{"status":"available","doknr":"OLD114495","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.9A4675.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"9 A 4675/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin, eine ländlich strukturierte Flächengemeinde mit \nrund 25.000 auf zahlreiche Ortschaften verteilten Einwohnern, \nist Mitglied des Beklagten, der für sie Aufgaben der \nAbwasserbeseitigung wahrnimmt. Der Beklagte unterhält dazu im \nGemeindegebiet acht Übergabepunkte, an denen das Abwasser der \nan die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner und \ndie Klärschlämme der nicht an die öffentliche Kanalisation \nangeschlossenen Einwohner aufgenommen und behandelt \nwerden.\n\n3\n\nDer Beklagte erhob durch Bescheid vom 12. November 1990 von \nder Klägerin für das Jahr 1990 u.a. einen Reinhaltungsbeitrag \nvon insgesamt 1.653.072,-- DM; dabei entfielen 1.446.024,-- DM \nauf den sog. Klärkostenbeitrag. Diesen hatte der Beklagte auf \nder Grundlage seiner Veranlagungsrichtlinien nach der Formel B \n= E [1 + 0,1?Eo/E (n - E/Eo) + a] berechnet. Dabei bedeutet B \ndie Bewertung in Bewertungseinheiten (BE), E die Einwohnerzahl \nder Gemeinde im Einzugsgebiet der Ruhr, Eo die \nMindesteinwohnerzahl für eine Kläranlage wirtschaftlich \nzweckmäßiger Größe (Eo ist mit 30.000 festgesetzt), n steht \nfür die Anzahl der vom Beklagten für die jeweilige Gemeinde \nbetriebenen Übergabepunkte und a steht für die \nabwasserbeseitigungsrelevanten besonderen Umstände der \njeweiligen Gemeinde.\n\n4\n\nDie Klägerin legte u.a. gegen die Festsetzung des \nKlärkostenbeitrages Widerspruch ein mit der Begründung, die \ninsoweit angehaltene Beitragsformel als Berechnungsgrundlage \nsei unzulässig. Ihre Anwendung führe zu einer nicht \nhinnehmbaren Schlechterstellung ländlich strukturierter, dünn \nbesiedelter Mitgliedsgemeinden gegenüber dicht besiedelten \nMitgliedsgemeinden und verstoße gegen den \nGleichheitsgrundsatz.\n\n5\n\nDer Widerspruchsausschuß des Ruhrverbandes wies durch \nBescheid vom 23. November 1993 den Widerspruch der Klägerin \nzurück. Er führte aus, die Veranlagung zu dem \nKlärkostenbeitrag sei rechtmäßig. Die in den \nVeranlagungsrichtlinien enthaltene Beitragsformel befinde sich \nin Übereinstimmung mit den vom Gesetzgeber bewußt knapp \ngehaltenen gesetzlichen Vorgaben des Ruhrreinhaltungsgesetzes \nbzw. des Ruhrverbandsgesetzes. Die Beitragsformel \nberücksichtige sämtliche gesetzlich vorgegebenen Faktoren. Sie \nführe auch zu sachgerechten Ergebnissen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, \nder in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte \nKlärkostenbeitrag sei zumindest um 30 % (auf 1.012.216,80 DM) \nzu reduzieren. Der Parameter n der Beitragsformel \nbenachteilige flächengroße, bevölkerungsarme Gemeinden. Solche \nGemeinden, zu denen auch sie gehöre, benötigten unabhängig von \nihrer Bevölkerungszahl schon aufgrund ihrer topographischen \nBesonderheiten mehr Übergabepunkte als zusammenhängende dicht \nbesiedelte Gebiete. Wären die einzelnen Ortsteile der Klägerin \npolitisch selbständig und würden diese dementsprechend jeweils \neinzeln veranlagt, wäre die Summe der von diesen nach der \ngeltenden Beitragsformel zu zahlenden Beiträge erheblich \nniedriger als der von ihr - der Klägerin - für dasselbe Gebiet \ninsgesamt zu zahlende Beitrag. Zu beanstanden sei auch, daß \nmit Parameter E die nicht an die öffentliche Kanalisation \nangeschlossenen Einwohner, deren Zahl besonders in ländlich \nstrukturierten Gemeinden überdurchschnittlich hoch sei, voll \nberücksichtigt würden; die Aufwendungen des Beklagten für die \nEntsorgung des bei diesen Einwohnern anfallenden Klärschlammes \nseien weit geringer, als wenn deren komplette Abwässer \nbeseitigt werden müßten.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n12. Dezember 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. November \n1993 insoweit aufzuheben, als der darin \nfestgesetzte Reinhaltungsbeitrag den \nBetrag von 1.219.264,80 DM \nübersteigt.