{"status":"available","doknr":"OLD114477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0917.10B1585.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-17","aktenzeichen":"10 B 1585/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund liegt nicht vor. Der angegriffene Beschluß des \nVerwaltungsgerichts begegnet aus den von den Beigeladenen \ndargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln an seiner \nRichtigkeit (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, \n80 Abs. 5 VwGO gegenüber der den Beigeladenen unter dem \n2. Juli 1999 erteilten Teilbaugenehmigung entsprochen. Es hat \nbei der Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich \ndarauf abgestellt, das Vorhaben der Beigeladenen, auf das sich \ndie Teilbaugenehmigung mit der hierin enthaltenen Entscheidung \nüber seine grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem maßgeblichen \nBauplanungs- und Bauordnungsrecht bezieht, verletze die \nAntragstellerin als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden \nGrundstücks H. platz 10 in ihren Rechten. Auf den das \nBaugrundstück - und das Grundstück der Antragstellerin - \nerfassenden Bebauungsplan Nr. 5 I S \"H. platz\" der Stadt \nW. (Satzungsbeschluß vom 3. März 1994) könne nicht \nabgehoben werden. Dieser Plan erweise sich wegen näher \nangeführter und auch im Eilverfahren offenkundiger \nAbwägungsmängel als unwirksam. Auf der Grundlage des § 34 \nBauGB stelle sich das Vorhaben unter Einschluß der \nErkenntnisse der Ortsbesichtigung I. Instanz als der \nAntragstellerin gegenüber rücksichtslos dar.\n\n4\n\nDie Beigeladenen machen mit ihrem Zulassungsvorbringen \ngeltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer \nausnahmsweise auch im nachbarrechtlichen Eilverfahren \nbeachtlichen offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans \nNr. 5 I S ausgegangen. Die angeführten Abwägungsmängel \nbestünden nicht, jedenfalls aber seien sie nicht offenkundig. \nNamentlich könne der planerischen Entscheidung des Rates über \ndie Inhalte dieses Bebauungsplans nicht entgegengehalten \nwerden, es fehle an der das Plangebiet erfassenden \nBestandsaufnahme. Das Gegenteil folge aus den von der Stadt in \nden Jahren 1983 bis 1985 sowie 1988 und 1989 in Auftrag \ngegebenen Strukturgutachten zur Ortskernplanung des \nStadtteiles S. . Diese Materialien, die ursprünglich \nin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 S \"Ortsmitte\" \neinbezogen worden seien, seien auch Abwägungsmaterial des hier \nstreitigen Bebauungsplans Nr. 5 I S gewesen. Dieser Plan \nerfasse einen Teilbereich des Ursprungsbebauungsplans 5 S und \nbeinhalte dessen Weiterentwicklung.\n\n5\n\nDer beschließende Senat teilt die Bedenken der Beigeladenen \ngegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die \nPlanaufstellungsvorgänge ließen eine hinreichende Aufnahme der \nim Plangebiet vorhandenen Nutzungen offensichtlich vermissen. \nDies allein ist jedoch nicht hinreichend, die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts über die Unwirksamkeit des Bebauungsplans \nNr. 5 I S im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das \nVerwaltungsgericht hat die evidente Unwirksamkeit dieses \nPlanes nicht allein auf die angeblich fehlende \nBestandsaufnahme gestützt. Es hat weitergehend - und \nselbständig tragend - zahlreiche weitere Abwägungsdefizite \nhervorgehoben, die der Planung in einer für ihren \nGeltungsanspruch erheblichen Weise (§ 214 Abs. 3 BauGB) \nanhaften. So ist darauf hingewiesen worden, gerade die \nÜberplanung eines Gebiets mit einem hohen Anteil an \nWohnnutzung (faktisches Mischgebiet) im Straßenrandbereich als \nKerngebiet bedürfe gewichtiger städtebaulicher Gründe. Zudem \nmüßten die vom Rat für erforderlich gehaltenen strukturellen \nVeränderungen des erfaßten Bereiches zumindest langfristig als \nrealisierbar erscheinen. Die wechselseitige Verträglichkeit \n- wie zu ergänzen ist: gerade auch im Verhältnis zu der \nbestandsgeschützt vorhandenen Altbebauung - müsse sachgerecht \nermittelt und abgewogen werden. Gleiches gelte etwa für die \nImmissionslasten, die von der im Bebauungsplan Nr. 5 I S \nerstmals festgesetzten Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage (76 \nauch publikumsoffene Stellplätze) auf die Umgebung ausgehen \nkönnten. All diesen Anforderungen sei ersichtlich nicht genügt \nworden. Die Beigeladenen