{"status":"available","doknr":"OLD114494","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.9A2971.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"9 A 2971/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung \nK. , Flur 16, Flurstücke 119, 120, 138, 161, 169, \n172, 173 und 179, mit einer Gesamtgröße von 83,0548 ha. Die \nGrundstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Der Beklagte \nzog die Klägerin durch Bescheid über Steuern und sonstige \nAbgaben für das Kalenderjahr 1990 vom 12. Januar 1990 zu einer \nGewässergebühr N. /N. \"sonstige Lage\" von 2.906,92 DM, \nfür das Jahr 1992 durch Bescheid vom 16. Januar 1992 in Höhe \nvon 3.986,63 DM und für 1993 durch Bescheid vom 15. Januar \n1993 in Höhe von 4.069,69 DM heran. Die von der Klägerin \neingelegten Widersprüche wurden durch Bescheid vom 26. April \n1993 zurückgewiesen. \n\n3\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und geltend \ngemacht, daß aus Gründen der Abgabengerechtigkeit allenfalls \ndie Hoffläche mit einer Größe 2,12 ha zu Gebühren herangezogen \nwerden dürfe. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen -\n18,56 ha der Betriebsflächen seien mit Wald bestockt- dürften \nmit Gebühren der hier in Rede stehenden Art nicht belastet \nwerden, da ihre Nutzungen gewässerunschädlich seien. \nInsbesondere sei die Gleichbehandlung der Waldflächen, die \neinen ausgesprochen günstigen Einfluß auf die Wasserwirtschaft \nhätten, mit den sonstigen Flächen verfehlt. Die Stadt \nN. dürfe den an den N. geleisteten Beitrag \nfür die Entschlammung der N. nicht auf die Eigentümer \nder seitlichen Einzugsgebiete der N. umlegen.\n\n4\n\nDer Beklagte hat den Abgabenbescheid vom 12. Januar 1990 \nhinsichtlich der Gewässergebühr aufgehoben; insoweit ist die \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n6\n\ndie Abgabenbescheide vom 16. Januar \n1992 und 15. Januar 1993 insoweit \naufzuheben, als Gewässergebühren \nangefordert worden seien.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die Entschlammung sei im \nwesentlichen eine unter § 92 Abs. 1 Landeswassergesetz -LWG- \nfallende Unterhaltungsmaßnahme, jedenfalls aber ein Ausbau, \nder nach §§ 89, 92 LWG umlagefähig sei. Daran ändere die \nmaßgebliche Berücksichtigung von Gesichtspunkten des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege nichts. \n\n10\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Abgabenbescheide vom \n16. Januar 1992 und vom 15. Januar 1993 hinsichtlich der \nGewässergebühren insoweit aufgehoben, als ein jeweils \n3.654,41 DM übersteigender Betrag gefordert worden ist. Zur \nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die in den \nGebührenbedarfsberechnungen enthaltenen Beiträge an den \nN. für den Hochwasserschutz mangels insoweit \nwirksamer Rechtsgrundlage in den Satzungen der Stadt bei der \nErmittlung des Gebührenbedarfs abgesetzt werden müßten. Auch \nmüsse die bei der Ermittlung des Gebührensatzes \nzugrundegelegte Flächengröße korrigiert werden. Die für die \nSeenentschlammung geleisteten Beträge seien aber zu Recht in \ndie Gebührenbedarfsberechnung einbezogen worden. Die \nSeenentschlammung sei Gewässerausbau; deren Kosten seien daher \nnach § 89 Abs. 3 LWG i.V.m. § 92 Abs. 1 LWG umlagefähig. Die \nKostentragungsregelung des § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG als reine \nRechtsfolgenverweisung knüpfe als Voraussetzung für die \nUmlagefähigkeit lediglich an die Gemeinnützigkeit der \nAusbaumaßnahme an, die zu bejahen sei.\n\n12\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Berufung, der Beklagte nach \nAblauf der Berufungsfrist teilweise Anschlußberufung \neingelegt, die er allerdings in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat zurückgenommen hat. Ferner hat der Beklagte den \nAbgabenbescheid vom 16. Januar 1992 mit Erklärung vom 15. \nSeptember 1999 in Höhe von 166,08 DM aufgehoben; insoweit \nmacht er nicht mehr die Kosten für die Voruntersuchung der \nEntschlammung des kleinen D. -W. -Sees geltend, die er \nbislang in die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1992 \neingestellt hatte. Die Klägerin und der Beklagte haben \ninsoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt. \n\n13\n\nDie Klägerin trägt vor, die Kosten für die \nSeenentschlammung sei unter keinem Gesichtspunkt umlagefähiger \nAufwand. Sie seien nicht als Unterhaltungsaufwand zu \nqualifizieren, weil bei ordnungsgemäßer Unterhaltung des Sees \neine Entschlammung nicht erforderlich gewesen wäre. Die \nSeenentschlammung sei auch nicht als Ausbau zu bezeichnen, \ndenn eine vorhandene Anlage, die zu irgendeinem Zeitpunkt \nordnungsgemäß erstellt worden sei, könne nicht nochmals \nausgebaut werden. Im übrigen sei sie -die Klägerin- der \nAuffassung, daß die Kosten der Seenentschlammung nicht von \nallen im maßgeblichen Einzugsgebiet liegenden \nGrundstückseigentümern zu tragen seien, sondern von den \nunmittelbar an den betreffenden Gewässern liegenden \nEigentümern. Es handele sich in