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im\nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor.\n\n59\n\n2. Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr.\n2 BVFG sind hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der\nKlägerin die Fiktion des Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der\nVorschrift eingreift, und zwar für den Zeitraum ab der\nVerhaftung des Vaters der Klägerin Ende Juni 1941. Danach\ngelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG\nals erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen\nder Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht\nzumutbar war.\n\n60\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung unter Auswertung\nder in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse davon aus, daß\nDeutsch als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache\nauch im Gebiet P. bei der Kommunikation zumindest\ninnerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die\nBefürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen\njederzeit und überall möglich war.\n\n61\n\nVgl. Urteile des Senats vom 7. Juli\n1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März\n1999 - 2 A 474/97 -; Auswärtiges Amt,\nNr. 1, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.;\nWeydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff.\n\n62\n\nDa aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn\nam 22. Juni 1941 eine Vermittlung nicht zumutbar war, ist\nUnmöglichkeit der Vermittlung anzunehmen, wenn aufgrund von\nKrieg und Verfolgung eine Weitergabe in der Familie nicht\nerfolgen konnte, weil kein Angehöriger vorhanden war, der die\ndeutsche Sprache hätte entsprechend vermitteln können.\nPersonen, die kriegs- oder verfolgungsbedingt von allen\ndeutschsprechenden Angehörigen getrennt worden sind, hatten in\nder Regel keine Möglichkeit, in der Familie die deutsche\nSprache zu erlernen bzw. weiter zu gebrauchen oder die\nerworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu festigen. Dies\ntrifft für die Klägerin seit Juni 1941 zu, als sie gerade\ndreizehn Jahre alt war. Denn seitdem hat sie allein mit der\nrussischen Lebensgefährtin ihres Vaters zusammen gelebt, ohne\nKontakt zu ihren Eltern, ihrem Bruder oder anderen\ndeutschsprechenden Verwandten. Die Trennung von der Familie\nhatte ihre Ursache in Krieg und Verfolgung, nämlich der\nVerhaftung des Vaters unmittelbar nach Kriegsbeginn.\n\n63\n\nII. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. \n\n64\n\nDie Frage, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen\nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt,\nist hier nicht nach der dritten Alternative dieser Vorschrift\nzu beurteilen. Zwar hätte wohl nach den einschlägigen\nVorschriften der bei der ersten Ausstellung eines\nInlandspasses für die Klägerin im Jahre 1944 geltenden\n\"Ordnung über die Pässe\" der ehemaligen Sowjetunion vom 10.\nSeptember 1940 aufgrund der Übereinstimmung der Nationalitäten\nihrer Eltern die deutsche Nationalität eingetragen werden\nmüssen.\n\n65\n\nVgl. Brunner, S. 2 und 4.\n\n66\n\nSo ist aber offensichtlich nicht verfahren worden. Die\nKlägerin hat angegeben, daß aufgrund eines durch die russische\nLebensgefährtin des Vaters veranlaßten Austausches der\nGeburtsurkunde ihr Vater mit russischer Nationalität in ihrer\nGeburtsurkunde verzeichnet gewesen sei. Demgemäß habe sie sich\nbei Erhalt des ersten Inlandspasses mit russischer\nNationalität eintragen lassen können. Wegen der von der\nKlägerin somit tatsächlich wahrgenommenen Möglichkeit, sich\nzur russischen Nationalität zu erklären, ist in ihrem Fall die\nerste Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zugrunde zu\nlegen.\n\n67\n\nAusgehend davon ist zu prüfen, ob die Klägerin damit ein\nGegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. In\nder Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität\ngegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die\ndeutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu\neinem anderen Volkstum. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 =\nDVBl. 1996, 198.\n \n\n69\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche\nNationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine\nentsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den\nInlandspaß eingetragen wurde. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November\n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 =\nDVBl. 1997, 897. \n\n71\n\nGleiches gilt unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 Satz 2\n2. Halbsatz BVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum\nmit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen\nNachteilen verbunden war. Von einer derartigen Unzumutbarkeit\nder Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest\nvon einer Erklärung ohne Willen der Klägerin zur russischen\nNationalität ist für das Jahr 1944, in dem die Klägerin ihren\nersten Inlandspaß erhalten hat, aufgrund der in diesen\nKriegszeiten für deutsche Volkszugehörige in der ehemaligen\nSowjetunion bestehenden allgemein bekannten schwierigsten\nUmstände auszugehen.\n\n72\n\nDie Klägerin hat somit erstmals in den Jahren 1991/92 ein\nihr zuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum\ndeutschen abgegeben. Dieses ist in ihrem 1991/92 gestellten\nAntrag auf Änderung der Nationalität ihres Vaters in ihrer\nGeburtsurkunde und der daran anschließend beantragten Änderung\nder Nationalität in ihrem Inlandspaß von \"Russin\" in\n\"Deutsche\" zu sehen. \n\n73\n\nDiese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 BVFG setzt nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber\nvom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an\nununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum\ndeutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen\nder Aussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, daß\ndie Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten\nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im\nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen\nhaben muß.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 =\nDVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996\n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 =\nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 =\nDÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997\n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-\nRR 1998, 266.\n\n75\n\nBesondere Anforderungen sind an die in den Jahren 1991/92\nabgegebene Erklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste\nder Klägerin zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum\nhandelt. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für\ndie Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspaß\nentwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des\nersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben\nwurde,\n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 =\nDVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997\n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ--\nRR 1998, 266 ff.,\n\n77\n\nsind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare\nErklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte\nHinwendung der Klägerin zum russischen Volkstum erfolgt ist,\nkönnen an ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine höheren\nAnforderungen gestellt werden als die, die an das erstmalige\nBekenntnis zum deutschen Volkstum gestellt werden. Die\nKlägerin ist ebenso zu behandeln wie ein Aufnahmebewerber, der\nbei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses seine\nNationalität mit \"Deutscher\" angibt und an dessen Bekenntnis\nkeine besonderen Voraussetzungen geknüpft werden. Nach der\noben angeführten Rechtsprechung kann der Klägerin hier nicht\nvorgehalten werden, daß sie die Änderung der Nationalität\nnicht früher hat vornehmen lassen.\n\n78\n\nIII. Die Klägerin erfüllt auch - wie unter den Beteiligten\nunstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten\nStichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt 1928 in\nder ehemaligen Sowjetunion lebt und somit die Voraussetzungen\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG gegeben sind.\n\n79\n\nB. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten\nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die\n§§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Er ist auf seinen entsprechenden\nAufnahmeantrag hin als Ehemann der Klägerin in deren\nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162\nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10,\n711 der Zivilprozeßordnung.\n\n81\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht vorliegen.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/2-a-2994-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":20},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/2-a-2994-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114446","retrieved":"2026-07-09 00:06:18.770539+00:00"}}