{"status":"available","doknr":"OLD114463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0921.8B1683.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"8 B 1683/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1.) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat nur in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n3\n\na) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nangegriffenen Beschluß hat keinen Erfolg, soweit er die \nNr. 1 a der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom \n11. August 1999 betrifft.\n\n4\n\nInsoweit greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) nicht \ndurch.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht und mit \nzutreffender Begründung insoweit abgelehnt, als dieser auf die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen \ndie Nr. 1 a der Aufsichtsanordnung gerichtet war. Insoweit \nscheiden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung von vornherein aus, weil sich die Anordnung 1 a \n- \"jede Beteiligung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe an der \nvon der Bundeszahnärztekammer initiierten Aktion gegen die \nGesundheitsreform 2000 unter Einbeziehung unterstützender \nsowohl ideeller als auch materieller (finanzieller) Mittel zu \nunterlassen,\" - bei summarischer Prüfung als rechtmäßig \nerweist. Die Teilnahme der Zahnärzte an der sog. \nStrafzettelaktion beinhaltet nämlich jedenfalls eine \nVerletzung von Berufspflichten. Prägendes Merkmal der Aktion \nist die gezielte Ansprache einzelner Patienten anläßlich oder \nwährend der Behandlung durch das Praxispersonal oder durch den \nbehandelnden Zahnarzt selbst. Ein solches Verhalten belastet \nin unverhältnismäßiger Weise das schutzwürdige Interesse des \nPatienten, ärztlich versorgt und nicht unter dem direkten \nEindruck der medizinischen Behandlung in Protestaktionen \nseines Zahnarztes eingebunden zu werden. Durch eine derartige \nEinflußnahme auf den Patienten verletzt der Zahnarzt das in \nihn gesetzte besondere Vertrauen und damit seine \nBerufspflichten.\n\n6\n\nDie Beteiligung der Antragstellerin an einer berufswidrigen \nAktion ist schon bereits aus diesem Grunde rechtswidrig, ohne \ndaß es hier auf eine Beurteilung der sog. Strafzettelaktion im \nübrigen ankäme. Allein diese Begründung rechtfertigt die \nAnordnung zu 1 a insgesamt, so daß - entgegen der Ausführungen \nder Antragstellerin in der Antragsschrift - eine Aufteilung \ndes Verwaltungsaktes in rechtmäßige und im übrigen \nrechtswidrige Elemente ausscheidet. Die Anordnung 1 a erweist \nsich insgesamt als geeignete und verhältnismäßige Maßnahme, \ndie Antragstellerin zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten.\n\n7\n\nAuch im übrigen sind die von der Antragstellerin in ihrer \nZulassungsschrift gemachten Ausführungen nicht geeignet, \ninsoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Beschlusses zu begründen. Die Bezeichnung \ndes Patienten nach seiner Behandlung als Besucher der Praxis \nändert nichts an den Berufspflichten des Zahnarztes.\n\n8\n\nb) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nangegriffenen Beschluß hat jedoch Erfolg, soweit er die \nNr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom \n11. August 1999 betrifft. Insoweit ist die mangelnde \nBestimmtheit dieser Anordnungen offensichtlich.\n\n9\n\n2.) Die vom Senat zugelassene und im übrigen zulässige \nBeschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es in dem \nangefochtenen Beschluß zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende \nWirkung der Klage der Antragstellerin gegen die \nAufsichtsanordnung des Antragsgegners bezüglich der Nr. 1 b \nund 1 c im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nwiederherzustellen, weil die genannten beiden \nAufsichtsanordnungen wegen inhaltlicher Unbestimmtheit \noffensichtlich rechtswidrig sind.\n\n10\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG NW muß ein Verwaltungsakt \nhinreichend bestimmt sein. Die an die Antragstellerin \ngerichteten Aufsichtsanordnungen \n\n11\n\n- \"1 b) im Rahmen Ihrer Möglichkeit als Mitglied darauf \nhinzuwirken, dass die Bundeszahnärztekammer die in \nBuchstabe a) aufgeführte Aktion abbricht und \n\n12\n\n c) zur Beseitigung eines etwaigen \nberufsrechtswidrigen Zustandes dafür Sorge zu tragen, \ndass die kammerangehörigen Zahnärztinnen und Zahnärzte \nin ihren Praxen die Aktion betreffende Unterlagen \nund/oder Plakate nicht weiter auslegen bzw. \naushängen.\" - \n\n13\n\ngenügen diesen Anforderungen nicht. Dies gilt um so mehr, \nals die Anordnungen als Grundverfügungen für \nVerwaltungszwangsmaßnahmen einen vollstreckungsfähigen Inhalt \nhaben müssen. Insoweit gibt der Antragsgegner in Nr. 3 der \nAufsichtsanordnung einen Hinweis auf die Möglichkeit der \nErsatzvornahme, ohne diese bereits anzudrohen.\n\n14\n\nBereits die Formulierungen \"im Rahmen Ihrer Möglichkeiten \nals Mitglied\" auf den Abbruch der Aktion hinzuwirken und \"zur \nBeseitigung eines etwaigen berufswidrigen Zustandes dafür \nSorge zu tragen\", daß auf ein bestimmtes Verhalten der \nkammerangehörigen Zahnärzte hingewirkt wird, belegen, daß \nkeine konkreten Anordnungen erteilt werden . Was getan werden \nsoll, wird in die Beliebigkeit oder in die rechtliche \nBeurteilung der Antragstellerin bzw. der Gerichte gestellt. \nDies ist nicht nur inhaltlich unbestimmt, sondern widerspricht \nauch Sinn und Zweck einer derartigen Aufsichtsanordnung, die \nauch durch Auslegung nicht einer vollstreckungsfähigen \nPräzisierung zugeführt werden kann. Zudem bestehen erhebliche \nZweifel an der Geeignetheit der Anordnung zu 1 b, wenn und \nsolange der Antragsgegner - und nicht auch andere \nBundesländer - derartige Anordnungen treffen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, \n155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-21/8-b-1683-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-21/8-b-1683-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114463","retrieved":"2026-07-09 00:06:20.072323+00:00"}}