erster Linie um \nSedimentabläufe, die aus den umliegenden Grundstücken in den \nSee gelangten. Im übrigen sei die Satzung rechtswidrig, weil \nsie keine Befreiung von der Umlage für die Eigentümer \nderjenigen Grundstücke vorsehe, die ausschließlich land- und \nforstwirtschaftlich genutzt seien und an die dem Wasserabfluß \ndienenden Gewässer angrenzten. Diese Flächen würden durch die \nplötzlich bei Niederschlägen anwachsenden Wassermassen derart \nstark in Mitleidenschaft gezogen, daß sie im Bereich von \nBöschungen und Durchflüssen stark geschädigt würden. Es sei \nunbillig, die Eigentümer dieser Grundstücke, die durch die \nGewässerableitung ausschließlich geschädigt würden und denen \nsie keinerlei Nutzen brächte, obendrein mit Umlagekosten zu \nbelasten. Es seien die forst- und landwirtschaftlichen \nGrundstücke insgesamt aus der Umlage herauszunehmen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Abgabenbescheide des \nBeklagten vom 16. Januar 1992 und \n15. Januar 1993 i. d. F. des \nWiderspruchsbescheides vom 26. April \n1993 und der Erklärung des Beklagten \nvom 15. September 1999 hinsichtlich der \nGewässergebühren in vollem Umfang \naufzuheben. \n \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, daß auch Kosten für \ngewässerökologische Maßnahmen ansatz- und umlagefähig seien. \nEr trägt vor, die hier streitige Seenentschlammung sei nicht \nnur im öffentlichen Zustand erfolgt, sondern diene auch dem \nordnungsmäßigen Zustand des Wasserabflusses.\n\n19\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte \n9 A 2736/96 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind, Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nSoweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in \nder Hauptache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren \neingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Das angefochtene Urteil \ndes Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO insoweit wirkungslos.\n\n23\n\nSoweit der Beklagte seine Anschlußberufung zurückgenommen \nhat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 126, 125 Abs. 1, 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen. \n\n24\n\nIm übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Die \nAbgabenbescheide des Beklagten vom 16. Januar 1992 und vom \n15. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n26. April 1993 und der Erklärung des Beklagten vom \n15. September 1999 sind hinsichtlich der Gewässergebühren \nmangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDie dem Abgabenbescheid vom 16. Januar 1992 \nzugrundeliegende Satzung der Stadt N. über die Umlage \ndes Unterhaltungsaufwandes der Wasser- und Bodenverbände \n(Umlagesatzung - US -) vom 21. Dezember 1988 in der Fassung \nder 3. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1991, 4. \nÄnderungssatzung vom 15. Juli 1992 und 6. Änderungssatzung vom \n15. Dezember 1993 kommt insoweit als Rechtsgrundlage nicht in \nBetracht. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht \nersichtlich.\n\n26\n\nNach § 92 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der \nhier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 \n(GV. NRW. S. 384) - LWG 1989 - können die Gemeinden den ihnen \naus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden \nAufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den \nWasserabfluß sowie die von ihnen an die Kreise oder \nWasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des \nGemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der für die \nVeranlagungszeiträume 1992 und 1993 geltenden Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 30. April 1991 (GV. NRW. S. 214) - KAG \na.F. - u.a. auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen \nEinzugsgebiet umlegen. Eine sinngemäße Anwendung der Regelung \ngilt für den aus dem Gewässerausbau entstehenden Aufwand (§ 89 \nAbs. 3 Satz 2 LWG 1989), soweit Ausbaumaßnahmen nicht durch \nnachteilige Abflußveränderungen veranlaßt sind (§ 89 Abs. 3 \nSatz 1 LWG 1989). Die Umlage des Aufwandes setzt den Erlaß \neiner entsprechenden Gebührensatzung durch die Gemeinde \nvoraus, die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG \na. F. genügen muß.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A \n2189/86 -, Seite 18 des Urteilsabdrucks.\n\n28\n\nHieran fehlt es. \n\n29\n\nDie Umlagesatzung für das Jahr 1992 ist allerdings entgegen \nder Auffassung der Klägerin nicht wegen eines fehlerhaften \nMaßstabes unwirksam. Die Regelung in § 3 Abs. 1 US ist \ninsbesondere nicht deswegen zu beanstanden, weil unter b) \nlediglich zwischen Flächen innerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile und sonstigen Flächen unterschieden wird, \nohne Waldflächen von der Umlegung auszunehmen oder zumindest \ngünstiger zu gewichten. Der Satzungsgeber war nicht aus \nGründen höherrangigen Rechts zu einer gesonderten Behandlung \nvon Waldflächen verpflichtet. § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG 1989 \nsieht eine Differenzierung nur zwischen im Zusammenhang \nbebauten Ortsteilen und übrigen Flächen mit der Maßgabe vor, \ndaß erstere höher bewertet werden sollen als die übrigen. Zwar \nwäre der Satzungsgeber nicht gehindert gewesen, eine weitere \nDifferenzierung des Flächenmaßstabs für \"sonstige Flächen\" \nnach sachgerechten Kriterien vorzunehmen, eine solche Regelung \nwar aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es stand somit in \nseinem Ermessen, ob er weitere Verfeinerungen des Maßstabes \nvornehmen wollte oder nicht. