{"status":"available","doknr":"OLD114476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0917.10A2464.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-17","aktenzeichen":"10 A 2464/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bejaht der \nSenat nur, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß der \nErfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein \nMißerfolg. Davon kann hier keine Rede sein. \n\n4\n\nDie Klägerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \ndazu, daß die Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach \ngeeignet ist, den Denkmalwert des Hauses zu beeinträchtigen, \nnicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Sie meint aber, die \nSonnenkollektoren der von ihr beauftragten Firma träten nicht \nstörend in Erscheinung. Hierzu hat sie einige Fotos über \nmontierte Sonnenkollektoren vorgelegt. Die Fotos erwecken \nindes keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, daß Sonnenkollektoren (herkömmlicher Art \nund Größe) den Denkmalwert des Gebäudes beeinträchtigen \nwürden. Im Gegenteil bestätigen die Fotos anschaulich, daß \nübliche Sonnenkollektoren, die großflächig auf das Dach \naufgebracht werden, dessen äußeres Erscheinungsbild und damit \ndas des Hauses insgesamt negativ beeinflussen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat mit ihrem Zulassungsgrund hilfsweise \nweiter vorgetragen, die Größe der Kollektoren müsse nicht, wie \nim Urteil - anknüpfend an die Erörterungen mit einem \nfachkundigen Firmenvertreter im Ortstermin - zugrundegelegt, \n30 m², sondern nur 10 m² betragen und es gebe mittlerweile \nKollektorenmaterial, das sich \"praktisch von dem Aussehen \neiner Dachfläche nicht mehr abhebe\". Hierzu hat sie einen \nFirmenprospekt über neu entwickelte Solar-Dachziegel, in die \nentsprechende Modul-Aufsätze \"eingeklipst\" werden, überreicht. \nAuch mit diesem Vortrag kann der Zulassungsantrag jedoch \nkeinen Erfolg haben, da es sich um eine - im \nZulassungsverfahren unzulässige - Änderung des \nStreitgegenstandes handelt. Der ursprüngliche Antrag der \nKlägerin bezog sich, wie insbesondere ihre \nWiderspruchsbegründung deutlich werden läßt, auf \nSonnenkollektoren herkömmlicher Art, die auf dem vorhandenen \nDach aufgebracht werden. Wenn sie ihren Antrag nunmehr darauf \nerstreckt, daß Sonnenkollektoren angebracht werden sollen, die \n- über die Anbringung der Solar-Module hinaus - eine \nAuswechselung der vorhandenen Dachziegel gegen \nSpezialdachziegel erfordern, verfolgt sie damit ein von ihrem \nstreitgegenständlichen ursprünglichen Antrag inhaltlich \nabweichendes Begehren. \n\n6\n\nEs bleibt der Klägerin unbenommen, beim Beklagten einen \nneuen Antrag bezüglich der denkmalrechtlichen \nGenehmigungsfähigkeit von Solar-Dachziegeln und -Modulen, \nggf.unter flächenmäßiger Beschränkung der Anlage, zu \nstellen.\n\n7\n\n2. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) ist nicht gegeben. Die Auffassung der Klägerin, die \ngrundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus dem \nSpannungsverhältnis zwischen den Anforderungen des \nDenkmalschutzes einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit \nan der Nutzung alternativer Energien andererseits, ist \nunzutreffend. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen \nsich nicht rechtsgrundsätzlich, d.h. für eine Vielzahl \ngleichgelagerter Fälle einheitlich, sondern nur mit Blick auf \ndie speziellen Ausprägungen des jeweiligen Einzelfalls \nbeantworten.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n9\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-17/10-a-2464-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-17/10-a-2464-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114476","retrieved":"2026-07-09 00:06:21.073709+00:00"}}