{"status":"available","doknr":"OLD114481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0916.19A5466.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-16","aktenzeichen":"19 A 5466/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.\n\n3\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob der Antrag der Vorschrift des \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt, wonach die Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist \ndargelegt werden müssen. \"Dargelegt\" im Sinne dieser \nVorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei \nvom Kläger benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum \ndieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Es spricht viel dafür, \ndaß der Schriftsatz vom 16. November 1998 diesen Anforderungen \ndeshalb nicht genügt, weil in ihm vorab auf vier der in \n§ 124 a genannten Zulassungsgründe Bezug genommen wird (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. und 2. Alternative, Nr. 3 VwGO), ohne \ndaß das folgende Vorbringen jeweils einem oder mehreren der \ngenannten Zulassungsgründe zugeordnet oder etwa gar \nherausgearbeitet wird, warum diese vorliegen sollen. \n\n4\n\nJedenfalls aber ist die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nnicht dargelegt. Der Kläger trägt zur Begründung seines \nZulassungsantrages vor, daß er angesichts der früheren \nHandhabung der Verlängerung der Geltungsdauer seiner \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Beklagte \ndarauf habe vertrauen dürfen, daß die Verlängerung jedenfalls \nnicht ohne eine vorherige \"Abmahnung/Vorankündigung\" allein \naufgrund der nach der letzten Verlängerung abgeurteilten bzw. \nbegangenen Straftaten versagt werden würde, und daß die \nNichtverlängerung angesichts seiner persönlichen Lebens- und \nFamiliensituation unverhältnismäßig sei. Diese Fragen \nbetreffen allein seinen Einzelfall und sind einer allgemeinen \nKlärung nicht zugänglich. \n\n5\n\nMit seinem Vorbringen hat der Kläger auch nicht im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nbegründet, das die die Verlängerung der Fahrgasterlaubnis \nablehnenden Bescheide als rechtmäßig angesehen hat. \n\n6\n\nGemäß § 15 f Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung - StVZO -, der zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht durch Artikel \n2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher \nVorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) aufgehoben \nwar, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu \ndrei Jahren verlängert, wenn u.a. kein Anlaß zur Annahme \nbesteht, daß die Voraussetzung des § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nHalbsatz 2 StVZO, wonach keine Bedenken gegen die persönliche \nZuverlässigkeit bestehen dürfen, fehlt. \n\n7\n\nDie persönliche Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts \n\n8\n\nBeschluß vom 1. September 1970 - VII \nB 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO \nNr. 1 und Beschluß vom 19. März 1986 \n- 7 B 19.86 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3 = \nNJW 1986, 2779\n\n9\n\nund des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW)\n\n10\n\nBeschluß vom 25. August 1998 - 19 A \n3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 m.w.N.\n\n11\n\neine persönliche Charaktereigenschaft, die die \nVertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für \nderen Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der \nBetroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von \nFahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht. Sie \nbetrifft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi- \nbzw. Mietwagenfahrer und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren \nordnungsgemäße Beförderung und ist durch Würdigung der \nGesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten \nverwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten \nverkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie \nsonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen. \nDabei genügt der in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 \nStVZO getroffenen Regelung zufolge das Bestehen von Bedenken \ngegen die persönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis mangelnder \nZuverlässigkeit ist nicht erforderlich. \n\n12\n\nDer Annahme des Verwaltungsgerichts, daß insbesondere die \nim Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer stehenden \nStraftaten, wegen derer der Kläger durch Urteile des \nAmtsgerichts Bonn vom Februar 1995 und vom Oktober 1996 (84 Cs \n27 Js 2036/93-502/94 und 80 Cs 133 Js 382/96-364/96) wegen \ngefährlicher Körperverletzung bzw. Körperverletzung zu einer \nGeld- und einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, unter \ngleichzeitiger Berücksichtigung