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A \n1818/87 -, Seite 14 des Urteilsabdrucks. \n\n31\n\nEine Pflicht zur weiteren Differenzierung trat erst mit \nInkrafttreten des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 25. \nJuni 1995 (GV. NRW. S. 926) am 1. Juli 1995 ein, das die \nVorgaben für die Maßstabsbildung modifizierte, indem es \nnunmehr eine höhere Bewertung von versiegelten Flächen \ngegenüber den übrigen Flächen fordert und zusätzlich \nvorschreibt, daß bei der Veranlagung der übrigen Flächen, \ninsbesondere bei Waldgrundstücken, maßgebliche Unterschiede \ndes Wasserabflusses berücksichtigt werden sollen.\n\n32\n\nAuch ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine \nDifferenzierung des Maßstabs im Rahmen der sonstigen Flächen \nnicht nach der jeweiligen konkreten Lage der Flächen geboten. \nDie hierfür notwendigen Feststellungen würden einen \nschlechthin unangemessenen Verwaltungs- und Kostenaufwand \nverursachen. Dies rechtfertigt es auch unter dem Blickwinkel \nvon Art. 3 GG, aus Gründen der Praktikabilität von einer über \ndas gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehenden \nDifferenzierung abzusehen. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1978 - XI A \n77/76 -, Seite 13 ff. des Urteilabdrucks. \n\n34\n\nSoweit die Klägerin Schäden geltend macht, die der \nWasserverband zu vertreten haben könnte, steht es ihr frei zu \nüberlegen, ob sie diese als solche gerichtlich für \ndurchsetzbar hält. Eine Beitragsreduzierung oder gar eine \nBeitragsfreistellung kommt insoweit unter keinem rechtlichen \nAspekt in Betracht. \n\n35\n\nDer Umlagesatzung für das Jahr 1992 mangelt es aber an \nwirksamen Gebührensätzen, soweit damit die an den N. - und \nden N. abzuführenden Beträge umgelegt werden \nsollen. Denn die in § 3 Abs. 2 b), ba) und bb) US in der \nFassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1991 \nfestgesetzten Gebührensätze sind überhöht. \n\n36\n\nDer Gebührensatz für sonstige Flächen im Einzugsbereich des \nNiersverbandes (§ 3 Abs. 2 b), ba) US) ist überhöht, weil der \nan diesen für Hochwasserschutz geleistete Beitrag \n(67.820,-- DM gemäß Ziffer 4 des Beitragsbescheides 1991) \nentgegen § 1 Abs. 2 US in die Ermittlung der Gebührensätze \neingeflossen ist. Nach dieser Vorschrift legt die Stadt die \nvon ihr für die Unterhaltung der Gewässer und den Ausbau der \nGewässer an die in Abs. 1 genannten Wasser- und Bodenverbände \nabzuführenden Beiträge innerhalb des Stadtgebiets als Gebühren \num. Umlagefähig sind damit kraft eigenen Satzungsrechts nur \nBeiträge für Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen, die sich \nunmittelbar auf die Gewässer und ihre Ufer beziehen. Der \nBeitrag zum Hochwasserschutz bezieht sich aber unstreitig \nnicht auf Maßnahmen am Gewässer oder Ufer. Insoweit wird zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b VwGO auf die \nzutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (Seiten 10 und 11 des Urteilsabdrucks) \nverwiesen.\n\n37\n\nDer Gebührensatz für sonstige Flächen im Einzugsbereich des \nN. (§ 3 Abs. 2 b), bb) US) ist fehlerhaft zu hoch \nangesetzt, weil darin die gesamten für das Jahr 1991 \nangefallen Kosten (24.391,00 DM) für die Entschlammung des \nD. -W. -Sees eingestellt worden sind. Dabei kann \noffenbleiben, ob die Kosten für die Entschlammung des D. -\nW. -Sees als Ausbau- oder Unterhaltungskosten dem Grunde \nnach gemäß § 92 Abs. 1 LWG 1989 bzw. § 89 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. \n§ 92 Abs. 1 LWG 1989 überhaupt ansatzfähig wären. Denn \njedenfalls ist der Ansatz von 100 % der Kosten nicht \ngerechtfertigt. Nach Aktenlage ist die Verschlammung der \nN. in erheblichem Umfang auf Einleitungen vom Betrieb \nder Kanalisation zurückzuführen, die für den W. \nmit 75 - 80 % festgestellt worden ist. Dementsprechend sind \naufgrund entsprechender Beschlüsse der zuständigen Gremien für \ndie Entschlammung des W. und der Kälberweide \njeweils nur 25 % der Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung \nberücksichtigt worden. Anhaltspunkte, daß in bezug auf den \nD. -W. -See überhaupt keine sonstigen Veranlasser für die \nVerschlammung vorhanden sind, sind nicht ersichtlich.