{"status":"available","doknr":"OLD114478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0917.18B2327.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-17","aktenzeichen":"18 B 2327/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die im \nvorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzugunsten der Antragsteller aus, weil sich die \nOrdnungsverfügung vom 2. September 1998 als offensichtlich \nrechtswidrig erweist. \n\n4\n\nHinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 8. fehlt es \nbereits an der sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners zum \nErlaß der hier streitigen Abschiebungsandrohung. Aufgrund des \nvon ihnen gestellten Asylantrags war allein das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für den Erlaß einer \nAbschiebungsandrohung zuständig geworden (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, \n34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Mit der Begründung der \nZuständigkeit des Bundesamtes für den Erlaß einer \nAbschiebungsandrohung entfällt aus gesetzessystematischen \nGründen grundsätzlich zugleich die Befugnis der \nAusländerbehörde zum Erlaß einer entsprechenden Verfügung. Nur \nim Rahmen des § 52 AuslG, der hier ersichtlich nicht \neinschlägig ist, verbleibt es in derartigen Fällen bei der \nZuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlaß einer \nAbschiebungsandrohung. \n\n5\n\nBei dieser Abgrenzung ist sichergestellt, daß die \nVoraussetzungen für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung im \nZusammenhang mit einem Asylverfahren grundsätzlich nur in \neinem Verfahren, und zwar vor dem hierfür sachlich und \npersonell besonders ausgestatteten Bundesamt überprüft werden \nund eine vom Gesetzgeber schwerlich gewollte Doppelprüfung \nvermieden wird. Gleichzeitig wird, was vor allem mit Blick auf \n§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bedeutsam ist, die rechtliche \nGleichbehandlung derjenigen Ausländer gewährleistet, die im \nBundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen. \n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober \n1996 - 18 B 3414/95 -, AuAS 1997, \n64.\n\n7\n\nEs führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, daß das \nBundesamt bereits mit seinem ablehnenden Asylbescheid vom \n30. Juli 1996 eine Abschiebungsandrohung erlassen hatte. Diese \nist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Juni \n1997 - - aufgehoben worden. Damit ist \nasylverfahrensrechtlich insoweit der ursprüngliche Zustand \nwieder hergestellt worden, so daß das Bundesamt erneut eine \nAbschiebungsandrohung erlassen muß. Dies ergibt sich \nungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen \nVoraussetzungen das Bundesamt nach bestandskräftigem Abschluß \ndes Asylverfahrens für ausländerrechtliche Angelegenheiten \nzuständig bleibt, \n\n8\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom \n16. April 1996 - 18 B 3392/95 - und vom \n26. August 1996 - 18 B 1069/95 - \n\n9\n\nbereits aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach erläßt das \nBundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die \nAbschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt. So ist es hier. Die \nAntragsteller zu 1. bis 8. sind nicht als Asylberechtigte \nanerkannt worden und besitzen keine \nAufenthaltsgenehmigung.\n\n10\n\nDem Erlaß einer erneuten Abschiebungsandrohung durch das \nBundesamt steht der im übrigen bestandskräftig gewordene \nAsylbescheid vom 30. Juli 1996 nicht entgegen. Aus § 34 Abs. 2 \nAsylVfG, wonach die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung \nüber den Asylantrag verbunden werden soll, ergibt sich \nzugleich, daß das Bundesamt grundsätzlich auch dann noch für \nden Erlaß der Abschiebungsandrohung zuständig bleibt, wenn die \nsich auf den Asylantrag beziehende Entscheidung bereits \nergangen und bestandskräftig geworden ist. \n\n11\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n18. Juni 1997 - Bs VI (VII) \n143/95 -.