{"status":"available","doknr":"OLD114449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.16A2554.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"16 A 2554/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht \nerfüllt sind. Auf der Grundlage der für die \nZulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das \nGesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO fordert, lassen sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen.\n\n3\n\nAnders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, ruft das \nder Entscheidung über den Antrag zugrunde zu legende \nVorbringen der Klägerin nicht Bedenken von solchem Gewicht \ngegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei \nsummarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der \nErfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher \nals dessen Mißerfolg. \n\n4\n\nInsoweit genügt es nicht, wenn sich aus den Darlegungen der \nKlägerin Bedenken zu einzelnen rechtlichen oder tatsächlichen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben; vielmehr muß \ndargelegt werden, daß die angefochtene Entscheidung im \nErgebnis ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist. \n\n5\n\nVgl. beispielhaft zur h.M.: OVG \nBerlin, Beschluß vom 5. März 1998 \n- 8 M 9/98 -, NVwZ 1998, 650, OVG NRW, \nBeschluß vom 22. April 1998 \n- 11 B 816/98 -, DVBl. 1999, 120.\n\n6\n\nDaraus folgt, daß außer Betracht bleiben kann, ob den in \n§ 1 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 des von den \nBeteiligten am 26. April/24. Juli 1989 unterzeichneten \nVertrages angezogenen Bestimmungen für Ortskrankenkassen zu \nentnehmen ist, § 23 Nr. 5 und Nr. 12 des Vertrages zwischen \nder Klägerin und dem Landesverband der Ortskrankenkassen \nWestfalen-Lippe vom 1. März 1983 (Gesamtvertrag-Ärzte) \nbeinhalte - mit möglichen Auswirkungen auch auf das \nVerständnis der im Streit befindlichen Parteivereinbarung - \nnur Regelungen zur Fälligkeit der Honoraransprüche, nicht aber \nzu ihrem Entstehen oder Erlöschen. § 23 Nr. 6 des \nGesamtvertrages - Ärzte sieht allerdings vor, daß die \nAbrechnung von Leistungen erst nach Ablauf eines Jahres - vom \nEnde des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie \nerbracht worden sind - ausgeschlossen ist. Der Frist des § 23 \nNr. 12 Gesamtvertrag-Ärzte wird insoweit keine Bedeutung \nbeigemessen. Dementsprechend knüpft § 25 Nr. 1 des \nGesamtvertrages-Ärzte an den Eingang der Mantelrechnung, deren \nBestandteil die einzelnen Behandlungsunterlagen sind, nur die \nFälligkeit der Gesamtvergütung. \n\n7\n\nEines Rückgriffs auf die in § 23 Nr. 12 des \nGesamtvertrages-Ärzte festgelegte Frist zur Vorlage der \nAbrechnungen, wie ihn das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, \nbedarf es indessen nicht. Vielmehr spricht alles dafür, daß \nsich das Entstehen des jeweiligen Anspruchs gegenüber dem \nBeklagten auf Vergütung ärztlicher Leistungen, die nicht \nkrankenversicherten Hilfsbedürftigen zuteil geworden und im \nRahmen des von der Klägerin als gesetzliche Aufgabe gegenüber \nKassenpatienten vorgehaltenen Notfalldienstes erbracht worden \nsind, \n\n8\n\nvgl. zum Sicherstellungsauftrag \ninsoweit etwa BSG: Urteil vom \n12. Oktober 1994 - 6 RKa 29/93 -, DOK \n1995, 115, \n\n9\n\naußerhalb des zwischen den Beteiligten geschlossenen \nVertrages und der dort angezogenen Vereinbarungen nach § 121 \nBSHG bestimmt. Eine danach für jeden Einzelfall erforderliche \nAntragstellung innerhalb angemessener Frist läßt sich hier \nnicht feststellen und wird so auch nicht von der Klägerin \nbehauptet. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin wird der jeweilige \nNotfallarzt hier auf der Grundlage des Vertrages zwischen den \nBeteiligten vom 26. April/24. Juli 1989 nicht mit Billigung \ndes Sozialhilfeträgers als dessen Erfüllungsgehilfe im Rahmen \ndes § 37 BSHG tätig. Die Träger der Sozialhilfe sind zwar \nnicht selbst zur Krankenhilfe nach § 37 Abs. 1 BSHG \nverpflichtet, sondern haben sie lediglich sicherzustellen, \nd.h. durch Übernahme der für Leistungen im Sinne von § 37 \nAbs. 2 BSHG entstehenden Kosten zu gewährleisten. \nDementsprechend werden die Leistungen der Krankenhilfe \ndurchaus regelmäßig als Sachleistungen durch Einschalten \nDritter erbracht. \n\n11\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \n15. Aufl., § 37 Rn. 27 und 28 \nm.w.N.