{"status":"available","doknr":"OLD114450","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.18B2097.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"18 B 2097/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist auch insoweit abzulehnen, als mit \nihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und gegen die \nAbschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 13. Juli 1998 beantragt worden ist. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsbegehren gegen \ndie Ordnungsverfügung vom 13. Juli 1998 im vorstehend \numschriebenen Umfang bis zur Entscheidung der \nWiderspruchsbehörde stattgegeben. Die hierzu im angefochtenen \nBeschluß vertretene Rechtsauffassung teilt der Senat nicht. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein \nAnhörungsmangel (§ 28 Abs. 1 VwVfG NW) vor.\n\n5\n\nZwar erstreckt sich die unter dem 16. Juni 1998 erfolgte \nAnhörung ausdrücklich lediglich auf die beabsichtigte und \nschließlich auch verfügte Ausweisung des Antragstellers. \nBesonderheiten des Ausländergesetzes rechtfertigen es jedoch, \nin der Anhörung zur Ausweisung regelmäßig auch die Anhörung \nzur gleichzeitig beabsichtigten Versagung einer \nAufenthaltsgenehmigung und Abschiebungsandrohung zu sehen. \nDenn infolge des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, wonach u.a. der \nWiderspruch unbeschadet seiner aufschiebenden Wirkung die \nWirksamkeit der Ausweisung unberührt läßt, wird der Ausländer \nmit der Ausweisung ausreisepflichtig (§§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 42 \nAbs. 1 AuslG); eine weitere Aufenthaltsgenehmigung darf gemäß \n§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht erteilt werden. Letzteres hat \nzur Folge, daß auch der Antrag auf Erteilung/Verlängerung \neiner Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen ist. Allein daraus \nergibt sich bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht \n(§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Für derartige Fälle sieht das \nAusländergesetz zwingend die Befolgung der Ausreisepflicht \ndurch den Ausländer vor (§ 42 Abs. 3 AuslG) und verpflichtet \ndie Ausländerbehörde unter den Voraussetzungen der §§ 49, 50 \nAbs. 1 AuslG zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung. Diese \nUmstände sind für den betroffenen Ausländer in aller Regel \nauch erkennbar. Das Erfordernis eines Aufenthaltsrechts ist \nfür einen Ausländer ebenso eine Selbstverständlichkeit wie die \nzwangsweise Durchsetzung einer nicht befolgten \nAusreisepflicht. \n\n6\n\nAnders verhält es sich nur, wenn ein Ausländer aufgrund \nbesonderer Umstände trotz der Ausweisung nicht kurzfristig mit \nseiner zwangsweisen Abschiebung rechnen muß. \n\n7\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n14. September 1998 - 18 B 2727/97 -, \nELKT NW 1999, 144 (Ls) = NWVBl 1999, \n312.\n\n8\n\nDerartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dem \nAntragsteller mußte vielmehr schon aufgrund der vom \nO. der Stadt D. unter dem \n17. November 1994 ausgesprochenen Ermahnung bewußt sein, daß \ner nach einer Ausweisung ggf. mit seiner zwangsweisen \nEntfernung aus dem Bundesgebiet zu rechnen hat. Des weiteren \nverfügte er wegen seiner Straftaten seit Jahren über keine \ngesicherte aufenthaltsrechtliche Position im Bundesgebiet. \nEine Aufenthaltsgenehmigung hat er nie besessen. Seine \ndiesbezüglichen Anträge waren wegen verschiedener \nStrafermittlungsverfahren unbeschieden geblieben.\n\n9\n\nUngeachtet der vorstehenden Ausführungen ist der gegen die \nVersagung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete \nAussetzungsantrag aber auch bereits unzulässig. Der \nAntragsteller hatte vor Versagung der Aufenthaltserlaubnis \nkeine Rechtsposition inne, die ihm im gerichtlichen \nAussetzungsverfahren einstweilen wieder eingeräumt werden \nkönnte. \n\n10\n\nZwar hatte der vom Antragsteller am 3. Mai 1991 gestellte \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst die \nFiktion des erlaubten Aufenthalts ausgelöst (§ 69 Abs. 3 \nSatz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AuslG). Die Erlaubnisfiktion ist \njedoch aufgrund des entsprechend