\n\n38\n\nDer Senat ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts gehindert, die Gebührensätze von sich aus \nzu ermäßigen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der \nGebührensatz nach unten korrigiert werden dürfe und der so \nermäßigte Satz der Heranziehung zugrunde zu legen sei, wenn \nsich die Ermäßigung als eine rein rechnerische Korrektur \ndarstelle und die wertende Entscheidung des Satzungsgebers bei \nder Umlage der Verbandsbeiträge und der Festlegung der Höhe \nder Gebührensätze nicht berührt werde.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A \n2189/86 -, Seite 33 des Urteilsabdrucks, m.w.N.\n\n40\n\nEine danach mögliche Korrektur setzt jedoch voraus, daß im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Daten, die \nfür die Neuberechnung erforderlich sind, eindeutig feststehen \nund dem Gericht bekannt sind. Das trifft hier nicht zu. Weder \ndie genaue Größe der Berechnungsfläche, die notwendiger \nAusgangsfaktor für die Ermittlung der Gebührensätze bezogen \nsowohl auf den N. - als auch auf den N. ist, \nnoch die genaue Höhe der in bezug auf den N. \numlagefähigen Kosten ist bekannt.\n\n41\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wurden \nin den Gebührenbedarfsberechnungen von Jahr zu Jahr ohne \nnachvollziehbaren Grund wechselnde Flächengrößen \nzugrundegelegt, die auch noch zwischen den beiden hier \nbetroffenen Wasserverbänden schwankten, obwohl zumindest die \nGröße der Fläche innerhalb der im Zusammenhang bebauten \nOrtsteile (\"innerört-\nlich\") identisch sein mußte. Wegen der Einzelheiten wird \ninsoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Welche \nAngaben zutreffen, ist unbekannt. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts ist in einem solchen Fall in Ermangelung \nbesserer Anhaltspunkte ein Rückgriff auf die jeweils höchsten \nAngaben für die Gesamtflächen beider Verbände und einheitlich \nden höchsten für die innerörtlichen Flächen genannten Wert \nnicht zulässig. Denn bei dieser Anwendung des \nMeistbegünstigungsprinzips werden letztlich nur gegriffene \nZahlen zugrundegelegt, die mit der Wirklichkeit nicht in \nÜbereinklang stehen müssen und deswegen nicht ohne nähere \nÜberprüfung als feststehende reine Rechnungsposten übernommen \nwerden können.\n\n42\n\nIn gleicher Weise unklar ist die Höhe der umlagefähigen \nKosten in bezug auf den N. , weil u.a. der Umfang \ndes umlagefähigen Aufwandes für die Entschlammung der \nKälberweide derzeit noch offen ist. Insoweit ist der Ansatz \ndes an den N. abgeführten Beitrags zwar dem Grunde \nnach rechtlich zulässig; der Satzungsgeber hat jedoch \nverkannt, daß nach den wasserrechtlichen Vorschriften nur \nderjenige Aufwand umgelegt werden darf, der der Herstellung \neines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß dient. \nIn welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, bedarf \nebenfalls weiterer Überprüfung.\n\n43\n\nBei den von der Stadt N. angesetzten Kosten für die \nEntschlammung der Kälberweide handelt es sich um Kosten für \neinen Gewässerausbau i.S.d. § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur \nOrdnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), die \ngemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 LWG 1989 auf die Eigentümer von Grundstücken in dem \nBereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser \nseitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet), umgelegt werden \nkönnen.\n\n44\n\nDer Gewässerausbau wird in § 31 Abs. 2 WHG definiert als \nHerstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines \nGewässers oder seiner Ufer. Wesentlich ist eine Umgestaltung, \nwenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer \nin einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Vertiefung, \nWasserabfluß, Selbstreinigungsvermögen), für die Schiffahrt, \nfür die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise \nändert. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A \n793/87 -, NVwZ-RR 1989, 401 m.w.N.; \nHonert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-\nWestfalen, 4. Aufl. Köln 1996, § 89, Anm. 3.\n\n46\n\nWährend es sich also beim Gewässerausbau regelmäßig darum \nhandelt, daß das bisherige Gewässersystem in mehr oder weniger \nweitem Umfang durch Schaffung eines neuen Dauerzustandes \nverändert werden soll, wobei es auf die Ursache der Maßnahme \ninsoweit nicht ankommt, ist die Unterhaltung eines Gewässers \nauf die Erhaltung eines Zustandes gerichtet, wozu auch \nunwesentliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende \nMaßnahmen gehören.\n\n47\n\nVgl. BayObLG, Urteil vom 23. November 1993 - 2Z \nRR 153/92-, NVwZ 1994, 1139 m.w.N.; \nHonert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 89, Anm. 2.\n\n48\n\nDie konkrete Abgrenzung zwischen Gewässerausbau und \nGewässerunterhaltung muß nach den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalls getroffen werden. \n\n49\n\nVgl. BayObLG, Urteil vom 23. November 1993, \na.a.O.