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, die Beitragslast der Klägerin sei wegen \nder hohen Zahl der Übergabepunkte bei geringer Einwohnerzahl \nverhältnismäßig hoch. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn \nin der Beitragsformel hierdurch bedingte besonders hohe \nAufwendungen bei der Abwasserbeseitigung zu Lasten der \njeweiligen Mitgliedsgemeinde berücksichtigt würden. Die hohe \nZahl der Übergabepunkte sei im übrigen nicht von ihm - dem \nBeklagten - zu verantworten; vielmehr habe es der Klägerin \nfreigestanden, sich auf weniger Übergabepunkte zu beschränken \nmit der Folge, daß dann von ihm entsprechend weniger \nZuleitungen zu den Übergabepunkten zu errichten gewesen \nwären.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, der angefochtene Bescheid hinsichtlich des in ihm \nfestgesetzten Klärkostenbeitrags sei rechtmäßig. Es sei nicht \nfestzustellen, daß der Beklagte bei der Ausübung des ihm nach \nden gesetzlichen Vorgaben des Ruhrreinhaltungsgesetzes bzw. \ndes Ruhrverbandsgesetzes zustehenden Gestaltungsspielraums die \nallgemeinen insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen \nGrenzen der Ermessensausübung nicht eingehalten habe. Zwar \nführe die Gewichtung der beiden Parameter n (Zahl der \nÜbergabepunkte) und E (Einwohnerzahl) im Falle der Klägerin \nund möglicherweise auch anderer bevölkerungsarmer, \nflächengroßer Gemeinden tatsächlich zu einer \nüberproportionalen Beitragsbelastung. Diese entspreche jedoch \ndem bedeutend höheren Aufwand, den der Beklagte bei der \nAbwasserbeseitigung im Gemeindegebiet der Klägerin pro Kopf \nder Bevölkerung zu erbringen habe. Im Falle der politischen \nSelbständigkeit der einzelnen Ortschaften sei die Menge und \nSchädlichkeit des Abwassers sowie der vom Beklagten für die \nBeseitigung des Abwassers zu betreibende Aufwand zwar genauso \nhoch wie im vorliegenden Fall; der Vorteil der Klägerin sei \ndurch das Betreiben von acht Übergabepunkten jedoch größer als \nder, den die einzelnen Ortschaften für sich genommen durch die \nVorhaltung jeweils eines Übergabepunktes hätten. Verfüge eine \nGemeinde nämlich über acht Übergabepunkte, so erspare sie sich \ndas Verlegen langer Zuleitungen. Dieser Vorteil ergebe sich \nfür kleine Gemeinden mit jeweils nur einem Übergabepunkt in \ndieser Form nicht. Parameter E, der auch die Einwohner, die \nnicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien, \nmitzähle, sei anzuwenden, da die Behandlung der von dieser \nPersonengruppe aufzunehmenden Klärschlämme im Ergebnis keinen \ngeringeren Kostenaufwand erfordere als die Behandlung von \nleitungsgebundenen Abwässern.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \nder Klägerin. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen \nfolgendes vor: Die in den Veranlagungsrichtlinen vorgesehene \nBeitragsformel für die Ermittlung des Klärkostenbeitrags \nverstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die zu flächengroßen \nGemeinden und Städten zusammengefaßten ländlichen Räume würden \nunangemessen benachteiligt. Sie - die Klägerin - strebe eine \nGleichbehandlung mit Gemeinden gleicher topographischer und \ninfrastruktureller Verhältnisse an, die sich lediglich in \nbeitragsrechtlich unerheblicher Weise, nämlich in der \npolitischen Gliederung bzw. Größe, von ihr - der Klägerin - \nunterschieden. Die Beitragsformel führe nämlich dazu, daß die \npolitische Gliederung eines versorgten Raumes für die \nBeitragshöhe eine große Rolle spiele. Durch diese sachlich \nnicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung seien alle \nGemeinden betroffen, die in der kommunalen Neugliederung als \ngroßflächige Kommunen gebildet worden seien. Unzulässig sei \ninsoweit der Einwand des Beklagten, sie - die Klägerin - könne \nbei einer Reduzierung ihrer Übergabepunkte auch ihre \nBeitragslast senken. Eine Reduzierung der Zahl der \nÜbergabepunkte scheitere an den topographischen Verhältnissen. \nIm übrigen seien die Veranlagungsrichtlinien schon deswegen \nunwirksam, weil sie vom Vorstand, nicht aber von der \nGenossenschaftsversammlung beschlossen worden seien. Ihnen \nfehle es daher an einer ausreichenden demokratischen \nLegitimation. Schließlich sei die Beitragsformel fehlerhaft, \nweil die Annahme, bei 30.000 Einwohnern sei die \nWirtschaftlichkeit eines Übergabepunktes gegeben, unzutreffend \nsei.