sind diesen Ausführungen, die mit der \nständigen Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren \nübereinstimmen, nicht mit Substanz entgegengetreten. Auch \nsonst ist hiergegen nichts zu erinnern mit der Folge, daß sich \ndas streitige Vorhaben und die hierauf bezogene baurechtliche \nGestattung auf diese planerischen Festsetzungen offenkundig \nmangels Wirksamkeit nicht stützen können. \n\n6\n\nDie Beigeladenen haben darüber hinaus mit dem \nZulassungsantrag beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die \nPrüfung versäumt, ihr Vorhaben im Verhältnis zu dem Grundstück \nder Antragstellerin bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans \nNr. 5 I S an den Festsetzungen des \"Vorgängerbebauungsplans\" \nNr. 5 S zu messen. Dieser lebe bei einer etwaigen \nUnwirksamkeit des Folgebebauungsplans mangels eigenständiger \nAufhebung wieder auf. Eine Beurteilung nach § 34 BauGB und dem \ndort angesprochenen allgemeinen Rücksichtnahmegebot, wie es \ndas Verwaltungsgericht vorgenommen habe, komme damit nicht in \nBetracht. Nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 5 S, der im \nverfahrensbetroffenen Bereich auch nicht durch die \nrechtskräftige Normenkontrollentscheidung des 10a-Senats des \nGerichts (Beschluß vom 17. Juli 1996 - 10a D 49/96.NE -) für \nnichtig erklärt worden sei, verletze die streitige \nTeilbaugenehmigung keine Rechte der Antragstellerin.\n\n7\n\nAuch dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses zu begründen. Allerdings weist das \nZulassungsvorbringen zutreffend auf die vom Verwaltungsgericht \noffenbar nicht in den Blick genommene Rechtsprechung des \nBVerwG \n\n8\n\nUrteil vom 10. August 1990 \n- 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 = BRS 50 \nNr. 2\n\n9\n\nhin. Danach ist bei Unwirksamkeit eines \n\"Nachfolgebebauungsplans\" (hier: des Bebauungsplans Nr. 5 I S) \ndas betroffene Grundstück nicht quasi automatisch als nicht \nbeplant anzusehen, vielmehr bedarf es der Prüfung, ob der \n\"Ursprungsbebauungsplan\" (hier: der Bebauungsplan Nr. 5 S) in \ndiesem Falle wiederauflebt. Dies hängt davon ab, ob der Rat \nder Gemeinde neben seiner Beschlußfassung über den \"neuen\" \nBebauungsplan zugleich auch einen selbständigen Beschluß über \ndie Aufhebung des früheren Bebauungsplans gefaßt hat, der \nferner erkennen lassen muß, daß diese Aufhebung auch dann \nBestand haben soll, wenn die \"neuen\" Festsetzungen sich im \nnachhinein als unwirksam erweisen.\n\n10\n\nVgl. aus jüngerer Zeit auch Beschluß \ndes 7. Senats des Gerichts vom \n30. Dezember 1998 - 7 B 2201/98 -.\n\n11\n\nEinen solchen qualifizierten Aufhebungsbeschluß hat der Rat \nder Stadt W. , wie aus den vorgelegten \nPlanaufstellungsvorgängen, insbesondere aus der \nSitzungsniederschrift vom 3. März 1994 folgt, ersichtlich \nnicht gefaßt. Die Aussage, wonach mit Inkrafttreten des \nBebauungsplans Nr. 5 I S die zur Zeit für den erfaßten Bereich \ngeltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 S \"Ortsmitte\" \naußer Kraft treten, greifen allein den allgemeinen Rechtssatz \nauf, daß eine spätere Norm die frühere verdrängt. Eine \neigenständige Aufhebung der ursprünglichen Bauleitplanung \nliegt hierin eindeutig nicht.\n\n12\n\nGleichwohl hat dieser wohl anzunehmende Mangel in der \nBegründung des angefochtenen Beschlusses nicht zur Folge, daß \ndamit die dort vorgenommene Bewertung, das Vorhaben der \nBeigeladenen verletze die Antragstellerin in ihren Rechten, \nZweifeln unterläge. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts \nerweist sich nämlich jedenfalls aus anderen Gründen, die ohne \nweiteres auch ohne Durchführung eines Beschwerdeverfahrens auf \nder Hand liegen, im Ergebnis als richtig. Damit ist für die \nBejahung des angeführten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO kein Raum.