\n\n50\n\nBei der Entschlammung der Kälberweide handelt es sich um \neine wesentliche Umgestaltung des Gewässers. Die Entschlammung \nder Kälberweide hat zu einer wesentlichen Vertiefung des Sees \nvon über zwei Metern geführt. Denn nach dem \nErläuterungsbericht zum Plangenehmigungsantrag war vor der \nEntschlammung nicht einmal ein Herunterfahren des \nWasserspiegels auf 38,10 m über NN möglich, da dann weite \nVerlandungszonen auf der Seefläche zum Vorschein gekommen \nwären. In Nr.1.12 der Nebenbestimmungen zur Plangenehmigung \nder Unteren Wasserbehörde vom 22. November 1991 ist \ndemgegenüber die Entschlammungstiefe in der Kälberweide auf \nbis zu 35,40 m über NN festgesetzt worden. \n\n51\n\nLiegt mithin eine Gewässerausbaumaßnahme vor, richtet sich \ndie Umlage des Aufwandes nach § 89 Abs. 3 LWG 1989. Nach § 89 \nAbs. 3 Satz 1 i.V.m. § 88 LWG 1989 sind die Ausbaukosten \nzunächst auf die Veranlasser umzulegen, soweit die \nAusbaumaßnahmen durch nachteilige Abflußveränderungen \nveranlaßt sind. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. \nDer Satzungsgeber hat 75 % des gesamten Aufwands für die \nEntschlammung der Kälberweide auf die Abwassereinleiter des \nOberlaufs wegen ihres nicht nur unwesentlichen Beitrags zur \nVerschlammung als Veranlasser (§ 88 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989) \numgelegt. Anhaltspunkte, daß der in Ansatz gebrachte \nprozentuale Anteil zu beanstanden ist, sind weder ersichtlich \nnoch haben die Beteiligten solche im gerichtlichen Verfahren \ngeltend gemacht. \n\n52\n\nFür die danach verbleibenden, nicht veranlasserbezogenen Kosten der Entschlammung \nder Kälberweide gilt § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989. Hiernach findet \"im übrigen\", d.h. in den \nvon § 88 Abs. 3 Satz 1 LWG 1989 nicht erfaßten Fällen, § 92 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 und 6 und \nAbs. 2 LWG 1989 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Anteile der Erschwerer \nentfallen.\n\n53\n\nAus der angeordneten sinngemäßen Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 folgt, \ndaß auch im Falle des Gewässerausbaus von den Gemeinden nur diejenigen an die \nWasserverbände abzuführenden Beträge als Gebühren umgelegt werden können, die durch \nden \"Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß\" \nbedingt sind. Denn bei der verweisenden Regelung des § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 handelt \nes sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur um einen \nRechtsfolgenverweis, sondern um einen Rechtsgrundverweis. \n\n54\n\nDies ergibt sich schon aus der Verwendung der Wörter \"sinngemäß Anwendung\".\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C \n30.96 -, DVBl. 1999, 402, zu der \"entsprechenden\" \nGeltung in § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG 1990.\n\n56\n\nSinngemäße Anwendung einer Norm aufgrund gesetzlicher Verweisung bedeutet ebenso \nwie eine gesetzlich statuierte \"entsprechende Anwendung\", daß die einzelnen Elemente des \ndurch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf den verwiesen wird, \nmiteinander so in Beziehung zu setzen sind, daß den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer \nStellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die \ngleiche Rechtsfolge zugeordnet wird. \n\n57\n\nVgl. Karl Larenz, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 5.Aufl. 1983, \nS. 250, zum Begriff der entsprechenden \nAnwendung.\n\n58\n\nSinngemäße Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 i.S.d. § 89 Abs. 3 Satz 2 \nLWG 1989 kann damit nur bedeuten, daß die Umlegung des Ausbauaufwandes auf die dort \ngenannten Personen nur unter vergleichbaren, sinngemäßen Voraussetzungen wie im Falle \nvon Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen darf. \n\n59\n\nNach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 ist im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen die \nUmlegung nur von solchem Aufwand zulässig, der zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen \nZustandes für den Wasserabfluß eingesetzt wird. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich den \nVorteilsgedanken im Rahmen der Umlegung betont. Denn die Einbindung der Eigentümer \nvon Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet in die Unterhaltungspflicht ist zwar \ngerechtfertigt aufgrund der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit ihrer im \nEinzugsgebiet gelegenen Grundstücke; der Umfang der Einbindung darf aber nicht \nweitergehen, als es die wasserwirtschaftliche Situationsgebundenheit erfordert. Eine Umlage \ndes Unterhaltungsaufwandes auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet ist \nnur insoweit zulässig, als ihr Grundstück von der Unterhaltungsmaßnahme einen Vorteil hat, \nder sich in der Erhaltung eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses manifestiert.\n\n60\n\nDa die Unterhaltung von Gewässern nicht mehr nur der schadlosen Wasserabführung \ndienen muß (vgl. § 90 LWG 1989), hat der Gesetzgeber in der Änderung des \nLandeswassergesetzes 1989 nach dem Wort Aufwand in § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG die \ntextliche Ergänzung \"zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß\" \neingefügt (GV. NRW. S. 384 (402)). