{"status":"available","doknr":"OLD114468","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0920.7B1488.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-20","aktenzeichen":"7 B 1488/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin war nicht, wie das Verwaltungsgericht \nangenommen hat, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs \ngegen eine Stillegungsverfügung des Antragsgegners gerichtet, sondern auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die am \n25. Mai 1999 im Wege des Sofortvollzugs (vgl. § 55 Abs. 2 VwVG NW) erfolgte \nVersiegelung der Kellerwohnungen Nr. 1 und 2 des Hauses T.--------straße 58a in \nL. . Eine \"Stillegungsverfügung\" des Antragsgegners existiert nach dem \naktenkundigen Sachverhalt nicht. Zwar ist in der \"Versiegelungsbestätigung\" vom \n25. Mai 1999 auch davon die Rede, daß der Antragsgegner \"die Wohnungen durch \nVersiegelung\" habe \"stillegen\" wollen und daß gegen die \"Stillegung\" der \nWohnungen der Widerspruch gegeben sei. Andererseits heißt es in dem durch \nFettdruck hervorgehobenen Satz der \"Versiegelungsbestätigung\", die Nutzungen der \nKellerwohnungen seien durch Versiegelung untersagt worden. Nach \nübereinstimmend vorgetragener Fertigstellung der Wohnungen ist auch nicht \nerkennbar, welche Bauarbeiten noch hätten stillgelegt werden sollen. Vielmehr ging \nes offenkundig um die Untersagung der Nutzung der Kellerwohnungen.\n\n3\n\nDer nach alledem anzunehmende (und für das erstinstanzliche Verfahren auch \nausdrücklich gestellte) Antrag,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern und die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nVersiegelung der Kellerwohnungen Nr. 1 und 2 des \nHauses T1.-------straße 58a in L. anzuordnen, \n\n5\n\nist zulässig und begründet.\n\n6\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n7\n\nDem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Wege des \nSofortvollzugs erfolgte Versiegelung der Kellerwohnungen war zu entsprechen, da \ndie Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen \nim Wege des Sofortvollzugs lagen nicht vor.\n\n8\n\nNach §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Abs. 2 VwVG NW ist die Anwendung \nvon Verwaltungszwang im sofortigen Vollzug (ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt, ohne Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels) zulässig, \nwenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Ob von der \nAntragstellerin in Abrede gestellte konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß \ndie Kellerwohnungen kurzfristig bezogen werden sollten, und deshalb - die \nRechtsansicht des Antragsgegners zur materiellen Rechtswidrigkeit der Nutzung der \nKellerwohnungen in diesem Zusammenhang unterstellt - eine drohende Gefahr \nanzunehmen war, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls war ein Vorgehen des \nAntragsgegners im Wege des Sofortvollzugs nicht notwendig.\n\n9\n\nDie Anwendung von Verwaltungszwang im Wege des Sofortvollzugs ist nur dann \nnotwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW, wenn die Abwendung der Gefahr \nauf dem für den Regelfall in § 55 Abs. 1 VwVG NW vorgesehenen Weg nicht möglich \nist. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn durch den vorhergehenden Erlaß eines \nVerwaltungsakts und die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung der Zweck des \nbehördlichen Vorgehens verfehlt würde. \n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1992 \n- 7 B 3709/92 -, m.w.N.\n\n11\n\nFür eine Situation, in der es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen wäre, \neine Nutzungsuntersagung nach § 55 Abs. 1 VwVG NW wirkungsvoll, nämlich ohne \neine Nutzungsaufnahme gewärtigen zu müssen, umzusetzen, ist nichts erkennbar. \nEine Nutzungsuntersagung war hier nicht zwangsläufig lediglich in einem \n\"gestreckten Verfahren\", also in mehreren Schritten über einen derart langen \nZeitraum durchsetzbar, daß bis zur schließlich möglichen Zwangsmittelanwendung \ndie Nutzung hätte aufgenommen werden können. Vielmehr war nach § 55 Abs. 1 \nVwVG NW der Erlaß einer Ordnungsverfügung möglich, die mit der Anordnung ihrer \nsofortigen Vollziehbarkeit (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO) verbunden werden kann. Eine \nderartige Nutzungsverfügung soll (für den Fall der Vollziehungsanordnung) mit der \nZwangsmittelandrohung verbunden werden (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW). Eine \nFristsetzung vor Festsetzung des Zwangsmittels wäre entbehrlich gewesen, da dies \nwegen der Art des Gebots (Nutzungsunterlassung) nicht in Betracht kam (vgl. § 63 \nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NW). Da ein etwaiger Widerspruch gegen die \nGrundverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. nach § 8 AG VwGO hinsichtlich \nder Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels keine aufschiebende Wirkung \ngehabt hätte, wäre das Zwangsmittel auch \"sofort\" ausführbar gewesen. \n\n12\n\nVgl. Ziffer 63.34 des Runderlasses des \nFinanzministers und des Innenministers vom \n11. März 1963 in der Fassung des Runderlasses \nvom 29. September 1980, MBl 1980, 2170, SMBl. \n2010 (VV VwVG NW). \n\n13\n\nEs wäre dem Antragsgegner zweifellos auch möglich gewesen, der \nAntragstellerin eine entsprechende Verfügung derart rechtzeitig zuzustellen und \nsodann durch Versiegelung zu vollstrecken, daß eine zwischenzeitliche \nNutzungsaufnahme nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen ist. Dies bestätigt \nbereits der tatsächliche Zeitablauf. Der Antragsgegner hat ausweislich des \nAkteninhalts nach Zugang des im Verfahren 7 B 697/99 ergangenen \nSenatsbeschlusses vom 29. April 1999 nach Prüfung der Sach- und Rechtslage \ninsgesamt gut zwei Wochen benötigt, bevor er am 25. Mai 1999 nicht nur das alte \nSiegel entfernte und ein neues Siegel anbrachte, sondern auch am selben Tage die \n\"Versiegelungsbestätigung\" absandte. In diesem Zeitraum wäre es ebenso möglich \ngewesen, eine Verfügung nach § 55 Abs. 1 VwVG NW zu fertigen und (nötigenfalls \ndurch Boten) zuzustellen.\n\n14\n\nVorsorglich merkt der Senat an, daß die Frage, ob im Wege des Sofortvollzugs \noder durch eine (mit Vollziehungsanordnung versehene) Grundverfügung vollstreckt \nwird, nicht davon abhängt, ob für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nGrundverfügung hinreichende Gründe gegeben sind. Ohnehin entspricht es bei \nformeller Illegalität einer baulichen Anlage ständiger Rechtsprechung der Bausenate \ndes Oberverwaltungsgerichts, daß bereits die Effektivität des bauaufsichtlichen \nVerfahrens die Nutzungsuntersagung formell illegaler Anlagen mit \nVollziehungsanordnung rechtfertigt. Die zur Nutzung vorgesehenen \nKellerwohnungen mit der Abgrabung in den tatsächlich verwirklichten Dimensionen \nist jedoch weder Gegenstand eines (abgeschlossenen) Verfahrens nach § 67 BauO \nNW gewesen noch durch Baugenehmigung legalisiert.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-20/7-b-1488-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-20/7-b-1488-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114468","retrieved":"2026-07-09 00:06:20.451285+00:00"}}