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr erwidert, die Beiträge dienten allgemein der Abgeltung \nvon Vorteilen. Im vorliegenden Fall entstehe der Klägerin im \nUnterschied zu den - fiktiv - verselbständigten Ortschaften \nder Vorteil, erhebliche Aufwendungen für das Verlegen langer \nZuleitungen oder Mehrkosten aus dem erheblich aufwendigeren \nBau und Betrieb mehrerer dezentraler Kläranlagen einzusparen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der hierzu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs \ndes Widerspruchsausschusses des Ruhrverbandes Bezug genommen, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n22\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1990 \nbetreffend den Reinhaltungsbeitrag in der Gestalt des \nBescheides des Widerspruchsausschusses des Ruhrverbandes vom \n23. November 1993 ist rechtmäßig, und zwar auch, soweit dieser \nBetrag die Summe von 1.219.264,80 DM übersteigt; die Klägerin \nist nicht in ihren Rechten verletzt(§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage der insoweit angefochtenen Erhebung des \nKlärkostenbeitrages ist für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis \nzum 30. Juni 1990 § 12 Abs. 2 des Ruhrreinhaltungsgesetzes -\nRRG-vom 5. Juni 1913, PrGS. NRW S. 210, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 20. Juni 1998, GV NRW S. 366, i.V.m. §§ 28 Abs. 2, \n29 der Satzung für den Ruhrverband vom 22. Mai 1970, Abl. \nReg.Bez. Arnsberg S. 364, zuletzt geändert durch Beschluß der \nGenossenschaftsversammlung vom 10. Dezember 1984, Abl. \nReg.Bez. Arnsberg, 1985, S. 81, i.V.m. Nr. 3 der vom Vorstand \ndes Beklagten beschlossenen Veranlagungsrichtlinien vom \n10. November 1970, zuletzt geändert durch Vorstandsbeschluß \nvom 11. November 1985. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges \nRecht. \n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der von der \nGenossenschaftsversammlung gewählte Vorstand des Beklagten \nhinreichend legitimiert gewesen, im Rahmen der ihm nach § 7 \nder Satzung des Ruhrverbandes obliegenden Aufgaben auch die \nVeranlagungsrichtlinien (§ 7 f der Satzung) zu bestimmen. \nInsoweit gibt es keinen Rechtssatz, daß der Erlaß der \nVeranlagungsrichtlinien der Genossenschaftsversammlung \nvorbehalten bleiben muß.\n\n25\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 \nA 1312/76 -, Seite 25 ff. des Urteilsabdrucks.\n\n26\n\nDie oben genannten Satzungsregelungen i.V.m. den \nVeranlagungsrichtlinien bilden auch die Rechtsgrundlage des \nangefochtenen Klärkostenbeitrages für die Zeit vom 1. Juli \n1990 bis zum 31. Dezember 1990. Zwar ist zum 1. Juli 1990 das \nGesetz über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG -) in \nKraft getreten (vgl. Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung \nwasserverbandsrechtlicher Vorschriften über das Einzugsgebiet \nder Ruhr vom 7. Februar 1990, GV NRW S. 178), wonach im \nGegensatz zur früheren gesetzlichen Regelung die \nVerbandsversammlung über die Veranlagungsrichtlinien \nbeschließen muß (§ 14 Abs. 1 RuhrVG); dennoch gilt die alte \nRegelung für den hier maßgeblichen Zeitraum fort. Denn bis \nzum Inkrafttreten der nach § 41 Abs. 6 RuhrVG neu zu \nerlassenden Satzung ist die bis dahin geltende Satzung des \nRuhrverbandes weiter anzuwenden, soweit deren Vorschriften dem \nneuen Gesetz nicht entgegenstehen (§ 41 Abs. 6 Satz 3 RuhrVG). \nDie Übergangsregelungen treffen zwar keine ausdrücklichen \nAussagen zur weiteren Wirksamkeit der bisherigen \nVeranlagungsrichtlinien; die weitere Gültigkeit steht \ngleichwohl außer Frage, da die Veranlagungsrichtlinien \naufgrund der früheren Satzung erlassen worden sind, die \nzugrunde liegende