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die \nGemeinden nicht jedweden Aufwand der Gewässerunterhaltung umlegen können. Denn in der \nBegründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung heißt es ausdrücklich: \"Die \nGewässerunterhaltung dient heute nicht nur der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes \nfür den Wasserabfluß und der Erhaltung der Schiffbarkeit. Sie verfolgt darüber hinaus auch \ndas Ziel, das natürliche Erscheinungsbild und die ökologischen Funktionen der Gewässer zu \nerhalten und zu entwickeln. Letzteres liegt im öffentlichen Interesse. Insoweit ist die \nAbwälzung dieses Unterhaltungsaufwandes auf die Gewässeranlieger nicht vertretbar \n(..).\"\n\n61\n\nVgl. LT-Drucks. 10/2661, Seite 78, zu Nummer 62, \nunter ausdrücklichem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, DÖV 1986, 1018. \n\n62\n\nDer Vorteilsgedanke kam auch schon in der Vorläuferregelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 \nLWG vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) - LWG 1979 - zum Ausdruck. Diese sah eine \nGewässerunterhaltung nur im öffentlichen Interesse noch nicht vor, mußte folglich den \nVorteilsgedanken als Abgrenzungskriterium auch nicht ausdrücklich benennen, war \ngleichwohl nur vorteilsbezogen zu verstehen. Zum Landeswassergesetz 1979 hat bereits das \nhiesige Gericht in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1991 - 2 A 2058/88 -, S. 17 des \nUrteilsabdrucks, ausgeführt:\n\n63\n\n\"Die Gewässerunterhaltungslast wird \ndurch die für die Bundesländer \nverbindlichen Rahmenbestimmungen des \n§ 29 WHG geregelt. Nach dieser \nBestimmung, die seit Inkrafttreten des \nWasserhaushaltsgesetzes im Jahre 1959 \nunverändert geblieben ist, obliegt die \nUnterhaltung der Gewässer (in erster \nLinie) den Eigentümern der Gewässer \n(Anliegern) und denjenigen Eigentümern \nvon Grundstücken und Anlagen, die aus \nder Unterhaltung Vorteile habe oder die \ndie Unterhaltung erschweren, soweit die \nUnterhaltung der Gewässer nicht Aufgabe \nvon Gebietskörperschaften, von Wasser- \nund Bodenverbänden oder gemeindlichen \nZweckverbänden ist. In § 29 Abs. 1 \nSatz 2 WHG wird den Ländern indessen \nauch die Befugnis eingeräumt zu \nbestimmen, daß die Unterhaltung auch \nanderen Eigentümern von Grundstücken im \nEinzugsgebiet der zu unterhaltenen \nGewässer obliegt. Von dieser Befugnis \nhat der Gesetzgeber des Landes \nNordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. \nDas war schon nach dem \nLandeswassergesetz vom 22. Mai 1962 \n(LWG 1962), GV NW S. 235, so und hat \nsich nach der hier einschlägigen \nFassung des Gesetzes nicht entscheidend \ngeändert... \n\n64\n\nDas LWG 1979 hält aber jedenfalls \nan dem Grundsatz fest, die Kosten der \nGewässerunterhaltung (im Rahmen des \n§ 92 Abs. 1 LWG) den \nGrundstückseigentümern im seitlichen \nEinzugsgebiet als Lastengemeinschaft \naufzuerlegen, wenn die Gemeinde die ihr \nentweder unmittelbar oder durch die \nHeranziehung zu den Unterhaltskosten \nder Kreise oder der Wasserverbände \nmittelbar entstehenden Kosten abwälzen \nwill...\n\n65\n\nDie den Gemeinden nicht im Interesse \nder Allgemeinheit, sondern im Interesse \nder Eigentümer der Grundstücke im \nseitlichen Einzugsgebiet übertragene \nUnterhaltungspflicht rechtfertigt es, \ndie Kosten dieser Unterhaltung \nzumindest teilweise auf die Eigentümer \ndieser Grundstücke abzuwälzen. Denn \nihnen wird durch die Wahrnehmung der \nUnterhaltung durch die Gemeinden eine \nan sich ihnen aufzuerlegende Pflicht \nabgenommen. Dadurch wird ihnen ein \nSondervorteil gewährt, der es \nrechtfertigt, sie zumindest an den \nKosten dieser Unterhaltspflicht zu \nbeteiligen.\"\n\n66\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß \nvom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, NVwZ-\nRR 1992, 611.\n\n67\n\nDer nunmehr im Landeswassergesetz 1989 ausdrücklich normierte Vorteilsgedanke muß \nentsprechend bei der sinngemäßen Anwendung auch auf die Umlegung von Aufwand für \nGewässerausbaumaßnahmen übertragen werden, wie auch die Entwicklung der Regelung des \n§ 89 LWG zeigt.\n\n68\n\nAuch gewässerbezogene Ausbaumaßnahmen dienen - ebenso wie \nUnterhaltungsmaßnahmen - anders als in der Vergangenheit seit der Fassung 1989 verstärkt \nNatur- und Landschaftsschutz. Vor der Änderung des Landeswassergesetzes 1989 bestand für \nden Ausbauträger die ausdrückliche Verpflichtung, für den schadlosen Wasserabfluß zu \nsorgen. Damit war bei der Umlegung des Aufwandes die Vorteilsbezogenheit bereits im \nGesetz selbst angelegt. Da mit der Änderung 1989 beim Gewässerausbau nunmehr nur noch \nauf die Erfordernisse des Wohls der Allgemeinheit abgestellt wurde und die Herbeiführung \neines schadlosen Wasserabflusses nicht mehr das alleinige Ziel des Gewässerausbaus sein \nsollte, hatte der Gesetzgeber ursprünglich ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs \neine Umlagemöglichkeit nur für Ausbaumaßnahmen, die im Interesse einzelner lagen, \nvorgesehen und im übrigen eine weitere Umlagemöglichkeit ausschließen wollen. \n\n69\n\nVgl. LT-Drucks. 