früherer Straftaten Bedenken \nan seiner persönlichen Zuverlässigkeit begründen, steht nicht \nentgegen, daß die Straßenverkehrsbehörde in früheren Jahren \ntrotz rechtskräftiger Verurteilungen die Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung verlängert und den Kläger nicht vorab auf \ndie nunmehr drohende Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis \nhingewiesen hat. Zum einen hat die Behörde entgegen der \nAuffassung des Klägers gerade nicht bei vergleichbarer \nFallkonstellation überraschend Bedenken gegen die persönliche \nZuverlässigkeit bejaht. Denn es versteht sich von selbst, daß \ndie Annahme, jemand werde sich eine strafrechtliche \nVerurteilung zu Herzen nehmen und künftig straffrei bleiben, \num so weniger gerechtfertigt ist, je mehr Straftaten begangen \nwerden, und daß Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit \ndes Bewerbers um so eher gerechtfertigt sind, wenn die \nStraftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxifahrer \nstehen. Zum anderen ist der von dem Kläger gewünschte Hinweis \nder Straßenverkehrsbehörde im Gesetz nicht vorgesehen und \nangesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften \ndes Fahrerlaubnisrechts, die dem Schutz von Rechtsgütern \nanderer Verkehrsteilnehmer, vorliegend speziell der Fahrgäste, \ndienen sollen, auch nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten, \nz.B. des Vertrauensschutzes, geboten. Im übrigen folgt schon \naus der gesetzlichen Befristung der Verlängerung auf bis zu \ndrei Jahre hinreichend deutlich, daß der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sich in jedem \nVerlängerungszeitraum wieder so verhalten muß, daß Bedenken \ngegen seine persönliche Zuverlässigkeit nicht entstehen.\n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts folgen auch nicht daraus, daß nicht \nzugunsten des Klägers berücksichtigt worden ist, daß ihm durch \ndie Nichtverlängerung eine bzw. sogar seine einzige \nVerdienstmöglichkeit genommen wird. Denn nach dem Wortlaut des \n§ 15 f StVZO ist bei Bedenken gegen die persönliche \nZuverlässigkeit die Verlängerung der Fahrerlaubnis zwingend zu \nversagen und der Behörde ein Ermessen zur Berücksichtigung \npersönlicher Belange nicht eröffnet. Auch insoweit steht der \nordnungsrechtliche Charakter dieser Vorschrift einer \nerweiternden Auslegung entgegen. Nur ergänzend wird deshalb \ndarauf hingewiesen, daß die Behauptung des Klägers, er und \nseine dreiköpfige Familie seien allein wegen der Versagung der \nVerlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf \nSozialhilfe angewiesen, im Widerspruch zu seinen Ausführungen \nin den Strafverfahren steht, wonach er durch das Taxifahren \nnur ein geringes Einkommen erziele (600,-- DM ausweislich des \nUrteils vom Februar 1995 bzw. 100,-- bis 200,-- DM ausweislich \ndes Urteils vom Oktober 1996) und wonach er selbst bzw. seine \nFamilienmitglieder Sozialhilfe bezögen. \n\n14\n\nNach alledem weist auch die Rechtssache nicht die \nbehaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n15\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, daß die Rechtslage \nsich für den Kläger durch die am 1. Januar 1999 in Kraft \ngetretene Fahrerlaubnisverordnung - FeV - nicht verbessert \nhat. Soweit nach § 48 FeV die Verlängerung der Fahrerlaubnis \nzur Fahrgastbeförderung voraussetzt, daß keine Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, daß der Fahrerlaubnisinhaber nicht die \nGewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei \nder Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, hat der \nGesetzgeber die von der Rechtsprechung gefundene Auslegung zum \nTatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit in § 15 e \nStVZO a.F. im Kern übernommen, so daß diese oben dargestellte \nRechtsprechung für die neu gefaßten Vorschriften fortgilt.\n\n16\n\nSo OVG NW, Beschluß vom 23. August \n1999 - 19 B 1010/99 -.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 13 Abs. \n1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. \nDer Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in \nHauptsacheverfahren, die die Erteilung, Verlängerung oder \nEntziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung \nbetreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlichen \nAuffangwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest, wenn es - wie \nhier - nicht zugleich um die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 \ngeht.\n\n18\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 4. Februar \n1999 - 19 E 61/99 -, m.w.N.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-16/19-a-5466-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-16/19-a-5466-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114481","retrieved":"2026-07-09 00:06:21.430430+00:00"}}