\n\n13\n\nAuf den Bebauungsplan Nr. 5 S der Stadt W. kann sich \ndas Vorhaben der Beigeladenen nämlich ebenfalls nicht stützen. \nDieser Bebauungsplan ist gleichfalls - auch - in dem hier in \nRede stehenden Bereich aus materiellen Gründen offenkundig \nunwirksam. Dies ergibt sich schon aus folgendem: Der 10a-Senat \ndes beschließenden Gerichts hat mit seinem den Beteiligten \nbekannten Beschluß vom 17. Juli 1996 - 10a D 49/96.NE - den \nBebauungsplan Nr. 5 S \"Ortsmitte\" der Stadt W. im \nNormenkontrollverfahren für nichtig erklärt, soweit dieser den \nBereich südlich der H. straße, östlich der L. straße, \nnördlich der H. straße und westlich der Straße \nH. platz erfaßt. Von der Nichtigkeitserklärung \nausgenommen worden ist, wie aus dem Tenor des Beschlusses und \nseiner Begründung folgt, einmal der als Kerngebiet \nfestgesetzte Bereich der Flurstücke 249 und 250, d.h. der \nEckbereich zwischen L. straße/H. straße/T. , ferner \ndie Parkplatzfläche des Flurstücks 290, ebenso die den \nBebauungsplan Nr. 5 S im übrigen ausmachenden Bereiche \naußerhalb des Gevierts, gebildet durch die L. straße im \nWesten, die H. straße im Süden und Osten und die \nH. straße im Norden. Klarstellend ist ferner in der \nNormenkontrollentscheidung (Blatt 6 des Beschlusses) darauf \nhingewiesen worden, daß die vom zeitlich später in Kraft \ngetretenen Bebauungsplan Nr. 5 I S erfaßten Flächen und die \nhierauf bezogenen planerischen Festsetzungen nicht Gegenstand \ndes Verfahrens sind. Allein aus diesem Grunde war der \n10a-Senat seinerzeit gehindert, auch über die Gültigkeit der \nFestsetzungen zu entscheiden, die den hier interessierenden \nBereich des Bebauungsplans Nr. 5 S ursprünglich ausmachten, \nnicht aber deshalb, weil, wie die Beigeladenen meinen, dieser \nBereich wegen rechtlicher und tatsächlicher Selbständigkeit \nabtrennbar und eigenständig lebensfähig wäre. Das Gegenteil \nist offenkundig der Fall. Dieser Bereich steht in einer sich \naufdrängenden Weise planerisch in einem untrennbaren \nZusammenhang mit den das Straßengeviert im übrigen \nausmachenden Festsetzungen. Schon die vom Rat gewollte \nVerknüpfung der Erschließungssysteme des betreffenden Bereichs \ndurch Straßen, Wege und Parkplatzflächen verdeutlicht dies. \nAuch die seinerzeit festgesetzten baulichen \nAusnutzungsmöglichkeiten nach Art, Maß und Bauweise waren nach \ndem verlautbarten planerischen Willen des Rates aufeinander \nbezogen. Die in dem genannten Normenkontrollverfahren \nfestgestellten Abwägungsmängel, gerade was die eröffnete \nverdichtete Bebauungsmöglichkeit betrifft, gelten ohne \nweiteres auch für den hier zu beurteilenden und städtebaulich \nnicht abtrennbaren Bereich. Diese Nichtigkeitsgründe führen \ndamit auch zur Unwirksamkeit der dem Bebauungsplan Nr. 5 I S \nzeitlich vorausgegangenen Planung. Damit stellt sich nicht die \nmit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob sich die \nseinerzeit fristgerecht von Dritten erhobenen Abwägungsrügen, \ndie im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB \"inter omnes-Wirkung\" \nhaben, gerade auch auf den hier zu beurteilenden Bereich \nbezogen haben oder sich überhaupt haben beziehen können, \nnachdem dieser Bereich zwischenzeitlich Gegenstand einer \neigenen Bauleitplanung geworden war. \n\n14\n\nUnterliegt nach alledem das Grundstück, auf dem die \nBeigeladenen ihr Vorhaben verwirklichen wollen und teilweise \nbereits verwirklicht haben, keiner wirksamen qualifizierten \nBauleitplanung, so ist es mit dem Verwaltungsgericht \nplanungsrechtlich an § 34 BauGB zu messen. Ob auf dieser \nGrundlage der Antragstellerin ein Anspruch auf Wahrung des \nfaktischen Gebietscharakters (§ 34 Abs. 2 BauGB) bzw. ein nach \nRücksichtslosigkeitskriterien zu beurteilender nachbarlicher \nAbwehranspruch zukommt, bedarf keiner Vertiefung. Die \nNachbarrechtsverletzung folgt nämlich bereits daraus, daß das \nVorhaben grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin hin \nausgeführt werden soll bzw. ausgeführt worden ist, ohne daß \nhierfür eine planungsrechtliche Legitimation besteht. Damit \nfehlt es auch offenkundig an den Voraussetzungen, unter denen \ngemäß § 6 Abs. 1 BauO NW 1995 das bauordnungsrechtliche \nAbstanderfordernis entfallen könnte. Die Verletzung der \nabstandrechtlichen Maßgaben zu Lasten der Antragstellerin ist \nnicht zweifelhaft. Allein dies hat schon eine \nNachbarrechtsverletzung zu Lasten der Antragstellerin zur \nFolge. Dem ist mit der begehrten Aussetzungsentscheidung unter \nEinschluß der Anordnung Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses \nentgegenzuwirken.\n\n15\n\nVon weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, §§ 146 Abs. 6 \nSatz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-17/10-b-1585-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-17/10-b-1585-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114477","retrieved":"2026-07-09 00:06:21.141906+00:00"}}