10/2661, S. 77 zu Nummer 57 \na).\n\n70\n\nAuch wenn die vorgeschlagene textliche Fassung letztlich nicht Gesetz geworden ist, \nwird durch die Beibehaltung des ursprünglichen Wortlautes des § 89 Abs. 3 LWG deutlich, \ndaß der Gesetzgeber nicht vom Vorteilsgedanken Abstand nehmen wollte. Durch die in § 89 \nAbs. 3 Satz 2 LWG ausgesprochene Verweisung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG in seiner \nnunmehr geänderten Fassung sollte vielmehr zum Ausdruck kommen, daß der \nVorteilsgedanke, so wie er für Unterhaltungsmaßnahmen durch die Neufassung besonders \nfestgeschrieben wurde, auch für Ausbaumaßnahmen gelten sollte. \n\n71\n\nErhärtet wird diese Überlegung auch dadurch, daß nur auf diese Weise ein andernfalls \nkaum auflösbarer Wertungswiderspruch vermieden wird. Es ist nämlich kein Grund \nersichtlich, warum der Aufwand für Unterhaltungsmaßnahmen, die nicht dem Vorteil der \nEigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich dienen, nicht soll umgelegt werden können, \nwohl aber der Aufwand für Ausbaumaßnahmen. Hinzu kommen rechtssystematische \nErwägungen. Erfolgt der Gewässerausbau im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, so \ntritt gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 LWG 1989 an die Stelle des zur Gewässerunterhaltung \nVerpflichteten die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft kann die \nTeilnehmer gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG nur zu Beiträgen heranziehen, soweit die \nAufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Der letztgenannte Halbsatz ist \nim Jahre 1976 im Hinblick auf die erweiterten Aufgaben der Flurbereinigung eingefügt \nworden. Maßnahmen, die dem Teilnehmer keine Vorteile bringen, dienen nicht dem Interesse \nder Teilnehmer. \n\n72\n\nVgl. Seehusen/Schwede, Kommentar zum FlurbG, 7. \nAuflage 1997, § 19 Rdnr. 3 m.w.N. \n\n73\n\nWäre nun § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 so zu verstehen, daß die Eigentümer von \nGrundstücken im seitlichen Einzugsgebiet in jedem Fall des Gewässerausbaus zu den - nicht \nveranlasserbezogenen - Kosten herangezogen werden könnten, unabhängig davon, ob der \nGewässerausbau sich im Einzelfall überhaupt auf den Wasserabfluß auswirkt, d.h. unabhängig \ndavon, ob die Maßnahme den Eigentümern einen Vorteil vermittelt, würde dies zu \nunterschiedlichen Ergebnissen führen, je nach dem, ob der Gewässerausbau im Rahmen eines \nFlurbereinigungsverfahrens oder außerhalb eines solchen vorgenommen würde.\n\n74\n\nDie dargestellte Normauslegung verhindert im übrigen, daß die Heranziehung der \nGrundstückseigentümer zu den Ausbaukosten wegen der entsprechenden Vorteilsgewährung \nder Heranziehung zu einer Steuer oder derjenigen zu einer Sonderabgabe gleich käme.\n\n75\n\nVgl hierzu. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1992 - 7 B \n149.91 -, a.a.O. \n\n76\n\nUmlagefähig ist mithin nur der Ausbauaufwand, der der Herstellung eines \n ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß dient.\n\n77\n\nWas das Gesetz unter einem ordnungsmäßigen Zustand für den Wasserabfluß versteht, - \ndieses Begriffspaar wird auch in § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG und in § 8 Abs. 1 Satz 1 \nBundeswasserstraßengesetz -WaStrG- verwendet -,\n\n78\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1985 - 20 A \n2724/83 -, ZfW 1986, 262 (265), wonach die Begriffe in \n§ 8 WaStrG, \"Erhaltung eines ordnungsmäßigen \nZustandes\" die gleiche Bedeutung haben wie in § 28 \nAbs. 1 WHG und § 92 Abs. 1 LWG,\n\n79\n\nist nicht ausdrücklich geregelt. Die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den \nWasserabfluß i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG umfaßt alle Arbeiten am Wasserbett \neinschließlich der Ufer, die notwendig sind, damit das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser \nungehindert und gefahrlos abfließen kann. \n\n80\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983, III ZR 16/82, \nZfW 1984, 217 (220) und Urteil vom 27. Januar 1983 - III \nZR 70/81, DVBl. 1983, 1055; Gieseke, Wiedemann, \nCzychowski, WHG, 6. Auflage München 1992, § 28 Anm. \n15 m.w.N.\n\n81\n\nNach § 8 Abs. 2 WaStrG gehören zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes, \nsoweit erforderlich, besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des \nGewässerbettes mit seinen Ufern. \n \nGemessen hieran dient die Vertiefung der Kälberweide als solche der Herstellung eines \nordnungsmäßigen Wasserabflusses. Denn durch die Entfernung der Verlandung der \nKälberweide ist der ungehinderte schadlose Wasserabfluß verbessert und gesichert \nworden.