anwendbaren § 44 Abs. 1 Nr. 3 \nAuslG \n\n11\n\n- vgl. Senatsurteil vom 17. März \n1998 - 18 A 3250/94 -\n\n12\n\nerloschen, nachdem der Antragsteller nach den von ihm \nunwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Urteil des \nLandgerichts D. vom 11. November 1996 \n- - im Herbst 1991 Deutschland \nverlassen hatte und er nicht innerhalb von sechs Monaten oder \neiner von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist \nwieder eingereist ist. Seine Wiedereinreise erfolgte vielmehr \nerst Ende 1993. \n\n13\n\nDer vom Antragsteller erst am 30. April 1998 erneut \ngestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nvermochte die insoweit allein in Betracht kommende \nDuldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG nicht auszulösen, weil \nder Antragsteller unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Seine \nEinreise war unerlaubt, weil er nicht die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung besaß (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Eine \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung in diesem Sinne ist bei \nallen Ausländern, die sich länger als drei Monate in \nDeutschland aufhalten wollen, das vor der Einreise mit \nförmlicher Zustimmung der Ausländerbehörde zu dem \nbeabsichtigten Aufenthaltszweck eingeholte Visum (§ 11 Abs. 1 \nNr. 1 DVAuslG). Dementgegen reiste der Antragsteller ohne \nVisum in die Bundesrepublik Deutschland ein, das er aber als \nStaatsangehöriger Kroatiens für einen Daueraufenthalt benötigt \nhätte. \n\n14\n\nEs führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, daß dem \nAntragsteller nach seiner Wiedereinreise wiederholt das \nVorliegen der Voraussetzungen nach § 69 Abs. 3 AuslG \nbescheinigt worden ist. Derartige Bescheinigungen haben keine \nkonstitutive, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung. \n\n15\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober \n1994 - 18 B 4561/92 -.\n\n16\n\nHinsichtlich der in der Ordnungsverfügung zugleich \nenthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Aussetzungsantrag \nzulässig, jedoch unbegründet. Die Abschiebungsandrohung \nerweist sich als rechtmäßig. Sie entspricht den rechtlichen \nAnforderungen der §§ 49, 50 AuslG. Der Antragsteller ist \nvollziehbar ausreisepflichtig, da er die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht besitzt und unerlaubt eingereist \nist (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG). Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß dem Widerspruch \ngegen die gleichzeitig ergangene Ausweisung, deren sofortige \nVollziehung nicht angeordnet worden ist, aufschiebende Wirkung \nzukommt und diese grundsätzlich auch die \nVollstreckungsmaßnahme umfaßt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 \n- 1 C 227.79 -, InfAuslR 1981, 271.\n\n18\n\nDies folgt vorliegend schon daraus, daß der Antragsgegner \ndie Abschiebungsandrohung ausdrücklich allein mit der \nVerpflichtung des Antragstellers begründet hat, die \nBundesrepublik Deutschland nach Versagung einer \nAufenthaltserlaubnis aufgrund eines fehlenden \nAufenthaltsrechts verlassen zu müssen. In einem solchen Fall \nwird die Ausreisepflicht unabhängig von der Ausweisung schon \nallein durch die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung \nvollziehbar (§ 42 Abs. 2 Satz 2 1. Altern. AuslG). Darüber \nhinaus ergibt sich die Vollziehbarkeit hier auch bereits aus \nder unerlaubten Einreise des Antragstellers (§ 42 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 AuslG).\n\n19\n\nWenn somit die Ausreisepflicht ungeachtet der \nAusweisungsverfügung vollziehbar geworden ist, dann stellt \nsich nicht die Frage, ob aus Gründen des effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine mit der \nVersagung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundene und nicht \nfür sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung \ninzidenter auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/18-b-2097-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/18-b-2097-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114450","retrieved":"2026-07-09 00:06:19.092219+00:00"}}