\n\n12\n\nEine Zuständigkeit des Antragsgegners ist schließlich auch \nnicht durch die den Antragstellern zu 1. und 2. mehrfach \nerteilten Duldungen begründet worden. Insoweit kann es offen \nbleiben, ob die Ausländerbehörde nach erfolglosem \nAsylverfahren für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung \ngenerell zuständig wird, wenn dem Ausländer ein \nasylverfahrensunabhängiger Aufenthalt\n\n13\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n1. Juni 1995 - 18 B 2001/94 -\n\n14\n\nermöglicht worden ist. Den Antragstellern zu 1. bis 8. ist \nein derartiger Aufenthalt bisher nicht eingeräumt worden. Die \nihnen zwischenzeitig erteilten Duldungen gewährten ihnen kein \nAufenthaltsrecht. Ihre Abschiebung ist nur wegen tatsächlicher \nAbschiebungshindernisse vorübergehend ausgesetzt worden. \nMaßgeblich war insofern ausweislich der Duldungsverfügungen, \ndaß die Antragsteller über keinen Paß bzw. kein \nPaßersatzpapier verfügten. Dementsprechend waren die Duldungen \nmit der auflösenden Bedingung verbunden, daß sie bei \nAusstellung eines Passes oder Paßersatzpapieres erlöschen. Bei \neinem solchen Sachverhalt kommt keiner eigenständigen \nBedeutung zu, daß möglicherweise die Antragstellerin zu 2. \nvorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig \nwar und ihr sowie den anderen Antragstellern unter Umständen \ndeshalb ebenfalls eine Duldung hätte erteilt werden müssen. \nDessen ungeachtet dürfte aber regelmäßig auch eine derartig \nlegitimierte Duldung nicht auf ein asylverfahrensunabhängiges \nBleiberecht führen, weil sie an der asylrechtlich begründeten \nAusreisepflicht nichts verändert, sondern - wie bei der \nPaßlosigkeit - nur die Konsequenz der Ausländerbehörde daraus \nist, daß es ihr vorübergehend unmöglich ist, ihrer \nAbschiebungsverpflichtung nachzukommen.\n\n15\n\nDie gegenüber der Antragstellerin zu 9. erlassene \nAbschiebungsandrohung ist aus Ermessensgründen \nrechtsfehlerhaft. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NW soll die \nBegründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte \nerkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres \nErmessens ausgegangen ist. Dem wird der angefochtene Bescheid \nnicht gerecht. Es ist bereits nicht erkennbar, daß der \nAntragsgegner hinsichtlich der in seinem Ermessen stehenden \nBestimmung einer Ausreisefrist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) \nüberhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Die \nAusländerbehörde hat jedoch abzuwägen zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers \nund dessen privaten Belangen. Dabei ist die Ausreisefrist so \nzu bemessen, daß der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten \nregeln kann, die seine Anwesenheit erfordern\n\n16\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. \nDezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR \n1998, 217 -\n\n17\n\nbzw. die es ihm ermöglichen, unter zumutbaren Bedingungen \nauszureisen. \n\n18\n\nDie Abschiebungsandrohung des Antragsgegners enthält keine \nentsprechenden Ausführungen. Auf solche kann schon unter \nBerücksichtigung der nur kurzen Ausreisefrist von 10 Tagen \nwegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles (sieben \nminderjährige Kinder, schwere Krankheit des Antragstellers zu \n7.) auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. \n\n19\n\nDes weiteren ist die Abschiebungsandrohung ohnehin mit \neiner zu kurz bemessenen Ausreisefrist versehen worden. Die \nFrist ist deshalb zu kurz bemessen, weil es der am 26. Januar \n1998 geborenen Antragstellerin zu 9. nicht zugemutet werden \nkann, ohne ihre Mutter, der Antragstellerin zu 2., deren \nAusreisepflicht gegenwärtig aus den vorgenannten Gründen nicht \nzwangsweise durchzusetzen ist, auszureisen. Wenn jedoch die \nAusreisefrist zu kurz bemessen ist, so ergibt sich hieraus \nzwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung; \ndenn die Ausreisefrist ist - jedenfalls in der Regel (§ 50 \nAbs. 1 und 5 AuslG) - wesentlicher Bestandteil der \nAbschiebungsandrohung.\n\n20\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 19. \nSeptember 1996 - 18 B 3505/95 -, \nNWVBl 1997, 108.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-17/18-b-2327-98","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-17/18-b-2327-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114478","retrieved":"2026-07-09 00:06:21.216598+00:00"}}