\n\n82\n\nDies hat jedoch nicht zur Folge, daß damit jedweder im Zusammenhang mit der \nVertiefung der Kälberweide entstandene Aufwand im Rahmen des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG \n1989 umgelegt werden kann. Vielmehr erfordert der Vorteilsgedanke eine jedenfalls zum Teil \nwertende Differenzierung zwischen dem Aufwand für Maßnahmen, die sich unmittelbar auf \ndie Herstellung des ordnungsmäßigen Wasserabflusses beziehen, und dem Aufwand für \nMaßnahmen, die allein im öffentlichen Interesse liegen, z.B. aus Gründen der \nLandschaftspflege oder des Naturschutzes vorgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, \nberuht der Vorteilsgedanke letztlich auf der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit \nder im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers liegenden Grundstücke. Demgemäß können \nauch nur solche Kosten in die Umlage einbezogen werden, die in der wasserwirksamen Art \nund Weise der Herstellung des ordnungsmäßigen Wasserabflusses begründet sind und auf \nMaßnahmen entfallen, die wasserwirtschaftlich unmittelbaren Einfluß auf den \nordnungsmäßigen Wasserabfluß haben. Diese Abgrenzung ist auch beachtlich, wenn \nAusbaumaßnahmen nur unter Nebenbestimmungen zugunsten der Landschaftspflege oder des \nNaturschutzes genehmigt werden. Allein die Tatsache, daß eine Ausbaumaßnahme nur unter \nBeachtung einer solchen rechtlich zwingenden und/oder verbindlich angeordneten \nNebenbestimmung erfolgen darf, bedeutet noch nicht, daß der dafür entstandene Aufwand im \nRahmen der Umlage nach § 92 LWG 1989 berücksichtigt werden darf. So müssen z.B. die \nKosten für die Anpflanzung und Pflege bestimmter Baumarten oder die Anlegung von \nErsatzflächen, die aus ökologischen Gründen zur Voraussetzung für den Gewässerausbau \ngemacht werden, außer Ansatz bleiben, wenn diese Maßnahmen keine unmittelbaren \nAuswirkungen auf den ordnungsmäßigen Wasserabfluß haben. Alle Kosten, die den \n(wasserwirksamen) Ausbau als solchen betreffen, einschließlich der damit verbundenen \nZusatzkosten, die nur aus ökologischen Gründen, z.B. wegen der Pflicht zu der Verwendung \nbesonders umweltfreundlicher Materialien oder einer besonders umweltschonenden \nHerstellungsweise, entstehen, sind dagegen ansatzfähig.\n\n83\n\nDie hiernach gebotene Differenzierung hat der Satzungsgeber \nder Stadt N. bislang nicht getroffen. Es ist auch nicht \noffensichtlich, daß der nicht veranlasserbezogene \nAusbauaufwand ausschließlich der Herstellung des \nordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß gedient hat. \nDenn mit der Entschlammung der Kälberweide sind gerade auch \nöffentliche Interessen verfolgt worden, da das Vorhaben \nausweislich der Plangenehmigung der Unteren Wasserbehörde des \nKreises V. insbesondere aus Gründen des Naturschutzes \nund der Landschaftpflege durchgeführt worden ist. \n\n84\n\nEntsprechendes gilt in bezug auf eventuell nach § 89 Abs. 3 \nSatz 2 LWG 1989 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 \nansatzfähigen Kosten für die Entschlammung des D. -W. -Sees. \n\n85\n\nDer dem Abgabenbescheid vom 15. Januar 1993 \nzugrundeliegenden Umlagesatzung in der Fassung der 4.,5. und \n6. Änderungssatzung mangelt es ebenfalls an wirksamen \nGebührensätzen für die Umlegung der von der Stadt N. an \nden N. und den N. zu leistenden \nBeiträge. Denn auch die in § 3 Abs. 2 b) bb) US in der Fassung \nder 5. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1992 festgesetzten \nGebührensätze sind überhöht und damit nichtig. Für die \nEinbeziehung des an den N. für Hochwasserschutz \ngeleisteten Beitrages (86.544,-- DM gemäß Ziffer 4 des \nBeitragsbescheides 1992) in die Gebührenermittlung fehlt es \nwiederum an einer satzungsrechtlichen Grundlage. Wie bereits \ndargelegt, können diese Kosten nicht als Kosten des Ausbaus \noder der Unterhaltung von Gewässern im Sinne des § 1 US \numgelegt werden. Auch die mit der 5. Änderungssatzung \nbeabsichtigte Erweiterung des umzulegenden Aufwandes nach § 1 \nUS durch die Einbeziehung des Aufwandes für Maßnahmen zum \nAusgleich der Wasserführung führt zu keiner anderen \nrechtlichen Bewertung. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden \nEntscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts \n(Seiten 10, 11 sowie 6 und 7 des Urteilsabdrucks) \nverwiesen.\n\n86\n\nIm übrigen gelten die Ausführungen zur Veranlagung für das \nJahr 1992 mit Ausnahme der die Kosten für den D. -W. -See \nbetreffenden Passagen entsprechend.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 155 \nAbs. 2, § 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die Verfahrenskosten für den in der Hauptsache \nerledigten Teil dem Beklagten aufzuerlegen, da er durch die \nteilweise Aufhebung des Gebührenbescheides für das Jahr 1992 \ndiesen einer gerichtlichen Überprüfung entzogen hat. Die \nKosten der Beigeladenen sind für nicht erstattungsfähig zu \nerklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich keinem \nKostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/9-a-2971-96","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-09-15/9-a-2971-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114494","retrieved":"2026-07-09 00:06:22.444905+00:00"}}