materiell-rechtliche Vorschrift des § 12 \nAbs. 2 RRG mit der des ab 1. Juli 1990 gültigen § 26 Abs. 4 \nSatz 4 RuhrVG trotz eines leicht abweichenden Wortlauts \ninhaltlich übereinstimmt und die Veranlagungsrichtlinien mit \nbeiden Regelungen im Einklang stehen. \n\n27\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 2 RRG sind bei der \nBeitragsveranlagung der in § 4 Nr. 2 RRG bezeichneten Genossen \n- hierzu zählt die Klägerin als Gemeinde - die durch die Menge \nund Beschaffenheit des Abwassers hervorgerufenen \nVerunreinigungen und die zur Beseitigung dieser \nVerunreinigungen dienenden Aufwendungen der Genossenschaft \nund, sofern ihnen aus der Reinhaltung Vorteile erwachsen, \ndiese Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen. Nach § 26 \nAbs. 4 Satz 4 RuhrVG sind in diesen Fällen die durch den \nVolumenstrom des abgeleiteten Abwassers und dessen \nSchädlichkeit hervorgerufenen Verunreinigungen und die zur \nBeseitigung des Abwassers, Grubenwassers, der Klärschlämme \nsowie sonstiger fester Stoffe dienenden Aufwendungen des \nVerbandes und, sofern ihnen aus deren Beseitigung Vorteile \nerwachsen, diese Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen. \nDiesen Vorgaben entspricht die Beitragsformel der \nVeranlagungsrichtlinien. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 8 bis 11 \ndes Urteilsabdrucks) verwiesen. \n\n28\n\nSoweit die Klägerin ihre Berufung mit dem Argument weiterverfolgt, die zu \nflächengroßen Gemeinden und Städten zusammengefaßten ländlichen Räume würden durch \ndie Beitragsformel unangemessen benachteiligt, weil die politische Gliederung eines \nversorgten Raumes für die Beitragshöhe eine (zu) große Rolle spiele, führt dies nicht zum \nErfolg. Ein Verstoß des Beklagten gegen die Grenzen des ihm eingeräumten weiten \nGestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der gesetzlich zu beachtenden Vorgaben im \nRahmen eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs liegt nicht vor. Der in der Beitragsformel \ninsofern enthaltene Zuschlag für Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern je \nÜbergabepunkt berücksichtigt in angemessener Form den zusätzlichen Aufwand, der dadurch \nanfällt, daß am jeweiligen Übergabepunkt eine Abwasserentsorgungsanlage nicht \nwirtschaftlich betrieben werden kann. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen \nVerhandlung die in der Beitragsformel angenommene Mindesteinwohnerzahl von 30.000 für \neine Kläranlage wirtschaftlich zweckmäßiger Größe anhand von einzelnen Rechenbeispielen \nals zu hoch angesetzt hat darlegen wollen, ist das Vorbringen, soweit es überhaupt als \nhinreichend substantiiert zu qualifizieren ist, nach §§ 125 Abs. 1, 87 b Abs. 3 VwGO als \nverspätet zurückzuweisen. \n\n29\n\nDie Klägerin ist nach § 87 b Abs. 1 Satz 1 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom \n30. Juli 1999 unter Fristsetzung bis zum 31. August 1999 zur Angabe der Tatsachen, durch \nderen Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich \nbeschwert fühlt, und zur Bezeichnung der Beweismittel aufgefordert worden. \n\n30\n\nNach der Überzeugung des erkennenden Senats hätte die Zulassung des Vorbringens die \nErledigung des Rechtsstreits i.S.d. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verzögert. Eine genauere \nÜberprüfung des vom Verband angenommenen Parameters Eo = 30.000 hätte zu weiteren \nErmittlungen geführt, die in der mündlichen Verhandlung nicht vorgenommen werden \nkonnten. \n\n31\n\nDie Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend i.S.d. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO entschuldigt. Sie hat keinen Grund vorgebracht, warum sie diesen Vortrag dem \nGericht nicht innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist übermitteln konnte. \n\n32\n\nEine Belehrung der Klägerin i. S. d. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO über die Folgen \nder Fristversäumung ist mit der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 30. Juli \n1999 erfolgt. Die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegen nicht vor, da oben \ngenannter Parameter bislang nicht im Streit stand und das Gericht keinen Grund hatte, von \nsich aus eine Überprüfung vorzunehmen. \n\n33\n\nDaß die Summe der Beiträge geringer ausgefallen wäre, wenn \n8 Gemeinden mit gleich hoher Gesamteinwohnerzahl wie die \nKlägerin und jeweils einem Übergabepunkt veranlagt worden \nwären, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den \ngesetzlichen Vorgaben des § 12 Abs. 2 RRG und des § 26 Abs. 4 \nSatz 4 RuhrVG sind bei der Beitragsveranlagung insgesamt 3 \nParameter zu beachten. Erstens ist auf die durch die Menge und \nBeschaffenheit des Abwassers bzw. auf die durch den \nVolumenstrom des abgeleiteten Abwassers und dessen \nSchädlichkeit hervorgerufene Verunreinigung abzustellen, \nzweitens sind die Aufwendungen des Verbandes zur Beseitigung \nder Verunreinigung bzw. der Stoffe in Ansatz zu bringen und \ndrittens - und hier gewichten beide Gesetze ausdrücklich - \nsind, \"sofern ihnen (den Genossen bzw. den Mitgliedern, \nErläuterungen des Gerichts) aus deren Beseitigung Vorteile \nerwachsen, diese Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen.\" \nFolglich entspricht der Verband den gesetzlichen Vorgaben, \nwenn er besonders die Vorteile der Genossen bei der \nVeranlagung in Ansatz bringt. Ein solcher Vorteil besteht für \ndie Klägerin in dem Umstand, daß sie dem Verband das Abwasser \nnicht nur an einer zentralen Stelle im Gemeindegebiet, sondern \nan mehreren Stellen andienen kann. Dieser Vorteil der \nGemeinde geht einher mit höheren Aufwendungen des Verbandes \nbei der Entsorgung der Abwässer und kann mithin vom Verband \nbeitragsmäßig mit in Ansatz gebracht werden. Die Gewichtung \nder Beitragsformel wegen der Anzahl der Übergabepunkte im \nVerhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl läßt insoweit einen \nVerstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennen, zumal rein \nrechnerisch mehrere Übergabepunkte nicht jeweils zu einer \nVerdoppelung des Beitrags führen, sondern nur ein der Höhe \nnach nicht zu beanstandender Aufschlag erfolgt. \n\n34\n\nDie Beitragsformel widerspricht auch nicht deswegen den \ngesetzlichen Vorgaben, weil sie die Zahl aller Einwohner einer \nGemeinde unabhängig davon zugrunde legt, ob diese an die \nKanalisation angeschlossen oder Besitzer von Kleinkläranlagen \nsind. Zwar ist die Abwassermenge bzw. der Volumenstrom pro \nEinwohner bei Kleinkläranlagen geringer als beim Anschluß an \ndie Kanalisation, dennoch ist eine Gleichbehandlung beider \nPersonengruppen im Rahmen der Beitragsformel unter dem \nGesichtspunkt der beiden übrigen Kriterien gerechtfertigt. Zum \neinen kann aus der geringeren Abwassermenge bzw. dem geringeren \nVolumenstrom ohnehin nicht geschlossen werden, daß allein \ndeswegen die Aufwendungen des Beklagten niedriger ausfallen. \nWie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine \nfrühere Auskunft des Beklagten ausgeführt hat, entfällt nur ein \nkleiner Teil der Aufwendungen auf mengenabhängige Kosten und \nerfordert die Behandlung von Klärschlamm außerdem zusätzlichen \nAufwand, der ohne diesen nicht anfallen würde. Hierauf wird \nBezug genommen. Zum andern ist zu berücksichtigen, daß der \nBeklagte kraft Satzungsrechts (§ 11) verpflichtet ist, die bei \nden Genossen/Mit-gliedern anfallenden Abwässer anzunehmen. Er \nmuß also Vorsorge dafür treffen, daß ausreichend Kapazität auch \ndann vorhanden ist, wenn alle Einwohner an das \nKanalisationsnetz angeschlossen werden. Gleichzeitig gewährt \nder Beklagte dadurch der Klägerin den Vorteil, daß sie das \ngesamte Abwasser aus ihrer Gemeinde dem Beklagten andienen kann \nund somit dessen ordnungsgemäße Beseitigung sichergestellt \nist.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/9-a-4675-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":5},{"jurabk":"RRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/9-a-4675-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114495","retrieved":"2026-07-09 00:06:22.529076+00:00"}}