\n\n12\n\nÄrzte als solche Dritte haben auf der Grundlage \nentsprechender Vereinbarungen oder Kostenübernahmeerklärungen \ngemäß § 37 Abs. 3 BSHG für ihre Leistungen Anspruch auf die \nVergütung, welche die Ortskrankenkassen, in deren Bereich der \nArzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. \n\n13\n\nVgl. zur Systematik: BVerwG, \nBeschluß vom 2. Februar 1998 \n- 5 B 99.97 -, FEVS 48, 246. \n\n14\n\nVor dem Hintergrund der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 \nBSHG wird es deshalb für zweckmäßig gehalten, die Vergütung \ngrundsätzlich vorweg durch Vertrag zwischen den \nSpitzenverbänden (Kassenärztliche Vereinigungen einerseits, \nKommunale Spitzenverbände andererseits) festzulegen, damit \nnicht mit jedem einzelnen Arzt besondere Vereinbarungen \nnotwendig werden. \n\n15\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, \n§ 37 Rn. 34 und 35. \n\n16\n\nDaraus erschließt sich die Aufgabe der hier strittigen \nVereinbarung, einerseits nicht krankenversicherten \nHilfebedürftigen den Zugang zu vertragsärztlichen \nVersorgungssystem mit seinem maßgeblich in § 73 Abs. 2 SGB V \ngeregelten Leistungsumfang zu verschaffen (§ 1 Abs. 1 des \nVertrages) und andererseits im Bereich der Abrechnung, \nBewertung und Vergütung von ärztlichen Leistungen - da die \ndurch §§ 82 ff. SGB V vorgegebenen Möglichkeiten nicht \nunmittelbar greifen - eine Gleichschaltung herzustellen (§ 1 \nAbs. 2 des Vertrages). \n\n17\n\nDaß darüber hinaus auch das eigentliche Entstehen des \närztlichen Vergütungsanspruchs unmittelbar durch den Vertrag \nselbst herbeigeführt werden soll, läßt sich hingegen dem \nsystematischen Zusammenhang seiner Regelungen und dem Wortlaut \ndes Vertrages vom 26. April/24. Juli 1989 nicht entnehmen. § 3 \ndes Vertrages trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß der \nTräger der Sozialhilfe die Gewährung von Krankenversorgung \ndadurch regeln kann, daß er im einzelnen Falle vor Aufnahme \nder Behandlung im Wege der individuellen Kostenzusicherung die \nBereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1971 - V C 74.70 -, FEVS 18, 121 \n(122/123); Urteil vom 2. April 1987 \n- 5 C 67.84 -, FEVS 36, 361 (364/365) \nund Beschluß vom 2. Februar 1998 \n- 5 B 99.97 -, a.a.O.\n\n19\n\nEs ist nach der gewählten und so auch üblichen Konstruktion \nder dem Hilfebedürftigen ausgestellte Behandlungsausweis, der \n- der Anwendung des Vertrages vorgelagert - eine solche \nKostenzusicherung im Einzelfall verkörpert. § 12 des Vertrages \nbetrifft bloß die nachgelagerte Rechnungslegung, § 13 des \nVertrages die Bewertung und Vergütungsbemessung der ärztlichen \nLeistung und § 14 des Vertrages die Zahlungsabwicklung. In \ndiesen Stadien wird jeweils vorausgesetzt, daß ein \nVergütungsanspruch dem Grunde nach - etwa infolge einer \nKostenzusicherung im Einzelfall, auf die auch § 3 des \nVertrages mit der Bezugnahme auf die Behandlungsausweise \naufbaut - bereits entstanden ist.\n\n20\n\nEin Entstehen des ärztlichen Vergütungsanspruchs kraft \nbloßer Vereinbarung läßt sich dem Vertrag auch nicht für die \nin § 3 Abs. 4 und § 10 ausdrücklich einbezogene ärztliche \nNotfallbehandlung entnehmen. Der Notfallbehandlungsschein \n(\"Vordruck Muster 20 nach der Vordruckvereinbarung mit den \ngesetzlichen Krankenkassen\") beinhaltet anders als der \nBehandlungsausweis allerdings keine vorweggenommene \nKostenzusicherung. Er bildet - wie die Klägerin selbst \neinräumt - lediglich die Abrechnungsgrundlage für den \nErstattungsanspruch der Höhe nach. Daß mit dem Ausstellen \neines Behandlungsausweises auch über den Honoraranspruch bei \närztlicher Notfallbehandlung dem Grunde nach entschieden wird, \nläßt sich hingegen auch anhand der Vereinbarung nicht \nnachvollziehen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Vertrages setzt ein \nArztwechsel einen neuen Behandlungsausweis voraus. Auch die \nÜberweisung nach § 3 Abs. 3 des Vertrages knüpft - anders als \nder Notfall in § 3 Abs. 4 - an das Vorliegen eines gültigen \nBehandlungsausweises an. Sowohl § 3 Abs. 4 als auch § 10 \nAbs. 2 und 3 des Vertrages treffen im übrigen lediglich \nBestimmungen für die Abrechnung eines bereits entstandenen \nVergütungsanspruches und für seine Bewertung der Höhe nach. \nEine vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig erachtete \nallgemeine Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und den im \nNotfalldienst eingesetzten Ärzten, aufgrund derer diese \nberechtigt sein sollten, hilfsbedürftigen Personen unter der \nAuflage Hilfe zu leisten, hierüber alsbald dem \nSozialhilfeträger Mitteilung zu machen, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1971 - V C 74.70 -, aaO, \n\n22\n\nist hingegen gerade nicht zustande gekommen. Die Klägerin \nhat den im Vertragsentwurf der Träger der Sozialhilfe vom \n28. Juni 1988 in einem zweiten Abschnitt zu § 3 Abs. 4 des \nVertrages vorgesehenen Zusatz vielmehr abgelehnt. Ausweislich \ndes Schreibens des Arbeitsausschusses der Sozialhilfeträger \nWestfalen-Lippe vom 17. Februar 1989 ist der Klägerin dabei \nauch deutlich gemacht worden, daß die Abrechnung von \nNotfallbehandlungen vor diesem Hintergrund nur unter dem \nVorbehalt des § 121 BSHG erfolgen kann. \n\n23\n\nDer Senat sieht unter diesen Umständen keine Anhaltspunkte \nfür die Annahme, der Vertrag vom 26. April/24. Juli 1989 leide \nan einer bewußten oder unbewußten Regelungslücke. Die \nVertragsparteien haben sich vielmehr auf eine \nAbrechnungsvereinbarung ohne den besagten Zusatz geeinigt und \neine solche Vereinbarung auch gewollt. Namentlich auch für den \nBeklagten läßt sich einem in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Vermerk vom 7. März 1989 nichts Gegenteiliges \nentnehmen. Soweit die Beteiligten bei Vertragsschluß - was \nallerdings naheliegt - unterschiedliche Vorstellungen gehabt \nhaben sollten, an welche Voraussetzungen die Abrechnung von \närztlichen Notfalleistungen auf der Grundlage der \ngeschlossenen Vereinbarung in Anbetracht des Verzichts auf den \nZusatz zu § 3 Abs. 4 nunmehr zukünftig geknüpft sein würde, \nist das rechtlich ohne Belang. Ein Irrtum ist nämlich \nunbeachtlich, wenn er sich auf Rechtsfolgen bezieht, die nicht \nselbst Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung sind, sondern \n- wie hier aufgrund von § 121 BSHG - kraft Gesetzes eintreten. \n\n24\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom \n15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 -, NJW \n1995, 1484 (1485); Palandt/Heinrichs, \nBGB, 58. Aufl., § 119 Rn. 15 jeweils \nm.w.N. \n\n25\n\nFür das Entstehen eines abrechenbaren Anspruchs dem Grunde \nnach ist somit § 121 BSHG einschlägig. Danach muß der Antrag \nauf Erstattung der Aufwendungen innerhalb angemessener Frist \nbeim Träger der Sozialhilfe gestellt werden (Satz 2). \nUnterbleibt die nach § 5 BSHG erforderliche Unterrichtung des \nSozialhilfeträgers länger, als dies die konkreten Umstände des \nEinzelfalles zwingend erfordern, wird die Gefahr begründet, \ndaß die Ermittlung der für den Einzelfall hinsichtlich der \nLeistungsvoraussetzungen und der Hilfeleistung bedeutsamen \nUmstände erschwert oder gegebenenfalls sogar verhindert wird. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober \n1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 \n(276/277). \n\n27\n\nWas in Anbetracht dessen eine \"angemessene Frist\" im Sinne \nvon § 121 Satz 2 BSHG ist, muß jeweils unter Berücksichtigung \nder Belange des Nothelfers und der des Sozialhilfeträgers \nentschieden werden. Unabhängig von den danach zu \nberücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles kann von \neiner fristgerechten Antragstellung aber jedenfalls dann \nregelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Beklagte - wie \noffenbar hier - frühestens in dem zeitlichen Abstand über die \njeweilige Hilfegewährung durch den Notarzt unterrichtet wird, \nder von § 23 Nr. 5 und Nr. 12 des von der strittigen \nVereinbarung angezogenen Gesamtvertrages-Ärzte vom 1. März \n1983 vorgegebenen wird. Daß es sich ausnahmsweise in einem der \nstrittigen Fälle anders verhält, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n28\n\nIn Anbetracht der offenbaren Fristversäumnis kommt es auf \neine hinreichende Darlegung der Honoraransprüche im übrigen, \nwie sie die Klägerin des weiteren zum Gegenstand ihrer \nZulassungsbegründung macht, nicht an. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n30\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/16-a-2554-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-22/16-a-2554-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114449","retrieved":"2026-07-09 00:06:19.017209+00:00"}}